Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00159
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, verheiratet und Mutter zweier 1999 und 2001 geborener Kinder sowie Einzelinhaberin einer Wäscherei, meldete sich im Dezember 2002 zum Rentenbezug an (Urk. 5/1). Seit 1997 ist sie als selbständig Erwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet (Urk. 5/29/4).
Einen Rentenanspruch verneinte die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. November 2003 mangels Invalidität (Urk. 5/13). Eine später geltend gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und die damit verbundene Neuanmeldung bei der IV-Stelle wurde von dieser in der Verfügung vom 18. Mai 2004 wegen der fehlenden Wartezeit abschlägig beurteilt (Urk. 5/26).
1.2 Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/27). Nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 5/30) veranlasste die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 12. Dezember 2011, Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 sprach sie ihr ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/51/3, 5/58).
1.3 Im Rahmen einer Rentenrevision im Jahr 2013 verlangte die IV-Stelle die Geschäftsunterlagen der Jahre 2011 und 2012 (Urk. 5/70) und holte ärztliche Berichte ein (Urk. 5/71). Sie nahm zur Kenntnis, dass aus der Einzelfirma ab 8. Januar 2014 eine GmbH gemacht wurde (Urk. 5/77, 5/82). Sie veranlasste am 13. Januar 2015 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5/87). Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, erstellte ihr Gutachten am 25. März 2015 (Urk. 5/90), Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erbrachte das Seinige am 16. April 2015 (Urk. 5/95). Nach Einholung weiterer beruflicher Unterlagen (Urk. 5/100) fand am 23. Juni 2015 eine erneute Abklärung im Geschäft der Versicherten statt (Urk. 5/102). Mit Vorbescheid vom 21. August 2015 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente per Januar 2013 in Aussicht. Für das Jahr 2012 legte sie dar, dass nur eine Viertelsrente geschuldet gewesen sei und im Jahr 2011 habe gar kein Invaliditätsgrad bestanden. Aufgrund einer Meldepflichtverletzung seit 2011 seien die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen zurückzufordern (Urk. 5/105). Am 18. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinn (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde einreichen und die Weiterausrichtung der Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2016 ohne Weiterungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Dabei sind bei einer invaliden selbständig erwerbenden Person, die ihren Betrieb mit Familienangehörigen zusammen bewirtschaftet, nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Einkommen nur aufgrund der eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige Einkommensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde, und wenn ferner angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (BGE 104 V 135 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Bei den Erwerbstätigen, deren Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt wurde, genügt für die Rentenrevision, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.A., Art. 30-31 N 24 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu überprüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (BGE 141 V 9).
1.6 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 hatte die Beschwerdegegnerin unter der Annahme eines Wartezeitbeginns am 1. Januar 2009 und unter Berücksichtigung der Neuanmeldung, die erst im Dezember 2010 erfolgt war, mittels eines Einkommensvergleichs ab 1. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zugesprochen.
In medizinischer Hinsicht lagen der Verfügung die Darlegungen des behandelnden Hausarztes Dr. med. A.___ zu Grunde. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2011 eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken (ICD-10 41.0), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und muskulären Dysbalancen. Diesen Diagnosen mass er eine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei, indem er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Wäscherin attestierte (Urk. 5/30/7). Die Versicherte war auch in der Rheumaklinik des B.___ in Behandlung. Die dortigen Ärzte erachteten im Bericht vom 13. August 2010 nach einer funktionellen Testung trotz des diagnostizierten chronischen lumbospondylogenen und des zervikobrachialen Schmerzsyndroms beidseits aus somatischer Sicht die Tätigkeit in der Wäscherei als vollzeitig zumutbar. Als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend bezeichneten sie die daneben vorhandenen Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0), und zwar im damaligen Umfang von zwischen 50 – 100 % (Urk. 5/30/13). Im Rahmen einer für die Pax-Lebensversicherungsgesellschaft AG angeordneten rheumatologischen Begutachtung Mitte 2010 kam Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, im Gutachten vom 8. Oktober 2010 zum Schluss, dass die Versicherte mit der gestellten Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechts bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und muskulären Dysbalancen für die konkrete Tätigkeit als selbständige Wäschereiinhaberin vollständig arbeitsfähig sei. Ergänzend war die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt worden. Dabei vermochte Dr. D.___ den Diagnosen einer damals leichtgradigen, rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.0), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und Panikstörung (ICD-10 F41.0), einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit beizumessen, dies vor dem Hintergrund, dass die Versicherte aufgrund ihrer emotional instabilen Persönlichkeit eine erhöhte Anfälligkeit habe, psychisch zu dekompensieren im Sinne der Angststörung und der Depression, wodurch in der Längsschnittbetrachtung im Vergleich zu einer psychisch gesunden Person eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 5/30/40, 5/94/2 ff.). Dr. A.___ blieb seinerseits im Bericht vom 18. September 2011 bei seiner ab 23. November 2010 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/36). Der RAD der IV-Stelle schloss sich der Auffassung von Dr. A.___, der die Versicherte in delegierter Psychotherapie behandelte, an (Urk. 5/45/5), und in Annahme dieser Arbeitsfähigkeit und der optimalen Eingliederung im eigenen Betrieb ermittelte die IV-Stelle ab 1. Juni 2011 mit einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente (Urk. 5/45/6).
2.1.2 Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 hatte die Beschwerdegegnerin dabei mittels des Geschäftsabschlusses des Jahres 2008 berechnet. Gemäss ihren Angaben im Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2011 hatte die Versicherte ein Wäschereigeschäft gehabt, in welchem sie zusammen mit zwei anderen Angestellten und ihrem Ehemann gearbeitet habe. Sie habe es Ende 2009 (richtig wohl: Frühjahr 2010: Urk. 5/70/5, 5/102/3) auf ihren Bruder übertragen, dies – wie sie darlegte – aus gesundheitlichen Gründen. Sie habe einen kleineren Betrieb haben wollen, ohne Angestellte. Diesen kleineren Betrieb habe sie am 1. November 2010 eröffnet. In diesem neuen Betrieb arbeiteten nur noch sie und ihr Ehemann, und der Klientenstamm sei anders als früher; er bestehe aus Altersheimen, Fabrikbetrieben etc., also aus keinen Privatpersonen und keiner Laufkundschaft mehr. Dazu kämen auch Lieferungen für andere Wäschereien ohne die Wäsche selber waschen zu müssen.
Die Abklärungsperson zog zur Ermittlung des Valideneinkommens die buchhalterischen Unterlagen bei. Sie ermittelte für das Jahr 2008 einen Betriebsgewinn des Geschäfts an der E-Strasse von Fr. 89'132.29. Da nach Angaben der Versicherten bei diesem Betriebsergebnis nur der ausbezahlte
(ca. Fr. 1'500.-- x 12), nicht aber der vereinbarte Lohn des Ehemannes
(ca. Fr. 4'500.--) berücksichtigt war, reduzierte sie das Betriebsergebnis
um Fr. 36'000.--; unter Aufrechnung der AHV-Beiträge von Fr. 4'789.-- ermittelte sie ein Einkommen für das Jahr 2008 von Fr. 57'921.--, das angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Rentenjahr 2011 Fr. 60'446.-- ergab (Urk. 5/41/7).
2.1.3 Als Invalideneinkommen für das Jahr 2011 - weil noch keine konkreten Unterlagen über den Ende 2010 eröffneten Betrieb an der Fabrikstrasse 30 in F.___ zur Verfügung standen - nahm die Beschwerdegegnerin die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) zur Hilfe. Unter Berücksichtigung der von Dr. A.___ erwähnten Arbeitsfähigkeit von 50 %, der Tätigkeit im Textilgewerbe sowie der Berufs- und Branchenerfahrung der Versicherten (TA1, Kategorie 3, Frauen), errechnete sie nach einer Anpassung an
die Nominallohnentwicklung ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘957.-- (Urk. 5/41/7), woraus sich die halbe Rente ergab.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 18. Dezember 2015 im Wesentlichen damit, dass sich aus der Beurteilung von Dr. Y.___ ergebe, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand verbessert habe, während aus psychiatrischer Sicht gesundheitliche Schwankungen unverändert seien. Dennoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben.
Im Übrigen habe sich die Einkommenssituation anders entwickelt als in der Rentenverfügung hypothetisch angenommen worden sei. Das Valideneinkommen des Jahres 2011 sei immer noch gleich (Fr. 60'446.--). Aufgrund der veränderten Erwerbssituation ab 2011, bei der die Versicherte nun nicht mehr das Geschäft E.___ sondern dasjenige in F.___ betrieb, ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 nach einem um ein Einkommen des Ehemannes von Fr. 56'400.-- bereinigtes Geschäftsergebnis von Fr. 118'531.91 ein Invalideneinkommen von Fr. 62'131.91, das somit höher als das Valideneinkommen war. 2012 habe das Einkommen der Versicherten Fr. 34'122.-- betragen und sich daraus ein Invaliditätsgrad von 44 % ergeben. Im Jahr 2013 habe das Einkommen gemäss Steuererklärung Fr. 39'064.-- betragen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 35 % und damit ebenfalls ein rentenausschliessendes Einkommen ergeben habe (Urk. 5/104/6). Weil die Versicherte die Veränderungen seit 2011 nicht gemeldet habe, würden die zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse rückwirkend angepasst und die Rente werde ab Januar 2013 aufgehoben (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen die Begutachtung durch Dr. Y.___. Auf deren Beurteilung könne revisionsweise nicht abgestellt werden, habe diese doch keine Veränderung im gesundheitlichen Bereich festgestellt, vielmehr habe sie die Situation anders beurteilt (Urk. 1 S. 5). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ spreche von einer unveränderten Situation seit 2010 und von einer „weiterhin“ gegebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit.
Sie - die Beschwerdeführerin – habe seit der Rentenzusprechung in der Tat ein höheres Einkommen generiert, als in der Berechnung in der Verfügung vom 9. Mai 2012 vorgesehen gewesen sei. Doch sei damit klar, dass die Annahme des Valideneinkommens zu tief angesetzt worden sei, habe man doch mit der Grundlage des Jahres 2008 ein Einkommen genommen, dass bereits ein Invalideneinkommen gewesen sei. Für das hypothetische Valideneinkommen sei auf das Durchschnittseinkommen der Jahre vor der Invalidisierung (2001 bis 2005) abzustellen, was Fr. 146‘380.-- ergebe. Die Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Stande, ein solches Einkommen zu erzielen. Sie sei in der Lage, noch ein Geschäft (aber eben nur noch eines) zu führen. Unter Berücksichtigung der Geschäftsergebnisse des Jahres 2011 bestehe ein Invaliditätsgrad von 58 %, für 2012 ein solcher von 77 % und für 2013 von 73 %. Eine Aufhebung der Rente rückwirkend und in die Zukunft gerichtet sei nicht gerechtfertigt.
3.
3.1 Es ist unbestritten und belegt, dass die Versicherte bereits im Jahr der Rentenzusprechung, also 2011, mit ihrer im Vorjahr eröffneten Wäscherei an der Fabrikstrasse 30 in F.___, die sie nach eigenen Angaben nur noch mit ihrem Mann zusammen betrieb, ein beträchtlich höheres Einkommen erzielt hat, als das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 9. Mai 2012 vorgesehene Invalideneinkommen von Fr. 28'957.--.
Für das Jahr 2011 nämlich wurde ein Einkommen der Versicherten von Fr. 31'800.-- im IK-Auszug deklariert (Urk. 5/96/1). Ihr Ehemann hingegen weist für dieses Jahr kein IK-Einkommen aus (Urk. 5/97). Der Beizug der Geschäftsunterlagen zeigt auf, dass dieses Jahr durchaus ein gutes Geschäftsjahr war, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat. Sie ermittelte aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2011 einen Reingewinn von Fr. 118'531.91 (Urk. 5/102/7, 5/70/1). Allerdings war bei diesem Ergebnis in den Unterlagen kein Lohn für die Mithilfe des Ehemannes im Betrieb ausgeschieden worden, obwohl er nach Angaben der Versicherten dort fest mitgearbeitet hatte. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin der Gewinn entsprechend zu reduzieren, um nur das der Versicherten zuzuordnende Einkommen zu ermitteln. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im ersten Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2011 hatte man der Ausgleichskasse einen festen Lohn von Fr. 4'500.-- (x 12) für die Tätigkeit des Ehemannes angemeldet (Urk. 5/41/3), tatsächlich ausbezahlt habe man jeweils bar auf die Hand nur ca. Fr. 1'500.--. Für das Jahr 2012 wurde beim Ehemann ein Lohn von Fr. 56'400.-- im Individuellen Konto eingetragen (Fr. 4'700.-- pro Monat) und über diesen Betrag auch ein Lohnausweis für die Steuern ausgestellt (Urk. 5/100/13). Damit rechtfertigt es sich, den Gewinn des Jahres 2011 ebenfalls um Fr. 56'400.-- zu reduzieren, um das alleinige, der Versicherten anzurechnende Einkommen feststellen zu können (Art. 25 Abs. 2 IVV), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht moniert wird (Urk. 1 S. 9). Daraus ergibt sich ein Gewinn für das Jahr 2011 von rund Fr. 62'132.--.
Die Beschwerdeführerin vermochte die Diskrepanz zwischen den Ergebnissen in den Geschäftsunterlagen und den Einträgen in ihrem Konto weder gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle (Urk. 5/102/8, Urk. 1 S. 9) noch in der Beschwerde zu erklären; sie bestreitet sie jedoch auch nicht. Bei dieser Sachlage, da davon ausgegangen werden muss, dass die IK-Einträge nicht die wahre Einkommenssituation der selbständig Erwerbenden spiegeln, kann auf diese nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 305/02 vom 29. Januar 2003). Vielmehr ist das Einkommen gemäss der bereinigten Berechnung einzusetzen.
Für das Jahr 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin aus der Erfolgsrechnung des Betriebes einen Gewinn von Fr. 34’121.94 (Urk. 5/102/7). In jenem Jahr war neben der Versicherten noch ihr Ehemann und eine Angestellte tätig. In der Erfolgsrechnung waren – anders als 2011 – für diese gesamthaft Fr. 93'800.-- an Lohnkosten abgezogen worden, wobei gemäss Lohnausweis Fr. 56'400.-- auf den Ehemann entfielen (Urk. 5/100/13), weshalb dieser Gewinn keiner Korrektur bedarf. Wenn die Beschwerdegegnerin diesen Gewinn als Einkommen anrechnete, ist das nachvollziehbar, und er wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 9). Damit überstieg auch 2012 das tatsächliche Einkommen das angenommene hypothetische.
Für das Jahr 2013 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuerunterlagen ein von der Versicherten verdientes Einkommen von Fr. 39'064.-- an (Urk. 5/102/7, 5/100/53). Dass ein solches in jenem Jahr erwirtschaftet wurde, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten (Urk. 1 S. 10).
3.2 Aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 28'957.-- mit den Gewinnen bzw. den Einkommen, die seit der Rentenzusprechung tatsächlich gemacht wurden, wird deutlich, dass ein Revisionsgrund auf der Erwerbsebene vorliegt, der dazu führt, dass der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen ist, wobei auch das Valideneinkommen einer Prüfung unterzogen werden kann (vgl. oben E. 1.4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Ansicht, das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung der IK-Auszüge der Jahre 2001 bis 2005 zu berechnen, was einen Durchschnitt von Fr. 146'380.-- ergebe. Zudem habe es sich beim Jahr 2008 bereits um ein Jahr gehandelt, da sie an gesundheitlichen Problemen gelitten habe, weshalb es nicht als Basis für das Valideneinkommen zählen dürfe (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.3.2 Wie aufgezeigt wurde, stellen die IK-Einträge bei der Versicherten, zumindest was die Zeit ab 2011 anbelangt, keine zuverlässige Grundlage dafür dar, welches Einkommen sie mit ihrer selbständigen Erwerbsarbeit tatsächlich generiert hat. Für die Jahre davor zeigt der IK-Auszug folgende Einkommen: 2010 (Jan.-April) Fr. 109'500.--, 2009 Fr. 74'000.--, 2008 Fr. 22'100.--, 2007 Fr. 19'500.--, 2006 (Jan.- Mai) Fr. 70'292.-- (Juni – Dez.) Fr. 98'525.--, 2005 Fr. 163'800.--, 2004 Fr. 155'100.--, 2003 Fr. 118'400.--, 2002 Fr. 140'700.--, 2001 Fr. 153'900.-- (Urk. 5/29/4, 5/76/2, 5/96).
Nach Aussagen der Versicherten im Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2011 führte sie ab 1997 die Wäscherei an der E-Strasse, diese habe sie von einem Ehepaar übernehmen können. In diesem Geschäft habe sie mit ihrem Ehemann und zwei Angestellten gearbeitet. Während der Jahre 2004 bis 2006 habe sie einen zusätzlichen Wäschereibetrieb in F.___ geführt, wo sie 7 bis 8 Mitarbeiter gehabt habe. Das Geschäft sei gut gelaufen. Sie habe durch den deutlichen Mehraufwand immer mehr an gesundheitlichen Problemen gelitten und vermehrt gefehlt. Schliesslich sei sie zur Einsicht gelangt, dass nur ein Geschäft zu haben für sie besser sei. Darum habe sie das Geschäft in F.___ im Jahr 2006 schon wieder verkauft. Ihr Ehemann sei vor allem für den Wäschetransport zuständig. Sie selber habe in der Wäscherei stets voll mitgearbeitet. Sie habe alle anfallenden Arbeiten (Wäsche waschen, trocknen, bügeln etc.) erledigt. Ihre tägliche Arbeitszeit sei von 8 bis 17 Uhr gewesen. Die Büroarbeiten (Abrechnungen, Rechnungen schreiben, Telefonate mit Kunden) habe sie nicht selber erledigt, dies habe unentgeltlich der Sohn der früheren Betriebsinhaber, Herr G.___, übernommen (Urk. 5/41/2 f.). Ende 2009 (richtig eher Januar 2010: Urk. 5/30/38) habe sie den Betrieb an der E-Strasse ihrem Bruder verkauft, weil sie einen kleineren Betrieb ohne Verantwortung für Mitarbeiter gewünscht habe. Sie habe deshalb 2010 in F.___ eine neue Wäscherei eröffnet, wo nur noch ihr Ehemann arbeite und die Büroarbeit wiederum Herr G.___ mache (Urk. 5/41/4). Zum Arbeitspensum anlässlich der Abklärung vom Dezember 2011 befragt, antwortete die Versicherte, sie wisse nicht so genau, wieviel sie arbeite. Ihr Ehemann sei hier und unterstütze sie überall. Fest stehe nur, dass sie am Montagnachmittag nicht im Geschäft sei. Wenn sie sich nicht gut fühle, könne sie zu Hause bleiben oder früher nach Hause gehen (Urk. 5/41/4).
3.3.3 Der Beginn der durchgehenden und von der IV-Stelle anerkannten und damit relevanten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist der 1. Januar 2009; damals wurde die Wartezeit eröffnet (Urk. 5/45/5). Im damaligen Zeitpunkt arbeitete die Versicherte in ihrem Betrieb an der E-Strasse. Den Zweitbetrieb in F.___, den die Versicherte zwischen 2004 bis Mitte 2006 auch noch betrieben hatte, hatte sie - wie aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2006 hervorgeht - in jenem Jahr mit Gewinn verkauft (Urk. 5/32/8). Die Behauptung der Versicherten, der Verkauf dieses Zweitbetriebes sei aus gesundheitlichen Gründen geschehen, woraus sie schliessen will, im Gesundheitsfall hätte sie neben dem Geschäft an der E-Strasse auch das Zweitgeschäft in F.___ geführt, weshalb das Valideneinkommen unter Einbezug der Einkommen zwischen 2004 und 2006 berechnet werden müsse, findet in den Akten wenig Stütze. Die Versicherte war 2004 vom behandelnden Hausarzt ab April 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, sodann fand ein gut einmonatiger Aufenthalt in der H.___ mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit statt (Urk. 5/22). Die danach aufgenommene Therapie in der Klinik wegen einer generalisierten Angststörung brach sie jedoch nach drei Gesprächen ab (Urk. 5/30). Im Vordergrund stand diese Angststörung; aus dem Bericht der Klinik geht dabei nicht eine Leistungseinbusse der Versicherten als Motivator für die Therapie hervor, sondern ihre Angst, den Kindern ein schlechtes Vorbild zu sein (Urk. 5/30/22). In den Akten ist sodann keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten im Jahr 2005 dokumentiert. Im Gutachten von Dr. C.___/Dr. D.___ vom 8. Oktober 2010, wo der berufliche Werdegang der Versicherten erhoben worden war, berichtete diese zwar davon, sie habe die Wäscherei an der E-Strasse 2010 zu Gunsten einer kleineren aufgegeben, den Zweitbetrieb in F.___, den sie wenige Jahre davor aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben soll, erwähnte sie jedoch mit keinem Wort (Urk. 5/30/37, 5/94/6). Es bestehen damit keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin das Zweitgeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. Durchaus denkbar ist auch, dass alleine die örtliche Distanz der Geschäfte und der damit verbundene zusätzliche Aufwand mit den vielen Angestellten dazu geführt haben, dass die Versicherte, die neben ihrer Berufstätigkeit auch eine Familie zu versorgen hatte, diese zusätzliche Belastung nicht weitertragen wollte. Dafür, dass sie im Gesundheitsfall dieses zusätzliche Geschäft auch noch gehabt hätte, ist die Beschwerdeführerin beweispflichtig, und dieser Beweis gelingt ihr nicht.
Es kann der Beschwerdegegnerin darin gefolgt werden, dass die Versicherte im Gesundheitsfall das Geschäft an der E-Strasse weiterhin gehabt hätte, das sie mit ihrem Mann und zwei Angestellten geführt hatte. Dr. C.___ gegenüber gab sie von sich aus an, sie habe sich aufgrund der längeren gänzlichen und danach teilweisen Krankschreibung im Jahr 2009 entschieden, dieses Geschäft zu Gunsten eines kleineren aufzugeben (Urk. 5/30/38). Da sie ab 2009 als in der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass eingeschränkt gesehen wurde, kann das Einkommen des Jahres 2008 als Valideneinkommen beigezogen werden.
Für das Jahr 2008 errechnete die Beschwerdegegnerin - wie gezeigt wurde - bei einem Betriebsgewinn des Geschäfts an der E-Strasse von Fr. 89'132.29 ein Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 57'921.--, das angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Rentenjahr 2011 Fr. 60'446.-- ergab. Hinsichtlich des Vorjahres 2007 fehlen die vollständigen Geschäftsunterlagen. Allerdings geht aus der Erfolgsrechnung hervor, dass 2007 bei einem Jahresumsatz von rund Fr. 368'342.-- ein etwas geringerer Umsatz gemacht wurde als 2008, als ein solcher von Fr. 384'675.-- resultierte, und die ausgewiesenen Personalkosten (Löhne und Lohnnebenkosten) waren 2007 mit Fr. 139'751.10 gegenüber denjenigen von 2008 mit Fr. 114'637.-- noch höher (Urk. 5/32/9-11). Gesamthaft kann daraus geschlossen werden, dass das Einkommen der Versicherten unter demjenigen von 2008 lag. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2007 bei der Berechnung des Valideneinkommens weggelassen hat, resultierte für die Beschwerdeführerin somit kein Nachteil. Da in der Buchhaltung der Versicherten für die Jahre davor, als sie zwei Geschäfte hatte, keine Aufteilung zwischen den beiden Geschäften in Zürich und F.___ vorgenommen worden war, so dass nicht eruiert werden kann, welches Einkommen mittels des für das Valideneinkommen relevanten Geschäfts in Zürich erwirtschaftet wurde (Urk. 5/32/7), bleibt es bei dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen des Jahres 2011 von Fr. 60'446.--.
3.4
3.4.1 Die Tatsache, dass die Versicherte im Stande war, 2011 ein Einkommen von Fr. 62'132.-- zu generieren, führt dazu, dass kein Rentenanspruch besteht. Dieses Einkommen erzielte die Versicherte nach ihrer Darstellung und derjenigen ihres Hausarztes mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer eigenen Wäscherei. Die Arbeitsbedingungen waren als ideal bezeichnet worden, konnte doch die Versicherte ihre Arbeit nach ihren Bedürfnissen selber einteilen (Urk. 5/94/10). Es bestehen somit keine Hinweise dafür, dass die Versicherte über ihre Kräfte gearbeitet hätte. Auch im Bericht vom 20. Januar 2014 nannte Dr. A.___ als relevante Diagnosen immer noch die gleichen Diagnosen wie in den Jahren davor, er befand die rezidivierende depressive Störung nun als mittelgradig (ICD-10 F33.10; richtig F33.1), und er erwähnte zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie eine axiale Hiatushernie mit Refluxerkrankung (Urk. 5/71/2). Die Versicherte befinde sich neben der regelmässigen Schmerztherapie nach wie vor bei lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, in der von ihm, Dr. A.___, delegierten Psychotherapie. Der Hausarzt attestierte eine seit November 2010 und seither andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Wäscherin. Die Situation erachtete er als eher progredient, und aufgrund des Verlaufs befand er, es sei nicht anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit je wieder gesteigert werden könne (Urk. 5/71/3).
3.4.2 Dr. Y.___ gegenüber berichtete die Versicherte, sie arbeite 50 %. Die Gutachterin veranlasste Laboruntersuchungen und ein MRI der Lendenwirbelsäule und untersuchte die Versicherte klinisch. Dabei befand sie, es bestünden eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und Beschwerden aufgrund von leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen bei flacher breitbasiger, leicht nach kaudal geklappter mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit deutlichen Kontakten zu den Nervenwurzeln S1 beidseits, jedoch ohne Kompression oder Verlagerung von Nervenwurzeln und ohne radikuläre Zeichen. Diese erhobenen Befunde an der Lendenwirbelsäule hätten sich gegenüber von früher verbessert, sie seien keinesfalls gravierend. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei zu 100 % möglich. Die Rheumatologin äusserte die Ansicht, die Tätigkeit als selbständige Wäschereiinhaberin sei dem Rückenleiden angepasst. Die Versicherte könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Gegenüber der Situation anlässlich der Berentung sei eine deutliche Verbesserung eingetreten.
Laborchemisch sei erwiesen, dass die Versicherte - entsprechend auch ihren Angaben - keine Psychopharmaka mehr einnehme. Sodann habe das neue MRI gegenüber demjenigen von 2006 keine Verlagerung der Nervenwurzel S1 und keine Kompression mehr gezeigt, obwohl die breitbasige Diskushernie L5/S1 noch mit deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 zu sehen sei (Urk. 5/90/62).
Dr. Z.___ untersuchte die Versicherte psychiatrisch. Er diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlichen Zügen (ICD-10 F61), welcher Diagnose er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Er beschrieb die Versicherte als anhaltend ängstlich und affektlabil, sie verfüge über ein sehr schwankendes Aktivitätsniveau ausser Haus und im Geschäft. Es bestünden auch mehrere Phasen depressiver Symptome, die aber aus seiner Sicht nicht einer isolierten affektiven Störung zuzuordnen seien. Anlässlich der Untersuchung durch ihn seien keine depressiven Symptome vorhanden gewesen. Diese seien vielmehr in belastenden Situationen auf die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Affekt- und Impulskontrolle zurückzuführen. Die Diagnose führe zu einer anhaltend reduzierten psychischen Belastbarkeit, Einschränkung der geistigen Flexibilität vor allem bei Belastung, Störung der sozialen Interaktionen und allgemein reduzierter Durchhaltefähigkeit mit rascher Ermüdbarkeit, weshalb ihr auf dem freien Arbeitsmarkt weiterhin höchstens eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (von 8 Uhr bis 13 Uhr) attestiert werden könne. Die Tätigkeit in der eigenen Wäscherei sei ideal adaptiert mit der Möglichkeit der selbständigen Arbeitseinteilung. Eine Veränderung der Situation sei seit der Rentenzusprechung nicht eingetreten (Urk. 5/95/1).
In der interdisziplinären Beurteilung fügten Dr. Z.___ und Dr. Y.___ die Diagnosen zusammen und attestierten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 5/95/16).
3.4.3 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingliederung in ihrem Geschäft in F.___ bei im Wesentlichen gleich gebliebener, auf jeden Fall nicht verschlechterter gesundheitlicher Situation arbeiten konnte und kann, ohne über die Leistungsgrenzen hinauszugehen. Damit vermochte sie nach der Rentenzusprechung die von der IV-Stelle berechneten und nicht bestrittenen Einkommen zu erzielen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen seit der Rentenzusprechung (Männer, Index Basis 1939=100; Jahre 2012 und 2013, Veränderungen gegenüber dem Vorjahr jeweils 0,8 %) führt dies zu einem Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 60'929.57 und 2013 von Fr. 61’417.--. Daraus ergibt sich für das Jahr 2012 bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'121.94 ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % und damit eine Viertelsrente und im Jahr 2013 bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39'064.-- von rund 36 %, was keinen Rentenanspruch mehr ergibt.
Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, die seither eine Einkommensverminderung zur Folge hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet (Urk. 1). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass die Versicherte mit ihrer Eingliederung im Betrieb ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag und allfällige Einkommensschwankungen mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Selbständigkeit zu begründen wären.
4.
4.1 Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis IVV. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe-bung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Ver-fügung folgenden Monats. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt ausnahmsweise eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bereits vom Eintritt der anspruchserheblichen Änderung an zu, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach-
gekommen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013
E. 2.2 und 3.3 mit Hinweisen sowie 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1). Gemäss der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieses Absatzes erfolgt die rückwirkende Aufhebung der Rente „unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war“. Indessen verlangten Rechtsprechung und Lehre bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2015 für die rückwirkende Korrektur, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Kausalität besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 N 17 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 58; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5 und 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.1 und 5.2).
Unverzüglich zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. auch Art. 31 ATSG). Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht zur rückwirkend verfügten Aufhebung bzw. Reduktion der Rente keine eigentlichen Vorbringen (Urk. 1 S. 10). Tatsache ist, dass sowohl im Vorbescheid vom 27. Januar 2012 (Urk. 5/47) als auch in der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Mai 2012 darauf hingewiesen wurde, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen, unverzüglich mitzuteilen sei (Urk. 5/51/4). Trotzdem wies die Versicherte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Geschäftszahlen des Jahres 2011 von sich aus nicht darauf hin, dass ihr tatsächliches Einkommen bereits im Jahr 2011 das angenommene hypothetische Invalideneinkommen, das ihr seit dem Vorbescheid vom 27. Januar 2012 bekannt war – und gegen den sie keine Einwände erhoben hatte - erheblich grösser war. Erst im Zusammenhang mit der 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen und der mehrfachen Aufforderung, die Geschäftsunterlagen der Jahre 2011 und 2012 einzureichen (Urk. 5/65-67), schickte die Versicherte der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2011. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Versicherte aufgrund der ausgelagerten Buchhaltung die Geschäftsabschlüsse jeweils mit Verspätung erhalten hatte, so ist davon auszugehen, dass es ihr aufgrund ihrer Rechnungsstellungen unter dem Jahr und ihren Kontoabschlüssen Ende Jahr bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass sie mehr als Fr. 28'975.-- Einkommen erzielt hatte, was sie bereits der Beschwerdegegnerin jeweils während des Folgejahres hätte melden können und sollen, was ihr als leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist. Dass dieses Untätigbleiben der Versicherten dazu geführt hat, dass ihr die Invalidenrenten ab 2011 in der ungerechtfertigten Höhe ausbezahlt wurden, ist als zutreffend zu bezeichnen, weshalb offen bleiben kann, ob auf den vorliegenden Fall Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der aktuellen Fassung oder in derjenigen vor 2015 anwendbar ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt