Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00136


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ war seit Oktober 1997 als Italienischlehrerin für das Y.___ tätig. Am 22. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erhebliche Sehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 und Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63) sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2/1 f.) für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 (Verfügung 1) eine halbe Rente und vom 1. April 2014 bis 30. November 2014 (Verfügung 2) eine ganze Rente zu. Ab dem 1. Dezember 2014 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die beiden Verfügungen vom 15. Dezember 2015 (Verfügung 1 und 2) seien aufzuheben und es sei ihr vom 1. November 2012 bis zum 30. November 2014 eine ganze sowie ab dem 1. Dezember 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 24. März 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 86 % erwerbstätig wäre. Vom 24. November 2012 bis im Dezember 2013 sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 66 % eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, so dass ihr bis im August 2014 keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Im September 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand wiederum verbessert; seit diesem Zeitpunkt sei sie voll arbeitsfähig. Die Einschränkung im Haushalt betrage unverändert 12 %. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 7), die Arbeitsfähigkeit von 33 % ab Juni 2012 sei von der behandelnden Augenärztin bestätigt worden. Diese habe zudem ausgeführt, dass seit August 2014 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei vom 24. November 2011 bis 30. November 2014 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2014 arbeite sie wieder vier Stunden pro Woche, mehr sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie spätestens ab dem Schuljahr 2013/2014 zu 100 % erwerbstätig.


3.    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, was von ihrem Arbeitgeber bestätigt wurde (Urk. 3/3). Als Italienischlehrerin des Y.___ entspricht ein 100 %-Pensum einer Lehrtätigkeit von 18 Stunden (24 Lektionen à 45 Minuten) pro Woche (Urk. 8/13/2). Aktuell arbeitet sie während vier Stunden pro Woche für das Y.___ (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin bestritt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch ein Unterrichtspensum von 18 Stunden pro Woche für das Y.___ absolvieren würde, machte jedoch geltend, dass diese 18 Stunden nicht einem 100 %-, sondern (verglichen mit einem Vollpensum einer Lehrperson im Kanton Zürich an der Mittel- und Sekundarstufe) einem 86 %-Pensum entsprächen (Urk. 8/59/3). Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin weiterhin für ihren Arbeitgeber tätig ist, ist einzig das von ihrem aktuellen Arbeitgeber vorgegebene Pensum relevant, welches bei 100 % 18 Stunden pro Woche beträgt. Die Beschwerdeführerin ist als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren.


4.

4.1    Oberärztin PD Dr. med. Z.___ und Assistenzärztin Dr. med. A.___ von der Augenklink des B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen fest:

- Fortgeschrittener Keratokonus

- Satus nach penetrierender Keratoplastik am 27. Juni 2012 rechts, aktuell klares Transplantat, Astigmatismus Keratokonus mit Ektasie und zentraler Hornhautverdünnung links

- Status nach Hydrops links

- Kontaktlinsenunverträglichkeit beidseits

    Dazu führten sie aus, dass aktuell eine ausgeprägte Kontaktlinsenunverträglichkeit vor allem am linken Auge bestehe; dort könne die Kontaktlinse nur während zwei Stunden getragen werden. Die Beschwerdeführerin trage keine Brille, da dadurch keine Sehverbesserung zu erreichen sei. Zusätzlich bestehe ein eingeschränkter Visus durch den irregulären Astigmatismus am operierten rechten Auge. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Fernvisus betrage rechts 0.1, links 0.4.

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Augenheilkunde, stellte in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2014 (Urk. 8/55/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- beidseits Keratokonus mit Ektasie

- rechtes Auge

- Zustand nach penetrierender Keratoplastik 27. Juni 2012, B.___

- 25. Juli 2013 Fadennachlegung nach Wunddehiszenz

- 5. August 2014 Katarakt-Operation in Luzern

    Zudem führte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

- Neurodermitis

- Gesichtshautcouperose

- beidseits hohe Myopie

- Hypertonus (medikamentös eingestellt)


    Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 24. November 2011 bis 26. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 27. Juni 2013 bis im Dezember 2013 sei sie zu 67 % arbeitsunfähig gewesen, und vom 1. Januar bis September 2014 wiederum voll arbeitsunfähig. Seit der Katarakt-Operation im August 2014 sei der Visusanstieg sehr erfreulich gewesen, so dass die Arbeitsfähigkeit habe wiederhergestellt werden können. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin seit September 2014 voll arbeitsfähig.

4.3    RAD-Arzt pract. med. D.___, FA für Arbeitsmedizin, stützte sich in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/5 f.) auf den Bericht von Dr. C.___ und hielt zusätzlich fest, dass sich der Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wesentlich ändern könne.

4.4    Gemäss Bericht von med. pract. E.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, vom 18. Januar 2016 (Urk. 3/6) beträgt der Fernvisus korrigiert rechts 0.3 und links 0.3.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war nach den Angaben von Dr. C.___ vom 24. November 2011 bis 26. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.2 hievor). Arztberichte, welche in dieser Zeitspanne eine 33%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, liegen keine vor. Auch RAD-Arzt D.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis am 26. Juni 2013 aus (E. 4.3 hievor). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 1. November 2012 auf 67 % festlegte. Vielmehr ist während des genannten Zeitraums von einer solchen von 100 % auszugehen.

5.2    Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2014 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verbessert, so dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit ab dem 27. Juni 2013 bis im Dezember 2013 zu 33 % arbeitsfähig war. Weshalb sich der Gesundheitszustand am 26. Juni 2013 - exakt ein Jahr nach der Keratoplastik - verbessert haben soll, wurde von Dr. C.___ nicht begründet; ebenso wenig begründete sie die darauffolgende Verschlechterung im Dezember 2013. Noch am 10. Mai 2013 hatte sie im Übrigen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für weitere 10 Wochen, mithin bis am 19. Juli 2013, voll arbeitsunfähig sei (Urk. 3/4). Auch die Ärzte des B.___ bescheinigten am 27. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 31. August 2013 (Urk. 3/5). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes am 26. Juni 2013 ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch sonst sind den Akten keine Gründe zu entnehmen, welche eine vorübergehende Herabsetzung der Rente in den Monaten nach dem 26. Juni 2013 rechtfertigen würden. Am 25. Juli 2013 musste sich die Beschwerdeführerin zudem erneut einer Operation am rechten Auge unterziehen (Fadenentfernung und Fadennachlegung; Urk. 8/55/11). So hielt denn RAD-Arzt D.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 8/61/4) auch fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin instabil sei und weitere Therapiemassnahmen durchgeführt würden. Das Prüfen der Rentenfrage erschien ihm deshalb als verfrüht. Damit ist auch über den 26. Juni 2013 hinaus von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.3    Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 5. August 2014 einer Katarakt-Operation am rechten Auge. Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2014 fest, dass der Visusanstieg seither sehr erfreulich gewesen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit habe wiederhergestellt werden können. Die Beschwerdeführerin hat nach der Operation ein 22 %-Pensum (4 Stunden pro Woche) angetreten, macht jedoch geltend, eine Erhöhung dieses Pensums sei ihr nicht möglich. Arztberichte, welche eine andere Arbeitsfähigkeit bescheinigen würden, sind den Akten aber keine zu entnehmen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von med. pract. E.___ vom 18. Januar 2016 (E. 4.4 hievor) ein, gemäss welchem der aktuelle Fernvisus korrigiert rechts 0.3 und links 0.3 beträgt. Der Bericht bestätigt, dass sich der Zustand des rechten Auges seit der Operation im August 2014 deutlich verbessert (Fernvisus 0.3 statt 0.1), derjenige des linken Auges hingegen verschlechtert hat (0.3 statt 0.4). Er sagt jedoch nichts aus über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb diesbezüglich weiterhin auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen seit dem 24. November 2011 behandelt, sie demnach näher kennt und entsprechend auf vertieftere Kenntnisse abstellen konnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde von ihr bestätigt, ein für die Befristung der Rente erforderlicher Revisionsgrund liegt damit vor. Die Beschwerdeführerin ist demnach seit dem 1. September 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Von einer Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

    Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist erst nach dreimonatiger Dauer zu berücksichtigen. Die Rente ist folglich per 1. Dezember 2014 aufzuheben (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 (und nicht erst ab 1. April 2014) bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist insoweit (in Abänderung der Verfügung 1 vom 15. Dezember 2015; Urk. 2/1) gutzuheissen; bezüglich des Antrags auf Zusprechung einer Rente (auch) ab dem 1. Dezember 2014 hingegen abzuweisen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.

    Gemäss den angefochtenen Verfügungen (Verfügungen 1 und 2 vom 15. Dezember 2015; Urk. 2/1 und 2/2) wurde der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente vom 1. November 2012 bis 31. März 2014 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. April 2014 bis 30. November 2014 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragte hingegen eine befristete ganze Rente vom 1. November 2012 bis 30. November 2014 sowie eine unbefristete halbe Rente ab dem 1. Dezember 2014. Nachdem ihr eine befristete ganze Rente vom 1. November 2012 bis (lediglich) 30. November 2014 zusteht, unterliegt sie im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Bis am 22. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten (Urk. 10), weshalb sie für die durch die Vertretung entstandenen Auslagen entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens zu entschädigen ist. Ihr steht demnach eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung 1 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2/1) insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2012 bis 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden den kostenpflichtigen Parteien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher