Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00141
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 16. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ war nach einer Anlehre als Gartenarbeiter bei unterschiedlichen Arbeitgebern zumeist während wenigen Monaten angestellt und bezog zwischen den Arbeitstätigkeiten mehrfach Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 8/7 und Urk. 8/11/10). Am 30. November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juni 2011 ab (Urk. 8/19).
1.2 Am 30. September 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2013 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 40 % sowie einen Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. April 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/43 und Urk. 8/52).
1.3 Im Rahmen des im April 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie den Versicherten durch Prof. Dr. phil. Y.___ und Dr. phil. Z.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ neuropsychologisch begutachten (Bericht vom 26. Februar 2015; Urk. 8/73) und am 18. November 2014 durch Dipl. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 27. Juli 2015; Urk. 8/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/77) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 11. Dezember 2015 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen insbesondere Integrationsmassnahmen und sein gesetzlicher Rentenanspruch. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 23. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten- verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
Mit der zweifellosen Unrichtigkeit wird ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt, es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich. So liegt kein Widererwägungsgrund vor, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint. Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder ein solcher, der massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt hat. Keine Wiedererwägung ist möglich, wenn allenfalls die Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG unzutreffend festgesetzt wurden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 52 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 11. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit November 2014 erheblich verbessert habe. Es sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die Rente werde deshalb auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sich mit den im Einwand vom 24. August 2015 vorgetragenen Rechtsrügen gar nicht auseinandergesetzt und diese nicht einmal dem Rechtsdienst vorgelegt. Sie habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 13-15). Es beständen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes, weshalb diese nicht verwertet werden könne. Werde nicht auf die nachvollziehbaren Einschätzungen des behandelnden Arztes abgestellt, müsse ein unabhängiges medizinisches Gerichtsgutachten eingeholt werden (S. 15 f.). Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 16).
3. Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien Integrationsmassnahmen zu gewähren, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich diesbezüglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der mit Verfügung vom 1. Juli 2013 zugesprochenen Viertelsrente (Urk. 8/52) auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Dezember 2011 (Urk. 8/29) und 29. November 2012 (Urk. 8/40).
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 21. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/29 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig ausgeprägt auf der Grundlage der Persönlichkeitsproblematik
- Persönlichkeitsstörung mit unreifen, ängstlich-depressiven, narzisstischen und asthenischen Anteilen
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer stehe seit 23. April 2011 wöchentlich in seiner Behandlung. Zuvor sei er vom 18. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in der psychiatrischen Tagesklinik des Psychiatriezentrums O.___ teilstationär behandelt worden. Mindestens seit Oktober 2010 sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit und einer äusserst wohlwollenden Arbeitsatmosphäre bestehe seit Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 8/29 S. 2 f. und S. 5).
Am 29. November 2012 (Urk. 8/40) ergänzte Dr. C.___, es habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Aufgrund der bekannten psychischen Einschränkungen sei aktuell eine Arbeit in optimal angepasster Tätigkeit zu 40 % möglich. Der Beschwerdeführer sei sehr darauf angewiesen, in einer wohlwollenden Atmosphäre arbeiten zu können. Weiterhin bestehe vormittags eine ausgeprägte Antriebsstörung. Die Medikation sei unverändert, die Prognose mittelfristig stationär.
4.2 Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___ einen Verlaufsbericht ein. Dieser hielt am 25. Juni 2014 (Urk. 8/62) fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert bei gleichbleibenden Diagnosen. Im Laufe des Jahres 2013 sei eine kontinuierliche Behandlung nicht mehr gegeben gewesen. In den sporadischen Terminen sei deutlich geworden, dass die Arbeitsfähigkeit in dem optimal angepassten Umfeld in der Haustechnik in einem Pflegeheim bei 40 % gelegen habe. Die Tätigkeit habe aus ihm nicht bekannten Gründen nicht fortgesetzt werden können, so dass ab September 2014 (wohl: 2013) diese so wichtige Tagesstruktur weggefallen sei. An den Terminen seither sei eine deutliche Verschlechterung festzustellen. Die depressive Symptomatik mit Stimmungseinbrüchen, Antriebslosigkeit, Perspektivlosigkeit, rascher Erschöpfbarkeit und Tagesmüdigkeit habe sich verstärkt. Durch die Verschlechterung habe sich auch krankheitsbedingt die Behandlungsmotivation verschlechtert. Die Medikation sei prinzipiell die gleiche. In den sporadischen Terminen werde versucht, zu einer erneuten teilstationären Behandlung zu motivieren. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt liege bei 0 %. In einem geschützten Rahmen wie beispielsweise bis September 2013 könne diese mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auf 40 % gesteigert werden (S. 1).
4.3 Prof. Dr. phil. Y.___ und Dr. phil. Z.___ führten in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 26. Februar 2015 (Urk. 8/73) aus, der Beschwerdeführer habe die 1. Klasse wiederholt. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten sei er in der 3. Klasse von einer Schulpsychologin untersucht und daraufhin in eine Kleinklasse versetzt worden. Zudem habe er in der 4. oder 5. Klasse eine Spieltherapie für Kinder besuchen müssen, damit er sich besser in den Klassenverbund integriere. Nach der Schule habe er eine Lehre als Landschaftsgärtner begonnen, welche in eine Anlehre umgewandelt und als solche abgeschlossen worden sei. Anschliessend habe er als Verkäufer in einer Tankstelle gearbeitet, danach sei der Militärdienst gefolgt. Er sei dann als Verkäufer bei einem Kiosk sowie temporär als Gärtner tätig gewesen, zwischen 2004 und 2007 arbeitslos und auf Stellensuche, dann temporär im Einsatz bei D.___ in der Küche, 2007-2008 in einem Integrationsjahr mit Einsatz in der E.___, danach erneut arbeitslos und anschliessend während drei Monaten bei F.___ an der Kasse. 2011-2013 habe er ein Integrationsjahr beim technischen Dienst in einem Altersheim gemacht, sei daraufhin bis November 2014 arbeitslos gewesen und seither in einer geschützten Werkstatt in einem 50 %-Pensum beschäftigt (Wind- und Wetterschutz für Hörgeräte; S. 3).
Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei einer an sein allgemeines kognitives Potential angepassten Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Aufgrund des vereinzelt beobachtbaren impulsiven Verhaltens und den diskreten Schwächen in sozial-kognitiven Anforderungen sei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen, in dem die Genauigkeit und weniger die Geschwindigkeit im Vordergrund stehe (S. 7 f.).
Aufgrund fehlender neuropsychologischer Vorbefunde könnten keine dezidierten Aussagen bezüglich Veränderungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit und den neuropsychologischen Leistungen gemacht werden. Es fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Intelligenzminderung. Eine Residualsymptomatik einer kindlichen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung lasse sich nicht gänzlich ausschliessen. Dies müsse jedoch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Die nur leichte Ausprägung der Symptomatik reiche für die Diagnose einer ADHS des Erwachsenenalters nicht aus. Es beständen keine Hinweise auf einen hochfunktionalen Autismus (S. 8 f.).
4.4 Dipl. med. B.___ vom RAD stellte in seinem Bericht vom 27. Juli 2015 zum Untersuch vom 18. November 2014 (Urk. 8/82) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Dysthymia
- Leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung im Bereich attentionaler, exekutiver und mnestischer Funktion
Zudem führte er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 4):
- Akzentuierte selbstunsichere-ängstliche, abhängige Persönlichkeitszüge
Dazu hielt er fest, die Schulprobleme würden sich gut mit einer ADHS des Kindesalters erklären lassen. Später während der Lehre seien dann auch motivationale Faktoren und ein Cannabismissbrauch hinzugekommen. Leichte Aufmerksamkeitsstörungen seien auch heute noch nachweisbar. Zusätzlich sei über viele Jahre auch von einer gleichzeitig bestehenden leichten depressiven Störung im Sinne einer Dysthymie auszugehen. Das heisse vor allem, dass die anhaltende depressive Stimmung an den meisten Tagen der Woche über mindestens zwei Wochen nie durchgehend bestanden habe. Eher seien tägliche und situationsabhängige Stimmungsschwankungen festzustellen. Diese würden zum einen aus den selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitszügen und auf der anderen Seite auch im Mangel an Bewältigungsstrategien im Umgang mit negativen Gefühlen resultieren. Hier sei der Cannabiskonsum sicher als Teil einer Selbstbehandlungsstrategie zu sehen. Trotz allem würden sich die auffälligen Persönlichkeitszüge nicht immer und überall in allen Bereichen des täglichen Lebens finden lassen, was per definitionem eine schwere Persönlichkeitsstörung ausschliesse. Der Beschwerdeführer sei in der Lage Freundschaften zu pflegen, Liebesbeziehungen einzugehen und auch zu unterhalten, seinen Hobbies nachzugehen und beim Motorsport auch die zusätzlichen Kurse und Prüfungen zu absolvieren. Es falle eine eher fehlende Tagesstruktur auf, welche aber doch auch von bewusstem Verfolgen von Fernsehsendungen und ausgeprägtem Spiel- und Internetkonsum gekennzeichnet sei. So seien auch die nächtlichen Schlaf- und morgendlichen Antriebsstörungen als Folge des Internetkonsums und der fehlenden Tagesrhythmik anzusehen und weniger als depressives Symptom. Zusätzlich sei auch der negative Einfluss des Cannabis zu erwähnen (S. 5).
In den Vorunterlagen sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu wenig belegt worden, auch lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu wenig nachvollziehen. Auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung hätte nicht abgestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Knieproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenbauer. Seit November 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurokognitiven Einschränkungen. Dabei seien leichte bis mittelschwere gut strukturierte Tätigkeiten mit der zusätzlichen Möglichkeit von Pausen in einem ruhigen, vertrauensvollen Umfeld ohne Kundenkontakte zu empfehlen (S. 5 f.).
5.
5.1 Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet vorliegend die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 8/52), mit welcher ihm eine Viertelsrente zugesprochen wurde.
5.2 Die Rentenzusprache stützte sich auf die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.1 hievor), gemäss welchem der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet und deshalb seit Juli 2011 lediglich noch in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig ist. RAD-Arzt Dipl. med. B.___ befand dazu, im Vergleich zur letzten Verfügung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, zusätzlich habe sich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärtet (Stellungnahme vom 11. Januar 2012; Urk. 8/44/2 f.). Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2011 bis auf weiteres in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (Stellungnahme vom 13. Februar 2013; Urk. 8/44/3).
5.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens befand Dipl. med. B.___ hingegen (E. 4.4 hievor), der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer Dysthymie. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich in den Vorunterlagen zu wenig nachvollziehen. Auch sei in den Vorunterlagen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu wenig belegt worden. Auf die Diagnose hätte deshalb nicht abgestellt werden dürfen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Seit November 2014 - mithin seit der Begutachtung - sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
5.4 Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes lässt sich den Ausführungen von Dipl. med. B.___ nicht entnehmen, vielmehr ist dieser seit Jahren stationär. Bei der gemäss dem RAD-Arzt seit November 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % handelt es sich also bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Dipl. med. B.___ begründete entsprechend auch nicht, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genau ab November 2014 lediglich noch zu 20 % eingeschränkt sein soll. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ befand zwar, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, doch machte RAD-Arzt Dipl. med. B.___ in seinem Untersuch keine entsprechenden Feststellungen. Auch in neuropsychologischer Hinsicht vermochten Prof. Dr. phil. Y.___ und Dr. phil. Z.___ keine Aussagen bezüglich Veränderungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit und den neuropsychologischen Leistungen zu machen (E. 4.3 hievor). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar erheblich verbessert haben, doch wird dies von ihr mit keinem Wort begründet und findet auch in den Akten keine Stütze.
5.5 Dem Beobachtungsbericht des G.___ vom 25. August 2015 (Urk. 8/86) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort von November 2014 bis August 2015 während 15 Stunden pro Woche tätig war. Aufgrund seiner Konzentrationsprobleme und Depression sei er lediglich zu 20-40 % leistungsfähig gewesen. Beim Vergleich mit der bei der Rentenzusprache bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 40 % ist nicht ersichtlich, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert hätten.
5.6 Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, ist zusammenfassend nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegt damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor.
5.7 Dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen wäre, machte die Beschwerdegegnerin selber nicht geltend. Gemäss Dipl. med. B.___ wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung in den Vorunterlagen zu wenig belegt. Selbst wenn dem so sein sollte, ändert dies jedoch nichts daran, dass sich die ursprüngliche Verfügung auf mehrere Berichte des behandelnden Psychiaters stützte, welche vor Erlass der Verfügung vom RAD-Arzt geprüft und bestätigt wurden. Mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3 hievor und Urk. 8/7) ist die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auch nicht auszuschliessen. So war der Beschwerdeführer bislang nie während längerer Zeit voll erwerbstätig. Zudem bestanden bereits während der Schulzeit und Lehre Schwierigkeiten, auch wenn sich diese gemäss Dipl. med. B.___ ebenso mit einer ADHS sowie einem Cannabismissbrauch erklären lassen. Die gemäss Dr. C.___ dannzumal bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % ist bei den genannten Diagnosen ebensowenig unhaltbar. In Anbetracht dieser Umstände kann die mit Verfügung vom 1. Juli 2013 zugesprochene Viertelsrente jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung derselben fällt daher ausser Betracht.
5.8 Ist kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben und kann die angefochtene Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden, besteht kein hinreichender Anpassungstitel. Der Beschwerdeführer hat folglich weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hat, nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung doch mit keinem Wort Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem betreffend Nichtvorliegen eines Revisionsgrunds (Einwand vom 24. August 2015; Urk. 8/84 S. 2-6). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch abzusehen, wenn dies wie vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Nichteintreten in Bezug auf die beantragten Integrationsmassnahmen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Kosten.
6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3 Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 29. Februar 2016 geltend gemachte Aufwand von 15:35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und Fr. 116.85 Barauslagen (Urk. 10) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift auf rund sechs Seiten wortwörtlich dem Einwand vom 24. August 2015 (Urk. 8/84). Namentlich erscheint ein Aufwand von 11 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeschrift deshalb als überhöht.
Angesichts der zu rekapitulierenden gut 90 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 19seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher