Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00126
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 27. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 und ohne Berufsabschluss, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt bis März 2013 als Produktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 11/3, Urk. 11/2 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 Ziff. 2.3 Ziff. 5). Unter Angabe von seit dem Jahr 2008 bestehenden Schmerzen an der rechten Hand bis hin zur Schulter sowie aufgrund einer im Februar 2014 erfolgten Schulteroperation meldete er sich am 10. Juli 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2 Ziff. 6.2 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/14, Urk. 11/24). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und wies in Bezug auf den Rentenanspruch auf einen separaten Entscheid hin (Urk. 11/30). Mit Vorbescheid vom 17. August 2015 stellte sie die Abweisung von IV-Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 11/34) und verfügte am 10. Dezember 2015 nach erfolgten Einwänden des Versicherten (Urk. 11/38) im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhob X.___ am 27. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Januar 2015 eine angemessene IV-Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. Eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten zu erstellen und subeventualiter seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass keine Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten. Zu den im Gutachten des Y.___ festgestellten Einschränkungen aus neuropsychiatrischer Sicht (50%ige Arbeitsunfähigkeit) sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in keiner therapeutischen Massnahme befunden habe, und davon auszugehen sei, dass kein entsprechender Schweregrad der Erkrankung (fehlender Leidensdruck) und damit auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei auch auf die anlässlich der Begutachtung festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen bei den Belastbarkeitstests hinzuweisen.
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide seit Februar 2013 an invalidisierenden Schmerzen am rechten Arm, weshalb ihm die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 5.2). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 30. Juli 2013 habe die Ergotherapeutin festgehalten, dass der Arm kaum mehr in physiologische Abläufe integriert werde und ein somatischer Ansatz kaum mehr erreichbar gewesen sei (Ziff. 5.3). Die im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 20. und 21. Januar 2014 im Y.___ durchgeführte Begutachtung zeige, dass im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation, jedoch eine weitgehend verselbständigte Schmerzentwicklung mit primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn vorgelegen habe. Bei praktisch vorhandenem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer (F45.4) Schmerzverarbeitungsstörung mit Bejahung der wesentlichen Förster-Kriterien sei eine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Ziff. 5.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, und da seit der Begutachtung im Y.___ keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, was durch den Hausarzt bestätigt werde, sei von einer langandauernden beziehungsweise dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 5.8 ff. und Ziff. 6.5). Bei einem aufgerechneten Valideneinkommen, welches bei der Firma A.___ AG im Jahr 2013 erwirtschaftet worden sei, resultiere im Vergleich zum Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Tabellenwerten (LSE 2012) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % (Ziff. 6.8 ff.). Seit der Begutachtung im Y.___, spätestens ab Januar 2015, bestehe damit ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente (Ziff. 6.13).
Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden. Sollten die Hauptanträge 1 und 2 nicht gutgeheissen werden, so sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gegeben (Ziff. 7).
Vorliegend sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Nachdem der Invaliditätsgrad über 20 % liege und es ohne Massnahme unrealistisch erscheine, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschöpfen könne, habe er auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 8.3).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des B.___ vom 25. Juni 2011 über die Hospitalisation vom 17. Mai bis 11. Juni 2011 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms überwiesen worden. Seit einem Sturz im Januar 2011 klage er über Schmerzen im lumbosakralen Übergang, die sich im Verlauf nach cervicocephal ausgedehnt hätten. Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben und es sei eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Des Weiteren werde ein Taubheitsgefühl verbunden mit Schmerzen im rechten Arm angegeben, wobei in der klinischen Untersuchung Myogelosen parascapulär rechts als Druckdolenzen über dem Epicondylus humeri radialis hätten festgestellt werden können. Sowohl die Sonographie des Schultergelenkes als auch ein konventionelles Röntgenbild der Halswirbelsäule und der Schulter vom Oktober 2010 seien regelrecht gewesen. Zusammenfassend interpretierten die Ärzte die Schulterbeschwerden im Rahmen eines cervico-brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofascialen Befunden. Erschwerend komme eine psychische Überlagerung dazu. Hinsichtlich der Hypästhesie habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Physiotherapeutische Massnahmen sowie eine bedarfsmässige Analgesie seien eingeleitet worden. Das Hauptziel sei eine Aktivitätssteigerung des gesamten Bewegungssystems, vor allem des rechten Armes gewesen. Im Laufe des Aufenthaltes sei ein ökonomisches Bewegungsverhalten initiiert worden und ein vermehrter Gebrauch des rechten Armes habe erreicht werden können. Die zu Beginn deutliche Selbstlimitierung habe verringert werden können und die Motivation des Patienten zur Bewegung sei gestiegen.
Bei Verdacht auf eine Angststörung mit Hyperventilationssyndrom sei ein psychiatrisches Konsil veranlasst und eine Panikstörung vermutet worden, und es sei ein Behandlungsversuch mit Remeron eingeleitet worden (Urk. 11/12/51).
3.2 Anlässlich eines im B.___ durchgeführten Arbeitsassessments vom 2. Februar 2012 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei am 25. Januar 2011 in C.___ von einer Treppe gefallen und auf den Rücken gestürzt. Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben, und es sei ihm eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Seither bestünden persistierende Rückenschmerzen vorwiegend im Bereich des lumbosakralen Überganges.
Es wurde festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem könne aufgrund der beobachteten Selbstlimitierungen nicht beurteilt werden. Bei allen Tests sei eine starke Schonung des rechten Armes zu beobachten gewesen. Dies habe bei einigen Tests, zum Beispiel bei Hebetests, zu einer Überbelastung der linken Seite geführt. Der Beschwerdeführer sei zwar bereit gewesen, alle Tests zu versuchen, jedoch hätten bei zehn von siebzehn Tests die Tendenz, sich den Schmerzen hinzugeben, bestanden. Die Leistungsbereitschaft sei deshalb als schlecht beurteilt worden und es hätten insgesamt vier Inkonsistenzpunkte beobachtet werden können (Urk. 11/12/47 f.).
3.3 Im Bericht des B.___ vom 7. Mai 2013 über die Hospitalisation vom 16. April bis 4. Mai 2013 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 11/12/33 f.):
- Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
- Gastroösophagealer Reflux, Erstdiagnose 2003
- Verdacht auf Anpassungs-/Angststörung
- Vitamin D-Mangel
- Pollakisurie unklarer Aetiologie
Weiter führten sie aus (Urk. 11/12/36), der Beschwerdeführer werde regelmässig in der ambulanten Rheumatologie betreut. Die stationäre Zuweisung sei wegen einer Schmerzexazerbation und eines Taubheitsgefühls im rechten Arm erfolgt. Die vorbestehenden Beschwerden seien bisher im Rahmen eines zervikobrachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofaszialen Befunden interpretiert worden. Zudem komme eine psychische Überlagerung dazu. Aktuell sei er schmerzbedingt im Alltag stark eingeschränkt, und alltägliche Hausarbeiten könnten nicht mehr erledigt werden, weshalb er zur multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung eingetreten sei.
Die chronischen Beschwerden seien durch die Fehlhaltung und die monotone Tätigkeit am Arbeitsplatz begünstigt. Klinisch auffallend sei die leichte Atrophie des Musculus Infraspinatus und Musculus Teres minor bei schmerzbedingter Schonhaltung. Im Bereich des Nackens zeigten sich myofasziale Druckpunkte, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei rechtsseitig leicht eingeschränkt im Sinne einer segmentalen Dysfunktion der unteren HWS. Zusammenfassend sei von einem chronischen cerviko-thorakalen Schmerzsyndrom auszugehen, begünstigt durch die Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und durch die beruflich bedingte einseitige Belastung in ungünstiger ergonomischer Position. Laborchemisch habe keine erhöhte humorale Aktivität nachgewiesen werden können. Es sei eine Substitution des Vitamin D3-Mangels begonnen worden und die Einbindung in eine multimodale rheumatologische Komplextherapie mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen erfolgt. Eine wesentliche Besserung der Beschwerden sei nicht erzielt worden und insgesamt hätten die physiotherapeutischen Übungen zunächst nur mit niedriger Intensität durchgeführt werden können, wobei eine sukzessive Steigerung unbedingt wichtig sei (Urk. 11/12/34).
3.4 Im Austrittsbericht der D.___ vom 4. August 2013 über die Hospitalisation vom 8. Juli bis 4. August 2013 diagnostizierten die Ärzte Folgendes (Urk. 11/12/25 f.):
- Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Schmerzfixierung und Desintegration aus den physiologischen Bewegungsmustern
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf Anpassungs-/ Angststörung
- Gastroösophagealer Reflux, bei Erstdiagnose 2003
- Vitamin D-Mangel
- Unklare Blasenfunktionsstörung
Der Beschwerdeführer habe von jahrelangen Schmerzen des Nackens, des rechten Armes verbunden mit Schwäche und Hypästhesien, gelegentlich auch von Kopfschmerzen berichtet. Seit drei Jahren arbeite er vorwiegend mit dem linken Arm; in letzter Zeit sei es auch an dieser Lokalisation zu nächtlichen Hypästhesien gekommen.
Zum Psychostatus hielten die Ärzte fest, der 38-jährige wirke im Erscheinungsbild gepflegt und im Kontaktverhalten höflich und zurückhaltend. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und die Konzentration und mnestischen Fähigkeiten unauffällig. Im formalen Denken sei er kohärent und eingeengt auf das Schmerzerleben. Im inhaltlichen Denken ergäben sich keine Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Im Affekt wirke er deprimiert, niedergeschlagen, energielos und klagsam mit Insuffizienzgefühlen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik unauffällig.
Eine somatische Ursache der chronifizierten Schmerzen sei anhand der Voruntersuchungen nicht dokumentiert, und der Beschwerdeführer zeige zwar eine gute Mitarbeit, habe aber kaum aus seiner Schmerzfixation herausgeholt werden können. Der Arm sei kaum mehr in physiologische Abläufe integriert, und ein somatischer Ansatz sei kaum mehr erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer wirke im aktuellen Umfeld etwas entwurzelt, und zu prüfen wäre, ob nicht ein längerer Heimataufenthalt hilfreich wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem behandelnden Therapeuten besprochen, dass er im Moment keine aktiven Therapien weiterführen möchte, da diese seine Schmerzen verstärkten. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 11. August 2013 attestiert.
3.5
3.5.1 Am 8. Februar 2014 berichteten Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie und Dr. med. F.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie, über ihre psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen einer im Auftrag der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG veranlassten Gesamtbegutachtung im Y.___ (vgl. nachstehend 3.5.2). Sie wiesen darauf hin, dass im Speziellen geklärt werden solle, ob aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein psychisches oder ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 11/14/50).
Die Experten stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 11/14/56):
- F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes, welcher funktionell bezüglich Arbeitsunfähigkeitsdefizit seitens Y.___ beurteilt werden muss
- Richtungsweisend psychogene Schmerzproblematik, operational im Sinne einer somatoformen F45.4-Schmerzfehlverarbeitungsstörung und eines sogenannten primären Krankheitsgewinns
- Leichtgradige dysthyme Zeichnung, welche für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründen kann
- Leistungspsychologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Tendenzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschung
Es wurde festgehalten, im Rahmen der eigenen klinischen Exploration habe sich ein interaktionell sehr kooperativer, aber ernster und auf seine Schmerzen fixierter Beschwerdeführer gezeigt, der während der Untersuchung den rechten Arm nicht bewegt und funktionell nicht eingesetzt habe. Seine psychische und kognitive Belastbarkeit sei eingeschränkt, und er sei durch die Schmerzen zeitweise abgelenkt. Über den Verlauf der Exploration habe er eine leichte Antriebs-, aber keine Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung gezeigt. Die berufsbezogene neuropsychologisch- leistungspsychologische Abklärung habe hinsichtlich kognitiver Basisfunktionen und unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen Leistungsprofils sowie bei einem ordentlichen Leistungswillen im Untersuchungsgang lediglich eine leichte Aufmerksamkeitsschwäche und ein vermindertes Arbeitstempo mit leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben. Das Arbeitsgedächtnis, die Fehlerkontrolle und die Handlungskontrolle seien unauffällig gewesen. Hinweise auf berufsrelevante Leistungsdefizite, die mit Auswirkungen einer allenfalls larvierten (funktionellen) depressiven Symptomatik vereinbar wären, hätten sich nicht gefunden (Urk. 11/14/54).
In Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest (Urk. 11/14/55), die normativ-kriterienorientierte Beurteilung der medizinisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten Modellen (u.a. unter Berücksichtigung bzw. Ausschluss medizinalfremder Faktoren als exogene, sekundäre psychosoziale und normalpsychologische, reaktive Belastungsfaktoren, Dekonditionierungsmechanismen, sekundärer Krankheitsgewinn, innerfamiliär-systemische Aspekte) habe zum Zeitpunkt der Untersuchung medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die demnach für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere heute aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund einer richtungsweisenden Ich-Strukturvulnerabilität, welche bei diesem sehr einfach strukturierten, ungelernten Beschwerdeführer als relevante Ressourcen- und Copinglimitierung zur Überwindung des Leidens interpretiert werde, seien die Referenten im Konsens zum Schluss gelangt, dass ausserhalb der „harten" medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung mit Fehlen erheblicher affektpathologischer Alterationen und/oder handlungsbegleitender kognitiver Defizite, insgesamt aber eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychogenen Fehlverarbeitung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns als verfestigte, innerpsychische Konfliktlösung zu attestieren sei (Urk. 10/14/56).
3.5.2 Im Gesamtgutachten des Y.___ vom 11. April 2014 (Urk. 11/14/29 S. 1-19) hielten die zuständigen Experten, PD Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und Physiotherapeut H.___, gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 20. und 21. Januar 2014 und unter Beizug des psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. vorstehend E. 3.5.1) die folgenden Diagnosen fest (S. 1 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Aktuell Quadrantensymptomatik im Bereich des rechten oberen Quadranten mit Schulter-/Armschmerzen rechts bei, anamnestisch multilokulären chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch myofaszialen Befunden und aktuell ohne organisch-strukturelles Korrelat
- Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4)
- F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichtgradige dysthyme Zeichen
- Leistungsphysiologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Tendenzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen (neuro-psychologische Tests)
- Dysfunktionelles Krankheitsverhalten (physische Tests)
Es wurde festgehalten (S. 2), der Beschwerdeführer leide anamnestisch seit rund sechs Jahren, aktenkundig seit drei Jahren, an Schulter-/Armschmerzen rechts. Zwischenzeitlich auch in exazerbiertem Sinne eines multilokulären Schmerzsyndroms, ohne dass trotz aufwendiger somatischer Abklärungen eine organisch strukturelle Ursache habe gefunden werden können. Eine zusätzliche Schmerzexazerbation habe sich interkurrent durch einen Sturz von der Treppe mit zusätzlichen Lendenwirbelsäulenbeschwerden ergeben, welche zwischenzeitlich durch die Suva getragen worden seien, und durch eine definitive Dekompensation des Beschwerdebilds im März 2013 nach einem Arbeitsversuch mit leichter Arbeit und nachfolgenden starken Schmerzen und „Lähmungserscheinungen“ im rechten Arm. Seither seien keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausgeübt worden und eine stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals wie auch eine Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms in Z.___ sei ohne namhaften und anhaltenden positiven Effekt geblieben.
In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im oberen Drittel der Schmerzskala mit relativ geringer Modulation beschrieben, diffus im ganzen Arm sowie in der rechten Hand und der Schulter, sowohl mit Verstärkung bei fehlender Aktivität wie auch stärkerer Aktivität und nachts, wobei die klassischen lage- und positionsabhängigen Trigger für eine Schulteraffektion fehlten. Weitere Beschwerden seien aktuell nicht beklagt aber fremdanamnestisch in den Akten beschrieben worden (abdominale Beschwerden, Pollakisurie). Eine berufliche Eingliederung werde explizit gewünscht, der Beschwerdeführer könne sich aber den Weg dazu nicht vorstellen. In objektiver Hinsicht bestünden hinsichtlich Funktion und Einsatz der rechten oberen Extremitäten inkonsistente Resultate, ohne dass der Beschwerdeführer versucht habe die aktiv möglichen Bewegungen zu verbergen. Die passiven Bewegungen würden jedoch kategorisch verhindert und ein Spontaneinsatz der rechten oberen Extremität finde offensichtlich statt, aber in geringem Mass, da sich keine Atrophien ausgebildet hätten, aber auch keine stärkeren Aktivitäten beidhändig ausgeübt würden, bei fehlenden Beschwielungen. Im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich ein vergleichbares Bild gezeigt, wobei der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Tests durchzuführen, aber sich auch hier in Bezug auf den rechten Arm Inkonsistenzen ergeben hätten. Die vorhandenen Beschwerdemuster sowie Provokationstests hätten kein einheitliches Bild gezeigt, und entsprechend sei auch keine spezifische strukturelle Diagnose zu stellen gewesen.
Im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung hätten sich bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation ergeben, jedoch liege eine weitgehend verselbständigte Schmerzentwicklung mit letztlich primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn und letztlich vorhandenem praktischem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer F54.4-Schmerzverarbeitungsstörung vor.
Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen wiesen die Ärzte darauf hin (S. 3), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter und des rechten Arms. Der Beschwerdeführer vermeide konsistent den Einsatz der rechten Hand. Er mache bei den Tests häufig Pausen und reibe sich dann die rechte Schulter oder den rechten Arm. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen und die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis „mittelschweren schweren“ Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden könnten. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar und es sei davon auszugeben, dass der Klient bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe. Die bei der EFL gezeigte Leistung liege „im Minimum im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden“ könnten. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden (Urk. 11/14/31).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine zum Teil monoton-repetitive Tätigkeit mit gemäss Arbeitsbeschreibung Hantieren auch von mittelschweren bis knapp schweren Lasten im Bereich von ca. 25 kg handle. Rein medizinisch-theoretisch wäre „eine mittelschwere Tätigkeit aufgrund des Fehlens strukturell-organischer Korrelate, aber doch zumindest in der Vergangenheit zum Teil erhobenen Weichteilbefunden eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit ganztags zumutbar“. Aus diesen Überlegungen sei bei der angestammten Tätigkeit von einer Leistungsminderung (rein rheumatologisch-orthopädisch) von 30% auszugehen (vermehrte Pausen von 1 ½ Stunden und Leistungsminderung). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus interdisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit halbtags zumutbar, unter zusätzlicher Entlastung von Gewichtsbelastungen über 15 kg. Vermehrte Pausen seien im Rahmen einer Halbtagestätigkeit dagegen nicht notwendig. Entsprechend bestehe aus interdisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60% (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1).
In angepasster Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht hingegen eine Ganztagesarbeit zumutbar unter der Voraussetzung knapp mittelschwerer Gewichtsbelastungen, das heisse maximal mit Hantieren von Gewichten bis 15 kg, selten 10 kg, manchmal in Wechselpositionierung in Bezug auf die oberen Extremitäten, nicht in länger dauernden gleichen Haltungen und bei regelmässig auszuübenden Bewegungs- und Positionsänderungen. Aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine so beschriebene angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar und es sei davon auszugehen, dass diese Teilarbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ Gültigkeit habe (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2).
4.
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter leidet, für die trotz zahlreicher und eingehender Untersuchungen kein somatisches Korrelat gefunden werden konnte. Eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik wurde bereits im Jahr 2011 beschrieben (vgl. E. 3.1), und es wurde im späteren Verlauf ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 3.3, E. 3.4) diagnostiziert, bevor die Symptomatik dann einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) und einer F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes zugeordnet wurde (E. 3.5.2).
4.2 Betreffend die Auswirkungen der — mit den objektivierbaren Befunden im Zusammenhang stehenden — somatischen Beschwerden auf das Leistungsvermögen ergibt sich, dass gemäss rheumatologisch-orthopädischer Beurteilung im Gutachten des Y.___ zwar strukturell-organische Korrelate fehlen, nachdem aber zumindest in der Vergangenheit teilweise Weichteilbefunde erhoben werden konnten, das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit auf eine mittelschwere, in Wechselposition auszuübende Tätigkeit beschränkt wurde, die aber ganztägig zumutbar ist. Lediglich in der angestammten Tätigkeit mit zum Teil monoton-repetitiven Arbeiten mit Hantieren von mittelschwer bis knapp schweren Lasten bis 25 kg gingen die Experten nachvollziehbar von einer Leistungsminderung von 30 % aus (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1).
4.3 Nach dem fundierten psychiatrisch-neurologischen Gutachten der Dres. med. E.___ und F.___ (Urk. 11/14/50 S. 1-8), welches namentlich auf eigener Untersuchung mit erhobener Anamnese beruht (S. 2 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (S. 3) und in Kenntnis der Vorakten ergangen ist - liegt eine anhaltende Schmerzstörung beziehungsweise eine psychogene Fehlverarbeitung vor, wobei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14/55) attestiert wurde.
5.
5.1 Angesichts der Diagnose einer Schmerzstörung - und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1 zur Indikatorenprüfung bei einem Leiden, das nach ärztlicher Beurteilung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt) - ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar Antidepressiva einnimmt, jedoch nicht unter fachpsychiatrischer Betreuung steht (Urk. 11/14/54) und sich ausser einem im Jahr 2011 durchgeführten psychiatrischen Konsil (vgl. E. 3.1) auch keine Hinweise für eine frühere fachpsychiatrische Behandlung des Leidens ergeben. Da die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Befunde nicht besonders stark zu Tage treten und zudem keine wesentlichen somatischen Begleiterkrankungen vorliegen, erscheint die Gesundheitsbeeinträchtigung insgesamt nicht als in besonderem Masse ausgeprägt; eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Aus somatischer Sicht besteht sodann in der Ausübung einer knapp mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (zum Belastungsprofil E. 3.5.2 hiervor) keine zeitliche Einschränkung, weshalb auch die somatische Komorbidität nicht ausgeprägt erscheint.
5.2.2 Die Ressourcen des Beschwerdeführers liegen gemäss den arbeitsbezogenen Testbefunden weitgehend im Normbereich, wurde doch durch die Gutachter ein normales Verhalten, normale Kooperation, normales Altgedächtnis, episodisches und prospektives Gedächtnis, unauffälliges Sprachverständnis, eine flüssige Spontansprache, eine strukturierte Vorgehensweise in allen Aufgaben- und Funktionsbereichen, durchwegs gegebene Fehlerkontrolle, bildungsadäquates Planungsverhalten und eine normale Abstraktionsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 11/14/53). Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persönliche Ressourcen verfügt, die er bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte.
5.2.3 Bezüglich der Kategorie Konsistenz fällt auf, dass trotzt des subjektiv als stark einschränkend empfunden Leidens ein relativ strukturierter und geregelter Tagesablauf geschildert wurde. So beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern (vgl. Urk. 11/14/41 und Urk. 11/14/52 f.), er stehe zwischen 4 und 5 Uhr auf, schaue anschliessend fern, trinke Kaffee, erledige die Morgentoilette und schlafe tagsüber oftmals. Zudem mache er immer wieder Übungen mit der rechten Hand. Ein- bis zweimal täglich gehe er während einer halben bis einer Stunde, manchmal auch länger, spazieren. Im Haushalt verrichte er einfache Arbeiten, die er mit der linken Hand ausführen könne, während die meisten Haushaltsarbeiten sein Kollege (respektive jüngerer Bruder, vgl. Urk. 11/12/26 und Urk. 11/14/78) erledige, mit dem er zusammen wohne. Freunde treffe er vorwiegend an den Wochenenden, da diese arbeiten müssten. Am Abend schaue er erneut fern oder gehe nochmals spazieren. Zudem versuche er, sein Deutsch zu verbessern. Zu Bett gehe er zwischen 21 und 24 Uhr, wobei er nachts oft aufstehe und fernsehe. Damit zeigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten keine besonderen Auffälligkeiten. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt angesehen werden. Namentlich ergeben sich bei der Pflege von sozialen Kontakten keine Einschränkungen, und der Beschwerdeführer ist in der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts weitgehend selbständig, auch wenn er dabei die Mithilfe eines Kollegen (Bruders) in Anspruch nimmt.
5.2.4 Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks konnten die Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar mit Antidepressiva und Analgetika versorgt wird, jedoch nicht unter fachpsychiatrischer Betreuung steht (Urk. 11/14/52 und Urk. 11/14/54). Ferner lässt das fehlende Weiterführen von aktiven therapeutischen Massnahmen im August 2013 (Urk. 11/12/27 f.) auf einen nurmehr geringen Leidensdruck schliessen; es ist nicht einzusehen, weshalb den Beschwerden bei anhaltend hohem Leidensdruck nicht mit anderen therapeutischen Ansätzen begegnet worden wäre, zumal damals auch ein Heimaufenthalt sowie ein psychosomatischer Ansatz diskutiert wurden. Ein eingliederungsanamnestischer Leidensdruck ist nicht auszumachen, nachdem sich der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, in sämtlichen Erwerbstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig schreiben liess (Urk. 11/42 = Urk. 7) und gegen die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 11/30) nicht opponiert wurde respektive solche erst im Zusammenhang mit der angekündigten Rentenabweisung im Rahmen eines Subeventualantrags geltend gemacht wurden (Urk. 11/38/9).
5.2.5 Zu berücksichtigen ist auch die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und den diagnoserelevanten objektiven Befunden. So bestehen Inkonsistenzen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargestellten vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und fehlender Atrophien (Urk. 11/14/30). Die Leistungsbereitschaft bei den Belastungstests im Y.___ wurde als unzuverlässig beurteilt und aufgrund der Beobachtungen auf eine deutliche Selbstlimitierung und eine erhebliche Symptomausweitung hingewiesen (Urk. 11/14/31). Diesbezüglich sind auch anderweitige Hinweise aktenkundig (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12/52, Urk. 11/12/48).
5.3 Damit ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens zu verneinen, was im Übrigen auch der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten entspricht. Die Gutachter hielten fest, dass die nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter als auch für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit ergebe (Urk. 11/14/55). Die durch die Gutachter im Folgenden attestierte 50%ige Arbeits(un)fähigkeit, die Eingang in das Gesamtgutachten des Y.___ gefunden hat (vgl. Urk. 11/14/56), basiert auf zusätzlichen Überlegungen ausserhalb der „harten“ medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung, worauf die Teilgutachter auch explizit hingewiesen haben (vgl. Urk. 12/14/55 f.).
5.4 Zusammenfassend stellt die Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar, und es ist in einer angepassten Tätigkeit (gemäss dem somatischen Belastungsprofil) von einer vollzeitig zu verwertenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt wie sich das Leistungsvermögen in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, folglich auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).
6.1.1 Das Valideneinkommen ist abgestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 11/9/3), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als Gesunder ein Monatssalär von Fr. 5‘500.-- respektive ein Jahressalär von Fr. 71‘500.-- (13 x Fr. 5‘500) erzielt hätte, sowie darauf, dass auch im Jahr 2014 von einem entsprechenden Monatsgehalt auszugehen ist (vgl. Urk. 11/9/4), auf diesen Betrag festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9 f.), ergeben sich nicht; auch nicht im Quervergleich mit den Angaben in den Individuellen Konten, wonach keine höheren Einkommen erzielt wurden (vgl. Urk. 11/19).
6.1.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens sind, nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 heranzuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Einkommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) resultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt für das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220).
Die Beschwerden an der rechten Extremität ermöglichen noch eine vollzeitig zumutbare, knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Belastungsprofil vgl. Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2) und schränken damit das Spektrum möglicher Hilfsarbeitertätigkeiten nur unwesentlich ein. Weitere Einschränkungen bestehen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass dem Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ein genügend breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter anderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten —, die keinen besonderen Kraftaufwand der Extremitäten erfordern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4). Auch andere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
6.2 Wird das Valideneinkommen von 71‘500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘370.--, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 % entspricht. Damit verbleibt es im Ergebnis bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad, wie auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Eingangskriterium, damit Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
6.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef