Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00114




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, ist gelernte Damenschneiderin (Fähigkeitszeugnis vom 23. April 1987, Urk. 7/1). Sie arbeitete nach der Lehre zwei Jahre als Änderungsschneiderin und danach einige Jahre als Lageristin (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. Januar 2001, Urk. 7/34+35, und den Lebenslauf, Urk. 7/114/1-2). Ab Mitte Juli 1993 war X.___ im Vollzeitpensum bei der Y.___ AG angestellt, zuerst als Büglerin, später in der Kundenberatung und -bedienung sowie als stellvertretende Filialleiterin und ab Januar 2000 als Filialleiterin (Angaben vom Januar/Februar 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/24+40; Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2004, Urk. 7/114/8).

    Ende Oktober 2000 begab sich X.___ wegen einer akuten Zunahme gelegentlich bestehender lumbaler Schmerzen in ärztliche Behandlung und war deswegen von Ende November bis Ende Dezember 2000 im Spital Z.___ hospitalisiert. Dort wurde am 20. Dezember 2000 eine Mikrodiskektomie auf der Höhe L4/L5 durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 7/8; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 4. Januar 2001, Urk. 7/10-12).

    X.___ meldete sich daraufhin Anfang Januar 2001 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 24. Januar 2001, den Bericht des Spitals Z.___ vom 9. Februar 2001 und den Bericht von PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom März 2001 über eine Untersuchung vom 5. Februar 2001 ein (Urk. 7/28+32, Urk. 7/25+26+36 und Urk. 7/37-39). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2001 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, da diese in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 7/50-51). Die Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per Ende Januar 2004 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 7/114/8 sowie den Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. August 2011, Urk. 7/62/4), nahm X.___ im Oktober 2005 im C.___ eine Tätigkeit als Pflegehelferin im zeitlichen Umfang von 90 % auf (Fragebogen für Arbeitgebende vom 7./13. Oktober 2011, Urk. 7/68 und Urk. 7/70).

    Im Januar 2009 machte die Versicherte eine Halswirbelsäulenoperation mit Diskusdekompression und Spondylodese auf der Höhe C5/C6 durch (Operationsbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, in Urk. 7/63/23; Bericht des E.___ vom 18. November 2008 über eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule, Urk. 7/63/24), worauf in den Jahren 2010 und 2011 verstärkt Schmerzen am ganzen Körper auftraten. Die Versicherte wurde deswegen im F.___ untersucht und behandelt (Berichte vom 25. August 2010 und vom 1. Februar 2011, Urk. 7/63/5-7 und Urk. 7/63/12-17) und sprach nochmals bei Dr. D.___ vor (Bericht von Dr. D.___ vom 16. September 2010, Urk. 7/63/21). Sodann unterzog sich die Versicherte am 25. Februar 2011 aufgrund der Diagnose einer Subskapularisruptur einer Operation der rechten Schulter mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Akromioplastik (Operationsbericht der G.___, Urk. 7/63/10-11). Ferner wurde sie ab dem Jahr 2008 in der Adipositas-Sprechstunde des F.___ behandelt (Bericht vom 30. August 2010, Urk. 7/63/18-20).

1.3    Am 14. August 2011 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/58). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. A.___ vom 27. August 2011 und des F.___ vom 10. November 2011 (Urk. 7/63/1-4 und Urk. 7/72) sowie die Angaben des Arbeitgebers vom 7./13. Oktober 2011 ein (Urk. 7/68 und Urk. 7/70). Ferner nahm die IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 29. Dezember 2011 zuhanden der Beamtenversicherungskasse (BVK) zu den Akten (Urk. 7/77/2-21) und erhielt dabei Kenntnis davon, dass die BVK der Versicherten eine arbeitsbezogene Rehabilitation nahegelegt hatte (Briefe der BVK vom 5. Januar 2012, Urk. 7/77/22-23). Die Versicherte durchlief diese Massnahme von Anfang Januar bis Ende Februar 2012 in der Rheumaklinik des F.___ (Bericht vom 5. Juni 2012, Urk. 7/80; Bericht vom 22. November 2011 über die Vorbesprechung, Urk. 7/81/18), nachdem dort bereits im September 2011 ein Arbeitsassessment (Bericht vom 9. November 2011, Urk. 7/81/19-22) und im Dezember 2011 eine elektrodiagnostische Untersuchung durchgeführt worden war (Urk. 7/81/16-17). Gleichzeitig führte die IV-Stelle mit der Versicherten Gespräche im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes (Aufzeichnungen im Verlaufsprotokoll vom 24. Februar 2012, Urk. 7/86) und teilte ihr am 24. Februar 2012 mit, dass Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung derzeit nicht angezeigt seien (Urk. 7/75).

    Sodann holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ den Bericht vom 14. Juni 2012 ein (Urk. 7/81/1-2) und erfuhr dabei von einer Insuffizienzfraktur am Fuss, die im Mai 2012 diagnostiziert worden war (Bericht des E.___ vom 18. Mai 2012, Urk. 7/81/3). Nach Abschluss des Vorbescheidverfahrens (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. August 2012, Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/87). Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und reichte im Beschwerdeverfahren nochmals ein Gutachten von Dr. H.___ vom 18. Oktober 2012 zuhanden der Beamtenversicherungskasse ein (Urk. 7/98 und Urk. 34). Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 4. Oktober 2012 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich zur psychiatrischen Abklärung und allenfalls zur interdisziplinären Begutachtung, an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/107; Prozess Nr. IV.2012.01168).

1.4    Mit Vereinbarung vom 5. Februar 2014 hatte das C.___ das Anstellungsverhältnis mit der Versicherten per Ende Februar 2014 aufgelöst (Urk. 7/105).

    Die IV-Stelle holte gestützt auf das Urteil vom 25. Februar 2014, das unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, den Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 9. Oktober 2014 ein (Urk. 7/120); die Versicherte war dort ab September 2013 in psychiatrischer Behandlung. Ausserdem liess die IV-Stelle durch das F.___ den rheumatologischen Verlaufsbericht vom 21. November 2014 erstellen (Urk. 7/125/1-7) und liess sich vom Schmerzambulatorium des F.___ berichten (Bericht vom 27. November 2014, Urk. 7/126). Des Weiteren nahm sie von Dr. I.___ den Verlaufsbericht vom 5. Februar 2015 und vom F.___ den weiteren Bericht vom 19. März 2015 entgegen (Urk. 7/133 und Urk. 7/138). Ferner führte die IV-Stelle Berufsberatungsgespräche mit der Versicherten (Aufzeichnungen im Verlaufsprotokoll vom 17. April 2015, Urk. 7/144) und eröffnete ihr alsdann mit Verfügung vom 17. April 2015, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, weil solche aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 7/143).

    Im Mai 2015 begutachtete das J.___ die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle (Gutachten vom 31. August 2015 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin, Dr. med. L.___, Spezialarzt für Rheumatologie, Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/156, mit den zusätzlich eingeholten Berichten über Magnetresonanzuntersuchungen der Wirbelsäule vom 27. April 2012 und vom 28. Februar 2014, Urk. 7/150, und einem Bericht der O.___ vom 27. Mai 2015 über einen stationären Aufenthalt von Ende April bis Ende Mai 2013, Urk. 7/153).

1.5    Die IV-Stelle holte zum Gutachten des J.___ die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. September 2015 ein (Urk. 7/164/4) und eröffnete der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. September 2015, dass sie ihren Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 22 % betrage (Urk. 7/157). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, liess am 16. Oktober 2015 Einwendungen erheben (Urk. 7/163) und beantragen, es sei ihr eine Rente auszurichten, eventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, subeventualiter sei nochmals ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen (Urk. 7/136/1-2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 liess sie die Einwendungen ergänzen (Urk. 7/169). Ungeachtet der Einwendungen entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 7/171).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 liess X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi mit Eingabe vom 26. Januar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten zu erstellen und subeventualiter seien ihr Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Als neues Beweismittel liess sie den Schlussbericht der Institution Q.___ über ein von der Arbeitslosenversicherung ermöglichtes Beschäftigungsprogramm vom 24. November 2014 bis zum 30. Januar 2015 einreichen (Urk. 3/5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-181). In der Replik vom 8. Juni 2016 (Urk. 12) liess die Versicherte an ihren materiellen Anträgen festhalten und in formeller Hinsicht die Sistierung des Prozesses beantragen, bis die nachträglich zugesprochenen beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (Urk. 12 S. 2). Sie verwies auf die Kostengutsprache der IV-Stelle vom 11. Februar 2016 für Arbeitsvermittlung einschliesslich eines Assessments und der Suche nach einem Trainingsplatz (Urk. 13/1) und auf den Abschlussbericht der Institution Q.___ vom 13. Mai 2016 über das durchlaufene Assessment von Februar bis Mai 2016 (Urk. 13/2). Ausserdem liess sie im Nachgang zu diesen Unterlagen mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Urk. 15) über die Kostengutsprache der IV-Stelle vom 15. Juni 2016 für ein Arbeitstrainung bei R.___ von Mitte Juli 2016 bis Mitte Januar 2017 (Urk. 16) informieren. Die IV-Stelle verzichtete mit den Eingaben vom 22. Juni und vom 14. Juli 2016 auf die Erstattung einer Duplik und sprach sich gegen eine Verfahrenssistierung aus (Urk. 18 und Urk. 19).

    Das Gericht zog daraufhin die neu hinzugekommen Unterlagen der IV-Stelle bei (Urk. 22/1-26) und wies das Sistierungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2016 ab (Urk. 23). Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 (irrtümlich 28. Juni 2016) liess die Versicherte den Abbruch des Arbeitstrainings bei R.___ per 25. Juli 2016 bekanntgeben (Urk. 24; Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Juli 2016, Urk. 25) und dementsprechend um Fortsetzung des Verfahrens ersuchen; mit Schreiben vom 15. August 2016 (Urk. 27) liess sie den Schlussbericht der Institution Q.___ vom 4. August 2016 über den Trainingsverlauf einreichen (Urk. 28). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 7. September 2016 auf eine eingehende Stellungnahme zu diesem Bericht (Urk. 30), was der Versicherten am 12. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 31).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Wird eine Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).

    Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

1.3    Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Letztere werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts I 534/02 vom 25. August 2003 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im Jahr 2001 ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung angemeldet, nachdem sie sich nach der Zunahme von lumbalen Beschwerden einer Diskushernienoperation zu unterziehen gehabt hatte. Das Spital Z.___ hatte ihr nach Abschluss der Rehabilitation leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne grössere Tragbelastung wieder vollumfänglich zugemutet (Urk. 7/25), und der Operateur PD Dr. B.___ hatte ihr ebenfalls nur für körperlich schwere Arbeiten mit schwerem Heben und für Arbeiten in monotoner Köperhaltung Einschränkungen attestiert (Urk. 7/39). Der Hausarzt Dr. A.___ war zwar der Auffassung gewesen, bei der Arbeit bei der Y.___ AG handle es sich um eine dergestalt ungeeignete Tätigkeit (Urk. 7/28+32), die Beschwerdeführerin war in der Folge jedoch bis Anfang 2004 in jenem Arbeitsverhältnis verblieben, gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. August 2011 im angestammten Beschäftigungsumfang (vgl. Urk. 7/62/4), und es bestehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5) keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2004 Krankheitsgründe hatte. Wohl erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern des J.___, dass die Arbeit körperlich sehr anstrengend gewesen sei, sie gab aber auch an, die Arbeit habe ihr nie gefallen (Urk. 7/156/29). Auch für die Überforderungssituation, die an anderer Stelle des Gutachtens angesprochen ist (Urk. 7/156/49-50), sind keine medizinischen Gründe dokumentiert.

    Die massgebende Tätigkeit für den Beginn und den Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist daher nicht die Arbeit bei der Y.___ AG. Vielmehr begann das Wartejahr erst zu laufen, als die Beschwerdeführerin nach der Schulteroperation vom 25. Februar 2011 in ihrem Beruf als Pflegehelferin eingeschränkt war. Bei einer durchschnittlichen Einschränkung von mindestens 40 % während eines Jahres hätte die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie ab dann eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erlitte. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

2.2    Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7/87) erachtete das Gericht im Urteil vom 25. Februar 2014 die bis dahin erfolgten Abklärungen zu den Rücken- und den Schulterbeschwerden als vollständig und als schlüssig.

    Dabei ging das Gericht von der Beurteilung von Dr. H.___ im ersten Gutachten vom 29. Dezember 2011 aus (vgl. Urk. 7/107/7 E. 3.3), wonach der Beschwerdeführerin alle körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten zumutbar seien und im Rahmen solcher Tätigkeiten Gewichte zwischen 10 und 25 kg gehoben werden könnten, wonach hingegen Wirbelsäulenbelastungen durch monotone Körperhaltungen, Arbeiten mit Schulterbelastung im Überkopfbereich und achsenferne Gewichtsbelastungen der Arme zu vermeiden seien (Urk. 7/77/19). Das Gericht nahm sodann Bezug (Urk. 7/107/7-8 E. 3.4) auf den Bericht des F.___ vom 5. Juni 2012 über die arbeitsbezogene Rehabilitation von Anfang Januar bis Ende Februar 2012, gemäss welchem zu Ende der Rehabilitation noch eine Leistungsminderung von 30 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) im angestammten Beruf sowie in weiteren angepassten Tätigkeiten bestand, resultierend aus einem zusätzlichen Pausenbedarf von zwei Stunden im Tag und einem generell leicht verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 7/80/3). Es stellte fest, dass sich dieses Ergebnis decke mit den Einschätzungen der übrigen mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen (Urk. 7/107/8-9 E. 4.1) und dass sich insbesondere Dr. H.___ in seinem zweiten Gutachten vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/98 und Urk. 34) der Beurteilung im Bericht des F.___ vom 5. Juni 2012 angeschlossen habe (vgl. Urk. 7/98/16-17).

    Dass das Gericht im Urteil vom 25. Februar 2014 eine organisch begründete Leistungsminderung von 30 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit anerkannte, ist für den damals beurteilten Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2012 nach wie vor massgebend. Insoweit ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik (Urk. 1 S. 12 und Urk. 12 S. 3 f.) zuzustimmen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 25. Februar 2014 nicht auf die Beurteilung von Dr. A.___ im Bericht vom 27. August 2011 abstellte (Urk. 7/107/6+8f. E. 3.1 und E. 4.1), wonach die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf und in anderen Arbeiten mit mittlerer Belastung überhaupt nicht eingeschränkt sei (Urk. 7/63/2).

2.3    Anlass für die Rückweisung zu weiteren Abklärungen waren denn auch nicht die körperlichen Befunde gewesen, sondern der Umstand, dass das F.___ im Bericht vom 5. Juni 2012 über die arbeitsbezogene Rehabilitation neben den Diagnosen eines rezidivierenden zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Syndroms (Wirbelsäule) und einer beidseiten Periathropathia humeroskapularis (Schultern) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), aufführte (Urk. 7/80/5) und festhielt, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25-30 %, sodass in absehbarer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein 100%-Pensum) gerechnet werde (Urk. 7/80/3). Das Gericht konstatierte, es sei mangels Stellungnahme einer Fachperson der Psychiatrie davon auszugehen, dass die Diagnose von den Verfassern des Berichts selbst, also vom Oberarzt der rheumatologischen Klinik des F.___ und von der Ergo- und Physiotherapeutin, gestellt worden sei, und hielt deshalb weitere Abklärungen unter Einbezug einer Psychiaterin oder eines Psychiaters für erforderlich. Da das Zusammenspiel allfälliger psychischer Einschränkungen mit den körperlichen Einschränkungen zur Diskussion stand, hielt das Gericht darauf ausgerichtete Abklärungen für angezeigt und konnte sich deshalb auch eine interdisziplinäre Begutachtung als geeignetes Abklärungsinstrument vorstellen (Urk. 7/107/9-10 E. 4.3-4.5).

    Dieser Empfehlung kam die Beschwerdegegnerin mit der Einholung des Gutachtens des J.___ vom 31. August 2015 nach (Urk. 7/156).

2.4

2.4.1    Was zunächst die körperlichen Befunde betrifft, so gelangte der Rheumatologe Dr. L.___ aufgrund der aktualisierten Vorakten und der eigenen Untersuchungen zu denselben Diagnosen, die das F.___ im Bericht vom 5. Juni 2012 über die arbeitsbezogene Rehabilitation als relevant erachtet hatte, und beschrieb darüber hinaus eine Coxa valga beidseits (Urk. 7/156/41). Er bemass die Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin aus rheumatologischer Sicht in Übereinstimmung mit dem F.___ im Jahr 2012 auf 70 % und erachtete die Beschwerdeführerin in einer noch besser angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Überkopfarbeit mit der linken Schulter und ohne repetitives Verschieben von Gewichten über 10 kg sogar als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/156/42). Diese Beurteilung leuchtet ein, auch unter Berücksichtigung einer gewissen Zunahme der Symptomatik in der linken Schulter und der rechten Hüfte (vgl. Urk. 7/156/42). Denn zum einen deckt sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. L.___ mit der Beurteilung in den Verlaufsberichten des F.___ vom 21. November 2014 und vom 19. März 2015, wonach sich seit der arbeitsbezogenen Rehabilitation wenig verändert habe und die Leistungsminderung in einer mittelschweren Tätigkeit nach wie vor 20-30 % betrage, in einer leichten Tätigkeit jedoch rheumatologischerseits keine Einschränkung bestehe (Urk. 7/125/6 und Urk. 7/138/3). Und zum andern zeigte sich bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nur eine diskrete endständige Schmerzhaftigkeit der Halswirbelsäule, wogegen sich die Funktion der Gesamtwirbelsäule als frei und schmerzlos erwies und die Muskulatur als weich und mit fehlenden Myogelosen beschrieben wurde (Urk. 7/156/42).

2.4.2    Dr. M.___ sodann beurteilte das Wirbelsäulenleiden aus neurologischer Sicht. Er konnte eine Gefühlsminderung im linken Arm dem Dermatom des Halswirbels C6 zuordnen und die geklagten Nackenschmerzen mit der radiologisch darstellbaren Spinalkanaleinengung erklären. Hingegen stellte er keine sensiblen und motorischen radikulären Ausfälle im Bereich der Beine fest und fand keine neurologische Ursache für eine angegebene Schwäche in der Zehenhebung links (Urk. 7/156/46). Des Weiteren wies er auf eine im Jahr 2012 kernspintomographisch dargestellte frontalbetonte Hirnatrophie hin (Urk. 7/156/47), schrieb dieser jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu und begründete dies damit, dass Dr. I.___ im Bericht vom 9. Oktober 2014 von einer unauffälligen neuropsychologischen Diagnostik gesprochen und ein Elektroenzephalogramm ebenfalls als unauffällig bezeichnet habe (Urk. 7/120/1). Er bemass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin daher von Seiten des neurologischen Fachgebiets gleich wie Dr. L.___ von Seiten der Rheumatologie, nämlich auf 70 % in der Tätigkeit als Pflegehelferin und auf 100 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk 7/156/47). Auch diese Beurteilung ist einleuchtend; sie basiert auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, einer Analyse der vorhandenen Radiologieberichte und einer diskutierten Abgleichung der klinischen und radiologischen Befunde.

2.5

2.5.1    Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. I.___, der die Beschwerdeführerin seit September 2013 behandelte, im Bericht vom 9. Oktober 2014 (Urk 7/120) die Diagnosen von chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41), einer Antriebsminderung, eines Messie-Syndroms ungeklärter ätiologischer Zuordnung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht (ICD-10 Code F33.0); aktenanamnestisch nannte er zudem eine akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Code Z73.1). Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/133) wiederholte Dr. I.___ die Diagnosen der chronischen Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren und einer gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung; die Antriebsminderung und das Messie-Syndrom ordnete Dr. I.___ nunmehr der Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Umständlichkeit in der Lebensbewältigung und kindlich-naiven Persönlichkeitszügen zu (ICD-10 Code F07.9).

    Was den Einfluss der psychiatrischen Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, so hatte Dr. I.___ im Bericht vom Oktober 2014 noch von einer erfreulichen gesundheitlichen Stabilisierung seit Herbst 2013 gesprochen und eine gute Prognose für eine Wiedereingliederung mit reduziertem Pensum gestellt (Urk. 7/120/2). Demgegenüber hielt er im Bericht vom Februar 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe bei den durchgeführten Massnahmen - antidepressive Behandlung, Ergotherapie, Spitex für das Aufräumen der Unordnung, Massnahmen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und S.___ (Beratung und Coaching für Personen mit einer physischen oder psychischen Belastung) - zwar motiviert mitgemacht, komme jedoch nicht recht vom Fleck, und er sei daher entgegen seiner früheren Einschätzung überzeugt, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/133/2).

2.5.2    Der Psychiater Dr. N.___ des J.___ ging in der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Dr. I.___ einig und bezeichnete die gegenwärtige Episode als mittelschwer. Diese Diagnose ist plausibel, denn Dr. N.___ beschrieb einlässlich und gut verständlich, dass die Beschwerdeführerin mittelgradige Einschränkungen in der Konzentration, Aufmerksamkeit und Durchhaltefähigkeit aufweise und dass sie bezüglich ihrer Gefühle abgespalten wirke, dass sich jedoch bei der genauen anamnestischen Erhebung grübelnde Gedanken mit starken Selbstzweifeln und Ängsten sowie Schuldgefühlen und Gefühlen der Wertlosigkeit zeigten. Weiter hielt Dr. N.___ fest, es finde sich kein somatisches Syndrom mit Morgenerwachen, Morgentief und psychomotorischer Hemmung oder Veränderung von Appetit und Körpergewicht, deutlich sei hingegen die gedrückte Stimmung, der Interessensverlust und die starke Freudlosigkeit mit einer erheblichen Verminderung des Antriebs in der Tagesstruktur (Urk. 7/156/51). Einleuchtend begründete und bestätigte Dr. N.___ auch das Vorhandensein einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Code Z73.1), die in der Art des Umgangs mit schweren traumatischen Erfahrungen - dem nicht verarbeiteten Tod der Mutter und der Betrugssituation durch den T.___ Ehemann (Rückkehr mit geliehenem Geld in die Heimat nach kurzer Ehedauer; vgl. Urk. 7/156/49) - zum Ausdruck komme (Urk. 7/156/52). Hingegen konnte Dr. N.___ die Diagnose einer organisch bedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, wie sie Dr. I.___ im Verlaufsbericht vom Februar 2015 stellte, ausdrücklich nicht bestätigen, sondern hielt eine hirnorganische Genese für nicht nachvollziehbar (Urk. 7/156/52). Dies leuchtet ebenfalls ein, denn Dr. I.___ bezeichnete die radiologisch erkennbare frontale Atrophie zwar als gut passend zum klinischen Bild, eine orientierende neuropsychologische Untersuchung von Mitte 2014 hatte jedoch, wie bereits erwähnt, keinen Hinweis auf eine Intelligenzminderung oder auf fokale Defizite ergeben, und ein Elektroenzephalogramm war ebenfalls unauffällig gewesen. Ausserdem stimmt die Vermutung von Dr. I.___, das Erscheinungsbild der Hypofrontalität sei angeboren und die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieses Befunds nur in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (Urk. 7/133/2), insoweit nicht mit dem Verlauf überein, als die Beschwerdeführerin in langjährigen Arbeitsverhältnissen in der Textilreinigung und in der Pflege gearbeitet hatte. Der Diagnostik von Dr. N.___ ist daher zu folgen, auch insoweit, als sie von derjenigen von Dr. I.___ abweicht.

    Zu folgen ist Dr. N.___ sodann auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er bezeichnete die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge wohl als einen Faktor, der die Lebensbewältigung zusätzlich zur depressiven Störung erschweren könne, schrieb ihnen aber nicht per se die Eignung zu, eine Integration in die Arbeitswelt zu verhindern (Urk. 7/156/5253). Dass er mit dieser Argumentation zu einer 30%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gelangte (Urk. 7/156/53), leuchtet in Anbetracht verschiedener zusätzlicher Anhaltspunkte ein. So zeichnet sich die mittelgradige depressive Episode dadurch aus, dass soziale häusliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortgesetzt werden können (vgl. ICD-10 Code F32.1), womit schon definitionsgemäss eine gewisse Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit angenommen werden muss. Im Falle der Beschwerdeführerin sind aber auch Umstände dokumentiert, die gegen eine Beeinträchtigung schwereren Grades sprechen. So gab Dr. I.___ im Bericht vom Oktober 2014 an, die Beschwerdeführerin komme nur einmal im Monat zu ihm in die Gesprächstherapie, da sie daneben noch Physio- und Ergotherapie sowie psychologische Schmerztherapie mache (Urk. 7/120/2). Ferner gab die Beschwerdeführerin im psychiatrischen Explorationsgespräch gegenüber Dr. N.___ zwar an, es sei ihr alles zu viel und sie fühle sich immer überfordert, gleichzeitig berichtete sie aber, sie habe einen grossen Freundeskreis und treffe sich am Nachmittag häufig mit Freundinnen, beispielsweise gehe sie mit der Nachbarin zum Coiffeur oder treffe sich mit Bekannten aus der Christlichen Gemeinde (Urk 7/156/48). Dies lässt auf Ressourcen schliessen, die auch im Berufsleben verwertbar wären. Weitere solche Ressourcen sind im Bericht über das Arbeitsvermittlungs-Assessment von Februar bis Mai 2016 aufgezählt, nämlich Reisen mit dem Vater, regelmässige Treffen mit den beiden Geschwistern, Nachbarschaftshilfe, Freiwilligenarbeit im Altersheim sowie Lesen, Filme anschauen, Puzzle legen und Mosaiksteine setzen (Urk. 13/2 S. 2 = Urk. 22/10/2). Unter diesen Umständen ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Diagnose der rezidivierenden Depression allein oder vorwiegend für das Scheitern des Arbeitstrainings bei R.___ verantwortlich war. Inbesondere ist nicht ohne Weiteres medizinisch erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Angaben gegenüber Dr. N.___ regelmässig um etwa 7.00 Uhr aufstand (Urk. 7/156/48), auch das reduzierte Trainingspensum von 9.30 bis 12.00 Uhr nicht einhalten konnte (vgl. Urk. 28 S. 2). Ebenso wenig ausgewiesen ist, dass rein krankheitsbedingte Gründe für den vorzeitigen Abbruch des Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung von Ende November 2014 bis Ende Januar 2015 (vgl. Urk. 3/5) verantwortlich waren.

2.6    In der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit übernahmen die Gutachter des J.___ die Beurteilungen der Fachspezialisten und kamen zum Schluss, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (Urk. 7/156/63).

    Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, da allein schon aus rheumatologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, müsse die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkungen höher sein (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 12 S. 4 f.). Indessen gilt es zu beachten, dass sich die Auswirkungen verschiedener, nebeneinander bestehender Gesundheitsschädigungen in der Regel überschneiden. Deshalb muss hier die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer Gesamtbeurteilung festgelegt werden und nicht etwa mittels Addition der Arbeitsfähigkeitsgrade, die aus den einzelnen Beschwerdebildern resultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Vorliegendenfalls begründete das F.___ die 30%ige Leistungsminderung im Bericht vom 5. Juni 2012 über die arbeitsbezogene Rehabilitation mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von zwei Stunden im Tag und einem generell leicht verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 7/80/3+8), und Dr. H.___ schloss sich im Gutachten vom 18. Oktober 2012 dieser Beurteilung an (Urk. 7/98/16-17). Es liegt nahe, dass mit den vermehrten Pausen und der Berücksichtigung der generellen Verlangsamung gleichzeitig der psychischen Beeinträchtigung Rechnung getragen werden kann. Sinngemäss nahm das F.___ eine solche Interpretation auch vor, wenn es im Bericht vom 5. Juni 2012 angab, wegen der psychiatrischen Einschränkungen sei in absehbarer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der aus rheumatologischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/80/3). Deshalb leuchtet entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ein, dass die Gutachter des J.___ in ihrer Gesamtbeurteilung nicht zu einem höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad als dem von den Teilgutachtern der Rheumatologie und der Psychiatrie ermittelten gelangten. Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Konsensbesprechung entgegen dem expliziten Hinweis im Gutachten (Urk. 7/156/66) nicht stattgefunden hätte, bestehen nicht. Allein daraus, dass das Datum der Besprechung nicht angegeben ist, lässt sich solches auf jeden Fall entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) nicht schliessen.

    Die in der Beschwerdeschrift formulierten generellen Einwendungen formeller Natur in Bezug auf das Zustandekommen des Gutachtens des J.___ sind ebenfalls nicht stichhaltig. So ist ungeachtet der impliziten Befürchtung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) nicht ersichtlich, dass die zwei Anläufe, die es für die Auswahl der Gutachtenstelle brauchte, das vorgeschriebene Zufallsprinzip unterlaufen hätten, und auch die Überschreitung der vorgesehenen Dauer bis zum Vorliegen des Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 11) ist kein Grund, das Gutachten materiell in Frage zu stellen.

    Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten des J.___ kann daher abgestellt werden.

2.7    Was den Zeitverlauf der atttestierten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so verwiesen die Gutachter des J.___ für die rheumatologischen Einschränkungen auf die Beurteilungen des F.___ vom 5. Juni 2012 und von Dr. H.___ (vgl. Urk. 7/156/60+63). Das erste Gutachten von Dr. H.___ datiert vom 29. Dezember 2011, und er ging schon damals von der später bestätigten 30%igen Einschränkung aus rheumatologischer Sicht aus (Urk. 7/77/19). In Bezug auf die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nahmen die Gutachter des J.___ an, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 an der rezidivierenden depressiven Erkrankung leide, und verwiesen im Übrigen (Urk. 7/156/64-65) auf die Erstdiagnose im Bericht der O.___ über den stationären Aufenthalt im Frühjahr 2013 (Urk. 7/153).

    War die Beschwerdeführerin somit schon ab Dezember 2011 (nur) noch zu 30 % eingeschränkt in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin, so fragt sich, ob das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %), das nach den vorstehenden Erwägungen im Februar 2011 zu laufen begonnen hat (E. 2.1), überhaupt erfüllt worden ist. Auf jeden Fall aber bestand die 30%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise 70%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf durchgehend fort, nachdem das Wartejahr frühestens im Februar 2012 hatte erfüllt sein können. Da davon auszugehen ist, dass der Reduktion der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf ein proportional vermindertes Erwerbseinkommen gegenübersteht (Prozentvergleich; vgl. E. 1.2), beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % oder nur zu 90 % erwerbstätig wäre. Auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien (Urk. 1 S. 13 und S. 16, Urk. 6 S. 2, Urk. 12 S. 5 f.) muss daher nicht näher eingegangen werden.

    Bei einer Verneinung des Rentenanspruchs sind zudem auch Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag auf Zusprechung solcher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) kann daher nicht eingetreten werden.

2.8    Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


3.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 (Telefonnotiz vom 26. Oktober 2016)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32-34 (Telefonnotiz und Aktenvervollständigung)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel