Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00117 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Graziella Salamone
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 17. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 25. August 2008 bestehende paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zug, IV-Stelle Zug, sprach ihm mit Verfügungen vom 22. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juni bis 31. Juli 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 7/55).
1.2 Am 7. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (Urk. 7/57) und zum Bezug von Hilflosenentschädigung (Urk. 7/58) an. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ab 1. August 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. November 2011 auf eine ganze Rente, wobei die Auszahlung aufgrund verspäteter Anmeldung ab 1. Februar 2012 erfolgte (Urk. 7/107 und Urk. 7/109).
Nach am 27. Dezember 2012 erstattetem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/104) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2012 zu (Urk. 7/113 und Urk. 7/118).
1.3 Nach Eingang eines am 20. November 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/119) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Juli 2015 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/154). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über welche am 26. Oktober 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/159; Urk. 7/160) hob die IVStelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf (Urk. 7/166 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Aufhebung der Hilflosenentschädigung damit, dass keine Hilflosigkeit leichten Grades mehr vorliege. Der Beschwerdeführer sei gemäss Abklärungen vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche weiterhin unterstützende Gespräche in einem zeitlichen Rahmen von 1.5 Stunden. Ein Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten, eine regelmässige Unterstützung damit eine Tagesstrukturierung ermöglicht würde oder Hilfe für ein selbständiges Wohnen seien nicht mehr notwendig. Auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 27. Mai 2015 könne abgestellt werden, und die Telefonate mit der Schwester seien inhaltlich als üblicher familiärer telefonischer Austausch zu werten und nicht im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er benötige in der lebenspraktischen Begleitung nach wie vor Unterstützung. Auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 26. Oktober 2015 könne nicht abgestellt werden. So habe er Angaben zum behandelnden Psychiater sowie ergänzende Bemerkungen zur wöchentlichen Unterstützung durch seine Schwester gemacht. Keiner der beiden sei von Seiten der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden. Zudem hätte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zu den Angaben im Abklärungsbericht Stellung nehmen müssen (S. 4 f. Ziff. 5-7). Aus der Bemerkung des Psychiaters, dass sich die Stimmung und Belastbarkeit leicht gebessert hätten, könnten keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gezogen werden. Aus dem beigelegten Schreiben seiner Schwester vom 12. Januar 2016 gehe hervor, dass er auch auf ihre Unterstützung angewiesen sei im Zusammenhang mit dem Kochen und dem Haushalt sowie bezüglich Verrichtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie bei der Tagesstrukturierung und der Alltagsbewältigung. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche (S. 5 ff. Ziff. 9-12)
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
3. Die mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades basierte auf dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 27. Dezember 2012 (Urk. 7/104).
Nach am 21. Dezember 2012 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführter Abklärung vor Ort führte die Abklärungsperson aus, gemäss den medizinischen Angaben des RAD vom 18. September 2012 bestehe beim Beschwerdeführer als Diagnose eine Anpassungsstörung mit emotionaler Beteiligung bei akuter polymorpher psychotischer Störung im Herbst 2011 (S. 1 Mitte).
Laut Angaben des Beschwerdeführers habe er im Sommer 2011 einen derartig starken Krankheitsausbruch erlitten, dass es sich für ihn angefühlt habe, als ob die Welt zusammenbreche. Es komme nur sehr langsam zu einer Besserung. Es fänden alle zwei Wochen Sitzungen bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt und er werde ausserdem homöopathisch behandelt (S. 1 unten). Er benötige im Alltag viel Unterstützung (S. 2 oben). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig (S. 2 f.).
Zur Frage, ob die versicherte Person wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, führte die Abklärungsperson aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seien sich einig, dass er im Moment nicht ohne Hilfe allein leben könnte.
Wichtig seien die Vorgabe einer Tagesstruktur und die Motivation, diese durchzuhalten. Der Einbezug in die alltäglichen Tätigkeiten (vor allem das Kochen) sei ein wesentlicher Bestandteil dieses Vorgehens. Motivation für Bewegung im Freien und Aufnahme von Kontakten seien unbedingt notwendig. Zwei- bis dreimal wöchentlich stattfindende stützende Gespräche seien unumgänglich. Problematisch sei, dass er nur schlecht mit dem Alleinsein umgehen könne. Ein bis zwei Tage könne er durchhalten und die Tagesstruktur beibehalten. Danach zerfalle das Modell. Er drohe zu „versumpfen“. Die Verwahrlosungstendenzen zeigten sich bereits nach dieser kurzen Zeit (S. 3 Mitte).
Unter dem Titel „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ führte die Abklärungsperson im Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer fühle sich auch mit einfachen Menüs überfordert. Damit er wieder in die Betätigung finde, koche seine Frau mit ihm zusammen täglich eine Mahlzeit. Dies sei für ihn so anstrengend, dass er nach dem Essen eine längere Pause benötige, bis er die Küche in Ordnung bringen könne. Er könne sich nicht mehr an die früher automatisierten Abläufe erinnern und fühle sich unsicher und antriebslos. An einem Wochentag müsse er mittags sein Essen selbst aufwärmen oder eine einfache Mahlzeit zubereiten, was ihn bis an den Rand seiner Möglichkeiten fordere. Die Abklärungsperson rechnete hierfür einen Zeitaufwand von 7 x 15 Minuten entsprechend 105 Minuten pro Woche an (S. 3 unten).
Ebenfalls rechnete sie dem Beschwerdeführer für zwei bis dreimal pro Woche stattfindende Stützgespräche, Gespräche zur Festlegung der Tagesstruktur, zur Motivation und Kontaktaufnahme 37.5 Minuten pro Woche an (S. 4 oben).
Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte benötige regelmässige lebenspraktische Begleitung von über zwei Stunden pro Woche. Es bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades seit August 2012. Der Beschwerdeführer denke, dass er sich jetzt in einer Phase der Besserung befinde und hoffe auf weitere Fortschritte. Deshalb sei die Revision bereits im Januar 2014 anzusetzen (S. 4 unten).
4.
4.1 Im Rahmen der im November 2013 eingeleiteten Revision (Urk. 7/119) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 23. September 2014 (Urk. 7/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funktionen (ICD-10 F43.23)
- Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0)
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen
Dr. Z.___ führte aus, dieser Bericht ersetze den Bericht vom 23. August 2014 (Urk. 7/131) und sei berichtigt (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Juni 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 12. August 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert. Im Kontakt sei er freundlich, zugewandt und auskunftsbereit. Er widme sich oftmals zu stark Details und könne einen klaren vorgeplanten Ablauf nicht ohne Unterstützung entwerfen und verfolgen. Teilweise bestehe unter Anleitung eine sehr gute Entscheidungsfähigkeit und Handlungsumsetzung. Insgesamt sei der Beschwerdeführer auf eine strukturgebende Unterstützung angewiesen, auch im Gespräch (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Immoblienbuchhalter bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem 23. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei durch einen Konzentrationsmangel und durch eine zu geringe Belastbarkeit, Ausdauer und Planungsfähigkeit sowie Handlungsumsetzung eingeschränkt. Es bestehe die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur. Dr. Z.___ führte aus, eine angepasste Tätigkeit in einem schützenden, betreuten Rahmen könne zu etwa 60 bis 80 % ausgeübt werden, wobei eine Leistung von 50 % angenommen werden könne (Ziff. 1.7).
4.2 Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/134) über das gleichentags durchgeführte Standortgespräch aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Moment sehr belastet, da die Scheidung im November 2014 mit Gerichtsverhandlung bevorstehe und er die Eigentumswohnung verkaufen werde. Es gehe ihm besser, weil er mit diesen alten Themen am Aufräumen sei (S. 2 Ziff. 2). Er sei durch die regelmässige Einnahme der Medikamente ruhiger und strukturierter. Die Scheidung und der Tod des Schwiegervaters setzten ihm zu. Er gehe einmal pro Woche in die Psychotherapie, und die psychiatrische Spitex betreue ihn einmal in der Woche. Im Moment sei er nicht in der Lage, noch etwas in Richtung Beruf zu machen (S. 2 Ziff. 3). Er habe gute Beziehungen zu seinen Geschwistern. Mit seinen Eltern werde er aufgrund der belasteten Kindheit nicht mehr Kontakt haben wollen. Hinsichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes brauche er Strukturierungshilfe durch die psychiatrische Spitex. Ansonsten sei er in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Termine einzuhalten (S. 3 Ziff. 4). Die Abklärungsperson führte aus, zum jetzigen Zeitpunkt sei es noch etwas zu früh, eine eingliederungsorientierte Revision durchzuführen (S. 3 Ziff. 8).
4.3 Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte nach am 13. Juli 2015 durchgeführtem Standortgespräch in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 7/150) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm besser gehe als vor einem Jahr beim ersten Standortgespräch vom 9. Oktober 2014. Er habe nun die Scheidung durchgemacht und sei in einer eigenen Wohnung. Er sei nun sehr beschäftigt mit dem Einrichten der Wohnung und mit dem Einrichten seines neuen Lebens. Nach der Scheidung sei es ruhiger geworden in seinem Leben (S. 1 Ziff. 2). Er gehe regelmässig zu Dr. Z.___ in die Therapie und nehme regelmässig Zypralex, was sich positiv auswirke. Die Betreuungsperson von der Spitex begleite ihn einmal in der Woche und komme in der Wohnung vorbei. Sie helfe ihm, alles zu koordinieren. Er sei noch wenig belastbar und brauche jeweils sehr lange, um sich Strategien zur Lebensbewältigung zu Recht zu legen. Er sei gerade einmal in der Lage, seine Wohnung in Schwung zu halten. Kontakte habe er nicht viele. Dazu fehle ihm die Kraft (S. 1 f. Ziff. 3). Die psychiatrische Spitex helfe ihm, seinen Tag zu gestalten (S. 2 Ziff. 4). Die Abklärungsperson hielt abschliessend fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Beratung und Begleitung noch zu früh sei. Der Beschwerdeführer werde sich bei der Pro Infirmis im Herbst 2015 melden, um sich einen geschützten Arbeitsplatz zu organisieren. Es werde empfohlen, nach einjähriger stabiler Arbeit im geschützten Rahmen berufliche Massnahmen erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 8).
4.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 27. Mai 2015 (Urk. 7/151) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funktionen (ICD-10 F43.23)
- Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0)
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen
Dr. Z.___ führte aus, die Stimmung und Belastbarkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit der letzten Berichterstattung leicht gebessert (Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle sei am 21. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 3.1). Er sei bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt (Ziff. 2.3). Es bestehe kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensvorrichtungen (Ziff. 1.4). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht erwerbstätig sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht sicher einschätzbar (Ziff. 2.1). Zur Prognose führte Dr. Z.___ aus, diese sei gleichbleibend, tendenziell habe eine Stabilisierung stattgefunden und in Teilbereichen seien Besserungstendenzen sichtbar (Ziff. 3.3).
4.5 Am 26. Oktober 2015 erstattete die Abklärungsperson nach am 12. Oktober 2015 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführter Abklärung vor Ort den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/158). Die Abklärung wurde im Beisein der Betreuerin von der Psychiatrie-Spitex durchgeführt. Die Abklärungsperson verwies hinsichtlich der Diagnosen auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2015 (S. 1 Mitte).
Die Abklärungsperson führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführers habe er nach der Scheidung und dem Verkauf der ehelichen Wohnung seit Juni 2014 mit Unterstützung durch die Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex eine Wohnung gesucht, und die Betreuungsperson habe ihm beim Umzug und beim Einrichten geholfen.
Er habe sich auch eine geregelte Tagesstruktur erarbeitet, die er recht gut einhalten könne, und das Ganze habe sich gut bewährt und eingependelt. Er habe auch gute soziale Netze, die ihn tragen würden, und vor allem seine Schwester sei eine grosse Stütze. Er habe sich ein gutes Umfeld aufbauen können und habe wieder Kontakt mit einem ehemaligen Bekannten, den er jetzt regelmässig pflege. Im kommenden Herbst sei jedoch ein Wiedereinstieg in einem geschützten Rahmen geplant. Er fühle sich aktuell noch oft müde und benötige daher viel Schlaf. Er sei jedoch froh, dass er seinen Haushalt jetzt im Griff habe (S. 2 Mitte).
Die Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex nehme während 1.5 Stunden pro Woche unterstützende Gespräche zur Stabilisierung und zur Bewältigung von Alltagsproblemen vor. Eine Anleitung beziehungsweise ein Coaching bei Haushaltsverrichtungen habe nicht stattgefunden (S. 3 Mitte).
Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ habe sich die Stimmung und Belastbarkeit seit der letzten Berichterstattung leicht gebessert (S. 4 Mitte).
Unter dem Titel „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ führte die Abklärungsperson zum Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer koche seit einiger Zeit wieder selber und benötige in diesem Bereich keinerlei Anleitung oder Coaching mehr.
Auch im Bereich Putzen halte der Beschwerdeführer seine Wohnung regelmässig in Ordnung, und auch die Wäsche erledige er selbständig (S. 5 oben).
Unter dem Titel „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten“ bestätigte die Abklärungsperson eine Selbständigkeit im Bereich Einkaufen sowie bei der Wahrnehmung von Arzt- und Therapieterminen (S. 5 Mitte). Zum Bereich Freizeit/Kontakte führte die Abklärungsperson aus, seitdem der Beschwerdeführer die Wohnung eingerichtet habe, könne er auch wieder Bekannte bewirten, und er lade seine Schwester gelegentlich am Sonntag zum Essen ein. Er könne sich gut selber beschäftigen, höre gerne Musik, schreibe und lese auch gerne. Er wolle nochmals einen Roman in Angriff nehmen, da er sich schriftlich besser ausdrücken könne als mündlich. Er male zudem auch gerne. Den Führerschein habe er einmal gemacht, verfüge jedoch über kein eigenes Auto.
Mit seiner Schwester stehe er in einem sehr engen Verhältnis. Sie telefoniere ein bis zweimal pro Woche mit ihm, und er könne sich mit ihr über die Familie (Problematik mit den Eltern und den beiden anderen Geschwistern) austauschen. Ansonsten bespreche man alle möglichen Dinge, und er könne sie auch zu Medikamenten befragen, da sie Apothekerin sei. Er habe auch vor, wieder Kontakt zu seinen näheren Verwandten aufzunehmen (S. 5 unten).
Weiter wurde auch im Bereich administrative Belange/Post- und Bankgeschäfte eine Selbständigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (S. 6 oben).
Die Abklärungsperson verneinte unter dem Titel „Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ eine Isolation und ebenfalls einen Bedarf an dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe sowie an Überwachung (S. 6 Mitte).
Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche noch eine Unterstützung von 1.5 Stunden in Form von unterstützenden Gesprächen mit der Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex. Ein Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten, beziehungsweise eine regelmässige Unterstützung bei der Tagesstrukturierung sowie Hilfe für die Ermöglichung eines selbständigen Wohnens seien nicht mehr notwendig. Der Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 6 unten).
4.6 Der Abklärungsdienst führte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2015 (Urk. 7/165) aus, zum Zeitpunkt der Abklärung habe ein aktueller Verlaufsbericht vorgelegen (Arztbericht vom 27. Mai 2015). Diesem sei zu entnehmen, dass die Stimmung und Belastbarkeit sich seit der letzten Berichterstattung leicht gebessert hätten. Auf diesen Bericht könne abgestellt werden. Die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester könnten als üblicher Austausch im Sinne einer familiären Beziehung angesehen werden und seien folglich nicht im Sinne des IV-Gesetzes mit einer lebenspraktischen Begleitung in Zusammenhang zu bringen (S. 1). Die Abklärungsperson führte abschliessend aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auf Dritthilfe angewiesen sei, jedoch sei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt (S. 2).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung im Juni 2013 (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) war der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, alleine zu leben. Insbesondere musste ihm seine Ehefrau beim Kochen helfen und es mussten ebenfalls Stützgespräche zur Festlegung der Tagesstruktur und eine Motivation zur Kontaktaufnahme vorgenommen werden. Es war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der im Dezember 2012 durchgeführten Abklärung vor Ort betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene noch nicht möglich, eine Tagesstruktur länger als ein bis zwei Tage durchzuhalten, und es wurde ausgeführt, dass sich Verwahrlosungstendenzen bereits nach dieser kurzen Zeit zeigten. Infolgedessen wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von über zwei Stunden pro Woche anerkannt (vgl. vorstehend E. 3).
5.2 Anlässlich der im Oktober 2015 vorgenommenen Abklärung vor Ort betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. vorstehend E. 4.5) zeigte sich diesbezüglich eine klare Verbesserung, und der Beschwerdeführer legte im Beisein der Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex seine nunmehr geregelte Tagesstruktur dar. Diese Tagesstruktur hatte er mit Hilfe der Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex erarbeitet, und der Beschwerdeführer gab an, in den verschiedenen Bereichen weitgehend selbständig agieren zu können.
So benötige er insbesondere die im Dezember 2012 noch notwendig gewesene Anleitung beim Kochen nicht mehr und sei sogar in der Lage, regelmässig Gäste zu bewirten.
Diese Ausführungen gehen einher mit der Aussage des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4), wonach der Beschwerdeführer keine Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensvorrichtungen benötige und bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt sei. Bereits im September 2014 führte Dr. Z.___ aus, dass die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur bestehe (vgl. vorstehend E. 4.1).
Diese Verbesserung geht auch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Standortgespräche vom Oktober 2014 und vom Juli 2015 hervor (vgl. vorstehend E. 4.2-3). Im Oktober 2014 gab er an, er brauche hinsichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes durch die Psychiatrie-Spitex Strukturierungshilfe, sei aber ansonsten in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Termine einzuhalten. Im Juli 2015 führte er sodann aus, dass es ihm besser als beim letzten Standortgespräch vom Oktober 2014 gehe, und er mit der einmal wöchentlichen Unterstützung der Betreuungsperson von der Spitex in der Lage sei, seine Wohnung in Schwung zu halten.
Der Abklärungsbericht vom Oktober 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde, ist vollständig, nachvollziehbar, plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.5). Im Abklärungsbericht vom Oktober 2015 sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.6) wurde schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E. 2.2) nichts.
In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin sind die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester nicht als lebenspraktische Begleitung anzusehen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort aus, er könne mit seiner Schwester alles besprechen, so Alltags- und Familienprobleme. Hinsichtlich des nachträglich eingereichten Schreibens der Schwester vom 12. Januar 2016 und der darin enthaltenen Präzisierungen (vgl. Urk. 3), was genau der Gesprächsinhalt sei, ist zu beachten, dass Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Da sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ und dem Abklärungsbericht keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den RAD einzubeziehen (vgl. vorliegend E. 1.5).
5.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in anspruchsbegründendem Ausmass hilfsbedürftig und zur Bewältigung seines Alltags nicht mehr auf lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Januar 2016 aufgehoben hatte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan