Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00160



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 31. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

    Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 8/14).

    In der Folge eingeleitete Revisionen (Urk. 8/20, Urk. 8/29, Urk. 8/38) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/27, Urk. 8/33, Urk. 8/43).

1.2    Anlässlich einer weiteren im Juli 2013 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 8/47) erliess die IV-Stelle am 14. März 2014 einen Vorbescheid (Urk. 8/54), der die Einstellung der laufenden Rente vorsah. Die Versicherte brachte dagegen am 28. Mai 2014 Einwände vor (Urk. 8/61).

    Mit Schreiben vom 3. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte (Urk. 8/76). Die Versicherte nahm am 8. Dezember 2014 dazu Stellung (Urk. 8/81). Am 24. Februar 2015 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie neu eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig halte (Urk. 8/92). Am 25. März 2015 nahm die Versicherte auch dazu Stellung (Urk. 8/98). Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Begutachtung im Y.___ (Y.___), Basel, erfolgen werde und gab ihr die vorgesehenen Gutachter bekannt (Urk. 8/104).

    Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 (Urk. 8/126 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an einer polydisziplinären Abklärung und am Y.___ als Abklärungsstelle fest.


2.    Die Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, sie bidisziplinär begutachten zu lassen, sollte sich eine Begutachtung als notwendig erweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 12).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 zusammen mit dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2016 (Urk. 12) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2016 zugestellt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und an einer polydisziplinären Abklärung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.3).

    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 daran fest, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung beim Y.___ notwendig sei. Als Gründe für ihren Entscheid führte sie an, in den Unterlagen würden neben Rücken- und psychischen Beschwerden auch noch Kopfschmerzen angegeben. Der Wechsel zu einer polydisziplinären Abklärung erfolge zudem hinsichtlich der umfassenden Abklärungspflicht und der Vergabe nach dem Zufallsprinzip. Ausserdem könne die Begutachtung bei weiteren Beschwerden problemlos um weitere Fächer ergänzt werden (Urk. 2 S. 1).

    Die umfassende administrative Begutachtung sei regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert auszulegen. Eine polydisziplinäre Expertise sei auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheine, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert sei (Urk. 6 Ziff. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht grundsätzlich gegen eine Begutachtung eingestellt, sofern sich eine solche als notwendig erweisen sollte. Es könne jedoch nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin von einer bidisziplinären in eine polydisziplinäre Begutachtung wechsle, offensichtlich um das bundesgerichtlich vorgeschriebene Einigungsverfahren zu verhindern. Das von der Beschwerdegegnerin für den Wechsel von einer bidisziplinären in eine polydisziplinäre Begutachtung eingeführte Argument, es würden auch Kopfschmerzen angegeben, sei fadenscheinig. Zumal die nur einmal und marginal aktenkundigen Kopfschmerzen die Beschwerdegegnerin anfänglich nicht davon abgehalten hätten, eine bidisziplinäre Begutachtung zu bevorzugen und als sinnvoll zu bezeichnen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall der Wechsel von der ursprünglich vorgesehenen bi- hin zu einer polydisziplinären Begutachtung zulässig ist.


3.

3.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von polydisziplinären und mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2075 ff., Rz 2083 ff.).

    Allgemein gilt, dass der RAD, wenn er nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig hält, er diese entweder nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst durchführt oder der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der Fachdisziplinen abgibt. Die IV-Stelle gibt entsprechend ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (KSVI Rz 2074).

3.2    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person beziehungsweise Personen festhält. Mit der Mitteilung ist der Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen (KSVI Rz 2083 - Rz 2083.2).

    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zulässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IVStelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (KSVI Rz 2084 - Rz 2084.2).

    Das Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantieren bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01314 vom 29. Mai 2015, E. 3.3).

3.3    Ist ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt, ist die Allgemein Innere Medizin immer vertreten. Die IV-Stelle informiert die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen, ausserdem sind der Auftrag für ein medizinisches Gutachten und allfällige Fragen beizulegen. Auch ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle einzureichen. Der versicherten Person wird für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen eine Frist von 10 Tagen eingeräumt.

    Erhebt die versicherte Person keine Einwände, wird der Auftrag bei Suisse-MED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V. Das Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2076 - Rz 2077).


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 4. April 2011 anlässlich einer im Februar 2011 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 8/38 S. 3) einen Arztbericht (Urk. 8/40). Dr. Z.___ nannte darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei den oberen und unteren Extremitäten beidseits, seit zirka 1996, am ehesten funktioneller Genese, sowie eine depressive Verstimmung (Ziff. 1.1). Anamnestisch bestünden seit 1996 starke Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Kopfschmerzen (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2. Juli 2001 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage zirka 50 %. Zu vermeiden sei das Tragen von Lasten. In Frage komme eine nicht rückenbelastende Tätigkeit in einem geschützten, warmen, trockenen Raum (S. 5).

    Mit Mitteilung vom 29. April 2011 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Urk. 8/43).

4.2    Im Juli 2013 wurde eine weitere Revision eingeleitet (vgl. Urk. 8/47). Am 14. März 2014 erliess die Beschwerdegegnerin einen Vorbescheid, der gestützt auf die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zur Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) lit. a die Einstellung der laufenden Invalidenrente vorsah (Urk. 8/54).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7 S. 2 oben) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin aus, es werde auf die bisherigen Unterlagen verwiesen. Die Aufhebung der Rente sei nach den Schlussbestimmungen 6a des IVG nach Einholung von Arztberichten der behandelnden Ärzte erfolgt. Es sei jedoch keine unabhängige ärztliche Expertise (Gutachten) eingeholt worden. Dies werde im Rahmen des Einwandes der Beschwerdeführerin kritisiert. Es erscheine daher sinnvoll, den Gesundheitszustand im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie, gegebenenfalls mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) zu klären. Die Abklärung könne durchgeführt werden bei der B.___.

4.3    Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin daraufhin in einem Schreiben vom 3. November 2014 (Urk. 8/76) mit dem Titel: „Vorschlag: Bidisziplinäre medizinische Untersuchung“ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Rheumatologie, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL, Psychiatrie) notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 17. November 2014 werde man eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen.

4.4    Am 18. November 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin der B.___, Zürich, den Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/79).

    Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Urk. 8/81) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Anträge, es seien ihr die Akten vollumfänglich zur Verfügung zu stellen und es sei von einer Begutachtung abzusehen und die bisherige Invalidenrente zu bestätigen (S. 2 Ziff. 1-2). Eventuell beantragte sie, es seien die Fachärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung zu beauftragen. Des Weiteren beanstandete sie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die nicht die Absicht gehabt habe, ein Einigungsverfahren durchzuführen (S. 3 Ziff. 3).

4.5    Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 23. Februar 2015 (Urk. 7 S. 2 f.) aus, es werde auf eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip gewechselt (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie).

    Falls es sich gemäss Rechtsprechung um eine Erkrankung aus den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage handle, bitte man die Gutachter, zu den Försterschen Kriterien Stellung zu nehmen und gleichzeitig die Frage zu beantworten, ob die aufgrund der Erkrankung bestehenden funktionellen Einschränkungen aus medizinischer Sicht überwindbar seien. Zu beurteilen sei zudem, ob es sich bei dem depressiven Syndrom um eine eigenständige psychische Störung handle oder ob dieses nur im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen sei.

4.6    Am 24. Februar 2015 stornierte die Beschwerdegegnerin den Begutachtungsauftrag bei der B.___ (Urk. 8/90).

    Mit gleichentags verfasstem Schreiben teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche nun eine umfassende (polydisziplinäre) medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie als notwendig erachte und gab ihr die Möglichkeit, dazu bis zum 6. März 2015 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 8/92).

4.7    Dr. A.___ erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2015 (Urk. 7 S. 3 unten), neben den Rücken- und psychischen Beschwerden würden in den Unterlagen auch noch Kopfschmerzen angegeben. Der Wechsel hin zu einer polydisziplinären Begutachtung erfolge hinsichtlich der umfassenden Abklärungspflicht und der Vergabe nach dem Zufallsprinzip. Ausserdem könne die Begutachtung bei weiteren Beschwerden problemlos um weitere Fächer ergänzt und somit rasch zu einer Entscheidung gekommen werden.

4.8    In einem Schreiben vom 8. April 2015 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme Dr. A.___s vom 7. April 2015 bekannt (Urk. 8/100).

    Einem E-Mail der E.___ an die Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Wahl des Begutachtungsinstitutes nach dem Zufallsprinzip auf das Y.___ fiel (Urk. 8/102).

    Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/104) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Begutachtungsstelle und die Namen der Gutachter mit.


5.

5.1    Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der ursprünglich geplanten bidisziplinären Begutachtung die einschlägigen Vorschriften des KSVI und der Rechtsprechung eingehalten hat.

    Zu prüfen bleibt, ob sich der anschliessende Wechsel zu einer polydisziplinären Begutachtung als rechtmässig erweist.

5.2    Wie in KSVI Rz 2074 vorgesehen, erfolgte der Wechsel zu einer polydisziplinären Abklärung aufgrund der Empfehlung des RAD. Dieser sprach sich dafür aus, die bereits ausgewählten Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie um die Disziplin Allgemeine Innere Medizin zu erweitern (E. 4.5 und 4.7 hiervor).

    Das Bundesgericht stellte im Entscheid BGE 139 V 349 E. 3.2 in diesem Zusammenhang etwa fest, dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In einem Fall, in welchem wie im vorliegenden bereits eine Abklärung mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie geplant war, erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung unter zusätzlichem Einbezug der Fachdisziplin Allgemeine Innere Medizin als naheliegend, zumal unbestrittenermassen eine mehrere medizinische Fachgebiete beschlagende gesundheitliche Problematik besteht.

    Zu Recht verwies etwa der RAD darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach den Angaben von Dr. Z.___ in der Vergangenheit auch an Kopfschmerzen litt (E. 4.1), was ebenfalls eine Abklärung unter Einbezug der Fachdisziplin Allgemeine Innere Medizin nahelegt. Ob der RAD eine Erweiterung der Fachdisziplinen auch vorgeschlagen haben sollte, um das vorgesehene Einigungsverfahren bei bidisziplinären Abklärungen zu umgehen, ist unter diesen Umständen unerheblich und aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen.

    Das für polydisziplinäre Abklärungen nach Art. 72bis Abs. 2 IVV vorgesehene Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Mit der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip wird den Interessen der versicherten Person hinreichend Rechnung getragen und es erwachsen ihr bei einer polydisziplinären Begutachtung im Vergleich mit einer bidisziplinären Abklärung keine Nachteile.

5.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Wechsel zu einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorgaben des KSVI und die bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten hat. Die Wahl des Y.___ als Begutachtungsinstitut erfolgte nach dem Zufallsprinzip (Urk. 8/102).

    Nach dem Gesagten hielt die Beschwerdegegnerin in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 zu Recht an einer polydisziplinären Abklärung und an der Abklärungsstelle Y.___ fest. Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger