Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00134
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 9. Mai 2006 aufgrund einer schubförmigen multiplen Sklerose (nachfolgend: MS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), sprach ihr ab 1. Mai 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. September 2007 und 7. Januar 2008, Urk. 9/63, 9/75). Die dagegen am 17. Oktober 2007 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01314 vom 31. Oktober 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Rentenverfügungen aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/96).
Nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage sprach die IV-Stelle der Versicherten letztlich mit Verfügungen vom 9. Oktober und 12. November 2013 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/211-212). Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2013.01027 vom 27. Februar 2015 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 9/235). Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Entscheid 9C_208/2015 vom 19. August 2015 (Urk. 9/242).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Höhe der monatlichen Rentenansprüche mit und forderte unter Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs von Fr. 52‘952.-- mit einem Rückforderungsanspruch von Fr. 75‘537.-- zu viel ausbezahlte Invalidenrenten von Fr. 22‘585.-- zurück (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der Rückforderungsanspruch von Fr. 75‘537.-- sei als unrichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten eine neue, korrekte Abrechnung zu edieren. Der als Restschuld errechnete Betrag von Fr. 22‘585.-- sei infolge Eintritts der Verwirkung für nicht geschuldet zu erklären. Mit der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 13. Mai 2016, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Rückforderung auf Fr. 9‘485.80 zu reduzieren (Urk. 8, 9/257). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 26. Mai 2016 ihre Anträge dahingehend ändern, als sie nunmehr beantragen liess, das gestellte Rückforderungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Die Unrechtmässigkeit des Bezugs einer Invalidenrente ergibt sich im Regelfall aufgrund einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Zusammenhang mit einer Sachverhaltsänderung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG. Ohne Sachverhaltsänderung kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine rückwirkende Herabsetzung kann jedoch auch in diesen Fällen nur im Falle des Tatbestands der unrechtmässigen Einwirkung wie einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgen.
Von der rückwirkenden, mit einer Rückforderung verbundenen Rentenherabsetzung oder –aufhebung wegen einer nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung oder wegen des unrechtmässigen Erwirkens der Leistung zu unterscheiden ist der Sachverhalt, wo Rentenleistungen ausgerichtet worden sind, ohne dass darüber je rechtskräftig befunden worden wäre. Solche Leistungen können zurückgefordert werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt; eine Meldepflichtverletzung oder eine unrechtmässige Leistungserwirkung ist hier nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.2 Hinweis).
1.2 Bei der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen sind die Vorgaben nach Art. 25 ATSG zu beachten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E. 2). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 380 E. 1, 122 V 270 E. 5, 110 V 304). Gewahrt wird die relative einjährige Verwirkungsfrist mit dem Erlass des Vorbescheids (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die fünfjährige Frist erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. hierzu BGE 127 V 484).
2.
2.1 Materiell ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2006 sowie ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat(te). Gemäss einer in der angefochtenen Verfügung der Rückforderungsberechnung zugrunde gelegten Aufstellung (vgl. Urk. 2 S. 2) richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2005 bis 31. März 2009 sowie ab 1. Juni 2012 ununterbrochen eine halbe Invalidenrente aus.
Gemäss dieser von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellten Aufstellung wurden ihr respektive teilweise bevorschussenden Dritten (AXA Versicherungen, Sozialzentrum Z.___, Zürich, Sozialdienst der Gemeinde A.___, vgl. Beilagen zu Urk. 9/257) vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 Invalidenrenten im Betrag von Fr. 31‘790.-- (4 x Fr. 998.-- + 24 x Fr. 1‘026.-- + 3 x Fr. 1‘058.--) und vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 von Fr. 5‘779.-- (7 x Fr. 641.-- + 2 x Fr. 646.--) zu Unrecht ausgerichtet.
Die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese Renten ausrichtete, ohne dass darüber jemals rechtskräftig befunden wurde. Erstmals überhaupt rechtskräftig festgelegt wurde ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Bundesgerichtsurteil 9C_208/2015 vom 19. August 2015, dies aber lediglich für den bereits im kantonalen Entscheid IV.2013.01027 vom 27. Februar 2015 als anspruchsberechtigt eruierten Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2006 sowie ab dem 1. März 2013.
Nach dem unter E. 1.1 Dargelegten können solche zu Unrecht ausgerichteten Leistungen grundsätzlich ohne Rückkommenstitel zurückgefordert werden; auch ist hierfür keine Meldepflichtverletzung oder sonstige unrechtmässige Leistungserwirkung erforderlich. Jedoch sind die Vorgaben von Art. 25 ATSG zu beachten.
2.2 Was die Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse anbelangt, sprach sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung für eine Reduktion der Rückerstattung im Umfang der an das Sozialzentrum Z.___ Zürich geleisteten Verrechnungszahlung im Betrag von Fr. 10‘840.20 aus (Urk. 8, 9/257 S. 4 f.).
Ob dieser Argumentation Folge zu leisten wäre, kann offen bleiben, entfällt doch ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der bis 31. März 2009 ausgerichteten Invalidenrenten – wie von der Beschwerdeführerin richtig eingewendet (Urk. 11 S. 1) – bereits infolge Ablaufs der absoluten fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Auch wenn den Akten keine Belege zum Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs der Rentenleistungen zu entnehmen sind, ist doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Zahlung der Rentenbetreffnisse bis Ende März 2009 bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2016 mehr als fünf Jahr zurücklag. Für spätere in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlungen fehlt es an jeglichem Hinweis.
Eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 zu Unrecht ausgerichteten halben Invalidenrente im Betrag von insgesamt Fr. 31‘790.-- scheitert folglich am Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Eine strafbare Handlung, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG gegebenenfalls eine längere Frist nach sich zöge, ist nicht erkennbar und wird von den Parteien auch nicht diskutiert.
2.3
2.3.1 In Bezug auf die Rückerstattung der vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 unrechtmässig ausgerichteten halben Invalidenrente von insgesamt Fr. 5‘779.--lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, diese Rentenbetreffnisse seien in vollem Umfang von der Sozialabteilung der Gemeinde A.___ bei der zuständigen Ausgleichskasse abgerufen worden, weshalb sie selber keine dieser Rentenzahlungen erhalten habe, woran denn auch die Rückforderung scheitere (Urk. 11 S. 1).
2.3.2 Laut Art. 22 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 85bis IVV können unter anderem öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung zur Drittauszahlung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden sind, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Gemäss Rechtsprechung genügt für das Vorliegen des Vorschusscharakters bei der Sozialhilfe, dass „objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen“ (BGE 131 V 242).
Rückerstattungspflichtig im Falle eines unrechtmässigen Bezugs wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson beziehungsweise die Behörde (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV; BGE 110 V 10 E. 2; SVR 1996 EL Nr. 24, 2000 IV Nr. 2).
2.3.3 Gemäss Aktenlage stellte das Sozialamt A.___ am 15. Oktober 2013 auf dem Formular 318.183d einen Verrechnungsantrag für bevorschusste Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2013 von Fr. 10‘947.--. Der Verrechnungsantrag wurde in der Rentenverfügung vom 12. November 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 von monatlich Fr. 641.-- und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2013 von monatlich Fr 646.—mitgeteilt worden war, in vollem Umfang berücksichtigt (Urk. 9/212/4).
Wie in der Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 13. Mai 2016 richtig ausgeführt (Urk. 9/257 S. 4), darf der bevorschussenden Stelle die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, mithin periodengerecht, erbracht werden (vgl. auch obige E. 2.3.2).
Im vom Sozialamt A.___ beantragten Verrechnungszeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Oktober 2013 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem bundesgerichtlich bestätigten Urteil IV.2013.01027 vom 27. Februar 2015 erst ab 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gemäss der nunmehrigen Rentenberechnung (vgl. Urk. 2 S. 1) betrug das Monatsbetreffnis Fr. 1‘086.--, für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2013 betrug der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit Fr. 8‘688.-- (8 x Fr. 1‘086.--).
In diesem Umfang erweist sich die Verrechnung mit der Drittauszahlung als rechtmässig, zeigt doch der Kontoauszug der Gemeindeverwaltung A.___ vom 15. Oktober 2013 (Beilage zu Urk. 9/257), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2013 mehr als Fr. 8‘688.-- Sozialhilfe bezogen hat. Im Mehrbetrag von Fr. 2‘259.-- (Fr. 10‘647.-- ./. Fr. 8‘688.--) erweist sich die Rückforderung dagegen als unrechtmässig. Wie in der Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ vom 13. Mai 2016 zutreffend dargelegt, ist dieser Betrag nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Sozialamt A.___ zurückzufordern (vgl. obige E. 2.3.2).
Der in die Berechnung der Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin miteinbezogene Betrag von Fr. 5‘779.-- für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 ist entsprechend um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520.-- zu reduzieren.
Hinsichtlich dieser Rückforderungssumme steht ein Erlöschen infolge Ablaufs der absoluten Frist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG zu Recht ausser Diskussion. Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag,
an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2) - den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Wiederholt hat das Bundesgericht schon erkannt, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen, fällt der Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist hinsichtlich der Rückforderung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 damit auf den Erlass des bundesgerichtlichen Entscheids 9C_208/2015 vom 19. August 2015. Die verfügte Rückforderung vom 4. Januar 2016 erging folglich innert Frist.
2.4 Hieraus folgt, dass eine Rückforderung der vom 1. September 2006 bis 31. März 2009 unrechtmässig erbrachten Invalidenrenten am Ablauf der absoluten Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der Leistung scheitert. Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der fälschlicherweise ausbezahlten Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 von insgesamt Fr. 5‘779.-- ist nach dem oben Gesagten um Fr. 2‘259.-- auf Fr. 3‘520.-- zu reduzieren.
Dieser Rückforderung steht gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der monatlichen Betreffnisse nicht bestrittenen Nachzahlungsbeträge ein Nachzahlungsanspruch vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 von insgesamt Fr. 11‘464.-- (14 x Fr. 1‘086.-- [März bis Oktober 2013 wurden bereits bei der Drittauszahlung an das Sozialamt A.___ berücksichtigt] + 12 x Fr. 1‘091.-- abzüglich der geleisteten Rentenbetreffnisse in diesem Zeitraum von 14 x Fr. 646.-- + 12 x Fr. 649.--) gegenüber.
Dies führt zu einem Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944.-- (Fr. 11‘464.-- - Fr. 3‘520.--) bis Ende 2015, welcher unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- und/oder Drittauszahlungsansprüche steht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung bezüglich der Rückforderung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Drittauszahlungs- respektive Verrechnungsansprüche Anspruch auf eine Nachzahlung von Rentenbetreffnissen bis Ende 2015 von Fr. 7‘944.-- hat, aufzuheben.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 in Bezug auf die Rückforderung von Fr. 22‘585.-- aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- und/oder Drittauszahlungsansprüche einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 7‘944.-- für die Rentenbetreffnisse bis Ende 2015 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer