Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00147 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich am 4. Oktober 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2011 fest (Urk. 10/35), dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Am 1. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 24. Januar 2013, Urk. 10/50).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 10/55). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2015 (Urk. 10/82; vgl. Urk. 10/79 und Urk. 10/81) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2015, Urk. 10/87; Einwand vom 30. November 2015, Urk. 10/96) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 29. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-101), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Aushilfsverkäufer/Kassierer sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe. Die Gutachter hätten dabei über den Bericht des Schlaflabors A.___ vom 25. November 2011 Kenntnis gehabt. Auch die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könnten das Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Damit sei weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 und Urk. 9).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Prof. Z.___ ihm nicht wertfrei begegnet sei. Auch sei das Gutachten nicht beweiskräftig, da ihn Dr. B.___ zwar richtig behandle, ihm aber trotzdem noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Des Weiteren seien die Schlafprobleme im Gutachten nicht berücksichtigt und entsprechend zu wenig abgeklärt worden (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 10/82). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/79/4 ff.; vgl. auch Urk. 10/81/4 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/82):
- Keine psychiatrische Diagnose
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei
- kongenitalem Blockwirbel C4/C5 mit leichter Facettenarthrose C3/C3 rechts und C3/C4 links sowie knapp mässiger Foraminalstenose C3/C4 links
- ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI 04/2015)
- ohne radikuläre Zeichen
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke
- rechts: mit deutlichem Knorpelschaden (12 x 20 mm) und
- links: mit sekundären Arthrosezeichen links
- beidseits seit Jahren bildgebend stationär
- Röntgen 01/2010 gegenüber MRI 04/2015
Dr. Y.___ hielt folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/79/43):
- Nikotin-Abusus
- Übermässiger Alkohol-Konsum mit
- erhöhtem CDT-Wert (2.0%) und
- Nachweis eines starken chronischen Alkohol-Konsums
- im Zeitraum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/2015
- Ausgedehnte chronische Schmerzen
- Vitamin D-Mangel (46nmol/l)
- Status nach Distorsion der linken Schulter am 14. Februar 2009 mit
- intakter Rotatorenmanschette (MRI 04/2015)
- aktuell beschwerdefrei
- Status nach nicht-dislozierter Rippenfraktur rechts am 13. Mai 2010
Prof. Z.___ diagnostizierte ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81/20) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einen chronischen Schmerz (ICD-10 R52.5).
3.3
3.3.1 Dr. Y.___ hielt fest (Urk. 10/79/44 f.), der Beschwerdeführer sei ein kräftiger 50-jähriger Mann. Er sei mit einem Blockwirbel im Halswirbelsäulen- (HWS-) Bereich zur Welt gekommen. Er klage seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen vor allem im Nacken, in der rechten Schulter, in der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in beiden Leisten mehr rechts als links, in beiden Beinen sowie in der rechten Ferse. Er brauche dennoch keine Schmerzmittel, weil er die Schmerzen aushalten könne, wenn er nicht arbeite. In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Er zeige einen intermittierend hinkenden Gang, der sich unter Ablenkung normalisiere. Der Fersen- und der Zehengang seien normal. Die Beweglichkeit der LWS und der BWS seien normal. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er deutliche Einschränkungen. Unter Ablenkung normalisiere sich die HWS-Beweglichkeit. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, auch beide Schulter- und Hüftgelenke. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. In der Dolorimetrie seien 14 der 18 Tender Points pathologisch, jedoch keiner der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts (BMI 26.4 kg/m2) eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 49 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung, wie er berichte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (04/2015) zeige im Bereich der Schultergelenke keine wesentlichen pathologischen Befunde mit symmetrischer Trophik im Schultergürtelbereich. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Schultern stelle sie keine Diagnose im Bereich der Schultern. Die MRI-Untersuchung der Iliosakralgelenke (ISG), der LWS und der BWS zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund, jedoch eine symmetrische Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der ISG, der LWS und der BWS stelle sie auch keine Diagnosen in diesen Regionen. Die MRI-Untersuchung der HWS zeige den kongenitalen Blockwirbel C4/C5 sowie degenerative Veränderungen mit einer knapp mässigen Foraminalstenose C3/C4 links ohne Kompression neuraler Strukturen. Die
MRl-Untersuchung beider Hüftgelenke (04/2015) zeige rechts einen deutlichen Knorpelschaden und links sekundäre Arthrosezeichen. Die bildgebenden Befunde der Hüftgelenke seien gegenüber 01/2010 im Wesentlichen unverändert. Die ausgedehnte Blutuntersuchung ergebe einen leichten Vitamin
D-Mangel sowie ein grenzwertig erhöhtes Creatinin. Die Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein) seien normal wie auch der Rheumafaktor und die Anti-Citrullin-Antikörper. Der CDT-Wert sei erhöht. Die Haaranalyse beweise einen starken chronischen Alkohol-Konsum im Zeitraum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/2015. Hinweise auf einen Drogen-Konsum seien dagegen weder in der Urin- noch in der Haaranalyse vorhanden.
Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer teils kongenitale, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und beider Hüftgelenke, die seine Leistungsfähigkeit einschränkten. Er könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Beim Besteigen der Untersuchungsliege nehme er spontan den Langsitz ein. Dies entspreche einem beidseits normalen Lasègue. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasègues rechts ab 60° und links ab 20° über starke Schmerzen klage und keine weitere Prüfung des Lasègues mehr zulasse. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.
3.3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwerdeführer durch die eingeschränkte Funktion der HWS und beider Hüftgelenke limitiert sei. Gemäss den Empfehlungen der C.___ hätten diese Einschränkungen folgende Auswirkungen (Urk. 10/79/46):
„Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sind oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig sind wechselbelastende Tätigkeiten.“
„Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirken sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Relative Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für längeres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten ist allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen.“
Der Y.___ notierte, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau) könne. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %.
Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch bei der Firma D.___ AG sei nicht angepasst, da sie ausschliesslich gehend/stehend verrichtet werde. Als Hilfskoch könne er nicht mehr arbeiten. Dagegen sei die Tätigkeit als Aushilfsverkäufer/Kassierer bei der Firma E.___ AG angepasst, denn diese Tätigkeit sei wechselbelastend. Auch die angestammte Tätigkeit als freiberuflicher Musiker bzw. als Tontechniker im Kulturhaus sei angepasst. Die erlernte Tätigkeit eines Maschinentechnikers sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse.
Als Hilfskoch bzw. in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab 31. Dezember 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) nicht mehr arbeiten können. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine besonders rückenbelastende Tätigkeit habe er nie ausüben können, denn der Blockwirbel C4/C5 sei angeboren.
3.4 Prof. Z.___ fasste zusammen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen aus F.___ stammenden kräftigen Mann (Niederlassungsbewilligung C) handle, der im Mai 1990 in die Schweiz eingewandert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Herkunftsfamilie in F.___ zusammen mit einer um drei Jahre jüngeren Schwester unter einfachen sozialen und schwierigen emotionalen Bedingungen aufgewachsen. Der Vater sei als dominant und stark fordernd, jedoch wenig fördernd erlebt worden. Es gelang ihm nicht, zeitlebens eine tragfähige Beziehung zum Vater aufzubauen. Seine Mutter werde als schwach und wenig beschützend beschrieben. Er habe in seinem Heimatland die Berufe des Maschinenmechanikers und des Kochs gelernt. Der Beschwerdeführer sei viermalig verheiratet gewesen und bahne im Moment eine fünfte Ehe an. Die Ehen seien meist durch die Ehefrauen beendet worden, die sich nach anfänglicher Bewunderung für ihn emotional alleingelassen fühlten. Aus den Ehen seien keine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz in verschiedenen Berufen gearbeitet und sei nach längerer Arbeitslosigkeit zum Tontechniker umgeschult worden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er im Zeitraum vom 19. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2009 in einem 100%-Pensum bei der Firma D.___ AG als Hilfskoch angestellt gewesen. Er habe diese Stelle am 27. November 2009 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ab dem 5. Januar 2010 habe er als arbeitslos und zu 100 % vermittelbar gegolten. Er habe sich erstmals zum 4. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2013 mitteilte, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, habe sich der Beschwerdeführer am 12. März 2013 erstmalig bei Dr. B.___ vorgestellt, der ihn vollumfänglich arbeitsunfähig schreibe (Urk. 10/81/17 f.).
Der Beschwerdeführer habe zahlreiche psychosoziale Belastungen. Er sei langzeitarbeitslos und Sozialhilfeempfänger. Er sei viermalig geschieden und alleinlebend. Soziokulturell sei er mässig integriert. Zwar spreche der Beschwerdeführer für den Alltagsgebrauch gutes Deutsch, jedoch habe er kein soziales Netzwerk. Die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimmten das psychopathologische Bild mit, dominierten es jedoch nicht (Urk. 10/81/18).
3.5 In der bidiziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und er dabei Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne. Nicht angepasste Tätigkeiten seien ihm ab dem 31. Dezember 2009 nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10/82).
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 24. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/78/37 ff.; Urk. 10/81/14 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/78/4 ff.; Urk. 10/81/4 f.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiater Dr. B.___ (Urk. 10/81/18 f.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig und es seien weitere Untersuchungen im Hinblick auf den Bericht des Schlaflabors vom 25. November 2011 zu tätigen (Urk. 1; vgl. Urk. 10/39/4 ff.).
Sowohl Dr. Y.___ als auch Prof. Z.___ hatten Kenntnis des Berichts des Schlaflabors (Urk. 10/79/22; Urk. 10/79/4). Beide Gutachter berücksichtigten die von ihm beklagten Schlafprobleme: So hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer angebe, stets nur sehr wenig zu schlafen, nämlich 3.5 Stunden pro Tag (Urk. 10/79/36). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung erklärte der Beschwerdeführer Prof. Z.___, dass die Schlafstörungen im Vordergrund seiner Probleme stünden. Er könne schlecht einschlafen und erwache nach dreieinhalb Stunden Schlaf. Dies habe er seit der Kindheit. Beinbewegungen im Schlaf bemerke er keine. Auch keine seiner Ehefrauen hätte sich darüber beschwert. Wegen der Schlafstörungen könne er sich nur maximal eine halbe Stunde konzentrieren (Urk. 10/81/11). Damit ist erstellt, dass die Gutachter Kenntnis der aus Sicht des Beschwerdeführers im Vordergrund stehenden Schlafprobleme hatten.
4.2.2 Die Gutachter gingen allerdings davon aus, dass diese ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar:
So schilderte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ gegenüber, dass er am Vortag der Untersuchung gegen 6.00 Uhr aufgestanden sei. Er habe zwei Tassen Nescafé getrunken und geraucht. Gegen 8.00 Uhr sei er wieder ins Bett gegangen und habe bis 16.00 Uhr geschlafen. Dann sei er wieder aufgestanden. Er sei zu Fuss zum Bahnhof spaziert, was etwa eine Viertelstunde gedauert habe. Er habe am Bahnhof das Billet für die Untersuchung gekauft, sich über den Fahrplan informiert und sei mit dem Bus heimgefahren. Er habe die Unterlagen für die Untersuchung zusammengetragen und habe sich gegen 1.00 Uhr morgens zum Schlafen ins Bett gelegt (Urk. 10/79/35).
Gegenüber Prof. Z.___ schilderte er in Bezug auf den Schlaf, dass er nach dreieinhalb Stunden Schlaf regelmässig aufwache. So sei er häufig bereits um 2.30 Uhr in der Nacht wach. Er stehe dann auf und gehe an den Computer und komponiere. Wenn er wieder müde werde, dann lege er sich wieder hin und stehe zwischen 11.00-14.00 Uhr wieder auf. Dann mache er sich zwei Tassen Kaffee und rauche einige Zigaretten. Zu Bett gehe er gegen 23.00 Uhr (Urk. 10/81/13).
Damit sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere aufgrund der Schlafstörungen eingeschränkt sei, aufgrund des erhobenen Tagesablaufs nicht nachvollziehbar, schläft er doch regelmässig mehrere Stunden - wenn auch während des Tages. Dass die Verschiebung des Tagesrhythmus gesundheitlich bedingt wäre, geht nicht aus den Berichten hervor.
Hinzu kommt, dass Prof. Z.___ während der Untersuchung die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen nicht verifizieren konnte. So habe der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Konzentration gut halten und dem Untersuchungsverlauf im zweistündigen Gesprächs gut folgen können. Die Auffassung sei im Gesprächskontext nicht erschwert gewesen (Urk. 10/81/16).
Weitere Abklärungen bezüglich der Schlafstörungen erübrigen sich damit.
4.3 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht auf das Gutachten von Prof. Z.___ sondern die Berichte von Dr. B.___ abzustellen sei (Urk. 1).
Prof. Z.___ setzte sich mit den im Recht liegenden Arztberichten von Dr. B.___ vom 15. August 2014 (Urk. 10/65) und 12. November 2014 (Urk. 10/69) ausführlich auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass weder die gestellte Hauptdiagnose (schizotype Störung, ICD-10 F21; daneben wurde lediglich noch eine Dysthymie, ICD-10 F34.1, diagnostiziert), noch die entsprechend attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar seien. Ein schizotyper Mensch wirke auf aussenstehende „komisch“, sei misstrauisch und paranoid in seinen Ideen. Der Beschwerdeführer demgegenüber trete freundlich und zugewandt auf, sei viermalig verheiratet gewesen und habe in F.___ zwei Berufsausbildungen und in der Schweiz eine Technikerumschulung absolviert und sei im Beruf gestanden (Urk. 10/81/18 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2015 keine Zweifel am Gutachten aufkommen lassen, da darin lediglich die Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden - Befunde, Diagnosen oder die Be-schreibung der konkreten Einschränkungen fehlen komplett (Urk. 3/3).
4.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. In der Tätigkeit als Hilfskoch ist er seit dem 31. Dezember 2009 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.5).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Im Jahr 2010 hätte der Beschwerdeführer als Hilfskoch ein Einkommen in Höhe von Fr. 43‘133.00 erzielt (Arbeitgeberfragebogen vom 20. Oktober 2010, Urk. 10/12/3). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ist das Valideneinkommen für das Jahr 2014 entsprechend in Höhe von Fr. 44‘599.50 festzusetzen (Fr. 43‘133.00 : 100 x 103.4 [Bundesamt für Statistik [BFS], T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Gastgewerbe und Beherbergung, Stand 2010 = 100, Stand 2014 = 103.4]). Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 5‘210.-- für das Jahr 2012 festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2014 = 41.7) sowie die Nominallohnentwicklung (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2014 = 103.2]) ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf Fr. 66‘138.40 festzusetzen (Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 103.2 : 40 x 41.7).
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 44‘599.50 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 gegenüber wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet. Selbst unter Berücksichtigung eines - vorliegend klarerweise nicht gerechtfertigten - Leidensabzuges von 25 % sowie einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 134 V 322) würde der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleiden (Fr. 66‘138.40 x 0.75 = Fr. 49‘603.80).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler