Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00138




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Brügger



Urteil vom 24. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete vom 1. Februar bis zum 28. April 1998 in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ als CAD-Planerin (Urk. 10/3) und kam daneben den Aufgaben im Haushalt und der Betreuung ihrer zwei 1993 und 1995 geborenen Kindern nach. Wegen zunehmenden Schmerzen am Handgelenk rechts, auf welches sie im April 1990 beim Schlittschuhlaufen in England gestürzt war, meldete sie sich am 28. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 23. Juli 1999 (Urk. 10/3) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August 1999 (Urk. 10/4/1-2, unter Beilage des Berichtes des Instituts für Radiologie des A.___ vom 29. Juli 1999, Urk. 10/4/3-4) und von Dr. med. B.___, Handchirurgie FMH, vom 24. August 1999 (Urk. 10/5) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 26. April 1990 bei (Urk. 10/6/1-141). Sodann nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 29. Mai 2000, Urk. 10/7). Hierzu nahm Dr. B.___ am 29. Juli 2000 Stellung (Urk. 10/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 10/11/1-5). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 45 % erwerbstätig wäre und in diesem Bereich eine 100%ige Einschränkung bestehe, während im Haushalt bei einem Anteil von 55 % eine Einschränkung von 38,45 % bestehe. Den so berechneten Invaliditätsgrad von 66,14 % rundete die IV-Stelle auf 67 % auf, da Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst (heute: Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]) in seiner Stellungnahme vom 10. August 2000 die Meinung vertrat, die Einschränkung im Haushalt sei von der Abklärungsperson mit 38,45 % eher zu tief festgelegt worden und es erscheine insgesamt gerechtfertigt, eine Aufrundung vorzunehmen (Urk. 10/9/3).

1.2    Im Rahmen der im Jahre 2001 durchgeführten Rentenrevision holte die
IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin & Rheumatologie, vom 6./10. September 2001 ein (Urk. 10/14). In der Folge erkundigte sie sich bei der SUVA nach der von dieser erbrachten Leistungen (Urk. 10/16). Nachdem die SUVA X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von 27,5 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente von 57 % zugesprochen hatte (Urk. 10/19), bestätigte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 19. März 2003 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 10/21).

1.3    Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch. Sie holte die Arztberichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 30. April 2004 (Urk. 10/26) sowie von Dr. D.___ vom 31. August 2004 (Urk. 8/28) ein. Am 17. August 2004 nahm die
IV-Stelle eine neue Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 23. September 2004, Urk. 10/29). Am 24. September 2004 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % (Urk. 10/31). Die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 74 % ergab sich dadurch, dass die IV-Stelle nun davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde statt wie bisher nur zu 45 %. Unverändert ging die IV-Stelle davon aus, dass im Erwerbsbereich eine 100%ige Einschränkung bestehe und im Haushalt ermittelte sie eine solche von 36 %.

1.4    Beim im Jahre 2007 durchgeführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 4./10. April 2007 ein (Urk. 10/36/1-9; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 10/36/10-19). Sie hielt an der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % fest, was sie der Versicherten am 26. April 2007 mitteilte (Urk. 10/38).

1.5    Da der Ehemann von X.___ ebenfalls eine Invalidenrente zugesprochen erhielt, setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine Plafonierung der Invalidenrente fest (Urk. 10/40). Nachdem die Rente des Ehemannes herabgesetzt wurde, hob die IV-Stelle die Plafonierung mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wieder auf (Urk. 10/41).

1.6    Im März 2010 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, sich für eine Informationsveranstaltung zur beruflichen Eingliederung anzumelden (Urk. 10/43). X.___ kam dieser Aufforderung nach und erklärte sich in der Folge am 20. Juli 2010 auch interessiert, mit Unterstützung der IV eine Stelle zu finden und sich beruflich wieder einzugliedern (Urk. 10/46). Die
IV-Stelle gewährte der Versicherten am 11. August 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die F.___ (Urk. 10/48). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10/54-55) erneuerte die IV-Stelle in Abänderung der Verfügung vom 25. Juli 2008 (Urk. 10/41) rückwirkend die Plafonierung der Invalidenrente per 1. Juni 2010, wobei die Versicherte aber unverändert basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Invalidenrente erhielt. Mit Abschlussbericht vom 24. April 2012 hielt die F.___ fest, die Versicherte habe erfolgreich eine neunmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Mitarbeiterin Sensorik bei der G.___ abschliessen können und teste nun unterschiedliche Produkte nach Vorgabe. Im privaten Bereich sei sie aktuell durch die Trennung von ihrem Ehemann nach über 20 Ehejahren erheblich belastet. Sie befinde sich in einer schwierigen familiären und finanziellen Situation (Urk. 10/57). Am 22. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, das Eingliederungsprogramm, durch welches sie die Stelle bei der G.___ habe finden können, sei beendet (Urk. 10/59). In der Folge überprüfte die IV-Stelle unter Berücksichtigung des erreichten Eingliederungserfolges den Rentenanspruch der Versicherten. Mit entsprechender Bestätigung von Dr. D.___ gab X.___ am 25. Juni 2012 an, es sei ihr gesundheitsbedingt nicht möglich, ihr Arbeitspensum weiter zu erhöhen und der Tätigkeit bei der G.___ in einem Pensum von mehr als 20 % nachzugehen (Urk. 10/62). Am 25. September 2012 nahm med. pract. H.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD der IV-Stelle eine Untersuchung der Versicherten vor und gab eine darauf basierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab (Bericht vom 1. Oktober 2012, Urk. 10/65). Sodann führte die IV-Stelle am 7. Januar 2013 auch eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 16. Januar 2013, Urk. 10/67). Ausserdem holte sie den Arztbericht von Dr. med. I.___, Fachärztin Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2013 ein (Urk. 10/68). Schliesslich liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. J.___ vom 30. März 2013 erstellen (Urk. 10/70). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es würden die rentenzusprechenden bzw. bestätigenden Verfügungen und Mitteilungen wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 10/74). Dagegen erhob die Versicherte selber am 23. Juli 2013 (Urk. 10/75) bzw. durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 14. August 2013 (Urk. 10/77) mit Ergänzung vom 17. September 2013 (Urk. 10/80) Einwand. Mit Verfügung vom 25. September 2013 sprach die IV-Stelle X.___ eine Kinderrente für den Sohn K.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 zu (Urk. 10/82). Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 hob sie die ursprüngliche Verfügung vom 6. Oktober 2000 (sowie die Verfügungen vom 22. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 und vom 26. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2011) und die Mitteilungen vom 19. März 2003, vom 24. September 2004 und vom 26. April 2007 wiedererwägungsweise auf und aberkannte den Rentenanspruch der Versicherten auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats (Urk. 10/85).

1.7    In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 14. März 2014 (Urk. 10/89/3-23) erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Urk. 8/100) die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2014 auf und es stellte fest, dass X.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. In Umsetzung dieses Urteils sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2016 mit Wirkung ab dem 1. April 2014 eine Viertelsrente samt akzessorischen Kinderrenten zu. Von der der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 zustehenden Summe von total Fr. 13‘510.-- zahlte die IV-Stelle Fr. 2‘608.20 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aus. Sodann verrechnete sie den Betrag von Fr. 2‘450.-- mit infolge Einkommensteilung zu viel ausbezahlten Leistungen an den Ex-Ehegatten (Fr. 1‘878.-- für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2015) und an den Sohn K.___ (Fr. 572.-- für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. September 2015) (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr zustehende Rentenleistungen mit zu viel ausbezahlten Rentenleistungen an den Ex-Ehegatten verrechnet worden seien (Urk. 1). Da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden war, wurde ihr mit Verfügung vom 4. Februar 2016 Frist angesetzt, um diesen Mangel zu beheben (Urk. 3). Am 11. Februar 2016 ging die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde beim Gericht ein (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 (Urk. 8) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 30. März 2016 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wobei gemäss Abs. 1bis derselben Bestimmung in Verbindung mit Art. 35 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Dabei sind die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).

2.2    Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 IVG können Rückforderungen von Invalidenrenten mit fälligen Leistungen verrechnet werden.


3.

3.1    Die Ausgleichskasse Handel Schweiz führte in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (Urk. 9) aus, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, L.___, beziehe seit dem 1. Juni 2006 eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2000 bis zum 31. März 2014 ebenfalls eine
IV-Rente bezogen. Mit Eintritt des 2. Versicherungsfalles per 1. Juni 2006 (Anspruch Ehemann) sei die Rente des Ehemannes berechnet und die Rente der Beschwerdeführerin neu festgesetzt worden (Einkommensteilung und Plafonierung). Die Beschwerdegegnerin habe die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2014 per 31. März 2014 aufgehoben. Die Rente des Ehemannes sei daraufhin neu festgesetzt worden (Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens infolge Rückgängigmachung der Einkommensteilung). Da die Beschwerdeführerin aber gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015 ab dem 1. April 2014 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, habe die Rente des Ehemannes wieder neu berechnet werden müssen. Infolge erneuter Einkommensteilung sei die Rente des Ehemannes wieder tiefer ausgefallen und es sei eine Rückforderungsanspruch entstanden. Da das Ehepaar Erben bis am 26. August 2015 verheiratet gewesen sei, sei die Rückforderung der dem Ehemann zu viel ausbezahlten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2014 (neue Berechnung der Rente mit Einkommensteilung) bis August 2015 (Scheidung) von Fr. 1‘878.-- mit der Nachzahlung der Rente der Beschwerdeführerin verrechnet worden. Der Restbetrag der Rückforderung vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 von Fr. 444.-- sei direkt mit der laufenden Rente des Ex-Ehegatten für den Monat Januar 2016 verrechnet worden.

3.2    Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Verrechnung von dem Ehemann zu viel ausbezahlten Invalidenrenten in Höhe von Fr. 1‘848.-- (richtig: Fr. 1‘878.--) mit ihrem Rentenanspruch. Sie lebe seit mehr als drei Jahren von ihrem Ex-Ehemann getrennt und sei seit Juli 2015 geschieden. Sie sehe nicht ein, weshalb sie und nicht der Ex-Ehemann die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückzahlen soll, obwohl die Kassen seit mehr als drei Jahren komplett getrennt seien. Sie lebe in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Ihre Söhne befänden sich noch in Ausbildung und seien auf ihre Unterstützung angewiesen. Ihr Ex-Ehemann sei finanziell besser gestellt. Deshalb sei die Rückforderung nicht ihr, sondern ihrem Ex-Ehemann zu verrechnen (Urk. 1).


4.

4.1    Es ist vorliegend unstrittig, dass dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2014 ebenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente hat und die für die Rentenberechnung massgeblichen Beiträge damit zwischen den Ehegatten zu teilen sind (vgl. E. 2.1), für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine zu hohe Invalidenrente ausgerichtet worden ist und deswegen ein Rückforderungsanspruch besteht. Strittig und zu prüfen ist aber die Frage, ob dieser Rückforderungsanspruch gegenüber dem Ex-Ehemann mit den rückwirkend auszurichtenden Rentenleistungen der Beschwerdeführerin verrechnet werden darf, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung auf diejenigen Rentenzahlungen des Ex-Ehemannes be-schränkt hat, welche er noch während bestehender Ehe erhalten hat. Die nach der Scheidung dem Ex-Ehemann ab September 2015 ausgerichteten Renten sind von der Beschwerdegegnerin nicht mit der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüchen verrechnet worden.

4.2    Das Bundesgericht hat in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (BGE 130 V 505 = Pra 2005 Nr. 153) ausdrücklich festgehalten, dass die Rückforderung einer Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten mit Nachzahlungen einer Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden kann, selbst wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch sind. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten getrennt leben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides während des Zeitraums, für den Leistungen der Invalidenversicherung erbracht worden sind (BGE 137 V 175 = Pra 2011
Nr. 124). Die Regel von Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR), wonach die Verrechnung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass zwei Personen gegenseitig Gläubiger und Schuldner sind, kann nicht absolute Gültigkeit beanspruchen, sondern es sind vielmehr die Besonderheiten der Sozialversicherungen zu berücksichtigen. Eine Verrechnung, in Abweichung dieser Regel, ist insbesondere auch dann möglich, wenn zwischen den Forderungen, die sich zur Verrechnung gegenüberstehen, aus versicherungs-technischer oder rechtlicher Sicht ein enges Verhältnis besteht: In solchen Situationen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsunterworfene oder der Versicherte gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der Verwaltung ist (BGE 130 V 505 E. 2.4). Vorliegend besteht ein enger Zusammenhang dieser Art, weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente notwendigerweise eine Änderung der Leistungen erforderte, welche bis anhin ihrem Ehemann ausgerichtet wurden. Eine derartige gegenseitige Abhängig-keit zwischen dem Teil der Invalidenrente, der einem Ehegatten zu viel ausbezahlt wurde, und einer rückwirkend dem anderen Ehegatten gewährten Invalidenrente ist dem Berechnungssystem der AHV- und IV-Renten inhärent, wenn bei einem verheirateten Ehepaar ein Versicherungsfall eintritt. Der Eintritt des zweiten Versicherungsfalls beim Ehegatten, der bis anhin keine Invalidenrente bezogen hat, löst das „Splitting“ aus (BGE 137 175 E. 2.2.1). Die Tatsache, dass die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin erneut eine Invalidenrente zugesprochen worden ist, zu einem Zeitpunkt erging, in welchem die Beschwerdeführerin bereits geschieden war, ändert ihren Status als verheiratete Frau nicht, den sie während der Zeit hatte, für welche ihr rückwirkende Versicherungsleistungen zugesprochen wurden (BGE 135 V 175 E. 2.2.2). Rentenleistungen, welche der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Scheidung zugesprochen worden sind, wurden nicht verrechnet. Der Umstand, dass die Eheleute getrennt lebten und dementsprechend auch getrennte Kassen führten, ändert daran nichts. Die wirtschaftliche Einheit der Ehegatten stellt lediglich ein zusätzliches Argument dar, um von der Gegenseitigkeit der an jeden der beiden Ehegatten ausgerichteten IV-Leistungen auszugehen, und nicht eine zusätzliche Bedingung, die erfüllt sein muss, damit von Art. 120 Abs. 1 OR abgewichen werden darf (BGE 135 V 175 E. 2.2.4).

4.3    Angesichts dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der von der IV-Stelle vorgenommenen Verrechnung einer Nachzahlung zugunsten der Beschwerdeführerin mit einer Rückforderung zulasten ihres Ex-Ehegatten bleibt kein Raum für die Einwände der Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Verrechnung mit der betragsmässig nicht bestrittenen Rückforderung von Fr. 1‘878.-- ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




VogelBrügger