Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2016.00148 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, weist eine niedrige Intelligenz und eine leichte Störung des Sozialverhaltens auf (Urk. 6/30 S. 1). Am 29. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erstmals als Minderjährige bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 6/3). Die im Frühling 2013 aufgenommene IV-Berufsberatung wurde im Juli 2014 mangels Ausbildungsfähigkeit abgeschlossen, worauf die Versicherte für ein Schuljahr ins Y.___ eintrat. Im Dezember 2014 wurde die Versicherte erneut bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung angemeldet, um Ausbildungsmöglichkeiten zu prüfen. Da der Schulverlauf von häufigen Absenzen und Nichteinhalten von Vorschriften geprägt war, wurde seitens der Berufsberatung als Voraussetzung für die Durchführung einer Ausbildung die Bedingung gestellt, dass die Versicherte in der Lage sei, eine regelmässige Tagesstruktur einzuhalten. Mangels erreichter Ausbildungsfähigkeit im Juni 2015 trat die Versicherte für ein weiteres Jahr ins Y.___ ein, um auf den Antritt einer Ausbildung vorbereitet zu werden, mit Fokus auf einem Arbeitstraining. Mangels Volljährigkeit der Versicherten verzichtete die IV-Stelle auf eine Rentenprüfung (Urk. 6/30 S. 1) und teilte am 26. Juni 2015 mit, dass sie die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung verweigere und die Berufsberatung abschliesse (Urk. 6/29). Am 6. Juli 2015 beschloss die Sekundarschulpflege Z.___ die Weiterführung des Sonderschulsettings für die Versicherte und erteilte Kostengutsprache für das Schuljahr 2015/2016 im Y.___ (Urk. 6/33). Am 14. Juli 2015 erhob der Vater des Versicherten Einwände gegen den Abschluss der Berufsberatung (Urk. 6/34). Die Helferkonferenz vom 23. November 2015 ergab als Ziel, dass die Versicherte innert nützlicher Frist eine IV-gestützte Ausbildung beginnen könne (Urk. 6/43).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Urk. 2/4 = Urk. 6/44) beantragte die Versicherte, dass ihr Rentenanspruch bereits jetzt vor allfälligen Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen sei. Am 20. Januar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit die Abklärung in Bezug auf berufliche Massnahmen durchgeführt werde, weshalb sie eine Rentenprüfung nicht einleiten könne (Urk. 2/5 = Urk. 6/45). Mit E-Mail vom 25. Januar 2016 (Urk. 2/6 = Urk. 6/46) hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Rentenprüfung fest und verlangte im Ablehnungsfall den Erlass einer Verfügung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Urk. 2/7 = Urk. 6/47) hielt die IV-Stelle fest, dass aktuell eine Eingliederungsfähigkeit bestehe, weshalb sie keine Rentenprüfung einleite und den Berufsberatungsprozess fortsetze. Am 29. Januar 2016 bestätigte die IV-Stelle, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfügung betreffend Rentenprüfung erstellen werde (Urk. 2/3 = Urk. 6/48).
2. Am 29. Januar 2016 erhob die Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ansprüche der Beschwerdeführerin, insbesondere die Rentenfrage, umfassend zu überprüfen beziehungsweise die Rentenprüfung an die Hand zu nehmen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihren Entscheid über diese Ansprüche in einer beschwerdefähigen Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2016 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 (Urk. 8) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Eingliederungsbemühungen erfolgreich verlaufen seien, und reichte die Kostengutsprache vom 4. Mai 2016 (Urk. 9/1) für die Kosten des Arbeitstrainings im Sinne einer Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Bereich Detailhandel bei der Stiftung A.___ vom 17. Mai bis 31. Juli 2016 ein. Am 24. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13), und worin sie an den gestellten Anträgen festhielt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass während der Abklärung beruflicher Massnahmen beziehungsweise im Berufsberatungsprozess eine Rentenprüfung nicht eingeleitet werden könne. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin auf der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle, wobei sie durch die Berufsberatung unterstützt werde. Diese stehe im Kontakt mit dem Y.___, der aktuellen Schule der Beschwerdeführerin. Derzeit seien weiterhin Schnuppereinsätze in möglichen Ausbildungsbetrieben geplant. Zurzeit sei somit davon auszugehen, dass eine Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit bestehe. Im Sommer 2015 sei die Berufsberatung vorübergehend eingestellt worden, da sich damals gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin per Sommer 2015 noch keine Ausbildung antreten könne und ein weiteres Schuljahr benötige. Dieser Entscheid beziehe sich jedoch nicht auf die allgemeine Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2/5). Gestützt auf die derzeitige medizinische und berufliche Aktenlage sei die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine ihren Fähigkeiten entsprechende erstmalige berufliche Ausbildung in Angriff nehmen. Der Umstand, dass Ausbildungen nicht monatlich, sondern meist einmal jährlich im Sommer begonnen werden könnten, ändere nichts an ihrer Eingliederungsfähigkeit. Solange diese bestehe, könne kein Rentenanspruch entstehen, weshalb die Rentenfrage vorliegend erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zu prüfen sei (Urk. 5 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Rentenanspruch bereits jetzt zu prüfen sei, da sie gemäss den einschlägigen IV-Akten zum jetzigen Zeitpunkt für eine Ausbildung noch nicht bereit und demnach noch nicht eingliederungsfähig sei. Trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgestellten negativen Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit sei die frühere Rechtsprechung weiterhin anwendbar, wonach der Rentenanspruch entstehe, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig sei, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt seien. Indem die Beschwerdegegnerin sich ausdrücklich weigere, das Verfahren um Rentenprüfung an die Hand zu nehmen und über die Ablehnung der Rentenprüfung eine Verfügung zu erlassen, liege eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Urk. 1 S. 3 f.). Aus den nachträglich eingeleiteten, nun erfolgreich verlaufenen Eingliederungsbemühungen lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ableiten, denn die Beschwerdeführerin habe sich lediglich deshalb zur Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gezwungen gesehen, weil sich die Beschwerdegegnerin ohne nachvollziehbaren Grund geweigert habe, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 12).
3.
3.1 Aus Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG geht die Priorität der Eingliederungsmassnahmen vor den Rentenleistungen hervor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Die IV-Stelle hat daher bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Meyer/Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 28). „Eingliederung vor Rente“ ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ein blosses „Mantra“, sondern ein auf Bundesgesetz beruhender und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigter Grundsatz. Dieser Grundsatz bewirkt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist. Genau dies - und keine darüber hinaus gehenden Ansprüche - ist der von der Beschwerdeführerin angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24) zu entnehmen, soweit diese einschlägig ist und zutreffend zitiert wurde (BGE 121 V 190 E. 4, BGE 122 V 77 E. 2, BGE 127 V 294 E. 4, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2009 9C_186/2009 E. 3.2). Besteht Eingliederungsfähigkeit, ist ein Rentenanspruch demnach ausgeschlossen.
3.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung am 4. Mai 2016 (Urk. 9/1) eingliederungsfähig war. Offensichtlich erfolgte die Eingliederung auch nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin, sondern auf deren ausdrückliches Gesuch hin (Urk. 6/34). Aufgrund der bestehenden Eingliederungsfähigkeit erweist sich ein Rentenanspruch demnach als ausgeschlossen (vorstehend E. 1.1-1.2, E. 3.1).
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, in der Phase davor und insbesondere im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe keine Eingliederungsfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 16, Urk. 12 S. 2 Ziff. 24), ist zu bemerken, dass selbst dann noch kein Anlass für eine Rentenprüfung vorgelegen hätte, zumal eine summarische Prüfung ergibt, dass es an der nötigen Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 8 Abs0. 1 ATSG gefehlt hätte (vorstehend E. 1.1).
Aktenkundig ist sodann, dass die damals noch nicht volljährige Beschwerdeführerin sich bereits im Zeitpunkt der Helferkonferenz vom 23. November 2015 im Prozess der Berufsfindung befand, wobei sie bei ihren zahlreichen Schnupperbemühungen von verschiedener Seite unterstützt wurde, mit dem Ziel, so bald wie möglich in eine Ausbildung übertreten zu können (Urk. 6/43, Urk. 9/2 S. 7). Im weiteren Verlauf (Urk. 9/2 S. 8 ff.) mangelte es der Beschwerdeführerin anfänglich an Offenheit, in verschiedenen Ausbildungsbetrieben ausserhalb des von ihr gewünschten Bereichs zu schnuppern, was sich aber bald änderte. Insbesondere war bereits am 12. Februar 2016 eine Bewerbung bei der Stiftung A.___ offen (Urk. 9/2 S. 11 unten), für welche die Kostengutsprache am 4. Mai 2016 schliesslich erteilt wurde. Dass angesichts dieser Aktenlage im Januar 2016 noch keine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen haben soll, erscheint nicht plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie in einem Zeitraum von nur rund drei Monaten - ohne aktenkundige zusätzliche Massnahmen - plötzlich eine Eingliederungsfähigkeit hätte erreicht werden sollen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass im Januar 2016 von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen war.
Bei dieser Aktenlage bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, parallel zum – im Übrigen engmaschig geführten (Urk. 9/2 S. 3 ff.) - Berufsberatungsprozess die Rentenprüfung einzuleiten. Der Verwaltung ist vielmehr für die von ihr von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Eingliederungsfähigkeit der notwendige Zeitraum zuzubilligen, ansonsten sie in ein verfrühtes Rentenprüfungsverfahren gezwungen würde. Vorliegend wurde ein Rentenanspruch aktenkundig erstmals am 9. Dezember 2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überhaupt thematisiert (Urk. 9/2 S. 8 Mitte) und ein Antrag auf Rentenprüfung von ihm erstmals am 7. Januar 2016 (Urk. 6/44) gestellt. Bereits am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung erteilt und ein Taggeld einschliesslich Wartezeittaggeld zugesprochen (Urk. 9/1, Urk. 9/2 S. 2). Eine Rechtsverzögerung im Sinne einer nicht fristgerechten Behandlung des Antrags auf Rentenprüfung ist unter diesen Umständen in keiner Weise erkennbar. Inwiefern es sich im Übrigen dabei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, um nachträglich eingeleitete Massnahmen handeln soll (Urk. 12 S. 2 Ziff. 23), ist aufgrund des gesamten Verlaufs (Urk. 9/2 S. 3 ff.) nicht nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.
3.4 Unklar bleibt, worauf sich der Antrag der Beschwerdeführerin bezieht, wonach die Beschwerdegegnerin eine beschwerdefähige Verfügung hätte erlassen müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 10, S. 4 Ziff. 14, S. 5 Ziff. Urk. 12 S. 3 Ziff. 25). Soweit er sich auf den Rentenentscheid als solchen bezieht, ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass sich aufgrund der bestehenden Eingliederungsfähigkeit ein Entscheid über den Rentenanspruch erübrigte. Soweit sie damit eine verfahrensleitende Verfügung über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme des Rentenprüfungsverfahrens verlangte, stellte die Beschwerdegegnerin in ihren schriftlichen Mitteilungen wiederholt klar, dass sie kein diesbezügliches Verfahren aufnehmen werde. Soweit diesbezüglich überhaupt eine Verfügungspflicht bestand, genügte die Beschwerdegegnerin ihr mit diesen Mitteilungen jedenfalls, da aus mangelhaft eröffneten Verfügungen den Betroffenen kein Nachteil erwächst (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG).
4. Zusammenfassend ist weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es sich vorliegend, formal betrachtet, nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1bis IVG im Umkehrschluss), auch wenn sich die Beschwerdeführung an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens