Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00139 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war seit Mai 1986 im Y.___ tätig, als sie sich aufgrund von starken Schmerzen an der rechten Hand und Schlafstörungen nach einem Unfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 4. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab Mai 2008 eine Viertelsrente (Urk. 6/97), bei einem Invaliditätsgrad von 79 % ab Februar 2009 eine ganze Rente (Urk. 6/98) und bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab August 2009 eine bis Februar 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 6/96). Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2011 Beschwerde (Urk. 6/105/3-13), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2013 im Prozess Nr. IV.2011.01278 in dem Sinne guthiess, als es der Versicherten mit Wirkung ab Mai 2008 eine halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine ganze, mit Wirkung ab September 2009 wiederum eine halbe und ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach (Urk. 6/120).
1.2 Noch bevor die Versicherte gegen die Verfügungen vom 4. November 2011 Beschwerde erhoben hatte, teilte sie der IV-Stelle am 23. November 2011 mit, dass das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sei, und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/104). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2014 (Urk. 6/137) ein und ordnete die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an, welcher das Gutachten am 5. Januar 2015 erstattete (Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, der Versicherten mit Wirkung ab November 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/147). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 kam sie darauf zurück und stellte die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht (Urk. 6/150). Nachdem die Versicherte hiergegen am 21. Oktober 2015 Einwände erhoben (Urk. 6/151; Einwandergänzung vom 1. Dezember 2015, Urk. 6/154) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2012 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/153) eingereicht hatte, wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 ab (Urk. 6/156 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 erhob X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab November 2011 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist die beschwerdeweise erhobene Rüge zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe gegen Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verstossen, indem sie den Vorbescheid vom 16. Juni 2015 aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) nochmals überprüft und durch den Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 und schliesslich durch die Verfügung vom 17. Dezember 2015 ersetzt habe (vgl. Urk. 1 Ziff. 11 S. 4 f.).
1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106).
Der Vorbescheid schliesst das Verwaltungsverfahren nicht ab, ebenso wenig kann er in Rechtskraft erwachsen. Kommt die Verwaltung nach Erlass des Vorbescheids – auch ohne dagegen gerichtete Einwände der versicherten Person - zum Schluss, dass dieser falsch war, ist sie daher grundsätzlich befugt, voraussetzungslos darauf zurückzukommen, so lange noch keine formelle Verfügung erlassen worden ist. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots liegt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht vor.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der zusammengefassten Begründung ab, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung, die auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sei. Dabei handle es sich nicht um einen Gesundheitsschaden, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung auszulösen vermöchte (Urk. 2 S. 2).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Bundesgericht habe die Rechtsprechung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bei schweren Depressionen nicht geändert, der neue Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 betreffe lediglich psychosomatische Leiden (Ziff. 12 S. 5). Bei ihr hätten zwar auch psychosoziale Gründe bestanden, welche nun aber zu einer verselbständigten und davon unabhängigen depressiven Erkrankung geführt hätten (Ziff. 16 S. 6). Bei einer schon jahrelang bestehenden Depression könne nicht bloss von einem vorübergehenden Gesundheitsschaden gesprochen werden. Seit Beginn der Behandlung bei Dr. Z.___ im September 2011 bestehe bei ihr eine schwere Depression, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Ziff. 17 S. 6).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verschlechtert hat, so dass sie nunmehr Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat.
4.
4.1 Mit Urteil vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) änderte das hiesige Gericht die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 dahingehend ab, als es der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2008 eine bis Dezember 2008 befristete halbe, mit Wirkung ab Januar 2009 eine bis August 2009 befristete ganze, mit Wirkung ab September 2009 eine bis Februar 2011 befristete halbe und mit Wirkung ab März 2011 eine unbefristete Viertelsrente zusprach. Somit ist zu beurteilen, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit den vom Gericht abgeänderten Verfügungen vom 4. November 2011 (Urk. 6/96-98) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2 Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/120) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund einer Verletzung der rechten Hand, mithin allein aus somatischen Gründen, eine Rente zugesprochen wurde. Für den Zeitraum ab März 2011 führte das Gericht (in Erwägung 4.5) aus, Dr. C.___ habe im Februar 2011 berichtet, die Beschwerdeführerin könne ihre rechte Hand nur sehr eingeschränkt einsetzen; mit einem angepassten Belastungsprofil könnte sie zu 100 % arbeiten. Dr. D.___ habe im Oktober 2011 eine bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur für die angestammte Tätigkeit attestiert und habe sich aus dem Gesundheitsschaden ergebende qualitative Einschränkungen genannt. Es sei daher zulässig und richtig, ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsfähigkeit, allerdings in leidensangepasster Tätigkeit, auszugehen. Der Einkommensvergleich ergab sodann einen Invaliditätsgrad von 39.90 %, respektive gerundet von 40 % und einen Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 5.8).
5.
5.1 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
5.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 2. März 2012 (Urk. 6/153) eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11), reaktiv nach Verlust der Arbeitsstelle nach vorangehender somatischer Problematik (S. 6).
Nach Verletzung der rechten Hand am Arbeitsplatz mit anschliessenden Komplikationen und andauernden Schmerzen mit seither reduzierter Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin, offenbar nach längerer Ambivalenz des Arbeitgebers, im Mai 2011 die Kündigung erhalten, was als erhebliche Kränkung erlebt worden sei und reaktiv zu einer Depression geführt habe. Bereits im Vorfeld habe die Belastung durch eine jahrelang unklare versicherungsrechtliche Situation bezüglich der somatischen Seite bestanden (S. 6 f.).
Die Depression sei mindestens mittelschwer ausgeprägt, besonders die deutliche Verzweiflung weise auf den Übergang zu einer schweren Episode hin. Die Medikation habe bisher nur geringe positive Effekte gezeigt, eine psychotherapeutische Bearbeitung, die bei der reaktiv entstandenen Störung sicher indiziert sei, sei beim derzeit ausgesprochen labilen Zustand kaum möglich (S. 7).
Derzeit bestehe aufgrund der depressiven Störung keine Arbeitsfähigkeit, weder im angestammten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit. Von einer mittelfristig weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit müsse im Moment ausgegangen werden (S. 7).
Die derzeitige psychiatrische Medikation werde lege artis durchgeführt. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Problematik der Kränkung sei indiziert und vom behandelnden Psychiater auch geplant, könne jedoch im jetzigen Zustand kaum begonnen werden (S. 6).
5.3 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2011 (richtig: 2014; Urk. 6/137) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zunehmend seit Ende Mai 2011 (S. 1). Zu Beginn der Behandlung habe er die Situation als eine depressive Episode schweren Grades (F32.2) beurteilt. Ab zirka Mai 2012 seien für ihn immer deutlicher Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ersichtlich geworden. Erst ab zirka Dezember 2013 habe eine langsame Beruhigung der Situation begonnen, nachdem alle Rentenfragen geklärt, die Taggeldzahlungen der Hotela ausgelaufen und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber (die Beschwerdeführerin habe weitgehend Recht erhalten) abgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, sich gedanklich mit der Suche nach einer Teilzeitstelle auseinanderzusetzen. Sie habe aber bald festgestellt, dass sich ihr psychischer Zustand beim Anschauen von Stelleninseraten oder beim Gedanken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert habe (S. 5 f.).
Die Beschwerdeführerin sei als Hotelgouvernante zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
5.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 5. Januar 2015 (Urk. 6/143) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Kündigung der Stelle ihre psychische Stabilität und Gesundheit bis heute verloren habe. Sie habe in der Folge zweierlei psychiatrische Symptome, solche einer Depression und solche einer posttraumatischen Belastungsstörung, gezeigt (S. 8).
Die Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sei oder nicht, werde wegen des Expertenstreits offen gelassen. Nichts desto weniger sei von einer schweren psychischen Traumatisierung durch das Ereignis der überraschenden Kündigung nach jahrzehntelanger Tätigkeit am gleichen Ort zu sprechen, eine Traumatisierung, die bis heute nicht überwunden sei und die eine schwere psychische Störung ausgelöst und verursacht habe (S. 9).
Als psychiatrisch vor allem relevante Symptomatik zeige die Beschwerdeführerin aber ein schweres depressives Syndrom (F32.2, schwere depressive Episode). Diese Symptomatik bestehe seit 2011 und habe in den Tagen und Wochen nach Erhalt der Kündigung Ende Mai 2011 begonnen. Dieses depressive Syndrom sei gekennzeichnet durch massive Einschränkungen im Bereich psychopathologischer Elementarfunktionen, die mit einer beruflichen Tätigkeit irgendwelcher Art nicht vereinbar seien. Die Depression habe sich trotz adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bisher als resistent auf alle Therapien erwiesen. Wenngleich noch nicht alle Möglichkeiten der Therapie ausgeschöpft seien, sei mit dem unbeschränkten Fortbestehen der Symptomatik und ihrer Auswirkungen zu rechnen. So sei die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2011 bis heute und weiterhin auf unbeschränkte Dauer wegen der anhaltenden therapieresistenten schweren Depression vollkommen arbeitsunfähig. Dies gelte für den aktuellen Beruf und jede andere Tätigkeit (S. 9).
6.
6.1 Aus den medizinischen Berichten geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Neben den somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der Handverletzung, welche mit Wirkung ab Mai 2008 zu einer Invalidenrente unterschiedlicher Höhe und ab März 2011 zu einer unbefristeten Viertelsrente geführt hat, leidet die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Stelle im Mai 2011 gekündigt worden war, unbestrittenermassen an einer depressiven Störung. Unter den Parteien streitig ist, ob sich diese (zusätzlich) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
6.2 Insoweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Grundsatzurteil BGE 141 V 281 zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass weder im von ihr in Auftrag gegeben Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Januar 2015 (E. 5.4), noch im Arztbericht des behandelnden Dr. Z.___ vom 8. Mai 2014 (E. 5.3) eine entsprechende Diagnose gestellt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298; 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). Einzig im Gutachten von Dr. B.___ vom 2. März 2012 (E. 5.2) wurde die Depression im Zusammenhang mit einer vorangehenden somatischen Problematik erwähnt, indem sie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F.32.11) diagnostizierte. Eine sachgerechte fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder ein fachärztlich diagnostiziertes vergleichbares psychosomatisches Leiden (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) liegt damit nicht vor. Da keiner der mit der Beschwerdeführerin befassten Psychiater eine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostiziert hat, ist die mit BGE 130 V 352 begründete und mit BGE 141 V 281 grundsätzlich überdachte und teilweise geänderte Überwindbarkeitsrechtsprechung hier nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.2).
6.3 Schwierige Lebensumstände, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos vorliegen - namentlich die durch die von ihr als überraschend empfundene Kündigung entstandene schwierige Situation, dass sie bei anhaltenden Beschwerden im rechten Daumen mit 60 Jahren nicht ohne weiteres darauf zählen konnte, wieder eine Stelle zu finden (vgl. E. 5.4) – können geeignet sein, ein depressives Zustandsbild zu bewirken und zu unterhalten. Soweit die psychische Störung wieder verschwindet, wenn die Belastungsfaktoren wegfallen, fehlt es an einem verselbständigten Gesundheitsschaden (z.B. Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Hat sich aber ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt, spielt keine Rolle mehr, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3).
6.4 Aus dem Gutachten von Dr. A.___ (E. 5.4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre psychische Stabilität durch die Kündigung verloren hatte, womit als erstellt gelten kann, dass die Kündigung bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielte. Weder dem Gutachten von Dr. A.___ (E. 5.4), noch demjenigen von Dr. B.___ (E. 5.2) kann explizit entnommen werden, ob sich bei der Beschwerdeführerin mittlerweile ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (E. 5.3) ergibt hierüber keinen Aufschluss, obwohl seine Schilderungen, dass ab Dezember 2013 eine langsame Beruhigung der Situation begonnen habe, nachdem alle Rentenfragen geklärt und der Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber abgeschlossen gewesen sei, oder dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin beim Anschauen von Stelleninseraten oder beim Gedanken an ein Vorstellungsgespräch deutlich verschlechtert hätten, darauf hindeuten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von den Erlebnissen im Zusammenhang mit der Kündigung zumindest teilweise weiterhin beeinflusst wird.
Allerdings stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle befasste. Dennoch war die Symptomatik eines schweren depressiven Syndroms immer noch vorhanden, welches im Zeitpunkt der Begutachtung gekennzeichnet war durch massive Einschränkungen im Bereich psychopathologischer Elementarfunktionen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn der Erkrankung einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat (vgl. E. 5.4), ist daraus zu schliessen, dass sich die schwere Depression verselbständigt hat. Damit ist die depressive Störung wohl auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2011 in angestammter und angepasster Tätigkeit entsprechend krankheitsbedingt ist, ist diese invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen.
6.5 Bei der Beschwerdeführerin, welche als Gesunde zu 75 % erwerbstätig war, resultiert aus der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 75 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Da die Beschwerdeführerin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst am 23. November 2011 geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6/104), besteht der Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab November 2011. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher