Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00172




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Anwaltskanzlei Stern

Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 9. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 11/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Am 15. Dezember 2004 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 11/39).

    Nach Eingang eines im Januar 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/71) holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 11/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/92, Urk. 11/94) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Januar 2003 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 11/107).

    Dies wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00768 (Urk. 11/147) und mit Urteil des Bundesgerichts vom 12Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt.

1.2    Am 29. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/156, Urk. 11/158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/169, Urk. 11/170) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17Dezember 2015 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/173 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9März 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 30. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor. Aus den neu eingereichten Akten gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hinwiesen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 2). Betreffend die beschwerdeweise erwähnten Auskünfte der behandelnden Psychotherapeutin, welche einzuholen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmeldung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele insoweit nicht. Nachdem der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. August 2015 zum Einreichen aktueller Beweismittel aufgefordert worden sei hätte es an ihm gelegen, entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher in seinem detaillierten ärztlichen Zeugnis vom 21. August 2015 auf zahlreiche Diagnosen verwiesen habe, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV-Rentenberechtigung ausgewiesen (S. 3 f.). Auch die weiteren medizinischen Berichte verwiesen auf Befunde, die bei der seinerzeitigen Begutachtung aus dem Jahre 2010/2011 überhaupt nicht oder nicht in dieser verschärften Form vorgelegen hätten. Wie bereits im Gesuch dargelegt, sei sie aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten agitierten Depression in andauernder Psychotherapie. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin seien weitere Auskünfte einzuholen (S. 4 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Juni 2012 ergangenen Verfügung (Urk. 11/107)  in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.


3.    

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 25Juni 2012 (Urk. 11/107), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00768 (Urk. 11/147) und mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt wurde.

    Die Beschwerdegegnerin stütze sich für ihre damalige Beurteilung auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 30Mai 2011 (Urk. 11/90/4).

3.2    Die Gutachter des Zentrums Y.___ stellten in ihrem am 30Mai 2011 erstatten Gutachten (Urk. 11/87) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.1):

- chronisch rezidivierende Bronchitis mit rezidivierender Hämoptoe mit/bei:

- Bronchiektasen im Mittellappen und in der Lingula

- rezidivierenden Infektexazerbationen

- praktisch normaler Lungenfunktion

- chronifiziertes diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei:

- cervikospondylogenem/cervikocephalem Schmerzsyndrom rechtsbetont

- beginnender Osteochondrose C5/6, deutlicher C6/7

- thorakovertebralem Schmersyndrom mit degenerativen Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäulen (BWS)-Abschnitte

- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits bei mediolateraler Diskusprotrusion L4/5 mit Rezessusstenose L4/5 links und medianer Diskusprotrusion L5/S1 und L3/4, nicht kompressiv

- myofaszialer Komponente

- Polyarthralgien der Hände und Metatarsalgie der Füsse

- Verdacht auf Morton Neurom Digiti (Dig.) III/IV und Dig. II/III links

    Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.2):

- Adipositas Grad I nach WHO mit einem BMI von 34 kg/m2

- Varicosis crurum beidseits mit/bei:

- Status nach wiederholter Varizenoperation beidseits 2006 und im Januar 2008

- chronische Obstipation mit/bei:

- Status nach Hämorrhoidenoperation 1992

- Verdacht auf restless legs-Syndrom

- Status nach Kontusion des linken Handgelenkes mit Verdacht auf Ulna-Impaction-Syndrom links bei diskreter Ulna-Plus-Variante, zurzeit asymptomatisch

    Die Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der erhobenen klinischen wie bildgebenden Befunde in einer vorwiegend mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. So sei auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma A.___ mit vorwiegendem Auffüllen der Regale mit wiederholtem Heben und Tragen von schweren Lasten und Einnahme von unergonomischen Zwangshaltungen als nicht optimal anzusehen. Aufgrund ihrer Bronchiektasen mit rezidivierenden Infektexazerbationen sollte die Beschwerdeführerin nicht an einem Arbeitsplatz mit Staub oder Rauch exponiert sein. Auch seien ihr körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Die Arbeit sollte ferner in wohl temperierten Räumen erfolgen, Arbeiten im Freien oder in kalter Umgebung seien nicht mehr zumutbar. Ansonsten lasse sich aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 39 Ziff. 7.4).

    Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte unverändert seit Ende 2001. Die damals beschriebenen Befunde und Diagnosen deckten sich mehr oder weniger mit den aktuell erhobenen und bedingten qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Supermarkt nicht mehr zumutbar erscheinen liessen. Dennoch könne für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auch retrospektiv keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (S. 39 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Supermarkt sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit in wohl temperierten Räumen ohne Exposition mit Rauch oder Staub bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.7).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. Juli 2015 (Urk. 11/156, Urk. 11/158) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

    Dr. B.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und C.___, Unterassistentin, Klinik D.___ Chiropraktik, stellten in ihrem Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 11/166/3-5) folgende Diagnosen (S. 1):

- Fasciitis plantaris Fuss links

- Nebendiagnosen

- OSG Instabilität rechts

- Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits, Status nach interdigitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 23. Mai 2013

- Fibromyalgie

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale

- chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

    Die Fachpersonen führten aus, sie hätten die Patientin in ihrer Chiropraktik-Sprechstunde ambulant untersucht. Die Patientin habe über Fersenschmerzen links medial plantar beim Gehen berichtet, welche vor neun Monaten plötzlich, ohne auslösendes Ereignis nach längerer Gartenarbeit erstmals aufgetreten seien. Sie beschreibe die Schmerzen als brennend oder ziehend und sie seien nicht konstant vorhanden, sondern würden jeweils nach längerem Gehen auftreten und hielten dann einige Tage an, bevor sie abklängen (S. 1 unten f.). Die Fachpersonen führten aus, die Patientin leide an einer Fasciitis plantaris links. Der manuelle Fokus liege auf der Behandlung der schmerzhaften Weichteilgewebe. Nach drei bis vier Probebehandlungen werde der Verlauf zeigen, wie die Patientin auf die chiropraktische Therapie anspreche. Allenfalls könnte eine Anpassung der Schuheinlagen in Erwägung gezogen werden (S. 2 unten).

4.2    Die Ärzte der Klinik D.___, stellten in ihrem Bericht vom 31. März 2014 (Urk. 11/166/6) folgende Diagnosen:

- OSG Instabilität rechts

- Fasciitis plantaris Fuss links

- Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits

- Status nach interdigitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 23. Mai 2013

- Fibromyalgie

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale

- chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

    Die Ärzte führten aus, sie hätten die Patientin in der Fuss-Sprechstunde ambulant untersucht. Konsultationsgrund sei die Kontrolle nach einer Infiltration gewesen. Bei der Patientin bestünden therapierefraktäre Beschwerden auf Grund einer Plantarfasciitis auf der linken Seite. In einem nächsten Schritt werde sie zu den Kollegen der Chiropraktischen Poliklinik zur Weiterbehandlung geschickt. Sollten diese Massnahmen keine Verbesserung bringen, werde mit der Patientin nochmals über eine Infiltration dieses Mal am Locus dolenti am medialen Calcaneus gesprochen. Als letzte Möglichkeit wäre noch eine operative Massnahme möglich (S. 1).

4.3    Dr. Z.___ und Dr. med. E.___ stellten in ihrem Bericht vom 21. August 2015 (Urk. 11/166/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):

- Polyarthrose

- OSG Instabilität beidseits

- Fasciitis plantaris links

- Morton Neurom beidseits

- Fibromyalgie

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale

- chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasien

- agitierte Depression

- Restless-legs-Syndrom

    Dr. Z.___ und Dr. E.___ führten aus, wie der Diagnoseliste zu entnehmen sei, leide die Patientin an diversen Erkrankungen, die sowohl das psychosoziale als auch das berufliche Leben in den letzten Jahren massiv beeinflusst hätten. Die Patientin komme seit einigen Jahren in regelmässigen Abständen aufgrund der Schmerzsymptomatik in die Praxis. Hierbei seien die Schmerzen aufgrund der bekannten Fibromyalgie und der Polyarthrosen so massiv, dass immer wieder starke Analgetika in Form von Injektionen notwendig seien. Auch die physiotherapeutischen Sitzungen seien bezüglich der Analgesie frustran. Eine spezialärztliche Behandlung aus rheumatologischer Sicht wie auch aus orthopädischer Sicht habe bisher wenig Erfolg gebracht. Die Versicherte sei aktuell für eine rheumatologische Abklärung angemeldet. Aus der Vorgeschichte seien eine Depression und ein Restlesslegs-Syndrom bekannt, die ebenfalls psychopharmakologisch therapiert würden. Auch die psychopathologische Situation der Patientin erschwere die Genesung auf der einen Seite und die Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite. Die Patientin sei auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen und suche diesbezüglich regelmässig die Praxis auf. Aufgrund der Restlesslegssymtpomatik verspüre sie eine Unruhe, die ihr vor allem am Abend das Ausruhen und den Schlaf unmöglich mache.

    Eine pneumologische Untersuchung habe sowohl ein Asthma bronchiale sowie auch Bronchiektasien als Diagnosen ergeben. Die Patientin sei immer wieder an Bronchitiden und Pneumonien erkrankt, die vor allem eine langwierige Antibiose notwendig gemacht hätten. Somit seien auch die Einsatz- und Arbeitsfähigkeit aus dieser Sicht stark eingeschränkt.

    In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und Diagnosen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV-Rentenberechtigung festzustellen (S. 2).

4.4    Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 aus, beim Aktenvergleich der Alt- und Neuakten begründeten die vorliegenden eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/168/2).


5.

5.1    Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat (E. 1.1), dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 11/107) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichte Berichte, namentlich jener von Dr. Z.___ und Dr. E.___ vom 21August 2015 (vorstehend E. 4.3), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.

5.2    In Bezug auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. E.___ ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

    Bereits im Juli 2012 befürwortete Dr. Z.___ abweichend von der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Y.___ eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein starkes Lungenleiden, einen Asthmaschub, Schmerzen an beiden Füssen mit Verdacht auf ein Morton Neurom, Schmerzen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Fibromyalgie und Arthrose und bezeichnete die Beschwerdeführerin schon damals als psychisch schwer angeschlagen. Auch in seinem Bericht vom Dezember 2012 ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 11/110 und Urk. 11/111/3). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom September 2013 wurde bezüglich der Einschätzung durch Dr. Z.___ festgehalten, dass diese keine Zweifel an der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Y.___ vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) zu erwecken vermöge, die erwähnten psychischen Probleme nicht ausgewiesen seien und seine diesbezüglich fachfremde Einschätzung nicht überzeuge (Urk. 11/147 E. 5.5 und E. 7.1). Diese Feststellung wurde sodann im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 geschützt (vgl. Urk. 11/150).

    Zu der in seinem Bericht vom August 2015 (vorstehend E. 4.3) diagnostizierten agitierten Depression verwies Dr. Z.___ lediglich auf die Vorgeschichte, ohne allfällige objektive Befunde zu nennen. Wie ausgeführt, liegt die Beweislast des Glaubhaftmachens, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat, im Rahmen der Neuanmeldung bei der gesuchstellenden Person (vgl. vorstehend E. 1.4). Der blosse Hinweis auf eine stattfindende Psychotherapie erweist sich als ungenügend. Zudem handelt es sich bei der angegebenen behandelnden Psychologin nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ein entsprechender Bericht wurde trotz genügender Aufforderung der Beschwerdegegnerin und gewährter Fristverlängerung (vgl. Urk. 11/162, Urk. 11/165) bis dato nicht eingereicht.

    Die übrigen von Dr. Z.___ und Dr. E.___ im August 2015 genannten Diagnosen sind alle bereits bekannt.

    Was die im Rahmen der Neuanmeldung mit Bericht vom Dr. med. G.___, Leiter Pneumologie, Spital H.___, vom 28. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/166/10-11) genannten Diagnosen betrifft, so waren diese bereits im Jahr 2010 bekannt und fanden denn auch Eingang in das Gutachten des Zentrums Y.___ (vgl. Urk. 11/87/10). Dass seit der Verfügung vom Juni 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre, ergibt sich nicht aus diesem Bericht; im Gegenteil ist auf eine unveränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu schliessen. Sodann datiert der - neu aufgelegte - Austrittsbericht der Zürcher Klinik F.___ vom 20. Februar 2012 (Urk. 11/166/7-9) und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine relevante Veränderung seit Verfügungserlass am 25. Juni 2012 glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass darin Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fehlen (vgl. auch Urk. 11/147/13), womit sich der Schluss auf eine erhebliche Anspruchsveränderung ohnehin verbietet.

    Was schliesslich die geltend gemachten Fussbeschwerden betrifft, waren diese zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens ebenfalls bereits bekannt. So wurde der Beschwerdeführerin bereits am 29. Oktober 2009 und erneut am 11. Januar 2010 Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe gewährt (vgl. Urk. 11/62, Urk. 11/70). Der eingereichte Bericht der Chiropraktorinnen der Klinik D.___ vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1), wo vor allem das probeweise Vorgehen abgehandelt wurde, reicht nicht aus, um eine den Invaliditätsgrad beeinflussende Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit glaubhaft zu machen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin dort Schmerzen beschrieb, die erstmals nach längerer Gartenarbeit aufgetreten und nicht konstant vorhanden seien, sondern erst nach längerem Gehen auftreten und nach ein paar Tagen wieder abklingen würden. Eine relevante Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) ist damit nicht glaubhaft dargetan.

    Gleiches hat im Hinblick auf den unvollständig eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 4.2) zu gelten, geht es dabei doch im Wesentlich um eine Kontrolluntersuchung nach Infiltration und um eine in der Folge vorgenommene Überweisung an eine Poliklinik.

    Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Verlust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Invalidität ist den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht.

5.3    Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung vom 17Dezember 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.3    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf einen Bericht ihres behandelnden Arztes, auf dessen Einschätzung bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 11/147), bestätigt durch das Urteil des Bundesgericht vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/150), nicht abgestellt worden war. Ausdrücklich war im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 zu dessen psychiatrischen Einschätzung festgehalten worden, dass die fachfremden Diagnosen nicht zu überzeugen vermögen. Im Rahmen der Neuanmeldung wurde ein entsprechender psychiatrischer Fachbericht nicht eingereicht und die übrigen medizinischen Berichte beziehungsweise Diagnosen lagen entweder schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2012 vor oder betrafen die bereits bekannten Fussbeschwerden und deren Behandlung. Demnach sind die Gewinnaussichten vorliegend als erheblich kleiner zu gewichten, als die Verlustchancen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegendem Verfahren nicht erfüllt sind.

6.4    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan