Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00166


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___ meldete sich am 19. März 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Persönlichkeitsstörungen und eine rezidivierende depressive Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Diese klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/7-8) und zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/10, 10/21) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/12, 10/36) bei. Die Versicherte legte weitere Arztberichte auf (Urk. 10/18). In der Folge zog die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 10/30-31, 30/34, 10/45). Mit Schreiben vom 21. November 2014 auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Entzugsbehandlung (Urk. 10/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die Versicherte zwei weitere Arztberichte auflegte (Urk. 10/63, 10/74), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk.  2 [= 10/86]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde am hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2016 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Advokatin lic. iur. Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung vorliege. Es lägen ein unklarer Drogenkonsum sowie psychosoziale Belastungsfaktoren vor, die invaliditätsfremd seien. Damit sei ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit dem Jahr 2013 mehrfach stationär hospitalisiert werden müssen. Von diversen Fachärzten seien schwerwiegende psychiatrische Krankheiten diagnostiziert worden. Seit Jahren sei sie vollständig arbeitsunfähig und könne aufgrund ihrer psychischen Verfassung weiterhin keiner Arbeit nachgehen. Dies ergebe sich auch aus den eingeholten Arztberichten. Bei ihrem Drogenkonsum handle es sich um ein sekundäres Suchtgeschehen. Nur weil sie sich nicht mehr zu helfen gewusst habe, habe sie Drogen genommen. Inzwischen sei sie jedoch abstinent (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Im Bericht der Y.___ AG vom 29. April 2013 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 2. April 2013 wurden folgende psychiatrischen Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/18 S. 4):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F 61)

    Die Ärzte führten aus, die vorbestehende rezidivierende depressive Erkrankung könne bestätigt werden. Weiter liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie abhängigen Anteilen vor. Die Persönlichkeitsstruktur zeige auch histrionische Anteile, die jedoch weniger prominent erscheinen würden. Anfangs habe der Verdacht auf eine bipolare Störung bestanden, welche indessen unter Zuhilfenahme fremdanamnestischer Daten nicht habe bestätigt werden können. Der Zustand der Patientin habe sich schnell stabilisiert. Es sei ihr gut gelungen, sich auf die Therapien einzulassen (Urk. 10/18 S. 6).

    Die Patientin sei im Zeitpunkt des Austritts überzeugt gewesen, dass sie im Herbst ihre Treuhänderausbildung beginnen würde. Zur Tagesstrukturierung würde sie zu einem geringen prozentualen Anteil in der Buchhaltung der Firma ihres Vaters arbeiten, wobei es ihr Ziel sei, längerfristig eine andere Arbeitsstelle zu finden (Urk. 10/18 S. 6-7).

3.1.2    Im Bericht der Y.___ AG vom 5. August 2013 über den stationären Aufenthalt vom 23. bis 29. Juli 2013 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/36 S. 12):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F 61)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 12.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 17.2)

    Die behandelnden Ärzte führten aus, Grund für den Wiedereintritt sei eine Dekompensation im Rahmen von mehreren Belastungsfaktoren (Drogenkonsum-Rückfall und Konflikte im Umfeld) mit Suizidgedanken und Suizidabsichten. Bei Eintritt fühle sich die Patientin bereits deutlich entlastet (Urk. 10/36 S. 12).

    Sie sei wach und vollständig orientiert. Es bestünden weder Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen noch Konzentrationsstörungen. Auch formale Denkstörungen und Sinnestäuschungen würden nicht vorliegen (Urk. 10/36 S. 13).

    Die Patientin zeige sich durch den stationären Rahmen rasch und deutlich entlastet und es komme zu einer deutlichen Stabilisierung ihres Zustands (Urk. 10/36 S. 13).

3.1.3    Im Bericht der Z.___ vom 12. August 2013 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. bis 12. August 2013 wurde folgende Diagnose genannt (Urk. 10/36 S. 21):

- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline-Zügen (ICD-10: F 61.0)

    Die Patientin berichte von einem Konflikt im privaten Umfeld, der sich innert vier Wochen intensiviert habe. Am Tag zuvor sei es wegen hoher Anspannung zu selbstverletzendem Verhalten gekommen. Zusätzlich seien Einschlafschwierigkeiten vorhanden (Urk. 10/36 S. 21).

    Die Patientin habe sich im gebotenen Rahmen rasch stabilisieren können und von unterstützenden Gesprächen profitiert. Am fünften Tag habe sie regulär in gebessertem Zustand entlassen werden können (Urk. 10/36 S. 22).

3.1.4    Im Bericht der Tagesklinik für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie vom 19. September 2013 über den teilstationären Aufenthalt ab 6. Mai 2013 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/36 S. 11):

- posttraumatische Belastungsstörung

- kombinierte Persönlichkeitsstörung

- rezidivierende depressive Störung, z.Zt. mittelschweren Ausmasses

    Die Patientin sei allseits gut orientiert, die Konzentrations- und Merkfähigkeit seien reduziert. Sie sei emotional instabil, nicht belastbar und ihre Grundstimmung sei deprimiert. Psychotische Symptome würden nicht vorliegen (Urk. 10/36 S. 11).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei seit dem 25. März 2013 vollständig arbeitsunfähig. In den nächsten Monaten sei wegen der Schwere der psychiatrischen Erkrankung nicht mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/36 S. 11).

3.1.5    Im Bericht der Y.___ AG vom 18. Februar 2014 über den stationären Aufenthalt vom 29. November bis 15. Dezember 2013 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 10/30 S. 2):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Anteilen (ICD-10: F 61)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 12.2)

- psychische Störung durch Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 17.2)

    Die Patientin sei vollständig orientiert, habe aber leichte Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen. Mnestische Störungen lägen nicht vor. Sie zeige Konzentrationsstörungen, Grübelgedanken und sei inhaltlich auf Belastungsfaktoren eingeengt (Urk. 10/30 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 18. Februar 2014 festgehalten, die Patientin sei seit dem 29. November 2013 vollständig arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr jedoch zumutbar, es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. Wann diese erfolgen könne, könne nicht beurteilt werden, da sich die Patientin zurzeit in einer stationären Behandlung in der A.___ befinde (Urk. 10/30 S. 4-5).

3.1.6    Im Bericht der A.___ vom 25. April 2014 über die Hospitalisation vom 27. Januar bis 3. April 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/34 S. 1):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33)

    Die Patientin sei bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Konzentrationsstörungen seien während dem Gespräch nicht auszumachen. Das Langzeitgedächtnis und die Merkfähigkeit seien reduziert. Das formale Denken sei kohärent, geordnet und nachvollziehbar. Hinweise auf Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen bestünden nicht (Urk. 10/34 S. 3).

    Die Patientin nehme aktiv und motiviert am traumaadaptierten Intensivprogramm teil. Sie arbeite in hohem Tempo an ihren Zielen und profitiere besonders vom Milieu und der Auseinandersetzung mit Mitpatienten und Bezugspersonen. Durch ihre hohe Motivation und Introspektionsfähigkeit habe sie während des Aufenthaltes sowohl bezüglich Selbstwert und Beziehungsgestaltung als auch bezüglich Bearbeitung traumarelevanter Trigger Fortschritte erzielt (Urk. 10/34 S. 4-5).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, während des Aufenthaltes vom sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei auch nach dem Austritt zu 100 % gegeben (Urk. 10/34 S. 5).

3.1.7    Im Bericht der O.___ vom 3. Oktober 2014 über die ambulante Behandlung seit April 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 10/45 S. 2):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33)

- Status nach Bulimie 2004

- schädlicher Gebrauch von MDMA (ICD-10: F 15.1)

- schädlicher Gebrauch von LSD (ICD-10: F 16.1)

    Die Patientin sei wach, bewusstseinsklar und allseits voll orientiert. Subjektiv bestehe eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, die während des Gesprächs nicht ersichtlich sei. Das Langzeitgedächtnis und die Merkfähigkeit seien reduziert. Das formale Denken sei kohärent, geordnet und nachvollziehbar. Die Patientin berichte über Verlustängste gegenüber ihrer Familie, sie habe auch Ängste um ihre Mutter und Angst vor dem Alleinsein (Urk. 10/45 S. 3).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Patientin sei seit dem 26. Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Durch eine adäquate Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig verbessert werden (Urk. 10/45 S. 4-10).

3.2    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 18. August 2014 und 12. November 2014 für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den aktenkundigen Arztberichten. Er führte aus, aus den Berichten der Y.___ AG gehe hervor, dass der psychische Befund bis auf „kreisende Gedanken“ unauffällig sei. Es werde von psychosozialen Belastungsfaktoren berichtet, insbesondere von der Ehetrennung und Scheidung. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei biografisch nicht belegt, weshalb von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) auszugehen sei. Im Bericht der A.___ werde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, ohne dass ein katastrophales Ereignis genannt werde, weshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde könne. Auch in diesem Bericht werde die Persönlichkeitsstörung nicht belegt. Zum Bericht der O.___ hielt er fest, der Drogenkonsum sei in früheren Berichten nicht erwähnt worden. Aus der allgemeinen Anamnese könne jedoch nicht auf eine frühere gravierende Erkrankung geschlossen werden, weshalb kein sekundäres Suchtgeschehen vorliege (Urk. 10/52 S. 46).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RADArztes und ging davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die Ausführungen von med. pract.  B.___ sind grundsätzlich nachvollziehbar. Vorliegend spielen psychosoziale Belastungsfaktoren wohl eine massgebliche Rolle. So wird in den Arztberichten mehrmals auf die schwierige psychosoziale Belastungssituation hingewiesen, die zur Dekompensation und schliesslich zum Eintritt in die Kliniken geführt habe (Urk. 10/10, 10/12 S. 9, 10/36 S. 21).

    Auch die geäusserte Kritik an der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung erscheint schlüssig. Zwar wurde in verschiedenen Arztberichten eine solche diagnostiziert (Urk. 10/36 S. 11, 10/34 S. 1, 10/45 S. 2). Hinsichtlich des Traumas wurde dabei auf einen Motorradunfall im 15. Lebensjahr, die Bedrängung durch den Freund einer Kollegin in den Ferien und die Gewalterfahrung in der Ehe hingewiesen (Urk. 10/34 S. 2). Die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ schilderten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 körperliche Misshandlungen während der Ehe, Mobbingerfahrungen während der gesamten Schulzeit und sexuelle Übergriffe im Alter von 16 und 17 Jahren (Urk. 10/63 S. 1).

    Gemäss den ICD-Kriterien entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Lexikon zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, S. 107). Gemäss Angaben der behandelnden Ärzte erlebte die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend diverse traumatische Ereignisse. Da der Krankheitsbeginn mit einer Latenz von maximal einigen Monaten erfolgt, hätte der Krankheitsverlauf daher bereits vor Jahren einsetzen müssen. Dagegen spricht indessen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2012 einen erfolgreichen privaten und beruflichen Werdegang verfolgte (Urk. 10/8) und nicht in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung war. Insoweit geltend gemacht wird, die posttraumatische Belastungsstörung sei erst mit mehrjähriger Verzögerung aufgetreten, ist darauf hinzuweisen, dass solche raren Konstellationen aufgrund dessen, dass in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt wird, ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.3). Aus diesen Gründen erscheint fraglich, ob von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden kann, insbesondere auch, weil die Geschehnisse während ihrer Ehe objektiv kaum als Ereignisse von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass angesehen werden können.

4.2    Auch wenn die Ausführungen von med. pract. B.___ grundsätzlich einleuchten, ist zu berücksichtigen, dass er lediglich gestützt auf die Akten eine Beurteilung vornahm und selbst keine allseitigen und umfassenden Untersuchungen tätigte. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch unabdingbar für eine beweiskräftige Beurteilung (BGE 134 V 231 E. 5.1). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit in psychotherapeutischer Behandlung steht und bereits mehrere Male stationär behandelt wurde, erscheint die medizinische Sachlage deshalb nur ungenügend abgeklärt. Die IV-Stelle wäre gehalten gewesen, medizinische Abklärungen zu veranlassen, die eine allseitige Untersuchung beinhalten.

4.3    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.3    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese direkt der ihr mit Verfügung vom 15. März 2016 (Urk. 11) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advokatin lic. iur. Karin Wüthrich, zuzusprechen ist. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 1‘400.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin lic. iur. Karin Wüthrich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger