Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00121




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, war ab dem 22. November 2010 für die Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Flachdachbereich tätig (Urk. 10/13). Am 15. April 2011 stolperte er während der Arbeit beim Rückwärtsgehen und fiel auf die linke Schulter (Urk. 10/5/18), worauf sich eine posttraumatische Bursitis subacromialis (Entzündung der Bursa subacromialis am Schultergelenk) entwickelte (Urk. 10/5/8).

    Der Versicherte meldete sich am 5. September 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Diese ordnete nach diversen medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. August 2014 eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung durch Dr. med. Z.___ und Prof. Dr. med. A.___ an (vgl. Urk. 10/103/9 und 10/103/10). Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Urk. 10/103/3 ff.). Sie wurde mit Urteil IV.2014.00914 vom 27. Februar 2015 teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbereiche einen Einigungsversuch unternehme (vgl. Urk. 10/110).

    Am 16. Juni 2015 ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten an (vgl. Urk. 10/112, 10/114 und 10/115). Dagegen wandte die Rechtsvertreterin des Versicherten ein, der gerichtlich festgestellte Anspruch auf einen Einigungsversuch werde unterlaufen (Urk. 10/116). Die IV-Stelle erklärte darauf mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (Urk. 10/117), dass die mit Schreiben vom 30. Juli 2014 vorgeschlagenen Mediziner, Dr. Z.___ und Prof. A.___, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie nicht auf der Gutachter-Liste der IV-Stelle aufgeführt seien. Zur abschliessenden versicherungsmedizinischen Stellungnahme bezüglich gesamthaft vorliegendem Gesundheitsschaden und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bedürfe es (unter Berücksichtigung der im Urteil dokumentierten Aspekte) einer orthopädischen und einer psychiatrischen Begutachtung. Zur Erfassung der funktionellen Einschränkungen werde zusätzlich eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) empfohlen. Die Begutachtung in der Kombination orthopädisch-psychiatrisch plus EFL könne nur über die MEDAS-Stelle erfolgen, da keine Ärzte in der erwähnten Kombination plus EFL ausserhalb der MEDAS-Stellen angegeben werden könnten, die sich zur Begutachtung zusammenfinden und zu einer abschliessenden Konsensbeurteilung kommen würden. Es werde daher an einer polydisziplinären Begutachtung festgehalten. Demgegenüber vertrat die Rechtsvertreterin des Versicherten erneut den Standpunkt, das sozialversicherungsgerichtliche Urteil vom 27. Februar 2015 werde mit dem von der IV-Stelle gewählten Vorgehen unterlaufen (Urk. 10/118). Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___, betreffend die Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. C.___), Orthopädie (Dr. med. D.___) und Psychiatrie (Dr. med. E.___) mit einer EFL (Dr. med. F.___) notwendig sei (Urk. 10/125). Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten am 30. November 2015 Einwand (Urk. 10/126). Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle B.___ mit den in Aussicht gestellten Fachdisziplinen und Fachärzten fest (vgl. Urk. 10/128).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom 27Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass zur Abklärung des Anspruchs auf IV-Leistungen die angeordnete polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bezüglich einer allenfalls notwendigen orthopädischen Expertise beziehungsweise betreffend den zu beauftragenden Spezialisten einen Einigungsversuch durchzuführen; sollte eine Einigung nicht zustande kommen, sei ausschliesslich eine orthopädische Expertise, eventuell eine EFL anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 19April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Zur Begründung verwies sie auf die Akten, insbesondere auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 10. Juni 2015, vom 17. November 2015 und vom 16. Dezember 2015 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. April 2015, das sie im Beschwerdeverfahren neu einreichte (vgl. Urk. 9). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 20April 2016 Kenntnis erhalten (Urk. 11).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 9) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Das Sozialversicherungsgericht hat gemäss Dispositivziffer 1 seines Urteils IV.2014.00914 vom 27. Februar 2015 die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Aufgrund dieses Verweises sind die Begründungselemente Teil des Dispositivs und daher für die Parteien rechtsverbindlich geworden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zur Frage der Notwendigkeit der Begutachtung und der für das Gutachten notwendigen medizinischen Fachbereiche einen Einigungsversuch zu unternehmen. Ein solcher ist bis anhin unbestrittenermassen nicht erfolgt (Urk. 1 S. 5 und 8; vgl. auch Urk. 10).

2.    Mit der angefochtenen Verfügung, namentlich der unmittelbaren Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wird dem vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil IV.2014.00914 vom 27. Februar 2015 skizzierten Vorgehen keine Rechnung getragen, obwohl es aufgrund der gerichtlichen Anordnung zwingend zu befolgen wäre. Die Begründung, eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung samt EFL könne nur bei einer MEDAS-Stelle erfolgen (vgl. Urk. 9 S. 8 ff.), vermag dies nicht zu rechtfertigen, zumal sich das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf den Fall des Beschwerdeführers bis heute weder zur Notwendigkeit einer orthopädisch-psychiatrischen Begutachtung noch generell zu einer EFL geäussert hat. Die angefochtene Verfügung ist folglich aus formellen Gründen aufzuheben, ohne dass das Erfordernis einer polydisziplinären Begutachtung materiell zu prüfen wäre. Auf den Beschwerdeantrag, es sei festzustellen, dass zur Abklärung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen die angeordnete polydisziplinäre medizinische Begutachtung nicht notwendig sei, ist folglich nicht einzutreten. Hingegen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der bereits längere Zeit fällige gerichtlich angeordnete Einigungsversuch zügig zu unternehmen und in den Akten zu dokumentieren ist.


3.    

3.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke