Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00158




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 ihre Verfügung vom 17. Juli 2007 aufgehoben und X.___ mit Wirkung ab 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2016, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab Juli 2007, mindestens jedoch fünf Jahre rückwirkend, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2016 (Urk. 5), sowie unter Hinweis auf die Instruktionsverhandlung vom 8. Juni 2016 (Urk. 7),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihre leistungsverweigernde Verfügung vom 17. Juli 2007 (Urk. 6/59) mit der Begründung eines mangelhaft festgesetzten Valideneinkommens aufhob (Urk. 6/85/1), mithin vorliegend die Korrektur eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes in Frage steht und sich damit die Wirkung der Wiedererwägung nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ex nunc beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2),

dass nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, eine rückwirkende Nachzahlung allfälliger Rentenleistungen für die Zeit vor der Neuanmeldung von November 2014 hinaus damit ohnehin ausser Betracht fällt,

dass zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Verwaltung erst mit Eingang der Neuanmeldung vom 27. November 2014 (Urk. 6/63) Anlass zum Tätigwerden und zu weiteren Abklärungen hatte, nachdem sie im Zeitraum zwischen der Verfügung vom Juli 2007 und der Neuanmeldung im November 2014 einzig zwei IK-Auszüge (Urk. 6/60-61) zu den Akten genommen hatte, dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres eine Beschwerde gegen die vormalige Verfügung offen gestanden hätte, wovon er aber - bereits unterstützt durch das Sozialamt - offenkundig Abstand nahm,

dass zufolge dessen - bei im Übrigen von den Parteien unbestrittenem medizinischen Sachverhalt - die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Versicherten vor November 2014 verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der klaren Rechtslage aussichtslos und damit abzuweisen ist,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist, die Kosten vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



beschliesst das Gericht:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 30. Januar 2016 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan