Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00169




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Eymann

Beschluss vom 16. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

    Mit einer am 29. Januar 2016 datierten und der Post am 1. Februar 2016 übergebenen Eingabe (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2015 betreffend Invalidenrente (Urk. 2).

    In der Beschwerdeschrift führte die Versicherte aus, dass sie die Frist von 30 Tagen ab der Zustellung der Verfügung vom 7. Dezember 2015 infolge eines Todesfalles in der Familie am 1. Januar 2016 nicht habe einhalten können (Urk. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

    Gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz hat. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still (Art. 38 Abs. 4 ATSG).

    Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei wird nicht verlangt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Zürich Basel Genf, N 12 zu Art. 38 ATSG; BGE 119 V 89 E. 4c).

1.2    Die angefochtene Verfügung erging am 7. Dezember 2015 (Urk. 2). Wurde sie gleichentags mit A-Post versandt, konnte die Zustellung frühestens am 8. Dezember 2015 erfolgen. Somit begann der Fristenlauf am 9. Dezember 2015 (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Festtage vom 18. Dezember 2015 bis zum 2. Januar 2016 (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und der Bestimmung, dass wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG), fiel der letzte Tag der Frist auf Montag, den 25. Januar 2016. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift anerkannt, dass die Beschwerde vom 29. Januar 2016 respektive vom 1. Februar 2016 (Urk. 1) erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 ATSG und damit verspätet erhoben wurde; das genaue Zustelldatum muss daher nicht eruiert werden. Eine verspätete Beschwerdeerhebung führt zur formellen Erledigung des Verfahrens mittels Nichteintretensentscheid, sofern nicht dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entsprechen ist, was nachfolgend zu prüfen ist.


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe wegen eines Todesfalles in der Familie am 1. Januar 2016 nicht rechtzeitig auf die Verfügung reagieren können (Urk. 1).

2.2    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, a.a.O., N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a). Blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung genügen hingegen nicht. Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht hätten (Kölz, Häner, Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587).

2.3    Der Todesfall ereignete sich am 1. Januar 2016, womit der Beschwerdeführerin bis zum letzten Tag der Frist, dem 25. Januar 2016, noch mehr als drei Wochen verblieben. Deshalb wäre es ihr bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt möglich gewesen, innert Frist eine kurze Beschwerdeschrift einzureichen. Dazu bestand keine Unmöglichkeit, selbst wenn eine nahe Person verstarb und die Beschwerdeführerin dadurch einer entsprechenden Belastung ausgesetzt war und Einschränkungen bestanden. Der von ihr vorgebrachte Grund für die verspätete Beschwerdeerhebung genügt somit den Anforderungen an die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht. Die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist gehört zu den wichtigsten Prozesshandlungen überhaupt. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist folglich wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.


3.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Eymann