Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00176 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteilvom 7. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 12. April 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 31. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/30, Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 und 5. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/37, Urk. 9/57).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 machte die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert (Urk. 9/72). In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 11. Februar 2015 (Urk. 9/92) und das psychiatrische Gutachten am 18. Juli 2015 (Urk. 9/100) erstattet. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/104, Urk. 9/106-111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 9/112 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Die Versicherte erhob am 4. November 2015 (Urk. 1/1) beziehungsweise 27. Januar 2016 (Urk. 1/2) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren (Urk. 1/1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das internistisch-rheumatologische Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. In der bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung von körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten bis 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben). Auch gemäss der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. So sei seit dem 17. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 2 oben). Aufgrund der medizinischen Beurteilung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin durch ihre Therapeutin den Standpunkt vertreten (Urk. 1/1), dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsänderung infolge chronischer Schmerzen. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität gegeben und es lasse sich daraus eine Zustandsverschlechterung ableiten. Deshalb seien alle medizinischen Voraussetzungen für eine ganze Rente gegeben und das Absprechen der bisherigen halben Rente nicht nachvollziehbar (S. 3).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei - da im Rahmen der Rentenrevisionen 2004 (Urk. 9/33, Urk. 9/35, Urk. 9/37) und 2007 (Urk. 9/50, Urk. 9/54, Urk. 9/57) nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte - der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache mittels Verfügung vom 31. Oktober 2002 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 zugrunde lag.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 1999 (Urk. 9/1) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
Die Beschwerdeführerin sei der stark angespannten psychosozialen Situation nicht gewachsen und mit der aktuellen Situation komplett überfordert. Sie zeige eine ausgesprochen schwere Fixierung auf die somatischen Beschwerden (S. 3).
3.2 Der Leistungszusprache vom 31. Oktober 2002 (Urk. 9/30, Urk. 9/31) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 9/26) zugrunde (vgl. Urk. 9/30/1).
3.3 Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 6):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- einfache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensumständen mit historischen Verhaltensweisen
Die psychische Störung der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen auf das schlechte Eheverhältnis zurückzuführen. In muslimischen Verhältnissen aufgewachsen, habe sie sich fortwährend unterordnen lassen. Für eine Verselbständigung hätten ihr die Ressourcen gefehlt. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe sich wenig zugetraut, habe ganz wenig Deutsch gelernt. Dies habe die Anpassung unmöglich gemacht. Sie verbringe viel Zeit im Haus, in einer Art Isolation mit Problemen belastet. Den Konflikt mit dem Ehemann, die zweite Schwangerschaft und die Vaterschaftsfragen habe die Beschwerdeführerin mit einer Flucht in die Krankheit quittiert, wozu als guter Anlass eine schwierige Geburt mit angeblich körperlichen Komplikationen gedient habe. Der Krankheitsanteil am gesamten Zustandsbild sei gross, die Beschwerdeführerin neige aber zu starken Übertreibungen (S. 6).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit wie auch in sämtlichen anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 40 % eingeschränkt (S. 7).
3.4 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die vom Gutachter beurteilte Arbeitsfähigkeit ab. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik. Sie errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2000 (Urk. 30).
4.
4.1 Der Mitteilung vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/37) lag der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/35) zugrunde. Darin führte er aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die gestellten Diagnosen nicht verändert hätten (S. 1).
4.2 Der Mitteilung vom 5. Februar 2008 (Urk. 9/57) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2007 (Urk. 9/54) zugrunde. Darin nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Somatisierungsstörung
- mittelgradige depressive Episode mit
- Chronifizierung
- sozialer Isolation
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/54/4).
Zudem stützte sich die Rentenbestätigung vom 5. Februar 2008 auf die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/58), wonach von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde.
5.
5.1 Am 11. Februar 2015 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 9/92).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 9.1):
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei
- degenerativen Veränderungen und engem Neuroforamen C6 rechts sowie Uncarthrose C6/7 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI März 2014)
- ohne radikuläre Zeichen
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei
- leichter s-förmiger lumbal linkskonvexer Skoliose und degenerativen Veränderungen ohne Kompression neutraler Strukturen (MRI März 2014)
- ohne radikuläre Zeichen
Die bildgebenden Befunde im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule seien nicht gravierend. Um der Beschwerdeführerin nicht Unrecht zu tun, führe sie sie dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, obwohl dies diskutiert werden könne (S. 30 Ziff. 10 Mitte).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, und eine beginnende mediale Gonarthrose links (Röntgen März 2014) und Osteoporose (S. 29 Ziff. 9.2).
Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien sechs Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 28 Jahren habe sie als Küchenhilfe, Rüsterin und als Zimmermädchen gearbeitet. Seit 2013 arbeite die Beschwerdeführerin zu 10 bis 20 % als Reinigungsmitarbeiterin (S. 32 Ziff. 11.1).
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Leichte Reinigungsarbeiten (wie Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen) könne sie zu 100 % ausüben. Schwere Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten über 10 kg könne sie dagegen nicht machen (S. 32 f. Ziff. 11.1). In adaptierter Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 33 Ziff. 11.3). Es habe in angepasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 33 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose (S. 33 Ziff. 12.3).
5.2 Am 18. Juni 2015 erstattete Prof. Dr. med. habil. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 9/100).
Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit. E 1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- soziokulturelle Probleme (Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z04)
- Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Schul- und Berufsausbildung (ICD-10 Z56)
- histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
Unter Abzug entsprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile lägen keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätigkeit eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr begründen könnten (S. 24 lit. F.). Es handle sich um ein chronifiziertes, unverändertes psychisches Krankheitsbild (S. 25 lit. I).
5.3 In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2015 (Urk. 9/101) nannten Dr. B.___ und Prof. C.___ die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutachten (vgl. vorstehend E. 5.1-5.2)
Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Wirbelsäulen-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren. Diese attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der psychiatrischen Untersuchung am 17. Juli 2015. Im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 5. Februar 2008 sei keine objektive fassbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszumachen.
5.4 Gemäss Feststellungsblatt vom 21. August 2015 (Urk. 9/103) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 5 unten).
5.5 Mit Schreiben vom 4. November 2015 (Urk. 9/113=Urk. 1/1) führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur seit 15. September 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darüber hinaus bestehe seit Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4; S. 1 Mitte). Seit 1999 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin chronifiziert und ausgeweitet, sodass sie sich immer weiter von einem möglichen beruflichen Einstieg entfernt habe. Es könne von einer bereits seit längerem bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen werden (S. 3).
5.6 Med. pract. F.___, praktischer Arzt, führte im Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 8/3) aus, dass er die Beschwerdeführerin erst seit 10. September 2015 kenne. Er erachte sie aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden (Depression und muskuloskelettale Beschwerden) als zu 100 % arbeitsunfähig.
6.
6.1 In den Jahren 1999 und 2002 wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise Somatisierungsstörung und mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, sowie eine einfache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensumständen mit histrionischen Verhaltensweisen diagnostiziert. Gestützt auf diese Diagnosen wurde der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen (vorstehend E. 3.1 f.). 2004 wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (vorstehend E. 4.1). 2007 wurde wiederum keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgestellt. Diagnostiziert wurden eine Somatisierungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierung und sozialer Isolation (vorstehend E. 4.2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten.
Dr. B.___ erstellte ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr überlassenen Akten, die Untersuchung vom 2. Februar 2015 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Untersuchungstag (Urk. 9/92 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten ist ausführlich, erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dr. C.___ erstellte sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf seine psychiatrische Untersuchung vom 24. Februar 2015, die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Akten (Urk. 9/100 S.3 lit. A). Auch sein Gutachten ist ausführlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) erfüllt, abgestellt werden.
6.3 Die behandelnde Psychiaterin nannte vergleichbare Diagnosen wie die Gutachter und andere Ärzte, leitete daraus aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Hinzu kommt, dass vorliegend die psychosozialen Faktoren eine grosse Rolle spielen. Bereits in den Jahren 1999 und 2001 hielten die Ärzte grosse persönliche, familiäre und finanzielle Sorgen der Beschwerdeführerin fest (Urk. 9/1, Urk. 9/26). Auch Prof. C.___ stellte im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung fest, dass die Ich-Funktionen der Beschwerdeführerin durch soziokulturelle Faktoren geprägt seien, welche das psychische Krankheitsbild aufrechterhalten würden. Weiter kam er zum Schluss, dass die Selbstlimitierungen und der sekundäre Krankheitsgewinn zur Aufrechterhaltung des psychopathologischen Bildes in erheblichem Masse beitragen würden. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht machte er keine psychiatrischen Krankheitsbilder mit IV-wirksamen handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus.
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Die Psychiaterin führt im Rahmen ihrer Anamnese soziokulturelle Umstände auf (Urk. 1/1 S. 1), ohne dass dabei erkennbar würde, inwiefern ihre Befunde davon psychiatrisch zu unterscheiden sind. Mit anderen Worten ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie derartige Faktoren in ihre gestellten Diagnosen einbezogen hat.
Es ist denkbar, dass die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (E. 5.5), die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen würde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Depressionen häufig einen schwankenden Verlauf haben und der Schweregrad deshalb eine Momentaufnahme darstellt. Eine schwere Episode lässt noch keine Verallgemeinerung zu. Von einer punktuell schweren Depression kann nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert geschlossen werden.
Schliesslich ist zu bedenken, dass die Psychaterin die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt erst weniger als zwei Monate behandelt hat. Aus allen diesen Gründen vermögen die Vorbringen der behandelnden Psychiaterin das bidisziplinäre Gutachten nicht umzustossen.
6.4 Med. pract. F.___ begründete seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht näher (vgl. vorstehend E. 5.6). Sie vermag deshalb die Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht umzustossen.
Ebenso wenig vermag das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin die Gutachten umzustossen, besonders angesichts des Umstandes, dass die Gutachterin im Rahmen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin einige Diskrepanzen zwischen den Beschwerden und Befunden festgestellt hat (vgl. Urk. 9/92 S. 30 f. Ziff. 10).
6.5 Nach dem Gesagten ist auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ abzustellen.
6.6 Die Gutachter kamen zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen (vorstehend E. 5.2). Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, wobei sie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als diskutabel erachteten (vgl. vorstehend E. 5.1).
Ein Vergleich der 2002 bis 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich verbessert hat. So ist die depressive Störung remittiert. Des Weiteren besteht zwar nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/106) - von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
6.7 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ebenfalls auf die Gutachten abzustellen. Beide attestierten der Beschwerdeführerin eine seit spätestens 17. Juli 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss (vorstehend E. 5.3).
6.8 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss, ausgegangen werden kann.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs.
7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
7.4 Die Beschwerdeführerin konnte nie ein regelmässiges Einkommen erwirtschaften (Urk. 30, Urk. 9/75), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 der LSE 2012, Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) abzustellen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 100 % arbeitsfähig ist, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, nämlich die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen für einfache Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens.
Da für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentvergleich der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %.
7.5 Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller