Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00170 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 3. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger
BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff
Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von April 2001 bis Ende September 2011 als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 27. März 2011 war (vgl. Urk. 11/3 S. 4 Ziff. 5.4; Urk. 11/13 S. 1 f. Ziff. 2.1-2.3, Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf Herz- und Rückenbeschwerden meldete er sich am 26. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/3 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/6-8) ab und teilte dem Versicherten daraufhin am 11. November 2011 mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/9). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 11/10-11, Urk. 11/13, Urk. 11/18) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Physiotherapie sowie einer psychiatrisch-pharmakologischen und psychiatrisch-psychologischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2012, Urk. 11/20). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 11/26, Urk. 11/28) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 zu.
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 11. Juli 2013 (Urk. 11/29) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 11/30-32, Urk. 11/35) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle Z.___ GmbH, über welche am 7. April 2014 berichtet wurde (Urk. 11/46).
Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2014 (Urk. 11/54) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und dieser dagegen Einwände (Urk. 11/60) erhoben hatte, erteilte sie ihm nach Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 11/62) Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei der A.___ (Urk. 11/68), über welche am 15. Juni und 9. Juli 2015 berichtet wurde (Urk. 11/70-71). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Juli 2015 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/72). Sodann wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu den weiteren medizinischen Berichten (Urk. 11/78, Urk. 11/80) Stellung zu nehmen (Urk. 11/81). Nachdem der Versicherte seine Stellungnahme am 1. Dezember 2015 eingereicht hatte (Urk. 11/85), hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom Oktober 2014 fest und hob die bisher dem Versicherten ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 11/87 = Urk. 2) auf.
2. Der Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell mit der Aufforderung, sich weiterhin psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Zudem wurden die Gutachter der Z.___ um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 12. August 2016 erstattet wurde (Urk. 18-19). Dem vom Beschwerdeführer daraufhin am 13. September 2016 gestellten Antrag, diese Stellungnahme sei nun wiederum med. pract. B.___ sowie den Ärzten der A.___ zur Vernehmlassung zuzustellen (Urk. 22), wurde mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 23) nicht stattgegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass beim Beschwerdeführer keine Befunde mehr vorlägen, welche eine dauerhafte und wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden. Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert habe. Selbst bei der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit nicht einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe nach Vornahme eines Einkommensvergleichs kein Rentenanspruch mehr (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht zugestellt habe. Der RAD könne sich sodann die entsprechenden Fachkompetenzen nicht anmassen und das Gutachten selbst ergänzen. Diese Ergänzung sei nachzuholen (S. 6). Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er derzeit nicht arbeitsfähig. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, sondern lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (S. 7). Schliesslich sei er auch unter Berücksichtigung des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils nicht in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Kellner auszuüben; dies zumindest nicht ohne umfangreiche Anpassungen des Tätigkeitsprofils (S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 11/26, Urk. 11/28) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
3.
3.1 Vorab gilt es, die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die RAD-Stellungnahme nicht rechtzeitig zugestellt habe (vgl. Urk. 1 S. 6).
3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die RAD-Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 erst nach erfolgter Verfügung und auf Reklamation hin zugestellt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), so hat er nun die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wogegen eine Rückweisung einzig zur Gewährung des rechtliches Gehörs lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und daher davon abgesehen werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). Die vom RAD in besagter Stellungnahme gewürdigten medizinischen Berichte wurden zudem während des Verfahrens vor dem hiesigen Gericht den Gutachtern der Z.___ zur ergänzenden Stellungnahme zugestellt, womit dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.3) entsprochen wurde (vgl. Verfügung vom 9. März 2016, Urk. 12).
4.
4.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 11/26, Urk. 11/28) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
4.2 Med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierte mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 11/10/29-30) einen Bandscheibenvorfall L4/5 mediolateral rechts sowie eine leichte Fazettengelenksarthrose L4/5 beidseits und eine beginnende Osteochondrose. Als Nebendiagnosen nannte sie – hier gekürzt aufgeführt – eine derzeit stabile monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz (MGUS; Erstdiagnose, ED, 2009), eine koronare Dreiasterkrankung, eine Ektasie der Sinusportion und der Aorta ascendens sowie eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts (S. 1). Eine operative Versorgung sei geplant, wobei zunächst in kardio-pulmonaler Hinsicht abgeklärt werden müsse, ob dem Beschwerdeführer eine Operation von 90 Minuten in Bauchlage zugemutet werden könne (S. 2).
Am 23. Juni 2011 wurde darüber informiert, dass die geplante Operation der Diskushernie infolge einer Operation eines Aneurysma der Aorta habe abgesagt werden müssen (vgl. Urk. 11/11/6-7).
4.3 Mit Bericht vom 2. August 2011 (Urk. 11/7/7-12) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie und für Intensivmedizin, Klinik F.___, die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1):
- Status nach Ersatz der Aorta ascendens und der Sinus Valsalvae mit Reimplantation der Aortenklappe am 23. Mai 2011 bei Aneurysma der Aorta ascendens und mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz bei Anulusdilatation
- koronare Dreigefässerkrankung bei aktuell keinem Ischämienachweis
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypercholesterinämie, positive Familienanamnese, Status nach chronischem Nikotinkonsum
Zwei Monate nach der Operation mit Ersatz der Aorta ascendens und Reimplantation der Aortenklappe zeige sich ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem dichten Graft und einer perfekt funktionierenden Aortenklappe. Die linksventrikuläre Funktion sei normal (S. 2).
4.4 Dem Schreiben vom 24. August 2011 (Urk. 11/8/6-7) von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass die am 23. Mai 2011 durchgeführte Operation aus prognostischen Gründen erfolgt sei. Eine diesbezügliche Symptomatik habe nicht bestanden. Auch hinsichtlich der koronaren Dreigefässerkrankung bestünden nach den diversen Revaskularisationen respektive Stentimplantationen keine Ischämiezeichen respektive Stenoisierungen (S. 1 Ziff. 1). Aufgrund der erfolgten Operation sehe er derzeit keinen Grund mehr für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei abhängig von der Symptomatik des Rückenleidens. Aus kardiologischer Sicht sollte eine Arbeitsfähigkeit möglich sein, welche mit leichter körperlicher Belastung einhergehe. Infolge der Rekonvaleszenz von der am 23. Mai 2011 erfolgten Operation sei lediglich mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei bis maximal drei Monaten zu rechnen. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. Bei bekannter koronarer Dreigefässerkrankung sei denkbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich wieder symptomatisch werde (S. 2 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8).
4.5 Mit Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 11/7/13-15) informierte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, über die gleichentags erfolgte angiologische Untersuchung des Beschwerdeführers, wobei im Wesentlichen eine Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna linksbetont sowie eine generalisierte dilatative und obliterierende Arteriopathie habe diagnostiziert werden können (S. 1). Da bisher keine Komplikationen hinsichtlich der Venenerkrankung aufgetreten seien, bestehe keine dringende medizinische Indikation zur Operation (S. 3).
4.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 11/7/5-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit März 2008 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes, differentialdiagnostisch lumboradikuläres Schmerzsyndrom des rechten Beines sowie einen Verdacht auf eine reaktive depressive Episode. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1):
- koronare Dreiasterkrankung bei Status nach diversen kathetertechnischen Eingriffen
- Ektasie der Sinusportion der Aorta ascendens bei Status nach Ersatz der Aorta ascendens sowie Sinus Valsalvae und Reimplantation der Aortenklappe am 23. Mai 2011, notfallmässige Rethorakotomie am 24. Mai 2011 bei Blutung
- MGUS (ED 2009)
- PHS rechts
Der Beschwerdeführer sei bezüglich der kardialen Situation in einem stabilen Zustand. Hinsichtlich der Rückenproblematik sei ein operativer Eingriff geplant gewesen, welcher allerdings aufgrund der vordringlichen Operation an der Aorta ascendens habe verschoben werden müssen. Postoperativ habe sich eine reaktive depressive Episode abgezeichnet. Daneben seien die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein wieder vermehrt aufgetreten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stünden die lumboradikuläre Schmerzproblematik sowie die psychische Situation im Vordergrund (S. 2 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem operativen Eingriff an der Aorta ascendens zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
4.7 Mit Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 11/18/8-15) informierte Dr. E.___ darüber, dass sich zirka zehn Monate nach dem Ersatz der Aorta ascendens und der Reimplantation der Aortenklappe bei Aneurysma der Aorta ascendens ein ausgezeichnetes Ergebnis mit einem intakten Graft ohne Leck und einer perfekten Funktion der reimplantierten Aortenklappe finde. Die linksventrikuläre Funktion sei normal. Nach Wegfall der Aorteninsuffizienz habe sich die linksventrikuläre Muskelmasse zurückgebildet und liege im oberen Normbereich. Die Volumina hätten tendenziell ebenfalls etwas abgenommen. Unter der aktuellen Therapie bestehe eine asymptomatische Sinusbradykardie mit geringem Anstieg unter Belastung. Dennoch könne der Beschwerdeführer 120 % des Solls leisten. In der unter Belastung erfolgten Elektrokardiographie (EKG) fänden sich keine Hinweise für eine Koronarischämie. Aus kardiovaskulärer Sicht sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Eine gewisse Einschränkung bestehe nach wie vor aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms (S. 2).
4.8 Am 10. April 2012 führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit der im Mai 2012 (richtig: 2011) erfolgten Operation nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, wobei zunächst die postoperative Problematik bei Status nach Ersatz der Aorta ascendens vordergründig gewesen sei. Im Verlauf seien erneut teils immobilisierende Rückenschmerzen bei bestehendem lumboradikulären Schmerzsyndrom aufgetreten und es habe sich eine zunehmende reaktive depressive Problematik gezeigt. Entsprechend sei der Beschwerdeführer seit Mai 2011 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Vordergrund stünden die Sanierung der Wirbelsäulenproblematik sowie eine fachärztlich psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 11/18/6-7 S. 2 Ziff. 1.6, Ziff. 1.8).
4.9 Mit Stellungnahme vom 24. April 2012 kam RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer. pol. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dass seit dem am 27. März 2012 erfolgten Herz-Gefässeingriff auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei. Die postulierte depressive Episode sei grundsätzlich einer Behandlung zugänglich, weshalb dem Beschwerdeführer bei aktuell anzunehmendem instabilem Gesundheitszustand eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen sei. Eine Revision sei in einem Jahr durchzuführen. Ergänzend führte er am 14. Mai 2012 aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem am 23. Mai 2011 erfolgten operativen Aortenklappenersatz sowie Ersatz der Aorta ascendens ausgewiesen sei (vgl. Urk. 11/19 S. 3 f.).
5.
5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
5.2 Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Urk. 11/30/11-16) die bisher von ihm gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei aus kardialer Sicht im Alltag beschwerdefrei. Es bestünden keine klinischen Zeichen einer Herzinsuffizienz. Er leiste sein Soll im Belastungs-EKG ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise für eine belastungsabhängige Koronarischämie, dies trotz stark gebremstem Anstieg der Frequenz unter niedrig dosierter Behandlung mit Betablocker. Die Echokardiographie dokumentiere zwei Jahre nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aortenklappe ein perfektes Ergebnis mit vollständig normaler Funktion der Aortenklappe, gutem Ascendens-Graft und weitgehend normalisiertem linksventrikulärem Volumen und Muskelmasse (S. 1 f.).
5.3 Med. pract. B.___, praktische Ärztin, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/30/7-8) eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Zwischen Oktober 2012 und April 2013 hätten insgesamt acht Gespräche stattgefunden. Der Beschwerdeführer wünsche keine weiteren Gespräche mehr, da er ausschliesslich ein körperliches Problem erkenne und ihm die psychotherapeutischen Gespräche nicht mehr helfen würden. Eine weitere psychopharmakologische Medikation lehne er vehement ab (S. 1). Er sei vollkommen fixiert und eingeengt auf sein körperliches Erleben. Dieses emotionale Vermeidungsverhalten führe langfristig dazu, das Leiden zu verstärken. Leider sei er noch nicht in der Lage, seinen unproduktiven Kampf aufzugeben und sich auf noch vorhandene Ressourcen zu konzentrieren (S. 2).
5.4 Mit Bericht vom 5. August 2013 (Urk. 11/30/5-6) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mehr als links bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie Spondylarthrose L4/5
- Verdacht auf eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22; diagnostiziert durch med. pract. B.___)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er – hier gekürzt aufgeführt – eine koronare Dreigefässerkrankung, einen Status nach Ersatz der Aorta ascendens und Sinus Valsalvae sowie Reimplantation der Aortenklappe am 23. Mai 2011, eine MGUS sowie eine Stammveneninsuffizienz beider Beine und eine PHS rechts (S. 1 Ziff. 1.1). Aus internistischer Sicht habe sich seit der letzten Berichtserstattung nichts geändert. Beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin die bekannten Beschwerden am Bewegungsapparat sowie eine reaktive depressive Problematik. Im Juli 2013 seien ferner Schmerzen an der rechten Schulter aufgrund einer Begleitbursitis bei Supraspinatusläsion aufgetreten. Der Befund sei diskret, weshalb diesbezüglich keine weiteren Massnahmen geplant seien. Hinsichtlich des Verlaufs liege keine Verbesserung der Problematik vor (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Problematik sowie der chronischen Rückenschmerzen weiterhin nicht arbeitsfähig. Längerfristig sei allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen (S. 2 Ziff. 1.6).
5.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurochirurgie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ Klinik, diagnostizierten mit Bericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 11/35) eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und Status nach Diskushernie L4/5 rechts sowie eine Spondylarthrose L4/5 (S. 1). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter konservativer Therapie - mit Ausnahme der Schmerzexazerbation im letzten Monat - gut zurecht komme und keine fokal neurologischen Defizite bestünden, könne mit der konservativen Therapie weitergefahren werden. Dem Beschwerdeführer sei eine Wiederholung der therapeutischen Fazettengelenksinfiltration L4/5 angeboten worden, wobei er eine solche erst bei Zunahme der Beschwerden durchführen lassen möchte (S. 2).
5.6 Am 7. April 2014 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/46). Dabei nannten sie als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22):
- koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach mehrfacher Katheterintervention und Stentimplantation in den Jahren 2000, 2003 und 2007
- Status nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aortenklappe am 23. Mai 2011 bei Aortenektasieersatz mit Reimplantation der Aortenklappe
- Restless-Legs-Syndrom (RLS)
- Insomnie, mit teilweise somatischen Anteilen bei RLS und Rückenschmerzen
- Hypercholesterinämie
- Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna linksbetont, ED November 2011
- MGUS
- Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)
In der orthopädischen klinischen Untersuchung seien eine gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), ein normales Gangbild und keinerlei radikuläre Zeichen festgestellt worden. Es finde sich lediglich eine lokale Druckdolenz im Bereich der LWS und wenig paravertebraler Hartspann. Aus radiologischer Sicht zeige sich eine Streckhaltung der LWS, soweit dies im Liegen beurteilbar sei. Zudem bestehe eine fortgeschrittene, leicht erosive Osteochondrose L4/5 mit hochgradig verschmälertem Intervertebralraum und Nachweis einer breitflächigen, beidseits knapp bis intraforaminal reichenden Diskushernie. Eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen liege hingegen nicht vor. Sodann zeige sich eine leichtgradige Diskopathie L1/2 mit Nachweis einer kleinen paramedian rechts nach kranial subluxierender Diskushernie mit Ausbildung eines kleinen Diskussequesters, wobei kein Kontakt zu neuralen Strukturen ersichtlich sei. Ausserdem liege eine leichtgradige Diskopathie L5/S1 mit Nachweis einer breitflächigen Diskusprotrusion vor; dies ebenfalls ohne Kontakt zu neuralen Strukturen. Ansonsten zeige sich eine normale Darstellung der übrigen Segmente der LWS wie auch der Iliosakralgelenke (ISG). Die angegebenen Beschwerden fänden somit sowohl klinisch als auch radiologisch nur teilweise ein entsprechendes Substrat, wobei der radiologische Befund gegenüber den Voraufnahmen aus den Jahren 2011 und 2012 geringfügig zugenommen habe. Neurale Strukturen würden jedoch weiterhin nicht tangiert. Auch die Einnahme von Schmerzmitteln erfolge nach eigenen Angaben nur bedarfsweise, was nicht zu den Angaben von dauernden Schmerzen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe. Die objektiven Befunde am Achsenskelett würden eine leicht reduzierte Rückenbelastbarkeit begründen. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten in gebückter Haltung seien nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Arbeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens und Arbeiten in ständig stehender Haltung. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe somit teilweise eine Inkongruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne ständig stehender Arbeit. Für die anderen Tätigkeiten als Kellner wie beispielsweise das Bringen von Essen und Getränken bestünden jedoch keine Einschränkungen. Alle schweren und mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten seien ebenfalls nicht zumutbar. Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sei der Beschwerdeführer hingegen in einer körperlich leichten und mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen, Gehen und Stehen zu 100 % arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht sei retrospektiv betrachtet eine andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 13 ff.).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich anhand der erhobenen Befunde derzeit kein schwergradiges depressives Krankheitsbild feststellen. Ebenso wenig liege eine generalisierte Angststörung vor. Es sei auch weiterhin von der Diagnose einer Angst und Depression gemischt auf dem Boden einer Anpassungsstörung auszugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, wobei dies auch aus retrospektiver Sicht gelte. Eine medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bestehe derzeit nicht. Psychotherapeutische Gespräche könnten sicherlich entlastend und stabilisierend wirken, müssten allerdings vom Beschwerdeführer gewünscht werden. Es sei glaubhaft, dass er diese bedarfsweise in Anspruch nehme (S. 16 f.).
In der internistischen Untersuchung habe eine Stammveneninsuffizienz linksbetont, insbesondere im proximalen oberen Drittel des Unterschenkels und distalen Drittel des Oberschenkels, festgestellt werden können. Im Bereich des rechten Beines sei dies geringer ausgeprägt ebenfalls ersichtlich gewesen. Es finde sich sodann beidseits keine Hautverfärbung, keine ödematöse Schwellung und keine Induration. Hinsichtlich der bestehenden Hypercholesterinämie werde eine medikamentöse Therapie durchgeführt, wobei befriedigende Cholesterinwerte festgestellt worden seien. Die diagnostizierte MGUS habe bislang zu keinerlei Funktionseinschränkungen geführt. Aus rein internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher zu 100 % arbeitsfähig, wobei dies auch retrospektiv gelte (S. 17 f.).
Aus kardiologischer Sicht bestehe eine bekannte koronare Herzkrankheit (KHK) bei Status nach Katheterinterventionen an allen Gefässen, Stentimplantationen und Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aortenklappe. Es liege ein normaler kardialer Befund mit guter körperlicher Leistungsfähigkeit und keinen Hinweisen auf eine Progredienz der KHK vor. Die reimplantierte Aortenklappe funktioniere einwandfrei. Die Aorta ascendens sei normal dimensioniert. Sowohl die klinische Untersuchung als auch EKG, Echokardiogramm und Belastungs-EKG brächten keine relevante Pathologie hervor. Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 18).
In der neurologischen Untersuchung hätten sich im Neurostatus keinerlei sensomotorische Defizite verifizieren lassen. Die Reflexe seien einschliesslich der Tibialis-posterior-Reflexe symmetrisch mittellebhaft. Der Lasègue sei ebenfalls negativ im Sinne fehlender radikulärer Ausstrahlungen. Die Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS habe ebenfalls bestätigt, dass keine neuroirritativen oder neurokompressiven Befunde vorlägen. Aus neurologischer Sicht ergäben sich hieraus keine zusätzlichen Beeinträchtigungen, weshalb diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen sei. Der Beschwerdeführer beklage allerdings zusätzliche Beschwerden, welche im Sinne eines Restless-Legs-Syndroms zu interpretieren seien. Eine konsequente Therapie könne dieses Beschwerdebild jedoch kupieren. Zumindest tagsüber bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Beschwerden an der linken Hand, wobei in der Nacht Parästhesien aufträten, seien am ehesten Beschwerden aus dem kostoklavikulären Bereich denkbar. Derzeit lägen keine relevanten Befunde vor. Am rechten Fuss sei sodann ein Senkfuss feststellbar, wobei kein Hinweis für ein Morton-Neurom vorliege. Aus neurologischer Sicht sei somit keine eigenständige Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit feststellbar, welche über die orthopädische Bewertung hinausgehe (S. 18 f.).
Zusammenfassend kamen die Gutachter der Z.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig sei, soweit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei. Das somatische Zumutbarkeitsprofil umschrieben sie dabei wie folgt: Es seien ihm rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg möglich. Nicht zumutbar seien hingegen Tätigkeiten mit darüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durchgehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (S. 22). Der Gesundheitszustand sei retrospektiv betrachtet hinsichtlich des kardialen Leidens klar verbessert, bestehe doch derzeit eine normale Herzbelastbarkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv und unter Berücksichtigung des durch med. pract. B.___ erhobenen Befundes sowie der Durchführung von acht psychotherapeutischen Gesprächen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit erkannt werden. Die Diagnose einer Angst und Depression gemischt vermöge auch retrospektiv keine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In orthopädischer bildtechnischer Hinsicht bestehe ungefähr die gleiche Sachlage, wobei weiterhin keine radikuläre Komponente vorliege. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der neurologischen Untersuchung selbst angegeben, dass sich das Rückenleiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe. Zumindest für eine entsprechende ideale angepasste Tätigkeit könne somit eine Verbesserung der Rückenbeschwerden respektive eine volle Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (S. 23). Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils habe, ausgenommen während der Zeit der Hospitalisation und Rehabilitation aufgrund der am 23. Mai 2011 erfolgten Operation, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestanden (S. 24).
5.7 Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 hielt RAD-Arzt Dr. I.___ fest, dass für die Beurteilung auf das Gutachten der Z.___ abzustellen sei. Der kardiale Gesundheitszustand habe sich bei normaler Herzbelastbarkeit verbessert. Aus psychiatrischer Sicht sei eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wenig wahrscheinlich. In orthopädischer Hinsicht könne bei fehlender Kompression eine Verbesserung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit postuliert werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei bestünden leichte Einschränkungen der Flexibilität. Es müsse sich um rückengerechte, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg handeln, wobei Zwangshaltungen zu vermeiden seien (vgl. Urk. 11/53 S. 5).
5.8 Dr. E.___ gab mit Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 11/78/10-11) an, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten ein episodisch nicht anstrengungsabhängiges linksseitiges Druckgefühl bemerke. Im Belastungs-EKG fänden sich neuerdings ischämieverdächtige ST-Streckensenkungen, dies vor allem inferior. Die beschriebene Symptomatik habe allerdings nicht ausgelöst werden können. Echokardiographisch zeige sich ein unverändert guter Befund (S. 2).
Mit erneutem Bericht vom 4. Mai 2015 (Urk. 11/78/7-9) informierte Dr. E.___ über das zwischenzeitlich durchgeführte Perfusions-MRI des Herzens, welches eine belastungsinduzierte Ischämie inferior und inferolateral ergeben habe (S. 1 unten). Die Koronarangiographie habe zwar eine diffuse koronare Atheromatose gezeigt, hingegen keine Rezidiv-Stenose, insbesondere auch nicht in den interventionell behandelnden Stellen. Die linksventrikuläre Funktion sei bei umschriebener leichter inferiorer Hypokinesie global normal. Da eine, wenn auch relativ wenig ausgeprägte, belastungsabhängige Ischämie dokumentiert worden sei, empfehle er den Ausbau der antiischämischen Behandlung (S. 2).
5.9 Am 9. Juli 2015 informierten die zuständigen Personen der A.___ über die vom 1. bis 26. Juni 2015 erfolgte Potentialabklärung (Urk. 11/71). Aktuell sei eine Integration in eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreichbar. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auch auf regelmässige leichte Belastungen mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reagiere. Er sei derzeit nicht in der Lage, sich von Belastungen zu regenerieren, um eine berechenbare und planbare Arbeitsleistung zu erzielen. Günstig erscheine es, dass er weiterhin die vorhandene Möglichkeit eines strukturierten Alltags nutze und sich täglich in einem geringen Pensum mit einer stützenden Tätigkeit (beispielsweise Freiwilligenarbeit) auseinandersetze. Hierbei sei aktuell ein Pensum von 1 bis 1.5 Stunden realistisch (S. 4 f.).
5.10 In dem am 14. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/78/1-6) führte Dr. E.___ aus, dass eine koronare Herzkrankheit grundsätzlich progredient sei. Mit Kontrolle der Risikofaktoren, Sekundärprophylaxe und nach wiederholten interventionellen Behandlungen bestehe aktuell keine hochgradige Stenose und die linksventrikuläre Funktion sei erhalten. Prognostisch falle ebenfalls die Aneurysma-Erkrankung der Aorta ins Gewicht, wobei die Prognose nach erfolgreichem Ersatz der Aorta ascendens und Reimplantation der Aortenklappe günstig habe beeinflusst werden können (S. 3 Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit könne er sich nicht äussern. Diese sei durch den Hausarzt festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbovertebrale Syndrom stark beeinträchtigt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).
5.11 Med. pract. B.___ gab mit Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 11/80) an, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2015 erneut behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 S. 1 Ziff. 1.1). Die Situation habe sich seit der letzten Konsultation vor dreieinhalb Jahren eher verschlechtert, so dass nun von einer depressiven Entwicklung auszugehen sei. Eine Verbesserung der körperlichen Beschwerden sei aufgrund der vielen Enttäuschungen über erfolglose Therapien, der zusätzlichen Belastung des Verlusts der Rente und des schlechten Resultats der Potentialabklärung nicht realistisch. Der Beschwerdeführer werde nicht in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Dies auch wenn er durch Aktivierung einiger Ressourcen die Beschäftigung mit sich selber minimieren könne. Er sei aktuell und auch auf längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche könne langfristig eine leichte Verbesserung erzielt werden (S. 2 Ziff. 1.4).
5.12 Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 führte RAD-Arzt Dr. I.___ aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche eine Änderung des Arbeitsprofils herbeiführen würden. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Juli 2014 abgestellt werden (vgl. Urk. 11/86 S. 4).
6.
6.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, findet sich in den Akten insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (vorstehend E. 5.6), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine internistische, orthopädische, neurologische, kardiologische sowie psychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/46 S. 7 f., S. 15, S. 30 ff., S. 37 ff.) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/46 S. 4 ff.) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. I.___ (vgl. Urk. 11/53 S. 5).
6.2 Sowohl anlässlich der internistischen als auch der neurologischen sowie der kardiologischen und der psychiatrischen Untersuchung zeigte sich ein weitestgehend unauffälliger Befund (vgl. Urk. 11/46 S. 27 f., S. 34, S. 40 f., S. 44 f.). Entsprechend wurde den diesbezüglich festgestellten Diagnosen einer koronaren Dreigefässerkrankung, eines Status nach Ersatz der Aorta ascendens mit Reimplantation der Aortenklappe am 23. Mai 2011 bei Aortenektasieersatz mit Reimplantation der Aortenklappe, eines RLS, einer Insomnie mit teilweise somatischen Anteilen, einer Hypercholesterinämie, einer Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna linksbetont, einer MGUS sowie einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) nachvollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 11/46 S. 22). So zeigten sich aus kardiologischer Sicht eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und eine einwandfrei funktionierende reimplantierte Aortenklappe. Hinweise auf eine Progredienz der KHK waren nicht erkennbar und auch der Beschwerdeführer fühlte sich von Seiten des Herzens beschwerdefrei (vgl. Urk. 11/46 S. 18). Sodann liessen sich auch kein schwergradiges depressives Krankheitsbild oder eine generalisierte Angststörung feststellen, weshalb weiterhin von der Diagnose einer Angst und Depression gemischt auf dem Boden einer Anpassungsstörung ausgegangen wurde (vgl. Urk. 11/46 S. 17). Die Gutachter der Z.___ massen dieser – insbesondere auch in Anbetracht des geschilderten Tagesablaufes und des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine psychiatrische Gesprächstherapie noch eine antidepressive Medikation erfolgte (vgl. Urk. 11/46 S. 39, S. 41) – nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei.
Einzig anlässlich der orthopädischen Untersuchung konnten weiterhin relevante Befunde festgehalten werden, wobei anhand des MRI der LWS zudem eine minime Befundverschlechterung zu den Vorberichten erkannt wurde, jedoch unverändert ohne Tangierung neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S. 9 ff.). Ausserdem hielten die Gutachter fest, dass die angegebenen Beschwerden sowohl aus klinischer als auch radiologischer Sicht nur teilweise ein entsprechendes Substrat fänden und auch die Einnahme von Schmerzmitteln nur bedarfsweise erfolge, was nicht zu den Angaben von dauernden Schmerzen der Schmerzstärke 6 bis 7 und teilweise 8 bis 9 passe (Urk. 11/46 S. 13). Dem diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch beidseitiger Diskushernie L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen und Osteochondrosen L4/5 sowie kleiner Diskushernie L1/2 und L5/S1 ohne Kompression neuraler Strukturen (vgl. Urk. 11/46 S. 22) wurde daher lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Demgegenüber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, soweit sich diese im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils befänden. Möglich seien rückengerechte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg. Demgegenüber nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit darüber hinausgehenden Gewichtsbelastungen, somit alle schweren und durchgehend mittelschweren rückenbelastenden Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie Tätigkeiten in ständig stehender Haltung (vgl. Urk. 11/46 S. 22).
6.3 Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gutachten der Z.___ zwar in orthopädischer Hinsicht ein weitestgehend unveränderter Befund entnehmen. Allerdings wiesen die Gutachter auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sich das Rückenleiden unter der Arbeitsentlastung gebessert habe. Deshalb konstatierten die Gutachten für entsprechende ideale Verweistätigkeiten eine Verbesserung des Rückenleidens respektive eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 11/46 S. 23 unten). Hierzu ist anzumerken, dass eine Rentenrevision auch bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand möglich ist, wenn die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit damit begründet wird, dass sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert oder eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung stattgefunden hat (vorstehend E. 1.3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 22 zu Art. 30-31). Zudem wird eindeutig festgehalten, dass sich das kardiale Leiden klar verbessert habe und derzeit eine normale Herzbelastbarkeit bestehe (vgl. Urk. 11/46 S. 23). Bezüglich des psychischen Leidens fällt auf, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch gar keine fachärztliche auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose vorlag (vgl. hierzu BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2), sondern einzig die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. H.___, wonach sich eine zunehmende reaktive depressive Problematik gezeigt habe. Dr. H.___ äusserte zudem auch lediglich den Verdacht auf eine depressive Reaktion, wobei insbesondere auch keine entsprechende Befunderhebung vorlag (vgl. Urk. 11/7/5-6 S. 1; Urk. 11/18/6-7 S. 1 f.). Da allerdings ein verbesserter Gesundheitszustand und somit ein Revisionsgrund gutachterlich eindeutig ausgewiesen wird und der Rentenanspruch daher ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen ist (BGE 140 V 514 E. 5.2), erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen zweifellosen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu BGE 125 V 368 E. 2, 110 V 176 E. 2a).
6.4 An dieser Beurteilung ändern die erst nach Erstatten des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ eingegangenen Berichte nichts, wie dies mit ergänzender Stellungnahme vom 12. August 2016 (Urk. 18-19) in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise erkannt wurde. Dabei kamen die Gutachter insbesondere zum Schluss, dass sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der am 4. Mai 2015 erfolgten Koronarangiographie nichts ändere (vgl. Urk. 19 S. 2). So zeige sich eine diffuse KHK ohne signifikante Stenosen, weshalb keine Progredienz der KHK zu erkennen sei (vgl. Urk. 18). Dr. E.___ selbst hielt auch lediglich eine relativ wenig ausgeprägte belastungsabhängige Ischämie fest, weshalb er den Ausbau der antiischämischen Behandlung empfehle (vgl. Urk. 11/78/7-9 S. 2). Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor allem durch das chronische lumbovertebrale Syndrom stark beeinträchtigt sei (vgl. Urk. 11/78/1-6 S. 3 Ziff. 1.7). Eine wesentliche Änderung des kardialen Gesundheitszustandes lässt sich hieraus nicht erkennen.
Hinsichtlich der abweichenden psychiatrischen Beurteilung durch med. pract. B.___ erachteten es die Gutachter der Z.___ als nicht nachvollziehbar, dass von einer grundsätzlich ungünstigen Prognose ausgegangen werde, obwohl der Erfolg der antidepressiven Therapie bei den erst neu unternommenen medikamentösen Versuchen noch nicht beurteilt werden könne. Der beschriebene psychopathologische Befund spreche gegen eine therapieresistente psychische Störung. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und auch seine Bereitschaft, sich trotz früherer Verweigerung aktuell auf eine medikamentöse antidepressive Behandlung einzulassen, scheine unter dem Druck und der Angst zu geschehen, seine Rente zu verlieren. Finanzielle Probleme entsprächen jedoch einer psychosozialen Belastungssituation und würden keine eigentliche psychiatrische Störung darstellen (vgl. Urk. 19 S. 3). Dieser Einschätzung ist – auch in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung - zuzustimmen. Auffallend ist dabei, dass die erneute Therapieaufnahme bei med. pract. B.___ erst nach Erhalt des rentenaufhebenden Vorbescheids erfolgte, weshalb Zukunftsängste aufgrund eines drohenden finanziellen Notstandes durchaus gewichtig waren. Selbst med. pract. B.___ wies auf die zusätzliche Belastung des Rentenverlusts hin (vgl. Urk. 11/80 S. 2 Ziff. 1.4 unten). Diese psychosozialen Belastungsfaktoren gilt es allerdings bei der Beurteilung des Vorliegens eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens auszuklammern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hinsichtlich der durch die A.___ erfolgten Potenzialabklärung hielten die Gutachter der Z.___ sodann fest, dass die erwähnte Limitierung der Arbeitszeit auf 1.5 Stunden auf der Vorgabe des Beschwerdeführers zu beruhen scheine. Auch anlässlich der Untersuchung bei der Begutachtung habe er stets angegeben, nur 1.5 Stunden belastbar zu sein. Die tatsächliche Belastbarkeit in der Begutachtungssituation sei deutlich länger gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle psychotherapeutische Behandlung erst aufgrund der ausgesprochenen Empfehlung der A.___ erfolgt sei, dass jedoch die Eigenmotivation des Beschwerdeführers zur Veränderung im Hinblick auf seine berufliche Integration für die Einwilligung zur Therapie nicht ausschlaggebend gewesen sei (vgl. Urk. 19 S. 4).
Zudem ist bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen (vorstehend E. 1.1-1.2), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheit in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3.7.3). Von einer Therapieresistenz trotz konsequenter Depressionstherapie kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden, weshalb auch bei Annahme der von med. pract. B.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) dieser keine invalidisierende Wirkung zugestanden werden könnte.
6.5 Zu beachten gilt allerdings, dass die Gutachter der Z.___ hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellner ausdrücklich festhielten, dass diesbezüglich teilweise eine Inkongruenz zu dem berufstypischen Arbeitsprofil im Sinne ständig stehender Arbeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils zu 100 % arbeitsfähig, soweit dies im Arbeitsbereich als Kellner umsetzbar sei (vgl. Urk. 11/46 S. 14 oben, S. 22). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in einem vollschichtigen Pensum als Kellner tätig sein kann, erscheint in Anbetracht des Belastungsprofils, wobei insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung des Rückens sowie in ständig stehender Haltung nicht zumutbar seien (vgl. Urk. 11/46 S. 22 unten), eher zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann allerdings insoweit unterbleiben, als ihm auch nach der Vornahme eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG keine Invalidenrente mehr zusteht, wie dies die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) bereits zutreffend erkannte.
Obwohl die Kündigung durch das Restaurant Y.___ GmbH per Ende September 2011 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 11/13 S. 8), besteht bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig kein hinreichender Grund, um für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erzielten Verdienstes abzustellen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2). Dies trifft vorliegend zu, war der Beschwerdeführer doch seit April 2011 ununterbrochen und somit auch im Zeitpunkt der im August 2011 ausgesprochenen Kündigung krankgeschrieben (vgl. Urk. 11/3 S. 3 Ziff. 4.4; Urk. 11/5 S. 2 Ziff. 5). Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten bereits seit April 2001 im Restaurant Y.___ angestellt war, wobei diese per 3. Dezember 2008 lediglich als GmbH im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Urk. 11/3 S. 4 Ziff. 5.4; vgl. auch den IK-Auszug, Urk. 11/6; vgl. ferner www.zefix.ch, zuletzt besucht am 3. Februar 2017). Dabei erzielte er zuletzt im Jahr 2010 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘200.-- respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 80‘600.-- (vgl. Urk. 11/3 S. 4 Ziff. 5.4, Urk. 11/6 S. 1, Urk. 11/13 S. 2 Ziff. 2.10), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern der Jahre 2010 (Index: 2‘151) bis 2015 (Index: 2‘226) ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2015 von rund Fr. 83‘410.-- ergibt (Fr. 80‘600.-- : 2‘151 x 2‘226).
Da der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist - in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) - für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei auf den Zentralwert für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors im Betrag von Fr. 5‘210.-- abzustellen (vgl. LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung der Jahre 2012 (Index: 2‘188) bis 2015 (Index: 2‘226) resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund 66‘309.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘188 x 2‘226).
Hinsichtlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) gilt es anzumerken, dass der Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst und daher keine weitere Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Hilfsarbeiten werden zudem auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Auch die weiteren möglichen Gründe (Teilzeitarbeit, Dienstjahre, Aufenthaltskategorie, Ausbildung) rechtfertigen vorliegend bei einer zumutbaren vollschichtigen Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau keinen Abzug.
Wird das Valideneinkommen von Fr. 83‘410.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘309.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘101.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 21 %.
6.6 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2015 (Urk. 2) war der am 13. September 1955 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre und 3 Monate alt (vgl. Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis fällt, wonach die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Die Rente bezog er dagegen erst seit dem 1. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/28), somit seit 3 Jahren und 7 Monaten. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgelehnt hatte (vgl. Urk. 11/50 S. 5), erklärte er sich sodann im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit der zuvor von der Beschwerdegegnerin als angezeigt erachteten Durchführung einer Potenzialabklärung als einverstanden (vgl. Urk. 11/60 S. 5 unten). Die Beschwerdegegnerin erteilte darauf die entsprechende Kostengutsprache (Urk. 11/68), worauf vom 1. bis 26. Juni 2015 bei der A.___ eine Potenzialabklärung erfolgte (vgl. Urk. 11/71). Die entsprechende Eingliederungshilfe wurde von der Beschwerdegegnerin demnach geleistet, weshalb dies der Rentenaufhebung nicht mehr entgegensteht.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit in Beachtung des Zumutbarkeitsprofils wiederum zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst bei der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit vom Zumutbarkeitsprofil nicht erfasst wäre, ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die notwendigen Eingliederungsmassnahmen wurden durchgeführt. Demzufolge hob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – zu Recht auf.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘051.90 (Urk. 20) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, war diese doch insoweit unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG, als nach der Begutachtung durch die Z.___ einerseits eine diffuse koronare Atheromatose festgestellt wurde und andererseits auch eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands festgehalten wurde, wobei der internistische RAD-Arzt Dr. I.___ insbesondere über keine psychiatrischen Fachkenntnisse verfügt.
7.3 Mit Verfügung vom 9. März 2016 (Urk. 12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ermessensweise mit Fr. 3‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Ringger, Zürich, wird mit Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die ergänzende Stellungnahme der Z.___ im Betrag von Fr. 1‘051.90 zu erstatten.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Ringger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans