Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00177 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 22. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war von August 1989 bis Februar 2008 mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 6/42-43), welcher von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (Urk. 6/39, Urk. 6/48) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten für den Sohn Z.___, geboren 1990, und für die Tochter A.___, geboren 1992, zugesprochen wurde.
1.2 Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 6/60, Urk. 6/80) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. August 2015 (Urk. 6/83) einen unveränderten Anspruch der Ex-Ehefrau auf eine ganze Rente.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/84, Urk. 6/90-92) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 6/93 = Urk. 2) von X.___ die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Kinderrenten in der Höhe von Fr. 21‘454.--.
2. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Rückforderung zu viel ausgerichteter Kinderrenten sei wegen Verjährung abzuschreiben (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b) den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; 110 V 304 E. 2b) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).
1.4 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass sie im Oktober 2015 bemerkt habe, dass die Kinderrente für A.___ fälschlicherweise immer noch ausbezahlt werde. Am 11. November 2015 sei der Vorbescheid über die Rückforderung erlassen worden. Da der Vorbescheid innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme des Sachverhalts erlassen worden sei, sei die Rückforderung rechtens erfolgt (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2016 (Urk. 1) ein, dass er der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass die Ausbildung der Tochter am 1. August 2013 enden werde (S. 3). Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorstehend Gesagten mit Sicherheit ab Januar 2013 Kenntnis vom Lehrvertrag der Tochter und der Tatsache, dass die Ausbildung ordnungsgemäss spätestens am 31. August 2013 beendet sein würde, gehabt. Dass der Beschwerdegegnerin bei der Terminierung der IV-Kinderrente ein Fehler unterlaufen sei, gebe sie am 21. Oktober 2015 im Schreiben auch zu. Die Rückforderung der zu viel gewährten Kinderrente sei verjährt, weshalb die Forderung abzuschreiben sei (S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwirkungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist.
Nicht streitig ist hingegen, dass dem Beschwerdeführer zwischen September 2013 und Oktober 2015 unrechtmässig Rentenleistungen für die Tochter ausgerichtet wurden.
3.
3.1 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Rentenberechtigte, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt) eine Meldepflicht trifft.
Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liess. Gleichwohl wurden ihm nach August 2013 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und die damit zu Unrecht ausgerichtet wurden. Hinsichtlich des fehlenden Rechtsanspruchs spielt sein Verhalten beziehungsweise Verschulden keine Rolle.
Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grundsätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Damit ist grundsätzlich der Beschwerdeführer als Leistungsbezüger zur Rückerstattung verpflichtet. Hierbei spielt – wie erwähnt – sein guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückforderung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 11. November 2015 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Rentenleistungen im Betrag von Fr. 21‘454.-- zurückzufordern (Urk. 6/84). Um die Verwirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 10. November 2014 vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt haben.
3.3 Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:
Ein Ausbildungsnachweis für die Tochter A.___, geboren 1992, wurde bei der Beschwerdegegnerin erstmals am 7. November 2011 im Rahmen der Rentenzusprache in ihre Akten aufgenommen (Urk. 6/40/1). Aus diesem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass sich die voraussichtliche Ausbildungsdauer vom 2. August 2010 bis zum 1. August 2013 erstrecken werde (Ziff. 4).
Derselbe Lehrvertrag zwischen A.___ und dem Lehrbetrieb B.___ wurde bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal am 12. Juli 2012 in die Akten aufgenommen (Urk. 6/57). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für seine Tochter zufolge Ausbildungsende einstellen wollen. Daraufhin habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Ausbildung seiner Tochter erst im August 2013 (und nicht 2012) enden würde (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren, welches im November 2012 eingeleitet wurde (vgl. Urk. 6/60), bemerkte die Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2015, dass zurzeit weiterhin monatlich eine Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt werde, wobei in den Akten eine Kopie des Lehrvertrages mit Bildungsdauer bis August 2013 vorhanden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sich seine Tochter weiterhin in Ausbildung befinde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 28. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine Tochter seit September 2013 nicht mehr in Ausbildung befinde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1).
Am 11. November 2015 erging sodann der Vorbescheid über die Rückforderung (Urk. 6/84).
3.4 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lehrvertrag seiner Tochter offensichtlich sowohl im November 2011 wie auch im Juli 2012 zukommen liess, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe in diesen Zeitpunkten Kenntnis des Rückforderungstatbestandes erhalten. Auch drängten sich zu dieser Zeit keine sofortigen Abklärungen über den Bildungsweg der Tochter des Beschwerdeführers auf, befand sich die Tochter doch noch in der Ausbildung und hatte noch mindestens ein Lehrjahr zu absolvieren. Zu beachten bleibt sodann, dass der Beschwerdegegnerin auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erforderliche Abklärungen zugestanden werden muss, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend gemäss Aktenlage nach dem Eingang des Lehrvertrages im Juli 2012 keinerlei Abklärungen beziehungsweise interne Aktennotizen zur Ausbildungsdauer der Tochter des Beschwerdeführers gemacht hatte.
3.5 Praxisgemäss ist - wie unter Erwägung 1.3 vorstehend dargelegt - der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 E. 4b).
Indem die Beschwerdegegnerin das bereits im November 2012 in die Wege geleitete Revisionsverfahren erst mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 6/81, Urk. 6/83) zu Ende brachte, kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit früher hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. auch BGE 124 V 383 E. 5b/aa). So gab es für die Beschwerdegegnerin vorliegend kein Anlass, vor dem Einleiten des Revisionsverfahrens (im November 2012) Abklärungen in Bezug auf die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, zumal sie kurz vor Beginn des besagten Revisionsverfahrens erneut eine Bestätigung über die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers erhalten hatte (vgl. Urk. 6/57). Es genügte demnach, dass sie sich im laufenden Revisionsverfahren um diese Frage kümmerte und bei Abschluss des Verfahrens, mithin bei Verfügungserlass vom 17. August 2015, Kenntnis vom Rückerstattungssachverhalt hatte. Folglich begann die Verjährung hinsichtlich der Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 17. August 2015. Unter diesem Umständen war die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 11. November 2015 noch nicht verjährt, zumal die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E. 3.3).
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach