Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00175 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war ursprünglich Bäcker bei der Y.___ AG, musste diese Arbeit jedoch wegen eines Handekzems aufgrund der Feuchtarbeit mit Teig aufgeben und verlor die Stelle per Ende Juli 2004 (vgl. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] in Urk. 12/105/5-375). Er meldete sich daraufhin im Juli 2004 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/1). Nachdem er im Mai 2005 bei der Z.___ AG eine Voll-
zeitstelle als Prozessoperator hatte antreten können (Arbeitsvertrag in Urk. 12/18/1-3), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/20). Von der Suva wurde X.___ mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. August 2004 als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Teig erklärt (Urk. 12/22) und erhielt deswegen eine Übergangsentschädigung (Verfügungen vom 2. März 2007 und vom 13. Februar 2008, Urk. 12/23 und Urk. 12/24).
1.2
1.2.1 Im Jahr 2009 wurde X.___ wegen chronischer Kopfschmerzen untersucht (Bericht des A.___ vom 10. September 2009, Urk. 12/40/7), und im Jahr 2010 wurde er wegen thorakolumbovertebraler Schmerzen, die Ende Februar 2010 akut geworden waren und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, ärztlich behandelt (Bericht des B.___ vom 29. März 2010, Urk. 12/40/16-19). Er meldete sich deshalb im Juni 2010 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/28). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG per Ende November 2010 aufgelöst worden war (vgl. das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom Oktober 2010, Urk. 12/43/1+3), prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch.
Der IV-Stelle lagen neben den Angaben der Arbeitgeberin vom 13. Juli 2010 (Urk. 12/33) unter anderem die Berichte des C.___ vom 10. August 2010 über Erstkonsultationen von Mitte 2010, vom 26. Januar 2011 über eine interdisziplinäre Abklärung und vom 11. Mai 2011 vor (Urk. 12/40/25-27, Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) sowie der Kurzbericht der D.___ vom 19. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten über einen stationären Aufenthalt von Ende Juni bis Ende August 2011 (Urk. 12/67). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch die MEDAS E.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Januar 2012 erstellen (Urk. 12/68, gezeichnet von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, Chefarzt; Konsiliarbericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011, Urk. 12/69/14-21; Konsiliarbericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 29. September 2011, Urk. 12/69/3-6; Konsiliarbericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 5. Oktober 2011, Urk. 12/69/7-13).
Nachdem der Versicherte im Vorbescheidverfahren eine Stellungnahme des C.___ vom 27. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten beigebracht hatte (Urk. 12/80/8-11), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf dieses Gutachten (Urk. 12/83). Der Versicherte liess ihr anschliessend den Austrittsbericht der D.___ vom 7. Mai 2012 über die nochmalige stationäre Behandlung von Ende Februar bis Ende April 2012 (Urk. 12/84) sowie einen Kurzbericht der Klinik vom 15. Mai 2012 zuhanden seines Rechtsvertreters zukommen (Urk. 12/86/1), die IV-Stelle teilte ihm jedoch mit Brief vom 21. Juni 2012 mit, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte (Urk. 12/88).
1.2.2 X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, liess gegen die Verfügung vom 23. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00681) und legte im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vor, unter anderem eine Stellungnahme des C.___ vom 30. Juni 2011 zu zwei medizinischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/91/12-15), einen Bericht des C.___ vom 25. September 2012 (Urk. 12/95), einen Bericht von Prof. Dr. med.
K.___, Facharzt für Psychotherapie, Psychoanalyse und psychosomatische Medizin, den dieser am 20. September 2013 als Mitarbeiter des C.___ verfasst hatte (Urk. 12/101/3), und einen Bericht von Prof. K.___ vom 17. Oktober 2013, nun Mitglied einer anderen Praxisgemeinschaft, über die Weiterbehandlung des Versicherten (Urk. 12/105/2).
Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 12/108). Es erachtete die somatisch-medizinischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS E.___ als einleuchtend (Urk. 12/108/9-10 E. 3.4.2), beurteilte hingegen das psychiatrische Konsiliargutachten von Dr. H.___ als unvollständig und beanstandete namentlich eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). Ausserdem konstatierte das Gericht Versäumnisse der IV-Stelle, indem diese keinen Bericht der D.___ über die beiden stationären Behandlungen eingeholt habe und es unterlassen habe, die MEDAS E.___ zur Überprüfung ihrer Beurteilung unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs aufzufordern (Urk. 12/108/1213 E. 3.4.4). Das Urteil blieb unangefochten.
1.3 Die IV-Stelle holte im Anschluss an das Urteil vom 30. Januar 2014 den Bericht von Prof. K.___ vom 27. März 2014 (Urk. 12/112) und den Bericht der Klinik für Innere Medizin des B.___ vom 11. August 2014 (Urk. 12/119/1-4) ein und nahm vom Versicherten den Bericht des C.___ vom 26. August 2014 zuhanden seines Rechtsvertreters entgegen (Urk. 12/121). Danach liess sie den Versicherten durch die Institution L.___ nochmals polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 20. Februar 2015 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Fallführung, Dr. med. N.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. et phil. P.___, Spezialarzt für Neurologie, mit den drei Fachgutachten der Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, Urk. 12/138).
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2015 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke (Urk. 12/145). Dieser, wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, liess am 2. Juni 2015 Einwendungen erheben (Urk. 12/147) und eine Stellungnahme des C.___ vom 15. Mai 2015 zum psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 12/146/6-9) sowie eine psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 19. Mai 2015 zuhanden des Rechtsvertreters (Urk. 12/146/4-5) einreichen. Ausserdem erhielt die IV-Stelle von der Gutachtenstelle L.___ die Ergänzungen vom 26. August 2015 (Urk. 12/149), die sie mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erbeten hatte (Urk. 12/139). Schliesslich reichte der Versicherte eine weitere psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 14. September 2015 (Urk. 12/150/1) und einen weiteren Bericht des C.___ vom 10. September 2015 ein (Urk. 12/150/2-3). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2 = Urk. 12/155).
2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Urk. 1) liess X.___ durch Milosav Milovanovic gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen nochmals an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 f.). Als neues Beweismittel liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 6) eine aktuelle psychiatrische Kurzbeurteilung von Prof. K.___ vom 16. Februar 2016 nachreichen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. April 2016 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13), worauf der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2016 (Urk. 18) einen interdisziplinären Bericht des C.___ vom 20. April 2016 über den Verlauf seit der letzten interdisziplinären Abklärung von April 2011 beibringen liess (Urk. 19/2). Das Gericht entsprach mit Verfügung vom 13. Mai 2016 dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 20); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2016 auf eine Stellungnahme zum neuen Bericht des C.___ (Urk. 21). Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde die Eingabe der IV-Stelle dem Versicherten zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 28. Dezember 2012 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertemporalrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
2.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundesgericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weitgehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basierten (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweis-losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).
Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Hauptkriterium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch-ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hatten hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).
2.2.2 Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Dieser Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychiatrischen Komorbidität als Hauptkriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6).
Was die Beweismittel betrifft, so verlieren Gutachten, die vor der dargelegten Rechtsprechungsänderung eingeholt worden sind, gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts nicht zwangsläufig ihren Beweiswert. Vielmehr soll im einzelnen Fall geprüft werden, ob diese Gutachten, allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl. BGE 141 V 281 E. 8).
2.3 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.
3.1 Im Urteil vom 30. Januar 2014 wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begonnen habe, als der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG am 25. Februar 2010 aus gesundheitlichen Gründen eingestellt habe und ab dann arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer somit bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von mindestens 40 % frühestens ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Rente habe, sofern er ab diesem Zeitpunkt eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % aufweise (Urk. 12/108/8-9 E. 3.3). Diese Erwägungen sind nach wie vor massgebend.
3.2 Zu den erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. Januar 2014 fest, es seien zunächst Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen einzuholen und danach seien die Akten der MEDAS E.___ zur Ergänzung und Vervollständigung zu unterbreiten. Die Rückweisung schliesse zudem die Auflage an die Beschwerdegegnerin ein, ein neues, vor allem psychiatrisches, Gutachten in Auftrag zu geben, wenn dies nach der vorab veranlassten Ergänzung geboten sein sollte; ferner könne ein neues Gutachten anstelle der Ergänzung des bestehenden Gutachtens zur Beurteilung des Verlaufs im gesamten, bis in die Gegenwart reichenden Zeitraum in Betracht fallen (Urk. 12/108/13-14 E. 3.4.5).
Im Sinne dieser letzten Überlegung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, Ergänzungen bei der MEDAS E.___ einzuholen, und gab das neue polydisziplinäre Gutachten der Gutachtenstelle L.___ in Auftrag. Es ist zu prüfen, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung dieses neuen Gutachtens beurteilbar ist.
3.3
3.3.1 In somatischer Hinsicht stimmen die Fachgutachten des Rheumatologen Dr. O.___ und des Neurologen Dr. P.___ der Gutachtenstelle L.___ grundsätzlich überein mit den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. J.___ und des Neurologen Dr. I.___ im Gutachten der MEDAS E.___, die das Gericht im Urteil vom 30. Januar 2014 als einleuchtend erachtet hatte (Urk. 12/108/910 E. 3.4.2).
3.3.2 Der Rheumatologe Dr. O.___ bezeichnete die Befunde an Nacken und Rücken als unverändert gegenüber der Voruntersuchung (Urk. 12/138/75-76) und beschrieb Kniebeschwerden als seither zusätzlich aufgetretene Problematik (Urk. 12/138/76-78), mass diesen jedoch wie den übrigen rheumatologischen Befunden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/138/78-79). Die Ausführungen von Dr. O.___ sind eingehend, sorgfältig und einleuchtend, sodass darauf abgestellt werden kann und es keiner weiteren rheumatologischen Abklärungen bedarf.
Bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. P.___ standen wie schon bei Dr. I.___ die chronischen Kopfschmerzen im Vordergrund, und Dr. P.___ teilte hinsichtlich der Befunde die Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 12/138/87). Nur die Arbeitsfähigkeit beurteilte Dr. P.___ leicht abweichend von Dr. I.___; während Dr. I.___ dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Kopfschmerzen keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht attestierte (Urk. 12/69/6), bemass Dr. P.___ die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht wegen der chronischen Kopfschmerzen auf 80-90 % (Urk. 12/138/88). Hier handelt es sich aber nur um eine geringfügig andere Wertung. Sie wurde zudem nicht in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Gutachtenstelle L.___ übernommen; dort wurde vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen (Urk. 12/138/47). Deshalb sind auch in neurologischer Hinsicht keine weiteren Abklärungen erforderlich.
3.3.3 Am fehlenden Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die thorakolumbovertebralen Schmerzen, die im Februar 2010 zu Behandlungen und zur Arbeitseinstellung geführt hatten, sowohl gegenüber den Gutachtern der MEDAS E.___ als auch gegenüber den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___ auf einen Arbeitsunfall zurückführte (Urk. 12/68/17, Urk. 12/138/22+23), ein solcher jedoch in den Akten nicht dokumentiert ist, weder im Bericht der Arbeitgeberin vom 13. Juli 2010 (vgl. Urk. 12/33/5), noch im Bericht des B.___ vom 29. März 2010 (vgl. Urk. 12/40/18). Denn die Notfalluntersuchung im Spital Q.___ vom 25. Februar 2010 und eine Sprechstunde in der Klinik R.___ vom 11. März 2010 hatten offenbar nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 12/40/18 sowie Urk. 12/40/30-31).
3.4
3.4.1 Die Rückweisung im Urteil vom 30. Januar 2014 war denn auch nicht zur Abklärung der somatischen Beeinträchtigungen erfolgt, sondern zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung, hauptsächlich wegen der fehlenden Auseinandersetzung im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ mit den vorangegangenen psychiatrischen Beurteilungen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3).
3.4.2 Die Gutachter der Gutachtenstelle L.___ waren sich in Übereinstimmung mit den Gutachtern der MEDAS E.___ (Urk. 12/68/23) darüber einig, dass eine psychische Problematik dominiert. Der Rheumatologe Dr. O.___ hielt fest, es stehe eine psychosomatische Fehlentwicklung im Vordergrund (Urk. 12/138/79), der Neurologe Dr. P.___ erklärte ebenfalls, die psychiatrische Situation sei klar führend (Urk. 12/138/88), und die Gesamtbeurteilung folgte dieser Einschätzung (Urk. 12/138/44).
Dennoch erlaubt die psychiatrische Seite des Gutachtens der Gutachtenstelle L.___ aus den nachfolgenden Gründen immer noch keine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs, auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
3.5
3.5.1 Die psychiatrischen Diagnosen des Psychiaters Dr. H.___ im psychiatrischen Konsiliargutachten der MEDAS E.___ lauteten folgendermassen (Urk. 12/69/18):
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
maligne Regression im Rahmen einer ängstlichen, (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Code F60.6)
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
aktenanamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung und schwere depressive Episode (ICD-10 Code F45.4 und Code F32.3)
Die aktenanamnestischen Diagnosen waren damals insbesondere einem Bericht der D.___ vom 25. August 2011 (vgl. dessen Zusammenfassung im Gutachten der MEDAS E.___, Urk. 12/68/13-15) und den Berichten des C.___ vom 26. Januar und vom 11. Mai 2011 (Urk. 12/51 sowie Urk. 12/53/5-8 und Urk. 12/54) zu entnehmen gewesen. Die beiden Institutionen hielten auch in der Folgezeit an diesen Diagnosen fest, die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 12/84/1) und das C.___ beispielsweise im Bericht vom 25. September 2012 (Urk. 12/95) und in einem aktuelleren Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Ausserdem stellte die D.___ im Bericht vom 7. Mai 2012 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 12/84/1), und das C.___ übernahm diese Diagnose in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 12/150/3). Schliesslich diagnostizierte auch Prof. K.___ in den Berichten vom 27. März 2014 und vom 19. Mai 2015 eine schwere beziehungsweise mittelschwere Depression und eine Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.40 oder 41) (Urk. 12/112/1 und Urk. 12/146/4).
3.5.2 Die Psychiaterin Dr. N.___ der Gutachtenstelle L.___ stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 12/138/62):
chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 Code F45.2)
mittlere depressive Episode (ICD-10 Code F32.2)
ängstlich-vermeidende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Code Z73.0)
Damit folgte sie grundsätzlich den Diagnosen der D.___, des C.___ und von Prof. K.___, abgesehen von der posttraumatischen Belastungsstörung, die sie explizit nicht bestätigen konnte (Urk. 12/138/62). Auch der Beurteilung von Dr. H.___ der MEDAS E.___ folgte sie insoweit, als sie ebenfalls eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur beobachtete (Urk. 12/138/63). Eine graduelle Abweichung besteht darin, dass Dr. N.___ daraus keine eigenständige Diagnose ableitete, sondern ihr nur die Qualität von Zusatzfaktoren zuschrieb.
3.5.3 In Bezug auf die Diagnosen hat die Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ somit eine gewisse Klärung gebracht. Denn im Urteil vom 30. Januar 2014 war dem Sozialversicherungsgericht aufgefallen, dass der Psychiater Dr. H.___ einzig der von ihm gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, ohne jedoch die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer schweren depressiven Episode der vorbeurteilenden Ärzte zu analysieren und zu diskutieren und die eigene, divergierende Beurteilung zu begründen (Urk. 12/108/10-12 E. 3.4.3). Demgegenüber erwähnte Dr. N.___ die Diagnosen der behandelnden Ärzte nun nicht mehr nur aktenanamnestisch, sondern bestätigte sie aufgrund ihrer eigenen Beurteilung und Diskussion (vgl. Urk. 12/138/62-64).
Anders verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.6
3.6.1 Dr. H.___ der MEDAS E.___ bemass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 30 % (Urk. 12/69/21), und im Gesamtgutachten wurde die 30%ige Einschränkung übernommen (Urk. 12/68/23-24). Allerdings fügte Dr. H.___ bei, bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % handle es sich um einen etwas willkürlichen Wert, weil die krankheitswertigen Faktoren von den übrigen Faktoren schwer abzugrenzen seien (Urk. 12/69/21).
Dr. N.___ nahm demgegenüber keine Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit vor, sondern hielt lediglich fest, aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit der diagnostizierten affektiven Störung und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen sei von einer begrenzten Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Sie führte aber - insoweit in Übereinstimmung mit Dr. H.___ - aus, die Arbeitsfähigkeitsbegrenzung sei aufgrund einer massiven Symptomausweitung nicht definitiv beurteilbar, und hielt dafür, dass sich am ehesten eine Begutachtung im stationären Rahmen empfehlen würde (Urk. 12/138/64). Die Grenzen der Beurteilbarkeit gingen auch in die Gesamtbeurteilung ein; dort steht, die Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptomausweitung/Aggravation nicht sicher bestimmen ohne weiterführende Informationen, und diese wären im Rahmen einer stationären Begutachtung oder einer längeren Beobachtung im Alltag zur Abschätzung der effektiven Einschränkungen der Alltagsfunktionalität zu gewinnen (Urk. 12/138/46+47).
3.6.2 Die Beschwerdegegnerin gelangte in der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung nach Einholen einer Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. S.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2015 (Urk. 12/144/4) zur Beurteilung, die ausgeprägte Symptomausweitung und Aggravation, die der Beschwerdeführer während der Begutachtung durch die Gutachtenstelle L.___ gezeigt habe, habe eine eindeutige Beurteilung nicht möglich gemacht, und eine stationäre Begutachtung würde keine weiteren Erkenntnisse bringen, da bereits zwei unabhängige Begutachtungsinstitute und mehrere Fachgutachter zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt seien (Urk. 2 S. 2).
3.6.3
3.6.3.1 Wenn das Gutachten der Gutachtenstelle L.___ klar ergeben hätte, dass eine Aggravation weit im Vordergrund stünde, so wäre der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2, Urk. 11 S. 2) ohne weitere Abklärungen zu verneinen, dies gestützt auf die Rechtsprechung, dass keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit eine Leistungseinschränkung auf einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Klarheit über das Vorherrschen einer Aggravation besteht indessen entsprechend dem Fazit der Gutachter, die effektiven psychischen Einschränkungen seien im Rahmen der Begutachtung nicht definitiv beurteilbar gewesen, gerade nicht.
3.6.3.2 Zwar werden im Gutachten der Gutachtenstelle L.___ einzelne Indizien, die für eine Aggravation sprechen, durchaus erwähnt, so die vom Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Exploration von sich aus genannte Diagnose einer Depression (Urk. 12/138/22+42) - und im Rahmen der Vorbegutachtung in der MEDAS E.___ die spontane Verwendung der Schmerzintensitätsskala (Urk. 12/69/3+8+20) -, der Eindruck der fehlenden Authentizität mit eingeübten Formulierungen (Urk. 12/138/26+42) sowie ein in der Schweiz lebender Bruder, der nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls an Kopfschmerzen und Depressionen leidet und eine Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 12/138/25+42). Ferner fiel den Gutachtern auf, dass sich die zweite Hospitalisation in der D.___ von Februar bis April 2012 unmittelbar an das Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung in der MEDAS E.___ angeschlossen hatte, und sie zogen eine Trotzreaktion in Betracht (Urk. 12/138/45). Dies ist deshalb nicht von vornherein abwegig, weil schon die erste Hospitalisation von Juni bis August 2011 kurz nach einer Begutachtung im Auftrag der Krankenkasse vom April 2011 stattgefunden hatte (vgl. zu dieser Begutachtung die Stellungnahme des C.___ vom 30. Juni 2011, Urk. 12/91/12-15).
Diese verschiedenen Punkte machen jedoch nicht vollumfänglich plausibel, weshalb gemäss der Formulierung in der Gesamtbeurteilung sämtliche somatischen Untersuchungen im Rahmen des aktuellen Gutachtens wie auch der früheren Gutachten klar in Richtung einer mehr oder weniger bewusstseins-
nahen Aggravation hätten hindeuten sollen. Denn im nächsten, diese Auffassung begründenden Satz wird lediglich dargetan, es seien keine objektivierbaren Befunde je zu erheben, die eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten, und aus somatischer Sicht könnten keine strukturellen Läsionen gesehen werden, die eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 12/138/45). Allein mit dem Fehlen von organischen Befunden lässt sich eine Aggravation indessen nicht begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.3.1), da es sich bei diesem Fehlen um das zentrale Diagnosekriterium einer psychisch bedingten Schmerzstörung handelt.
3.6.3.3 Immerhin beobachtete der Rheumatologe Dr. O.___, dass der Beschwerdeführer den Kopf bei der Anamneseerhebung frei bewegt, auf die passive Beweglichkeitsprüfung jedoch mit Gegeninnervation reagiert habe, er interpretierte dies jedoch als Vermeidungsverhalten einer chronifizierten Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 12/138/7576; vgl. auch die Beschreibung des Kopfes als frei beweglich mit kräftiger Rotation bei der neurologischen Untersuchung, Urk. 12/138/85). Wenn Dr. O.___ daher andernorts eine manifeste Selbstlimitierung annahm (Urk. 12/138/79), so spricht diese Formulierung nicht zwingend für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Der Begriff der Aggravation fehlt sodann auch im neurologischen Fachgutachten von Dr. P.___. Schliesslich verwendete die psychiatrische Fachgutachterin Dr. N.___ den Begriff der Aggravation ebenfalls nicht, sondern sprach von einer Symptomausweitung und führte im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer weise eine komplexe Symptomatik auf, die bereits stark chronifiziert sei, und aktuell imponiere eine Schmerzsymptomatik, wobei es zu einer Symptomausweitung und starken funktionellen Überlagerung gekommen sei (Urk. 12/138/63). Die Symptomausweitung erscheint als Überbegriff für eine Symptomatik, die weder durch organische noch durch psychische Befunde ohne Weiteres erklärt werden kann, es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, Dr. N.___ verwende den Begriff als Synonym für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Denn Dr. N.___ hielt auch fest, es sei davon auszugehen, dass ein verfestigter und therapeutisch schwer angehbarer beziehungsweise nicht angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns vorliege (Urk. 12/138/63). Beim primären Krankheitsgewinn handelt es sich indessen um eines der Kriterien, die nach der alten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung zu belegen geeignet waren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Und soweit im Gesamtgutachten ausgeführt wurde, die Diagnose der malignen Regression im Gutachten der MEDAS E.___ komme faktisch einer hochgradigen Aggravation gleich (Urk. 12/138/45), so verwendete Dr. N.___ diesen Begriff in ihrem Fachgutachten gar nicht und er wird weder im Gutachten der MEDAS E.___ noch im Gutachten der Gutachtenstelle L.___ hergeleitet und näher erläutert.
3.6.4 Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht von vornherein gesagt werden, von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Denn Dr. N.___ und die Gutachter der Gutachtenstelle L.___ in ihrer Gesamtheit schlugen zur Gewinnung weiterführender Informationen ausdrücklich eine stationäre Begutachtung vor (Urk. 12/138/64 und Urk. 12/138/46+47). Die Beschwerdegegnerin kann daher deren Entbehrlichkeit nicht mit vergleichbaren Begutachtungsergebnissen begründen.
3.6.5 Zusammengefasst war es den Gutachtern der Gutachtenstelle L.___ nicht möglich, definitive Aussagen zu den krankheitsbedingten Einschränkungen zu machen, sie sahen jedoch in einer stationären Begutachtung ein Mittel, zu solchen Aussagen zu gelangen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe bereits alles unternommen, was im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von ihr verlangt werden könne, und es sei somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben, dass dessen Arbeitsfähigkeit durch ein Leiden mit Krankheitswert beeinträchtigt werde. Vielmehr liess der Beschwerdeführer zu Recht beanstanden (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die Beschwerdegegnerin von einer stationären psychiatrischen Abklärung abgesehen hatte.
3.7 Eine solche stationäre psychiatrische Abklärung ist daher noch nachzuholen. Die Pflicht zu deren Veranlassung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, denn es handelt sich um eine Ergänzung zur durchgeführten ambulanten Begutachtung auf die Empfehlung der Gutachter hin. Die mit der stationären Begutachtung beauftragte Institution wird zu beachten haben, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des erhobenen Beschwerdebildes die neuen Standardindikatoren des Bundesgerichts massgebend sind, soweit dieses Beschwerdebild zum Katalog der davon erfassten Störungen gehört. Sie wird deshalb insoweit die Sachverhaltsfragen zu beantworten haben, die den Indikatoren zugrunde liegen. Des Weiteren wird sie zu prüfen haben, ob die Anwendung von Testverfahren angezeigt ist, sie wird die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen (D.___, C.___, Prof. K.___) zu berücksichtigen und fremdanamnestische Angaben bei ihnen zu beschaffen haben, und sie wird auch danach zu fragen haben, ob fremdanamnestische Angaben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers erhältlich sind.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen eine stationäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen eine stationäre psychiatrische Abklärung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel