Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00156




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals im Juli 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 13. November 1997 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, ein Rentenanspruch sei derzeit nicht ausgewiesen, da eine langdauernde Krankheit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit April 1997 gegeben sei und somit noch keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr vorliege (Urk. 7/18). Gleichentags wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Umschulung zu absolvieren (Urk. 7/19).

1.2    Im Mai 1998 reichte der Versicherte ein neues Umschulungsgesuch ein (Urk. 7/20). Nach Durchführung eines Eingliederungsgesprächs sprach die
IV-Stelle dem Versicherten sodann am 24. Juli 1998 eine zwei Jahre dauernde Umschulung zum Kaufmännischen Angestellten an der Handels- und Bürofachschule zu und gewährte ihm daneben ein Taggeld (Urk. 7/27; Urk. 7/32). Im Februar 2000 erfolgte ein Wechsel in den Tageshandelsdiplomkurs mit Abschluss Höheres Handelsdiplom KLZ am Y.___ (Verfügung vom 9. März 2000; Urk. 7/47). Nachdem der Versicherte im August 2000 den Tageshandelsdiplomkurs erfolgreich abgeschlossen und ab Oktober 2000 eine Anstellung als Berater bei den O.___ aufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2001 mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/59).

1.3    Im Dezember 2010 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67; Urk. 7/72). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/123 S. 11 ff.). Die am 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/123 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Verfahrensnummer IV.2012.01275; Urk. 7/137).

1.4    Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/141), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2014 (Urk. 7/143) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin speziell
Rheumaerkrankungen FMH, vom 20. August 2014 (Urk. 7/146) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für angezeigt (Urk. 7/148) und hielt, nach mehrfachem Schriftenwechsel mit dem Versicherten (vgl. Urk. 7/149-154; Urk. 7/159-160), mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 an der polydisziplinären (Allgemeine Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie) Begutachtung durch das B.___ und den entsprechenden Gutachtern fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei im Sinne der Erwägungen (insbesondere unter Beizug eines Handchirurgen, mit mehrmaligen Untersuchungen etc.) zu verpflichten, sich mit dem Beschwerdeführer über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Begutachtung im C.___ in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-168). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung dafür, dass die Gutachter nicht speziell auf den schubweisen Verlauf einer Polyarthritis hingewiesen werden müssten, da die Untersuchung durch Fachärzte mit Erfahrung und unter Berücksichtigung aller Vorbefunde stattfinde. Inwiefern Dr. med. D.___, Rheumatologie, über erweiterte Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen müsse, sei nicht ersichtlich. Die Gutachterstelle sei nach Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zugeteilt worden, so dass daran festgehalten werde. Arztberichte, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hände belegen würden, lägen keine vor. Ob eine handchirurgische Abklärung notwendig sei, sei von der Gutachterstelle bei Ausführung des Auftrages zu entscheiden (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das B.___ werde von Dr. E.___ und seiner Frau geführt, so dass Dr. E.___ als Geschäftsführer eine Weisungsbefugnis gegenüber allen von ihm beigezogenen Gutachtern habe, womit die geforderte fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit nicht garantiert sei - folglich seien die rechtsstaatlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht garantiert. Das B.___ habe die Offenlegung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten gegenüber dem BSV verweigert, was eine offensichtliche und gerichtsnotorische Verletzung von Grundrechten darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).

    Mangels Fragenkatalog sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Wenn die MEDAS-Stellen wüssten, welche Fragen sie zu beantworten hätten, sei die Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Auch werde es durch die Weigerung der Bekanntgabe der Fragestellung verunmöglicht, die Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Letztlich sei dies ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aktenführungspflicht. Dieser Mangel sei derart grundsätzlich, dass er nicht geheilt werden könne (Urk. 1
S. 7 f.).

    Das B.___ lege nicht nur keine Rechenschaft ab, sondern beurteile gemäss einer Studie die Arbeitsfähigkeiten tatsächlich höher als andere Ärzte und werde gemäss Statistik des BSV überproportional mit Gutachtensaufträgen beauftragt. Unter diesen Umständen habe er unter Hinweis auf die Aktenführungspflicht den Nachweis der Parameter für das Verlosungsverfahren verlangt, welcher bis anhin noch nicht erbracht worden sei (Urk. 1 S. 8 f.).

    Die Waffengleichheit gebiete es, dass die Mitwirkungsrechte vor der Begutachtung berücksichtigt würden, weshalb es eine Gerichtsinstanz benötige, welche materielle Einwendungen zu einer Begutachtung vorgängig überprüfe (z.B. Auswahl der Disziplinen, Fachkompetenz etc.). Die Begutachter seien entsprechend aufgrund der Mitwirkungsrechte vorab auf den schubweisen Verlauf hinzuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen (Urk. 1 S. 9 f.). Dafür spreche auch, dass je nach dem, mit welchen Disziplinen der Zufallsgenerator gespiesen werde, sich die potenziellen Gutachterstellen ändern würden, so dass die Beschwerdegegnerin es in der Hand hätte, das Zufallsprinzip zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen ihre Abklärungspflicht, wenn sie die Abklärungen bezüglich der Handproblematik der Gutachterstelle überlasse, da sie zuerst den Sachverhalt zu ermitteln habe (Urk. 1 S. 9 ff.).

    Der Beizug von Dr. D.___ als ausländischer Ärztin sei aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Auch sei die Beschwerdegegnerin trotz dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts BGE 137 V 210, in welchem das Bundesgericht eine Lanze für eine einvernehmliche Einigung in Gutachterfragen gebrochen habe, nicht auf Einigungsvorschläge eingegangen (Urk. 1 S. 12 f.).


2.     

2.1    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.2    In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien. Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten.


3.    

3.1    

3.1.1    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2016) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und
IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).

3.1.2    Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten sind. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wie in Rz 2076 KSVI vorgesehen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, allfällige Zusatzfragen sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip informiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148 und Urk. 7/147). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7/150), was mit Schreiben vom 2. Februar 2015 von der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (Urk. 7/151). Nach einer erneuten Eingabe des Beschwerdeführers am 16. Februar 2015 (Urk. 7/152) nahm die Beschwerdegegnerin wiederum Stellung mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (Urk. 7/153), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2015 mitteilte, dass er bedaure, dass der Hinweis auf den schubweisen Verlauf der Erkrankung sowie die allfällige Notwendigkeit von Untersuchungen an mehreren Tagen nicht an die Gutachterstelle weitergeleitet werde, es aber nach Vorliegen des Gutachtens zu prüfen sei, ob dieses den Anforderungen der Rechtsprechung genüge (Urk. 7/154).

3.1.3    Laut dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI (Nummer 2-4, Stand 15. November 2015) erfasst die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P den Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt und die IV-Stelle über die erfolgreiche Vergabe per E-Mail informiert. Weiter wird die auftraggebende IV-Stelle per E-Mail informiert, wer die versicherte Person begutachtet (Nummer 7). Anschliessend teilt die IV-Stelle der versicherten Person (mit Kopie an die Gutachterstelle) mit, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird und macht sie auf ihr Recht aufmerksam, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).

    In den Akten befindet sich das E-Mail der SuisseMED@P vom 20. April 2015 mit der Mitteilung, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers dem B.___ zugeteilt wurde (Urk. 7/157). Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 7/158), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gutachter ansetzte (Urk. 7/159).

3.1.4    Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weitergehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abgewickelte Auftragsvergabe ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.

    


    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters, weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hierfür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist (BGE 140 V 507 E. 3.2).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm der Fragenkatalog nicht vorgängig zugestellt worden sei, was es ihm verunmöglicht habe, Ergänzungsfragen zu stellen.

    Die Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 (Urk. 7/148 und Urk. 7/147) darüber in Kenntnis, dass sie keine Zusatzfragen beantwortet haben wolle. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Stellung von Zusatzfragen. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung des Fragenkataloges (Urk. 7/150 S. 3), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie bei polydisziplinären Abklärungen seit einigen Jahren keinen Fragenkatalog mehr vorgebe, da die Gutachter wüssten, dass sie sich an das verbindliche Gutachtensdispositiv zu halten hätten. Nur wenn Zusatzfragen zu stellen seien, werde ihnen dies ergänzend mitgeteilt, was im vorliegenden Fall erfolgt sei und ihm zugestellt worden sei (Urk. 7/151; vgl. Urk. 7/147 S. 3 und Urk. 7/148). Im Anschluss daran verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2015 auf die Stellung von Ergänzungsfragen und behielt sich vor, nach Durchsicht des Gutachtens allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/152).

    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/151) richtigerweise ausführt, wissen die Gutachterstellen bzw. die begutachtenden Ärzte, dass sie sich an das standardisierte verbindliche Gutachtensdispositiv zu halten haben. Bei allfälligen Zusatzfragen seitens der Beschwerdegegnerin werden diese jeweils separat mitgeteilt. In casu wurden seitens der Beschwerdegegnerin keine Zusatzfragen gestellt (Urk. 7/147 und Urk. 7/148). Dieses Vorgehen entspricht - wie gezeigt - auch der KSVI (vgl. Rz 2076). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer - wie er richtigerweise selbst ausführte - unbenommen, nach der Erstattung des Gutachtens allfällige weitere Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aktenführungspflicht ist zu verneinen.


3.3    

3.3.1    Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das B.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die begutachtenden Ärzte aufgrund der Weisungsbefugnis von Dr. E.___ nicht unparteilich seien, richtet sich gegen das B.___ als Ganzes bzw. gegen seine Organisation. Das gleiche gilt für die angeblich jeweils höher attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Da dies keine personenbezogenen Ausstandsgründe bezüglich der einzelnen bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.3.2    Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44).    

    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).

    Inwieweit Dr. D.___ finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verfügt sie über einen anerkannten Facharzttitel und damit über die notwendige Qualifikation zur Gutachtenserstellung. Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich und auch eine allfällige Begutachtung an mehreren Terminen steht dem Beizug von Dr. D.___ nicht entgegen.

3.4    Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das B.___ sei vorab auf den schubweisen Verlauf hinzuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V E. 3.3).

    Die Begutachtung erfolgt durch Fachärzte mit Erfahrung in ihren Fachgebieten, welchen die gesamten medizinischen Vorakten vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dies ermöglicht den jeweiligen Gutachtern, sich ein Bild der Vorbefunde zu machen, so dass der schubweise Verlauf gehörig berücksichtigt werden kann. Den begutachtenden Fachärzten steht es des Weiteren frei, den Beschwerdeführer an mehreren Untersuchungsterminen zu begutachten, sofern sie dies für notwendig erachten. Demnach ist es nicht notwendig, die Fachärzte auf den schubweisen Verlauf aufmerksam zu machen.

    Der Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 20. August 2014 (Urk. 7/146) wird den begutachtenden Ärzten ebenfalls zugestellt. Aus diesem Arztbericht geht allerdings nicht explizit hervor, dass eine Versteifung der Hand zur Diskussion stehe und abgeklärt werden müsse. So konstatierte Dr. A.___, die aktuelle Behandlung bestehe in einer analgetischen und antiinflammatorischen medikamentösen Therapie, selbständiger Heilgymnastik und intermittierender ambulanter Physiotherapie gemäss Beschwerdeverlauf. Für die zukünftige Therapie empfahl er die Weiterführung der aktuellen Therapie (Urk. 7/146 S. 3). Eine zwingende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Handchirurgen ist aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ vorliegend nicht ersichtlich. Es ist allerdings Pflicht der begutachtenden Ärzte des B.___, nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls ein weiteres Teilgutachten eines Handchirurgen einzuholen. Des Weiteren kam die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegen, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das B.___ über das Vorbringen der handchirurgischen Abklärung informiert werde (Urk. 2 S. 3).

3.5    Zusammenfassend erfolgte die Gutachtensvergabe gemäss dem KSVI und es liegen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Aktenführungs- und Abklärungspflicht noch ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung rechtfertigen würden. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler