Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00152




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 30. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___, Vater dreier in den Jahren 1988, 1991 und 2005 geborener Söhne, reiste im März 1989 in die Schweiz ein und arbeitete als Chauffeur (Urk. 8/4). Am 13. April 2007 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Unfall im September 2004 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10, 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11), einen Bericht der Arbeitslosenkasse Unia (Urk. 8/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/16-17, 8/29) bei und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens beim Y.___, welches am 14. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 und 11. August 2008 reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-44). Am 15. März 2010 wurde ein Arbeitsvermittlungsversuch unternommen, der mit Mitteilung vom 13. Juli 2010 abgebrochen wurde (Urk. 8/86). Nach Beizug weiterer Arztberichte (Urk. 8/91, 8/98-99, 8/103) veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 20. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 8/110). Am 25. August 2011 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer ambulanten psychologischen Behandlung (Urk. 8/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. August 2011 [Urk. 8/114], Einwand vom 28. September 2011 [Urk. 8/118]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2012 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/122 und 8/130).

1.2    Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 8/154 S. 3). Mit Beschluss vom 19. April 2013 teilte das hiesige Gericht mit, eine vorläufige Würdigung der medizinischen Akten habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei und die Verfügung zu seinen Ungunsten aufgehoben werden könnte. Es setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/159). In der Folge zog der Versicherte seine Beschwerde mit Erklärung vom 4. Juni 2013 zurück, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/160).

1.3    Im September 2013 wurde ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Der Versicherte teilte mit ausgefülltem Formular mit, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 8/163, 8/165). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/164) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/166, 8/168, 8/172, 8/176). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie und Dr. Z.___, welches am 9. Februar 2015 resp. am 19. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/184, 8/190). Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer stationären psychiatrischen Behandlung auferlegt (Urk. 8/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. September 2015 [Urk. 8/197], Einwand vom 3. Dezember 2015 [Urk. 8/204]) wurde die Verfügung vom 23. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben und die dem Versicherten ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung vom 4. Januar 2016, Urk. 2 [= Urk. 8/206]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei der Zusprache der Rente sei ausser Acht gelassen worden, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale Faktoren im Vordergrund gestanden hätten. So sei im Gutachten vom 14. April 2008 ausdrücklich festgehalten worden, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei eine Folge der verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Auch im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 20. Juli 2011 sei die Trennung von der Familie als Auslöser der Depression genannt worden. Zudem sei in beiden Gutachten darauf hingewiesen worden, dass die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Aus diesen Gründen handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei.

    Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, es könne beim Versicherten nicht von ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten ausgegangen werden. Daran ändere nichts, dass mit der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht explizit angeordnet worden sei, der Versicherte müsse sich in eine stationäre Therapie begeben. Auch im aktuellsten Gutachten, in welchem die psychosozialen Faktoren zwar nun ausgeblendet worden seien, sei auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der erstmaligen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf zwei Gutachten sowie die zweimalige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Die Gutachter sowie der RAD hätten einen invalidisierenden Gesundheitsschaden als ausgewiesen angesehen und basierend darauf sei die Leistungszusprache erfolgt, was ohne weiteres als vertretbar erscheine. Deshalb könne die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin gewichte die psychosozialen Belastungsfaktoren nun anders, was nicht zulässig sei und für eine Wiedererwägung nicht ausreiche. Der Umstand, dass auch das neu eingeholte Gutachten ergeben habe, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestätige zudem, dass es sich nicht um eine offensichtlich falsche Beurteilung gehandelt habe. Im aktuellen Gutachten sei explizit festgehalten worden, dass krankheitsfremde Faktoren keine Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb anzunehmen sei, dass im vorherigen Gutachten psychosoziale Belastungsfaktoren ebenfalls ausgeklammert worden seien (Urk. 1).


3.

3.1    Im Gutachten des Y.___ vom 14. April 2008 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/34 S. 25):

- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter folgende Diagnosen auf (Urk. 8/34 S. 25):

- tendomyotisches cervikocephales bis cervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit/bei

- Status nach seitlicher Autokollision am 14.9.2004 mit HWS-Distorsionstrauma

- leichtgradigen degenerativen Veränderungen der HWS (Spondylarthrose C3/C4), ohne klinische Relevanz

- unspezifischen Schwindelbeschwerden

- essentielle arterielle Hypotonie, medikamentös behandelt

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 30.7 kg/m2)

    Die Gutachter führten aus, der Explorand klage seit dem Unfall über sich progredient verschlechternde, strangförmige, paravertebral links verlaufende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf bis gegen die Stirne hin. Weitere Schmerzausstrahlungen würden streifenförmig über den linken Schultergürtel bis in den Arm bis Höhe des Ellbogens verlaufen. Es bestünden auch Kribbelparästhesien im linken Arm und abrupte Kopfbewegungen würden Schwindel auslösen. Aufgrund der häufigen Nachtschmerzen sei der Schlaf gestört. Der Explorand sei auch von Albträumen, Ängsten, Sorgen und Grübeleien bezüglich seiner Lebenssituation geplagt. Durch den Unfall, die Kündigung, die Trennung von seinem jüngsten Sohn und seiner Ex-Frau fühle er sich deutlich gekränkt und bestraft. Eine Arbeitstätigkeit könne er sich überhaupt nicht mehr vorstellen (Urk. 8/34 S. 27).

    Der Rheumatologe führte aus, die Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit der HWS gezeigt, lediglich die Rotation und Seitneigung nach rechts seien durch kontralaterale linksseitige muskuläre Verkürzungen etwas eingeschränkt. Es fänden sich weder Irritationszonen noch segmentale Blockierungen. Das Schmerzbild könne somatisch-strukturell nicht ausreichend erklärt werden. Auch die Therapieresistenz spreche gegen eine wesentliche strukturelle Ursache. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur legitimiert werden (Urk. 8/34 S. 27-28).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand fühle sich durch den Unfall, die Kündigung sowie die Trennung von seinem Sohn und seiner Exfrau deutlich gekränkt und bestraft. Er verfüge über nur geringe Ressourcen, diese „life-events“ angemessen und positiv zu verarbeiten. Er habe sich im häuslichen Umfeld völlig zurückgezogen und wirke aufgrund seiner jetzigen Lebenssituation und der zusätzlich vorhandenen schlechten Deutschkenntnisse (er habe nie einen Deutschkurs besucht) vollständig entwurzelt. Er lebe ohne Tagesstruktur und sei bezüglich aller Lebensbereiche dekonditioniert (Urk. 8/34 S. 23).

    Aufgrund der Anamnese und der psychopathologischen Befunde könne beim Exploranden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gestellt werden. Es bestehe eine bedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und eine Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei derzeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen. Nach einer intensiv erfolgten psychiatrischen Behandlung sollten die depressiven Symptome innerhalb von sechs Monaten zurückgehen und eine Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit möglich sein (Urk. 8/34 S. 28-30).

3.2    Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 20. Juli 2011 führte Dr. Z.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/110 S. 7):

- anhaltende mittelgradige depressive Episode, wechselnde Mischbilder der depressiven Symptome mit anhaltenden Schmerzen und psychophysischer Erschöpfung (ICD-10 F 32.8)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose auf (Urk. 8/110 S. 2-8):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung schilderte der Explorand, er stehe in regelmässiger Behandlung, ungefähr einmal pro Monat, bei Dr. B.___. Er nehme die verordneten Medikamente ein, doch es würde ihm trotzdem stets schlechter gehen. Er ertrage niemanden mehr, er ertrage die Gesellschaft nicht, alles störe ihn, sobald er unter Menschen sei, bekomme er Unruhe, Panik und Engegefühle im Kehlkopf. Er habe das Gefühl, wie wenn er gewürgt würde. Die fünfjährige psychiatrische Behandlung habe ihm nicht geholfen, es gehe immer nur schlechter. Er vergesse sehr viel, so stehe er häufig auf, um etwas zu holen und vergesse, was er gedacht habe. Zu Hause mache er tagsüber praktisch nichts. Am liebsten sei er zu Hause in Ruhe oder im Wald (Urk. 8/110 S. 5-6).

    Dr. Z.___ führte aus, im Rahmen der aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es beim Exploranden zum Ausbruch einer somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen. Aufgrund der depressiv bedingten Einschränkung könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei diese auf die objektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit, formale Denkstörungen, reduzierte psychische Belastbarkeit, Antriebsstörungen und verminderte Psychomotorik zurückzuführen sei. Es sei aber zu betonen, dass beim Exploranden die therapeutischen Optionen weitgehend nicht ausgeschöpft seien (Urk. 8/110 S. 9).

3.3    Der RAD nahm am 16. August 2011 zum Gutachten Stellung und bemerkte, dieses sei umfassend und schlüssig. Eine relevante Veränderung des Krankheitsgeschehens seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/112 S. 9). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/121).


4.    Im anlässlich der Rentenrevision erstellten Gutachten vom 9./19. Februar 2015 wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 33.1) aufgeführt (Urk. 8/190 S. 11).

    Dr. A.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Beim Exploranden bestünden keine strukturellen Befunde, die seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Im Blut seien weder das Schlafmittel Imovane noch das Antihypertensivum Nifedipin nachweisbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Explorand sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/184 S. 71-74).

    Dr. Z.___ führte aus, beim Exploranden hätten sich abgesehen von Konzentrationsstörungen keine Hinweise auf weitere Störungen der mnestischen Funktionen gezeigt. Im formalen Denken sei er verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Freud- und Zukunftslosigkeit. Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen würden nicht vorliegen. Im Affekt wirke der Explorand bedrückt und innerlich unruhig (Urk. 8/190 S. 6 f.).

    Bei den anamnestischen Angaben hätten sich keine nennenswerten Unterschiede zu den früher erhobenen ergeben. Wie bereits im früheren Gutachten festgehalten, sei es aufgrund der Ausschöpfung der psychischen Ressourcen bei vorbestehender Ängstlichkeit ab 2006 zum Ausbruch einer depressiven Störung gekommen. Der Ausprägungsgrad und die Intensität der depressiven Symptomatik würden einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen entsprechen. Deswegen könne dem Exploranden weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei für die verbleibende Arbeitsfähigkeit Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Ausdauer, psychische Belastbarkeit und geistige Flexibilität zu vermeiden seien. Es sei möglich, die Arbeitsfähigkeit bei Durchführung einer konsequenten Therapie zu steigern. Er rate nach wie vor zu einer stationären psychiatrischen Behandlung – eine solche sei noch nicht durchgeführt worden (Urk. 8/190 S. 8-13).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung mit der zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung und hielt dafür, dass bei richtiger Betrachtung nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe (Urk. 2 S. 3). Bei der Zusprache einer Viertelsrente der Invalidenversicherung im Jahr 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten des Y.___ vom 14. April 2008 sowie des Dr. Z.___ vom 20. Juli 2011. Aus dem Y.___-Gutachten ging zunächst hervor, dass die somatischen Befunde und Diagnosen in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren konnten (vgl. vorne E. 3.1). Sodann wurde festgestellt, dass die aktuell vorhandene, psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe (Urk. 8/34 S. 30). Dr. Z.___ schilderte seinerseits, im Rahmen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und viel mehr der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es zum Ausbruch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen, wobei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (Urk. 8/110 S. 8 und 10).

    Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, ist zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Psychosoziale Faktoren vermögen demgemäss nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar medizinisch die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (BGer vom 14. August 2013, 9C_917/2012 E. 3.2).

    Beide Gutachter kamen vorliegend zum Schluss, die depressive Symptomatik sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, namentlich auf die Kündigung und das Scheitern der Ehe des Exploranden, verbunden mit der Trennung vom jüngsten Sohn. Gegenüber den Gutachtern führte der Beschwerdeführer auch selbst aus, er betrachte den Unfall als Auslöser seiner Probleme; es sei alles zusammengekommen, der Unfall, die Kündigung, die finanziellen Probleme und die Scheidung (Urk. 8/34 S. 40). Es steht daher fest, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund standen und das Beschwerdebild massgebend bestimmten. Entsprechend dürfen die geklagten Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Zu diesem Schluss kam das hiesige Gericht bereits im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 19. April 2013, als es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer möglichen reformatio in peius Gelegenheit zum Rückzug seiner (früheren) Beschwerde einräumte. Wenn die IVStelle auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellte, obwohl es unterlassen worden war, die psychosozialen Faktoren auszuscheiden, erweist sich die Invaliditätsbemessung als nicht rechtskonform. Da die festgestellten depressiven Symptome im Zeitpunkt der Rentenzusprache ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Faktoren fanden, lag kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb die damalige Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.

5.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 19. Februar 2015 diagnostizierte Dr. Z.___ erneut eine rezidivierende repressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 33.11). Der Gesundheitszustand des Exploranden habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011 nicht nachhaltig verändert. Im Gegensatz zum früheren Gutachten hielt er fest, dass bei seiner Beurteilung psychosoziale Faktoren nicht mitberücksichtigt worden seien und ein chronifizierter Krankheitsverlauf festzustellen sei (Urk. 8/190 S. 8-11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer legte dar, er befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme regelmässig Medikamente ein (Urk. 8/190 S. 5). Aus den Akten ergibt sich, dass er ungefähr einmal im Monat seinen behandelnden Arzt aufsuchte und sich nie einer stationären Therapie unterzog (Urk. 8/172). Bei einem solchen Therapieintervall kann nicht von einer konsequenten Behandlung ausgegangen werden, wobei hinzukommt, dass er keine stationäre Therapie in Anspruch nahm. Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt darauf hinwies, die Ängste des Beschwerdeführers würden weder eine stationäre Behandlung noch eine höhere Therapiefrequenz zulassen (Urk. 8/172). Zum einen legte Dr. Z.___ in beiden Gutachten ausführlich dar, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung zuzumuten wäre und wohl eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken würde (Urk. 8/110 S. 10, Urk. 8/190 S. 12). Zum anderen wirft dieser Hinweis vor dem Hintergrund der ausgedehnten Reiseaktivitäten des Beschwerdeführers Fragen auf. Aus den Einträgen in seinem Pass geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht nur mit dem Auto oder Bus, sondern auch mit dem Flugzeug regelmässig in sein Heimatland, in die Türkei und nach C.___ reiste (Urk. 8/186). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Ängste ihn an einer konsequenten Therapie hindern sollten, wenn sie gleichzeitig ein solch hohes Aktivitätenniveau zulassen. Im Übrigen ist dieses mit der Diagnose einer mittelschweren depressiven Erkrankung nur schwer vereinbar und spricht klar gegen eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Damit kann aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aufgrund der mangelnden Therapieresistenz nicht auf die von Dr. Z.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes ausgewiesen.

5.3    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorlag. Die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nach Angaben von Dr. A.___ wird im Pass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr 2010) als sein Wohnort die Ortschaft D.___ genannt, wo er zudem auch ein Haus besitzt (Urk. 8/184). Die Einträge im Pass lassen darauf schliessen, dass er seit dem Jahr 2010 regelmässig längere Zeit im Ausland verweilt. In der Schweiz wohnt er gemäss eigenen Angaben in einer Dreizimmerwohnung, die er sich mit zwei anderen Personen teile (Urk. 8/184). Gegenüber Dr. Z.___ gab er an, in einer Wohngemeinschaft mit zwei Frauen und einem älteren Mann zu leben, wobei sie untereinander kaum Kontakt pflegen würden (Urk. 8/190 S. 5). Diese Angaben lassen daran zweifeln, dass sich der ständige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers tatsächlich in Zürich befindet. Es wird Sache der zuständigen Behörden sein, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen.


7.    

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Mit seiner Beschwerde vom 1. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger