Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00123 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete unter anderem von 1998 bis 2004 sowie im Jahr 2006 als Staplerfahrer für die Y.___ und von Februar bis August 2010 temporär als Betriebsmitarbeiter für die Z.___ (Urk. 8/8, Urk. 8/9, Urk. 8/11-12). Am 16. Juni 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit ca. 2005 bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/8-9, Urk. 8/11-12, Urk. 8/26) und medizinischer (Urk. 8/1, Urk. 8/10, Urk. 8/17-18, Urk. 8/29-30) Hinsicht, wobei sie insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (internistisch/psychiatrisch/rheumatologisch) der A.___ vom 31. Dezember 2012 einholte (nachfolgend: A.___-Gutachten, Urk. 8/30). Alsdann auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Februar 2013 als Schadenminderungspflicht die Absolvierung einer psychotherapeutischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom selben Tag kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 8/34). Dagegen liess der Versicherte am 11. März 2013 Einwand erheben (Urk. 8/38). Die IVStelle forderte diesen am 14. März 2013 auf, medizinische Berichte zur im Einwand erwähnten Diagnose Morbus Bechterew einzureichen (Urk. 8/40), woraufhin er am 9. April 2013 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-101) die je vom 5. November 2012 datierenden Berichte von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Urk. 8/42/1-4) und des C.___ zum MRI (Magnetic Resonance Imaging) der Lendenwirbelsäule (LWS)/des Iliosakralgelenks (ISG) vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/42/5) auflegte. Hierzu holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2013 (Urk. 8/44/2) ein und verfügte am 2. Mai 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/45). Aufgrund des daraufhin von Dr. B.___ eingereichten Schreibens vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/46, unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/46/2-3) zog die IV-Stelle die RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 8/48) bei und teilte X.___ gleichentags mittels eingeschriebenem Brief mit, dass sie auch nach Prüfung des Schreibens von Dr. B.___ vom 21. Mai 2013 (Urk. 8/46) an der Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/45) festhalte. Auf die gegen die Verfügung vom 2. Mai 2013 erhobene Beschwerde, trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 23. September 2013 nicht ein (Urk. 8/53).
1.2 Am 28. Oktober 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/54) erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/55, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1101). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 ein, mit welcher dieses eine erneute rheumatologische Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten empfahl (Urk. 8/70/2). Daraufhin liess die IV-Stelle das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 20. Dezember 2014 (Urk. 8/74) erstellen. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2015 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 8/78). Dagegen liess er am 18. Februar 2015 durch die Gemeinde F.___/Zürich, Soziales und Jugend, Einwand erheben (Urk. 8/83), welcher am 20. März 2015 - unter Beilage des Schreibens von Dr. B.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/85) - ergänzend begründet wurde (Urk. 8/86). Am 26. Mai 2015 äusserte sich Dr. E.___ zum Schreiben von Dr. B.___ vom 18. März 2015 (Urk. 8/92), worauf der Versicherte das Schreiben von Dr. B.___ vom 3. September 2015 (Urk. 8/95) einreichen liess (Urk. 9/96). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 28. Oktober 2013 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der beim Verein Procap Schweiz tätigen Advokatin Karin Wüthrich (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 8/1-101], was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit der Verfügung vom 2. Mai 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin sein erstes Leistungsbegehren abgewiesen hatte (Urk. 8/45), derart wesentlich verändert hat, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Mit angefochtener Verfügung vom 10. Dezember 2015 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 abstellend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer weiterhin voll arbeitsfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 2. Mai 2013, mit welcher sein erstes Rentenbegehren abgewiesen worden sei, mithin nicht wesentlich verändert, weshalb sein erneutes Gesuch ebenfalls abzuweisen sei (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich Dr. E.___ nicht mit der Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014, wonach bei ihm in rheumatologischer Hinsicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, auseinandergesetzt habe und auch auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ inhaltlich nicht genügend eingegangen sei (Urk. 1 S. 6-7). Sodann habe Dr. E.___ nicht berücksichtigt, dass bei ihm die Biological-Therapie keine wesentliche Besserung bewirke. Auch stünden die Ausführungen von Dr. E.___, wonach es zu einer Normalisierung der initial erhöhten Entzündungszeichen gekommen sei, im klaren Widerspruch zu den Laborbefunden. Überhaupt fehle es im Gutachten an einer schlüssigen Begründung der von Dr. E.___ postulierten Remission beziehungsweise Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes (Urk. 1 S. 8-9). Aus diesen Gründen genüge das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (Urk. 1 S. 6-7). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien vielmehr erfüllt (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1
3.1.1 Am A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2012 waren die Dres. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, fallführender Oberarzt A.___, H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Chefarzt J.___, K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Oberärztin J.___ und med. pract. L.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, FMH Rheumatologie, Assistenzarzt J.___, beteiligt (Urk. 8/30/22, Urk. 8/30/29, Urk. 8/30/47). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30/15):
- Schwere depressive Episode mit diskreten psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3)
- Schädlicher Gebrach von Cannabis (ICD-10: F12.1)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5)
- Osteochondrose Modic Typ L4/5 und L5/S1 (MRI LWS vom 20. Juni 2011)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/30/16):
- Status nach Heroinabhängigkeit vor ca. 15 Jahren, während 2 Jahren (ICD-10: F12.20)
- Rezidivierende epigastrische Beschwerden bei Zustand nach erosiver Bulbitis mit Helicobacter pylori Befall
- Nikotinabusus
- Status nach Inguinalhernienoperation links 2000
Der Gesamtbeurteilung der A.___-Gutachter kann entnommen werden, dass sich bei der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. September 2012 (vgl. Urk. 8/30/29) das Bild einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gezeigt habe. Die Gutachter hielten fest, dass für diese depressive Erkrankung, welche ca. 2005 im Anschluss an die gescheiterte Selbständigkeit aufgetreten sei und sich im Jahr 2010 massiv verschlimmert habe, multiple psychische Traumata im Lebenslauf des Beschwerdeführers ursächlich sein dürften. Ferner bestehe beim Beschwerdeführer seit ca. 20 Jahren ein Cannabiskonsum. Es sei davon auszugehen, dass es dadurch zu einer weiteren Antriebsreduktion und zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik kommen könne. Eine Cannabisabstinenz sei somit dringend anzustreben. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten lumbalen Rückenschmerzen könnten auf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom zurückgeführt werden. Ursächlich verantwortlich seien sicherlich teilweise degenerative Veränderungen. Im MRI der LWS vom 20. Juni 2011 hätten sich Osteochondrosen vom Modic Typ I in Höhe L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Allerdings seien die Beschwerden und das Ausmass der Einschränkungen nicht nur auf diese organischen Befunde zurückzuführen. Die psychische Situation mit der Depression beeinflusse das Schmerzgeschehen, seien doch die Beschwerden in stärkerer depressiven Phasen jeweils stärker ausgeprägt gewesen (Urk. 8/30/18).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die A.___-Gutachter fest, dass es durch eine Verbesserung der Depression auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen würde. Dann müssten bei der Zuweisung einer Verweistätigkeit auch die rheumatologischen Einschränkungen mitberücksichtigt werden, welche zur Zeit keine Rolle spielen würden, da aufgrund der schweren depressiven Episode keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/30/19).
Aus rein rheumatologischer Sicht seien wegen der lumbovertebralen degenerativen Veränderungen schwere körperliche Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Für leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten bestünde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30/19).
3.1.2 Im von M.___, FMH Radiologie, befundeten MRI der LWS/ISG vom 29. Oktober 2012 zeigten sich entzündliche Veränderungen der LWS sowie eine Sacroileitis beidseits, was mit einem Morbus Bechterew vereinbar sei (Urk. 8/42/5).
3.1.3 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 21. November 2012 die Diagnosen axiale Spondylarthritis (MRI vom 29. Oktober 2012), lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose L4 S1, MRI vom 23. Juni 2011), Verdacht auf Hüftimpingement links und mittelgradige Depression (Urk. 8/29/6). Sie attestierte dem Beschwerdeführer wegen verringerter körperlicher Belastbarkeit, schneller Ermüdbarkeit sowie reduzierter LWS-Beweglichkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer (Urk. 8/29/7).
3.1.4 Der Rheumatologe Dr. med. D.___ führte am 28. Dezember 2012 aus, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers einer axialen Spondylarthritis entspreche und die Diagnosekriterien erfülle. Die aktuelle Laboruntersuchung habe eine Entzündungsaktivität bei einem positiven CRP und einer Blutsenkungsreaktion von 34 mm gezeigt (Urk. 8/46/2).
3.2
3.2.1 Gemäss der Beurteilung von Dr. med. N.___, FMH Radiologie, zeigten sich bei der MRI-Untersuchung der LWS/ISG vom 7. Oktober 2013 bei bekanntem Morbus Bechterew Zeichen einer bilateralen Sacroileitis, ein Bild wie bei aktivierter Osteochondrose L5/S1, zusätzlich Romanus-Zeichen in den Brustwirbelkörpern (BWK) 11 und 12 sowie den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1, 2, 3 und 4, eine Diskusprotrusion L3/4, L4/5 und L5/S1 mit Nervenwurzelbedrängungen von L5 beidseits intraforaminal. Er führte dazu aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. Oktober 2012 ein leichter Befund-Progress sowohl an der LWS wie auch an den ISG ergeben habe (Urk. 8/54/3).
3.2.2 Im Bericht vom 18. Oktober 2013 nannte Dr. B.___ die Diagnosen axiale Spondylarthritis (MRI vom 29. Oktober 2012 und 8. Dezember 2013) und Depression (Urk. 8/54/1). Sie hielt dafür, dass die axiale Spondylarthritis eine dauerhafte Erkrankung sei und eine Invalidität bedinge. Sie bewirke eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der nächtlichen Schmerzen, Morgensteifheit und Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (Urk. 8/54/2).
3.2.3 Der Gesamtbeurteilung zum im O.___ durchgeführten MRI Wirbelsäule / ISG / Schultergürtel / Thoraxwand / Beckenskelett nativ vom 15. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass sich insgesamt das Bild früherer entzündlicher Veränderungen, welche zu einer aktuell nicht aktiven seronegativen Spondylarthropathien (am ehesten Spondylitis ankylosans) passen würde, gezeigt habe. Insbesondere die ISG würden alte entzündliche Veränderungen aufweisen. Auch die Veränderungen an den Endplatten thorakal und lumbal würden dazu passen. An der Brustwirbelsäule (BWS) bestünden vermutlich zusätzlich alte Scheuermann-Veränderungen. Es hätten sich keine relevante Diskopathie, jedoch Osteochondrosen L4-S1 mit Protrusion L4/5 und Bulging L5/S1 ohne relevante Nervenwurzel-Beeinträchtigung gezeigt (Urk. 8/74/59).
3.2.4 Im Gutachten vom 20. Dezember 2014 nannte Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der BWS und LWS (Urk. 8/74/48) bei
- axialer Spondylarthritis (Erstdiagnose Oktober/2012)
- HLA-B27 negativ
- Behandlung mit Biological seit Dezember 2012, aktuell in Remission ohne bildgebenden Nachweis aktiver Entzündungen oder von Enthesiopathien, jedoch alte inaktive postentzündliche Veränderungen im Bereich von Th8 bis Th11 (mit Syndesmophyten), L1 bis S1 sowie ISG beidseits (Ganzkörper-MRI 12/2014) und Normalisierung der initial erhöhten Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein)
- fehlendem Nachweis eines Konsums der Schmerzmittel Targin oder Tramadol in den Haar- und Urinanalysen
- aktuell, sowie in der Periode von etwa Mitte Mai bis Mitte Oktober 2014
Dr. E.___ schrieb in ihrer Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine axiale Spondylarthritis bestehe, welche seine Leistungsfähigkeit einschränke. Hinweise auf einen Befall peripherer Gelenke bestünden weder klinisch noch bildgebend. Durch die aktuelle Behandlung mit dem Biological Simponi® sei eine Remission eingetreten. Aktuell gebe es weder klinisch, bildgebend oder rheuma-immunologisch Hinweise auf ein aktives entzündliches Geschehen. Beim Besteigen der Untersuchungsliege nehme der Beschwerdeführer sodann spontan den Langsitz ein, was einem beidseitigen normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasègues beidseits ab 60 Grad laut über Schmerzen klage und keine weitere Prüfung mehr zulasse. Hier bestehe wohl eine Verdeutlichungstendenz. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung habe nirgends aktive Entzündungen, Synovitiden oder Gelenksergüsse gezeigt. Alsdann sei der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Er klage auch nicht über Handbeschwerden. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 47 % der Norm und links 51 % gewesen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe wohl eine Selbstlimitierung bei der Messung bestanden. Schliesslich sei aufgrund der Ergebnisse der Haar- und Urinanalyse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich einen höheren Schmerzmittel-Konsum in den Monaten vor der Untersuchung angegeben habe, als tatsächlich erfolgt sei (Urk. 8/74/50).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E.___ fest, dass eine eingeschränkte Funktion der BWS und LWS bestehe (Urk. 8/74/51). Er könne Lasten bis zu 12,5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Zu meiden seien Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei ebenfalls zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 8/74/51). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprechen würden, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre auch die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg handhaben müsse (Urk. 8/74/52).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, weil weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine iv-relevanter Gesundheitsschaden gegeben war (Urk. 8/45). Die A.___-Gutachter gingen davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessern liesse und empfahlen namentlich einen längeren stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und eine Cannabisabstinenz (Urk. 8/30/20). Mit seiner erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 28. Oktober 2013 (Urk. 8/55) machte der Beschwerdeführer keine psychischen Beschwerden mehr geltend, sondern verwies auf den vom 18. Oktober 2013 datierenden Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/55/4-5), bei welcher er wegen einer axialen Spondylarthritis in Behandlung war (Urk. 8/54/1). Zwar nennt Dr. B.___ in diesem Bericht - ohne jede Begründung - die Diagnose „Depression“, die Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH äussert sich hierbei aber fachfremd, weshalb gestützt darauf nicht von einer psychischen Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Da in den weiteren Arztberichten seit der Neuanmeldung keine Hinweise für eine psychische Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert zu finden sind und der Beschwerdeführer keinerlei Psychopharmaka einnimmt (vgl. Urk. 8/74/41), muss es damit sein Bewenden haben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/45) der rheumatologische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben.
4.2
4.2.1 Zur Beantwortung dieser Frage holte die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 8/74) ein. Dr. E.___ erstellte ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/74/6-35) und erfragte bei ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2014 dessen Beschwerden (vgl. Urk. 8/74/40). Zusätzlich veranlasste sie - nebst Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 8/74/35-37) - im O.___ das MRI Wirbelsäule / ISG / Schultergürtel / Thoraxwand / Beckenskelett nativ vom 15. Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/74/5859).
4.2.2 In der vom Beschwerdeführer unter anderem angeführten Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 wurde festgehalten, dass bei der neu gestellten Diagnose einer axialen Spondylarthritis - degenerative Veränderungen hätten bereits bei den Untersuchungen im J.___ vom 14. September 2012 bestanden und seien damit bei der damaligen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/70/2, Urk. 7/30/42) - und dem nur unzureichenden Ansprechen auf die rheumatologische Standardtherapie nunmehr von einer dauerhaften relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/70/2). Dr. med. L.___ empfahl mit dieser Stellungnahme eine erneute rheumatologischen Begutachtung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit, legte sich bezüglich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mithin nicht fest. Anlässlich der erneuten rheumatologischen Begutachtung zeigte sich bei der bildgebenden Untersuchung vom 15. Dezember 2014, dass früher entzündliche Veränderungen bestanden haben. Es ist plausibel, dass es - wie von Dr. E.___ beschrieben (Urk. 8/74/50, Urk. 8/92/1) - durch die Einnahme eines Biologicals zu einem Rückgang der Entzündungen gekommen ist. Der Rückgang der entzündlichen Aktivität ist zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3). Ob es, wie der Beschwerdeführer vorbringt, phasenweise noch zu Entzündungsreaktionen kommt, ist entgegen dessen Ansicht nicht von Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die erhobenen Befunde zu einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu führen vermögen. Dass der Beschwerdeführer durch das Bestehen eine axialen Spondylarthritis in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, stellte auch Dr. E.___ nicht in Abrede (Urk. 8/74/50; vgl. zu Funktionseinschränkungen: Urk. 8/74/51). Mangels Hinweisen auf aktive Entzündungszeichen und angesichts gezeigter Diskrepanzen, fehlender physiotherapeutischer Behandlung in den vergangenen Jahren sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Schmerzmittel verwendet, mithin ein erheblicher Leidensdruck nicht anzunehmen ist beziehungsweise grosses therapeutisches Optimierungspotenzial besteht (vgl. Urk. 8/50-53), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. E.___ eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich für zumutbar erachtete (E. 3.2.4). Schliesslich wies Dr. E.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Tag vor der Untersuchung bis Mittag habe ausschlafen können (Urk. 8/74/40), was ebenfalls gegen entzündliche Rückenschmerzen spreche (Urk. 8/92/1).
4.2.3 Die Ausführungen von Dr. B.___ und die Stellungnahme des A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 8/70) vermögen keine Zweifel am Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 8/74) zu begründen. Diesen Berichten sind keine objektive Tatsachen zu entnehmen, welche von Dr. E.___ unberücksichtigt geblieben sind. Auf dieses Gutachten abstellend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer unverändert zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/74/52), weshalb die Beschwerdegegnerin sein Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3 und Urk. 10), ist seinem Gesuch vom 27. Januar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Verein Procap Schweiz, zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, wenn eine gemeinnützige Organisation Rechtsbeistand gewährt: BGE 135 I 1).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Verein Procap Schweiz, vom 10. März 2017 (Urk. 12) ist gerade noch als angemessen zu betrachten. Dementsprechend ist ihre Entschädigung auf Fr. 2‘270.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, wird mit Fr. 2'270.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher