Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00118




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1a, Postfach, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, erlitt am 29. September 2012 einen Autounfall. Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, lumbale Rückenschmerzen, Albträume, Angst und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, (Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Oktober 2015, Urk. 7/45; Einwand vom 6. November 2015, Urk. 7/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr ab dem 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___-Gutachtens zuzusprechen. Die genannten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___-Gutachtens seien als vorsorgliche Massnahmen schon während des Beschwerdeverfahrens zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich schweren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht arbeitsfähig sei. Es sei ihr in einer angepassten Tätigkeit mit einer maximalen Hebebelastung bis 10 kg eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass ein Teil der Schmerzen subjektiver Natur seien. Es sei ihr zumutbar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, sei nicht invalidisierend und sie verfüge über Ressourcen, die es ihr erlaubten, auch einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend ihres hohen privaten Aktivitätenniveaus hätte sie ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung bereits früher verwerten können (Urk. 2). Gestützt auf das Gutachten liege in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Diese Einschränkung basiere im Wesentlichen auf myofaszialen Befunden. Weiter berichteten die Gutachter, dass das derzeitige Pensum ab Saisonbeginn - wohl Frühjahr 2015 - alle zwei Monate um 10 % erhöht werden könne. Nach sechs Monaten sei das ursprüngliche Pensum wieder erreicht. Mit einem zwei- bis dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehabilitation könne eine vollständige Rückkehr in die angestammte Tätigkeit noch schneller erfolgen. Entsprechend liege keine Invalidität vor. Selbst unter Annahme, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, sei gemäss Gutachten vom 5. Juni 2015 bei einer invalidenrechtlichen Betrachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben (Urk. 6).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie, bevor der von den Gutachtern empfohlene Rehabilitationsaufenthalt stattgefunden habe, ihre angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Entsprechend sei im Moment immer noch davon auszugehen, dass sie faktisch nach wie vor nicht erwerbsfähig sei. Bis auf weiteres sei ihr deshalb eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Ziel sei eine professionell begleitete, und damit erfolgsversprechende, Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. In diesem Sinne sei sie bereits während des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ ab und beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht. Im Y.___-Gutachten werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/39/4 ff.; Urk. 7/39/10 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2

3.2.1    Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begutachtenden Ärzte folgende (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42):

- Chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit Cervicocephalsyndrom nach craniozervicalem Dezelerationstrauma im Rahmen einer Auffahrkollision mit dem PKW am 29. September 2012

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 rechts

- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0)

- auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall, differentialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, heute weitgehend remittiert

- bestehend seit 2012

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine thorakale Diskushernie Th11/12 und 2) Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8), gegenwärtiger Gebrauch mit Abhängigkeit, 17 Packyears, bestehend seit 1997 (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42).

3.2.2    Die Gutachter konstatierten zusammenfassend (Urk. 7/39/6), dass die psychische Erkrankung durch den Unfall ausgelöst worden sei. Initial habe sie als typische Anpassungsstörung bestanden. Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es gewisse Hinweise, insbesondere die Nachhallerinnerungen mit Erregung und bis zu Panikattacken reichenden Angstsymptomen mit teilweise verzögertem Einsetzen. Die Symptome seien rückläufig, dennoch bestehe noch eine Restsymptomatik von Krankheitswert, sodass die maximal zulässige Dauer einer Anpassungsstörung überschritten sei; den ICD-Kriterien entsprechend sei eine Umcodierung in eine affektive Störung vorgenommen worden, respektive sei dies bereits mit Bericht von B.___ erfolgt. Eine Persönlichkeitsstörung liege eher nicht vor, es fehlten eindeutige Hinweise für eine Entstehung in der Jugend und Eingangskriterien würden nach heutiger Exploration nicht erfüllt. Für eine organische Ursache/Mitbeteiligung der psychischen Störung lägen anamnestisch kaum Hinweise vor. Eine arbeitsfähigkeitstangierende Abhängigkeitserkrankung/Sucht nach EURO-ASI-lnterview liege heute nicht vor und habe auch nie vorgelegen. Eine Schmerzverarbeitungsstörung könne heute eher ausgeschlossen werden. Dabei sei davon auszugehen, dass die Schmerzen zumindest teilweise durch die Pathologie erklärbar seien und eine allfällige Symptomausweitung besser mit den übrigen psychiatrischen Diagnosen erklärbar sei. Hierfür spreche insbesondere die mit den Autofahrten gesteigerte Ängstlichkeit mit Hochziehen der Schultern und dadurch entstehenden Verkrampfungen und Schmerzen, wie dies die Beschwerdeführerin schildere. Im Bericht der Klinik B.___ sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden. Hier habe sich demnach unter der psychiatrischen Behandlung eine Besserung ergeben. Damals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, jetzt sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründbar.

3.2.3    Bei der rheumatologischen Untersuchung seien ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom nach kraniozervikalem Dezelerationstrauma im Rahmen der Auffahrkollision vom 29. September 2012 und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 rechts diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich die Situation insgesamt deutlich gebessert habe, insbesondere seit der letzten neurologischen Begutachtung vom Dezember 2013. Die jetzt beklagten Schmerzen würden vornehmlich als myofasziales Schmerzsyndrom im Gefolge des Unfallereignisses eingestuft werden.

    Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es möglich, dass sie ihre Tätigkeit als Küchenhilfe zu 50 % ausführen könne. Eine Steigerung der Belastung sollte möglich sein (siehe unten). Eine berufliche Alternative im Bereich der Kinderkrankenpflege müsse im Bedarfsfall von einem Dermatologen geprüft werden wegen der ausgeprägten palmaren Hyperkeratose mit Rhagaden-Bildung.

3.2.4    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (Urk. 7/39/7), aufgrund der aktuellen Symptomatik bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gesamtmedizinisch derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach Beginn der Arbeitssaison werde eine stufenweise Belastungssteigerung des Arbeitspensums um 10 % alle zwei Monate empfohlen, sodass sie binnen eines halben Jahres in ihr ursprüngliches 80%-Pensum zurückkehren könne.

    In einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg ohne Zwangshaltungen sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. In einer körperlich schweren Tätigkeit sei sie aufgrund des chronischen Panvertebralsyndroms nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre rein theoretisch die Arbeitsunfähigkeit in ihrem ursprünglichen Ausbildungsfeld als Hebamme deutlich höher - dies aufgrund der aktuellen psychiatrischen Symptomatik.

    Die Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vom 29. September 2012 bis 10. März 2013 zu 100 % und vom 17. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei. Auch die C.___ habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hier habe sich eine gesundheitliche Verbesserung ergeben, weswegen die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit ab Datum des Gutachtens gültig sei (Urk. 7/39/7).

3.2.5    Die Gutachter empfahlen (Urk. 7/39/7 f.), die bisher etablierte psychotherapeutische Behandlung sollte fortgesetzt werden. Die verordneten antidepressiven Medikamente sollten angepasst werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine starke Müdigkeit beim Medikament Trittico klage. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein 2 - 3-wöchiger stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation sinnvoll, sodass sie das Ziel einer vollständigen Rückkehr in den Ursprungsberuf schneller erreichen könne; dies, zumal der Aufenthalt in der C.___ der Beschwerdeführerin gutgetan habe, aber wegen einer eingetretenen Schwangerschaft vorzeitig habe beendet werden müssen.

    Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sei per sofort möglich und indiziert. Alternativ, sollte sie in ihrer alten Beschäftigung nicht wieder platziert werden können, wäre sie auf die Mithilfe der IV angewiesen. Eine stufenweise Belastungssteigerung des Arbeitspensums werde gutachterlicherseits als günstig erachtet, beginnend mit 50 % und dann alle zwei Monate Steigerung um 10 %, was sie als machbar ansähen.


4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 7/39/25 ff.; Urk. 7/39/32 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/39/10 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 7/44/8).

4.2    Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut-achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausfüh-rungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar-beitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe, wobei eine Belastungssteigerung möglich sei, so dass sie binnen eines halben Jahres in ihr ursprüngliches
80%-Pensum als Küchenhilfe zurückkehren könne (E. 3.2.3).

4.3.1    In rheumatologischer Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass in den
MR-tomographischen Bildgebungen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbel-säule keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Befunde ersichtlich waren. Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, es handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom im Gefolge des Unfallereignisses und mit Kopplung zum erlittenen psychischen Trauma (Urk. 7/39/30).

    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt - in somatischer Hinsicht aufgrund der fehlenden erklärenden objektiven Befunde - grosszügig bemessen ist.

4.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob die gutachterlich attestierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), genügend behandelt ist und ob der Beschwerdeführerin die Verwertung der Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (E. 2.2), ist vorliegend gerade auch mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin äusserst fraglich. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (E. 5 und E. 6). Festzuhalten bleibt, dass die gutachterlich attestierte aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht grosszügig bemessen ist.

4.4    Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit ab Beginn eines allfälligen Rentenanspruches im April 2014 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zu den Untersuchungen durch die Gutachter im Februar 2015 (Urk. 7/39/3).

4.4.1    Die Gutachter führten diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vom 29. September 2012 bis 10. März 2013 zu 100 % und vom 17. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei. Auch die C.___ habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.3).

    Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers am 2. Dezember 2013 internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch in der Klinik B.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/8/2; vgl. Urk. 7/8/6 und Urk. 7/8/9).

    Im Austrittsbericht der C.___ vom 21. Mai 2014 (Urk. 7/19) konstatierten die Ärzte, dass bei der Beschwerdeführerin nach Austritt am 6. Mai 2014 für drei Wochen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Anschliessend empfählen sie für den Wiedereinstieg eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (des 80%-Pensums) für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten mit Steigerungspotenzial.

    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Juni 2013. Sie hielt in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen arbeitsfähig sei und eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden bestehe und von der Hausärztin zu beurteilen sei (Urk. 7/21/2).

    Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an, dass sie bis November 2014 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im Golfklub gearbeitet habe, danach habe sie mit der Arbeit
saisonbedingt pausiert (Urk. 7/39/33 unten). Sie habe aktuell keine Arbeit. Leichte Arbeiten würden besser gehen, sie schreibe aktuell Bewerbungen für 100%-Stellen, mit 50%-Bewerbungen bekäme sie nur Absagen, ebenso wenn sie wüssten, dass sie krank sei. Sie wolle keine IV-Rente, sondern wolle arbeiten. Aktuell habe sie auf die Bewerbungen noch keine Stelle gefunden. Die Stelle im Golfklub fange im März wieder an (Urk. 7/39/34).

4.4.2    Aufgrund fehlender objektiver Befunde, welche die Beschwerden vollumfänglich erklären würden (vgl. E. 4.3) als auch der ausgeführten Arbeit als -
chenhilfe bis Saisonende im November 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit - entsprechend dem Gutachtenszeitpunkt - aus somatischer Hinsicht bereits ab dem hypothetischen Rentenbeginn im April 2014 vollumfänglich zumutbar gewesen ist.

    Aus psychiatrischer Sicht ist unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 zumindest nicht in grösserem Ausmass als zum Begutachtenszeitpunkt eingeschränkt gewesen war.

    


    An dieser Einschätzung vermag der Arztbericht der Ärzte der C.___ nichts zu ändern, da gestützt auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einer wohlwollenden Einschätzung ihrerseits auszugehen ist und keine konkreten Angaben zu allfälligen Einschränkungen gemacht wurden, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

    Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Beschwerdeführerin gleich wie ab Begutachtenszeitpunkt im Februar 2015 ab dem hypothetischen Rentenbeginn im April 2014 in einer ange-passten Tätigkeit – wie sie im Gutachten beschrieben wurde – zumindest zu 80 % arbeitsfähig war.


5.    Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1    

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.2    Der Beschwerdeführerin sind seit dem hypothetischen Rentenbeginn und damit massgebendem Zeitpunkt für den Einkommensvergleich im April 2014 sämtliche leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar.

    Das Invalideneinkommen ist entsprechend gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) festzusetzen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperli-
cher oder handwerklicher Art im privaten Sektor betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- monatlich (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominal-lohnerhöhung sowie der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit für das Jahr 2014 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘248.-- (Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) bei einem vollen Pensum (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2014, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6; BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-abteilungen, Total 2014 = 41.7h). Das anrechenbare Invalideneinkommen für ein 80%-Pensum beträgt für das Jahr 2014 entsprechend Fr. 41‘798.40. 

    Ein Leidensabzug ist unter Berücksichtigung der bereits grosszügig bemessenen Arbeitsunfähigkeit nicht angemessen (E. 4).

5.3    

5.3.1    Um einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 39.5 % bzw. rund 40 % zu erzielen hätte die Beschwerdeführerin - davon ausgehend, dass sie im Gesundheitsfalle vollumfänglich arbeitstätig wäre - ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘088.30 erzielen müssen (Fr. 69‘088.30 - Fr. 41‘798.40 = 27‘289.90; Fr. 27‘289.90 : 69‘088.30 = 39.5 %).

    Aufgrund der vor dem Unfall erzielten Einkommen (IK-Auszug vom 23. Oktober 2013, Urk. 7/6; Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012, Urk. 7/9/130 ff.; Lohnabrechnungen, Urk. 7/9/119 ff.; Abrechnungen Arbeitslosenkase, Urk. 7/9/114 ff.) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt (SI-Bericht vom 16. November 2012, Urk. 7/9/139) ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle kein Einkommen in dieser Höhe generiert hätte bzw. generieren würde, womit ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist (E. 5.1.1). Es erübrigt sich damit eine exakte Bemessung des Valideneinkommens.

5.3.2    Auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle lediglich teilzeitlich erwerbstätig wäre, würde sie keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad erreichen: Aufgrund der gutachterlicherseits eher grosszügig attestierten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden Mithilfe der Familienangehörigen ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht oder nur äusserst gering eingeschränkt wäre. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass auch unter Berücksichtigung der gemischten Methode (E. 5.1.2) kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde.


6.    Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren Eingliederungsmassnahmen.

6.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

6.2    Der Beschwerdeführerin ist seit April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen (E. 4). Entsprechend ist ihr zumutbar, dass sie ihre hohe Restarbeitsfähigkeit eigenständig verwertet bzw. im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternimmt.

    Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

6.3    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstSchwegler