Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00157
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 8. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, bezog seit 1. März 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5. Dezember 2005, Urk. 10/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/258; Urk. 10/264, Urk. 10/266-267) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die bisher ausgerichtete Rente infolge verbessertem Gesundheitszustand und Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 10/270 = Urk. 3). Da die IVStelle von einer Meldepflichtverletzung ausging, forderte sie zu Unrecht bezogene Rentenleistungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 88‘111.-- mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 zurück (Urk. 10/271 = Urk. 2; vgl. auch Vorbescheid vom 10. Juli 2015, Urk. 10/258, beziehungsweise vom 23. September 2015, Urk. 10/268).
2. Der Versicherte erhob am 29. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben; subeventualiter sei festzustellen, dass sich die Leistungsrückforderung nur für ab dem 23. September 2010 ausgerichtete Leistungen als zulässig erweise (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte nach (Urk. 9/1-3).
3. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer ebenfalls am 29. Januar 2016 Beschwerde. Das Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2016.00137 angelegt und mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein und der Rückforderungsanspruch muss feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1. S. 572). Das setzt unter anderem voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt respektive - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging - allerdings im Rahmen der Verfügung vom 10. Dezember 2015 - davon aus, die verwirkungsrechtlich relevante zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges sei erst ab der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. August 2014 anzunehmen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei mit Erlass des Vorbescheides vom 10. Juli 2015 somit eingehalten worden (Urk. 3 S. 4 3. Abschnitt).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei verwirkt: Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 10. Juli 2015 selbst festgehalten, ihr seien letztmals am 28. April 2014 relevante medizinische Unterlagen zugegangen. Selbst wenn erst der 14. August 2014 (Zeitpunkt der Stellungnahme des RAD) als Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist herangezogen würde - wovon die Beschwerdegegnerin ausgehe - wäre der Vorbescheid betreffend Rentenrückforderung, welcher nicht gleichzusetzen sei mit dem Vorbescheid zur rückwirkenden Renteneinstellung, erst am 23. September 2015 ergangen. Damit sei die Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht eingehalten worden (S. 10 Ziff. 26).
Auch bei der Annahme, die einjährige Frist wäre gewahrt worden, käme gestützt auf den Vorbescheid vom 23. September 2015 mit Blick auf die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nur noch eine Rückforderung von Leistungen in Frage, welche nach dem 23. September 2010 ausgerichtet worden seien. Eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist sei nicht gegeben (S. 10 f. Ziff. 27).
2.3 Mit Urteil heutigen Datums hat das Gericht im Verfahren IV.2016.00137 festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist und die Rente rückwirkend eingestellt hat (E. 6.3). Darauf ist zu verweisen.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG besteht mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin, wobei im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die hierfür vorausgesetzten Fristen (Art. 25 Abs. 2 ATSG) gewahrt worden sind.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdegegnerin ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers durch Ärzte des Y.___ (Y.___) durchgeführtes medizinisches Gutachten (Urk. 10/107/2-59) sowie Observationsberichte (Urk. 10/110-113) zugegangen waren, stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. November 2009 die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 10/116). Aufgrund der dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 10/120-121), holte sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/129) sowie einen Arztbericht (Urk. 10/131) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 16. Dezember 2010 wiederum durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 10/142/2-35; sowie Ergänzungen vom 28. Januar 2011, Urk. 10/145 und 8. April 2011, Urk. 10/149). Zwischen März und Mai 2011 erfolgten weitere Observationen durch den Haftpflichtversicherer (Urk. 10/152), deren Ergebnisse die Beschwerdegegnerin den Ärzten des Y.___ zur Stellungnahme vorlegte (Urk. 10/155; Urk. 10/159). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10/161-162) stellte sie die laufende ganze Rente gestützt auf ihre Abklärungen mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich per sofort ein (Urk. 10/164).
In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt weiter ab und holte unter anderem beim Y.___ erneut eine Stellungnahme ein (Urk. 10/171; Urk. 10/174), wozu der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 10/179). Am 9. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung an der Rehaklinik Z.___ notwendig (Urk. 10/190). Die durch den Beschwerdeführer am 16. November 2012 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 10/201/3-9) gegen die Beschwerdegegnerin wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 abgewiesen (Prozess IV.2012.01201; Urk. 10/212/1-7), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2013 geschützt wurde (Urk. 10/242).
Am 15. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der Rehaklinik Z.___ das interdisziplinäre Gutachten (Urk. 10/243/1-12; psychiatrisches Teilgutachten Urk. 10/243/13-90; neurologisches Teilgutachten Urk. 10/243/91-110; orthopädisches Teilgutachten Urk. 10/243/111-141; neuropsychologisches Teilgutachten Urk. 10/243/143-148; Bericht zur Therapie und Pflege Urk. 10/243/149-154). Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 führte der RAD aus, auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ sei abzustellen (Urk. 10/257/16-17). Am 3. September 2013 wurde seitens der Rehaklinik Z.___ eine ergänzende Stellungnahme zu neuen Arztberichten eingereicht (Urk. 10/246). Diese wurde wiederum dem RAD vorgelegt, welcher an seiner bisherigen Einschätzung festhielt (Stellungnahme vom 9. September 2013, Urk. 10/257/17 unten).
Mit Schreiben vom 4. März 2014 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf (Urk. 10/247), welcher am 28. April 2014 weitere ärztliche Berichte (Urk. 10/251) einreichte und sich zum Gutachten der Rehaklinik Z.___ äusserte (Urk. 10/252). Die RAD-Ärzte hielten aus somatischer Sicht am 21. Mai 2014 und aus psychiatrischer Sicht am 14. August 2014 fest, dass die neu eingereichten Unterlagen an der bisherigen Beurteilung nichts ändern würden (Urk. 10/257/18 oben). Mit weiteren Schreiben vom 30. Januar 2015 (Urk. 10/254) sowie vom 2. März 2015 (Urk. 10/256) reichte der Beschwerdeführer wiederum Arztberichte ein (Urk. 10/253+255).
Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 (Urk. 10/258) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass die bisherige Rente rückwirkend per 1. Januar 2009 aufgehoben werde. Weiter führte sie aus, für die Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2011 liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien. Der Beschwerdeführer werde darüber eine separate Verfügung erhalten.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. September 2015 (Urk. 10/264) hiergegen hatte Einwand erheben lassen, stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. September 2015 (Urk. 10/268) die Rückforderung von Fr. 88‘111.-- für in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 ausgerichtete Renten in Aussicht. Mit Schreiben vom 29. September 2015 (Urk. 10/267) liess der Beschwerdeführer schliesslich erneut einen Bericht auflegen (Urk. 10/266) und um dessen Mitberücksichtigung ersuchen.
3.2 Zwar ging der Beschwerdegegnerin am 3. September 2013 die ergänzende Stellungnahme der Gutachter der Rehaklinik Z.___ zu und verfügte sie am 9. September 2013 über die hierzu ergangene Einschätzung des RAD (vgl. vorstehend E. 3.1). In der Folge war sie jedoch gehalten, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu wahren und dessen Stellungnahme abzuwarten. Dass der RAD nach deren Eingang am 28. April 2014 „erst“ (in diesem Sinne Urk. 1 S. 10) am 21. Mai beziehungsweise am 14. August 2014 eine weitere Stellungnahme abgab, kann der Beschwerdegegnerin angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht zum Vorwurf gereichen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar und 2. März 2015 weitere Eingaben tätigte, welche erneut zu internen Rückfragen Anlass gaben, in Anbetracht der früheren Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr zu einer Vorlage an den RAD führten (Urk. 10/257), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des RAD vom 14. August 2014 noch nicht über zuverlässige Kenntnis (E. 1.2) hinsichtlich der Rückerstattung verfügte. Schliesslich ist gemäss höchstrichterlicher Entscheidung (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.3 f.) die Rechtskraft der rentenaufhebenden Verfügung abzuwarten.
Die einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist mithin mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2015 (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, wonach es genügt, dass klar ersichtlich ist, dass die bezogenen Renten vollumfänglich zurückgefordert werden) zweifelsfrei eingehalten.
3.3
3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 die Rückforderung von Rentenleistungen ab 1. Januar 2009 in Aussicht gestellt hatte, ist zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch für die von Januar 2009 bis Juni 2010 ausgerichteten Rentenbetreffnisse verwirkt ist oder ob eine längere, über fünf Jahre hinausgehende, strafrechtliche Frist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) zur Anwendung kommt.
3.3.2 Ein Strafurteil liegt nicht vor; es ist daher an dieser Stelle vorfrageweise zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 138 V 74 E. 6.1).
Nach Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 5 AHVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt; die Verfolgungsverjährung beträgt für dieses Vergehen sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB [in der am 1. Januar 2009 gültigen Fassung]).
Wie bereits festgestellt (vorstehend E. 2.3 und IV.2016.00137) hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Nachdem auch Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB), ist der Tatbestand von Art. 87 Abs. 5 AHVG durch die irreführenden Angaben des Beschwerdeführers ohne weiteres erfüllt. Damit kommt die längere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung und ist die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 erbrachten Rentenleistungen nicht verwirkt.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auch den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt.
4. Die Höhe der Rückforderung ist weder bestritten (Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2011 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 88‘111.--.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, 9/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti