Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00171
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, war von 1980 bis Ende Januar 1995 im Unternehmen Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer Restrukturierung des Betriebs (vgl. Urk. 7/9). Ab März 1995 bis Ende Februar 1997 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Darauf folgten zwei jeweils kurze Tätigkeiten im Bereich Büroreinigung (vgl. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/17/8). Am 21. Februar 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. insbesondere internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 13. Mai 2002; Urk. 7/17), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 4. Juli 2002 und Verfügungen vom 10. Juli 2002; Urk. 7/29, Urk. 7/37-38). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. November 2003 gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (psychiatrische und weitere rheumatologisch-orthopädische) an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/47). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten der A.___ vom 24. Februar 2006 ein (Urk. 7/55) und bestätigte mit Wirkung ab Dezember 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Zeit davor verneinte sie einen Rentenanspruch, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der seit Februar 2000 bezogenen Rentenleistungen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 11. Oktober 2006 und Verfügung vom 16. Oktober 2006; Urk. 7/69, 7/70, Urk. 7/72).
1.2 Nach einer ersten, im Jahr 2010 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/77 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 2. Dezember 2011; Urk. 7/85).
1.3 Am 26. Februar 2013 beantragte die Versicherte zufolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Erhöhung der Rente (Urk. 7/86). Gestützt auf neu eingeholte Arztberichte (Urk. 7/95, Urk. 7/99) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2014 mit, sie gedenke das Rentenerhöhungsgesuch voraussichtlich abzuweisen (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (vgl. Urk. 7/103, Urk. 7/107, Urk. 7/112) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/119, Urk. 7/123). Am 29. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie eine Erhöhung der Rente wie folgt in Aussicht stellte: ab April 2013 eine ganze Rente, ab September 2013 eine halbe Rente und für den Januar 2015, das heisst bis zum Eintritt des AHV-Alters, wiederum eine ganze Rente (Urk. 7/126). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk.7/127), jedoch blieb die IV-Stelle in der Folge beim vorgesehenen Entscheid (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 17. Dezember 2015 und Verfügung vom 29. Dezember 2015; Urk. 2 = Urk. 7/133/8-12, Urk. 7/129).
2. Gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2015 erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab September 2013 unbefristet eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, anlässlich der erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine im Januar 2013 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (Herzleiden) festgestellt worden. Von diesem Zeitpunkt an habe keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es habe sich indessen um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Weitere Abklärungen im Mai 2013 hätten gezeigt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit wieder im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen sei. Bei weiteren Kontrollen im Oktober 2014 habe eine erneute Verschlechterung dokumentiert werden können, mit der Folge, dass wiederum keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Seit der Rentenzusprechung habe die Beschwerdeführerin die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet. Hätte die Beschwerdeführerin diese bis zur Verschlechterung im Januar 2013 umgesetzt, wäre es ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich gewesen, diese auch nach Eintritt der Verbesserung im Mai 2013 wiederum zu realisieren. Die Verschlechterung sei nur vorübergehend gewesen und habe weniger als vier Monate gedauert (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorübergehende Herabsetzung der Rente ab September 2013 bis und mit Dezember 2014 und macht geltend, im Zeitpunkt der vorübergehenden Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Bei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2006 sei sie bereits 55 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass sie unzureichend Deutsch spreche und Analphabetin sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr Gesundheitszustand sei im Verlauf schwankend gewesen. Im Jahr 2013 seien Herzbeschwerden aufgetreten und im Oktober 2014 sei es ihr aufgrund einer Ischämie anerkanntermassen nicht mehr möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Selbst eine tatsächliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bis Januar 2013 hätte am Umstand nichts geändert, dass dies ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe ohne tatsächliche Kenntnis der in den letzten Jahren erfolgten Stellenbemühungen entschieden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Prognose hinsichtlich Wiedereingliederung bereits vor Jahren ungünstig gewesen (Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18.02.2015 E. 5.1; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztlichen Begutachtung abzustellen (BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der Anpassung der Rente (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2013; vgl. Urk. 2 S. 1) hatte die Beschwerdeführerin das 62. Altersjahr zurückgelegt. Damit ist eines der genannten alternativen Kriterien erfüllt und die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu prüfen.
4.2 Es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der ab April 2013 leistungsrelevant gewordenen Erwerbsunfähigkeit zumutbarerweise eine leidensangepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Als hinderlich nannte die Beschwerdeführerin ihr Alter, ferner Sprachprobleme und eine mangelhafte Bildung (Urk. 1 S. 3). Dabei handelt es sich um typische Risikofaktoren im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Diese ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert.
4.3 Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf einen über die Jahre schwankenden Verlauf ihres gesundheitlichen Zustandes, der sie an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert habe (Urk. 1 S. 4). Dieses Argument steht im Widerspruch zur ansonsten anerkannten Restarbeitsfähigkeit, die bis zum Eintritt des Rentenerhöhungsgrundes angedauert hat. Eine zwischenzeitliche und vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vermag an der bei der Zusprechung der Rente ausgewiesenen Teilerwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Mithin vermag auch dieses Argument nicht hinreichend zu erklären, warum die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verwertete. Tatsächliche Bemühungen in den betreffenden Jahren wurden von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch durch nichts näher substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.4 Der Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren hat nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu vertreten, was es ausschliesse, sich für die Zeit ab September 2013 zu Lasten der Invalidenversicherung auf eine fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit zu berufen (Urk. 2 S. 4). Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Bezogen auf die ab September 2013 leistungsrelevante Teilerwerbsfähigkeit und die damit mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erweist sich die zuvor aus invaliditätsfremden Gründen während mehrerer Jahre nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit als nicht erfüllte Schadenminderungspflicht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz 57 mit Hinweisen). Die Folgen dieser Unterlassung können nicht der Invalidenversicherung überbunden werden. Mithin liegen keine Gründe vor, die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2013, nach nur kurzeitigem Bezug einer ganzen Rente, bis und mit Dezember 2014 zu verneinen.
4.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, gutachterlich sei schon früh eine ungünstige Eingliederungsprognose gestellt worden (Urk. 1 S. 4). Die Selbsteingliederungsfähigkeit hat nicht der medizinische Experte, sondern der Rechtsanwender zu prüfen. Die weiteren, im Zusammenhang mit dem Einwand genannten Aspekte betreffen in erster Linie die tatsächlichen Anstellungschancen und nicht diejenigen auf dem für die Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist selbst dann festzuhalten, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Sodann ändern die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Aspekte nichts am Umstand, dass sie aus der unterlassenen Erfüllung der Schadenminderungspflicht in früheren Jahren keinen Vorteil zu Lasten der Invalidenversicherung zu ziehen vermag.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 bis und mit 31. Dezember 2014 ist rechtens. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
SpitzWilhelm