Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00180 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 16. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch lic. iur. O.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ reiste am 1. Juli 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete als selbständig erwerbender Messestandverkäufer, bis das Geschäft wegen Umsatzeinbruch per Ende Dezember 2013 aufgegeben wurde (Urk. 8/2 und Urk. 8/15). Am 17. Februar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2015 wurde X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/23), wogegen er unter Einreichung eines undatierten Arztberichtes (dem zahlreiche weitere Berichte beilagen) von med. pract. Z.___, Praktische Ärztin für Allgemeine Medizin, am 17. September 2015 sinngemäss Einwand erhob (Urk. 8/24). Nachdem die IV-Stelle bei med. pract. A.___, Praktischer Arzt/Psychotherapie, einen Arztbericht eingeholt hatte (Bericht vom 19. November 2015, Urk. 8/31), verneinte sie mit Verfügung vom 4. Januar 2016 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-34). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 12-13/1-2) und beantragte ergänzend, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Verzicht auf Duplik (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 mitgeteilt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. April 2014 (Urk. 8/21/13-14) Schwindel ohne derzeit fassbares Korrelat sowie arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie und Nikotinabusus. Die eingehende Befragung und die Untersuchung lieferten keine Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung. Angesichts der Angabe eines Lochs im rechten Trommelfell seit Kindheit sei differentialdiagnostisch an eine Perilymphfistel gedacht worden, doch seien die Untersuchungsresultate auch diesbezüglich unergiebig. Ein anlässlich einer früheren Schwindelepisode veranlasstes Schädel-MRI habe 2012 einen normalen Befund gezeigt, weshalb eine retrocochläre Raumforderung (Akustikusneurinorm) ausgeschlossen werden könne. Neurosonologisch fänden sich normale morphologische und hämodynamische Befunde im vertebro-basilären Stromgebiet. Bei derzeit fehlendem Anhalt auf Organizität sei am ehesten von einem phobischen Schwindel auszugehen, weshalb eine medikamentöse anxiolytische Behandlung empfohlen werde.
2.2 Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des C.___ vom 22. September 2014 wurden folgende Hauptdiagnosen genannt:
- Episodisch auftretender Schwindel unklarer Zuordnung mit/bei
- anamnestisch: erstmalig vor 20 Jahren aufgetretener, seit 3 Jahren zunehmender attackenartiger Drehschwindel für mehrere Stunden anhaltend unterschiedlicher Intensität mit nachfolgender Erschöpfung und teilweise Gliederschmerzen, keine Begleitsymptome (Kopfschmerzen, Lärm-/Lichtscheu, Hörminderung, Tinnitus), keine Trigger aufgefallen.
- klinisch: Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, Trommelfellperforation rechts, Kopfschüttelnystagmus nach links, im Übrigen unauffälliger Neurostatus
- Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, arterielle Hypertonie
Der vom Beschwerdeführer beschriebene episodisch auftretende Schwindel bleibe aktuell ätiologisch unklar. Die Symptomdauer wäre mit einem Morbus Menière oder einer vestibulären Migräne vereinbar, jedoch fehlten weitere Diagnosekriterien. Im neurootologischen Status zeige sich eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, sowie ein auffälliger Trommelfellbefund rechts (Einziehung mit Trommelfellperforation rechts), zudem ein Kopfschüttelnystagmus als unspezifischer Hinweis für eine peripher-vestibuläre Pathologie. Zur weiteren Abklärung einer zentralen beziehungsweise auch peripheren Schwindelursache seien ein MRI des Kopfes mit zusätzlicher Zielaufnahme des Felsenbeines und weitere vestibulär-apparative Untersuchungen durchzuführen (Urk. 8/21/15 ff.).
2.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde, spez. Hals- u. Gesichtschirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/21/54) aus, dass es sich bei der seit Kindheit bekannten chronischen Trommelfellperforation rechts um eine Otitis media chronica symplex handle. Bei positivem Valsalva sei die Tympanoplastik möglich, werde vom Beschwerdeführer jedoch nicht gewünscht. Dies sei durchaus vertretbar, da es seit Jahren zu keinen Infekten mehr gekommen sei. Alternativ könnte zur Hörverbesserung auch ein Hörgerät angepasst werden.
2.4 Im Bericht des E.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 29. Juni 2015 (Urk. 8/21/55-56) wurde der Verdacht auf ein lumbosakrales Schmerzsyndrom geäussert. Zudem wurden folgende Nebendiagnosen genannt:
- Radiologisch Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links
- Chronischer Schwindel
- Arterielle Hypertonie
- Chronische Unterschenkelödeme, differentialdiagnostisch im Rahmen einer Herzinsuffizienz
- Persistierender Nikotinabusus (90 py)
- Status nach Femurfraktur links (in der Jugend)
Der Beschwerdeführer arbeite als Propagandist auf Märkten und Messen und könne seiner Tätigkeit noch nachkommen. Aufgrund der Schmerzlokalisation sowie der klinischen Untersuchung liege am ehesten eine lumbosakrale Degeneration vor, weshalb sich eine rheumatologische Untersuchung aufdränge. Aus hüftchirurgischer Sicht käme einzig eine Infiltration der Hüftgelenke beidseits zur sicheren Differenzierung der Schmerzgenese in Frage, was aber bei vorliegenden radiologischen Befunden in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht indiziert angesehen werde.
2.5 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2015 (Urk. 8/21/1-12) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schwindel ohne fassbares neurologisches Korrelat auf und verwies dabei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 23. April 2014 (vgl. E. 2.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Chronische Otitis media (Perforation) rechts
- Diarrhoe unklarer Aetiologie
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus (Erstdiagnose im Februar 2013)
- Abdominale Adipositas
- Umbilikalhernie
- Verdacht auf lumbosakrales Schmerzsyndrom
Durch die episodischen Schwindelbeschwerden könne sich der Beschwerdeführer kaum auf den Beinen halten und so unmöglich arbeiten. Ein chronischer oder chronisch-rezidivierender Verlauf sei möglich. Er sei vom 17. bis 29. März 2014 und vom 28. April bis 30. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Das Datum der letzten Konsultation sei der 1. Dezember 2014 gewesen. Eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt und mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten, sollte möglich sein. Über die im Herbst 2014 erfolgte Verlaufskontrolle in der Neurologie des C.___ liege kein Bericht vor.
2.6 In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 (Urk. 8/22/3) hielt med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von wesentlichen dauerhaften Einschränkungen auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf Pausen einzulegen, weiterhin möglich. In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer sei nicht von einer dauerhaften/langandauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Beschwerden könne es zu kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten kommen. Dasselbe gelte für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich ändern.
2.7 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ging ein Bericht von med. pract. Z.___ ein (undatiert, eingegangen am 17. September 2015, Urk. 8/24), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden:
- Lumbosakrales Schmerzsyndrom
- Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links
- Chronischer Schwindel
- Arterielle Hypertonie
- Chronisches Unterschenkelödem im Rahmen einer Herzinsuffizienz
- Persistierender Nikotinabusus (90 py)
- Status nach Femurfraktur links (in der Jugend)
- Chronische Gastritis
- Depression
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe die Adipositas. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. Januar 2015 bei ihr in Behandlung. Der Beschwerdeführer habe Rücken- und Beinschmerzen und leide zudem an Übelkeit, weshalb er körperlich eingeschränkt sei. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer werde vom behandelnden Psychiater A.___ beurteilt.
2.8 Im zusätzlich eingeholten Bericht vom 19. November 2015 (Urk. 8/31) stellte der behandelnde Psychotherapeut med. pract. A.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2015 in Behandlung befindet, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Depressive Episode, aktuell unter antidepressiver Therapie (ICD-10: F 32.1)
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0)
Ohne Einfluss verbleibe die Tabak-/Nikotinabhängigkeit (ICD-10: F 17.25). Der Beschwerdeführer habe Schwindel, Schlafstörungen, Übelkeit und Schmerzen (Rücken, Hüften, Knie). Er sei gedrückter Stimmung. Der Antrieb und die Energie seien vermindert. Er zeige eine deutlich verringerte Belastbarkeit und habe eine fehlende Tagesstruktur. Das soziale Umfeld sei gut und es bestehe keine Eigengefährdung. Die Prognose sei insgesamt als schlecht bei chronifiziertem Zustandsbild zu bewerten ohne nennenswerte Remission der Psychopathologie, die sich insgesamt eher verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Kaufmann seit April 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im 1. Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei 2 Stunden täglich mit einer 50%igen Belastbarkeit möglich. Es werde eine volle Invalidenrente empfohlen.
2.9 RAD-Arzt G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 fest, dass mit den neuen medizinischen Berichten (vgl. E. 2.7-8) keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden seien. Der Psychotherapeut med. pract. A.___ nenne in seinem Bericht vom 18. November 2015 weiterhin vor allem die Schwindelbeschweren seit circa 20 Jahren. Eine fachpsychiatrische Betreuung sei jedoch nicht erfolgt. Hausärztin med. pract. Z.___ nenne unspezifische Beschwerden (chronische Magenbeschwerden, Rücken- und Beinschmerzen), welche nicht zu einer langandauernden/ dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Es könne an der Stellungnahme vom 22. Juli 2015 (vgl. E. 2.6) festgehalten werden (Urk. 8/32).
2.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 13/1-2), wobei für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.10.1 Psychotherapeut med. pract. A.___ bestätigte in seinem Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 13/2), dass die Krankheitsproblematik neben körperlichen Symptomen wie Diarrhoe, unterschiedlichen Schmerzen, einem ausgeprägten Drehschwindel vor allem psychiatrisch relevante Symptome wie Schlafstörungen, Antriebs-/Energieverlust, Stimmungsschwankungen, kognitive Einbussen und eine insgesamt verringerten Belastbarkeit umfasse. Diese Symptomatik sei durch unterschiedliche Fachärzte durchgehend abgeklärt worden, wobei es hierbei zu keiner nennenswerten Verbesserung der beschriebenen Symptome gekommen sei, sondern eher zu einer konstanten Verschlechterung.
2.10.2 Dr. med. H.___, Schmerzspezialist (SGSS) mit dem Facharzttitel Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 (Urk. 13/1) zuhanden der behandelnden Ärztin Z.___ fest, es liege eine Facettenproblematik L4/5 beidseits bei muskulärer Dekonditionierung vor. Durch gezielte Infiltrationen dieser Gelenke und einer daraus resultierenden zweitägigen Verbesserung der Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Facettengelenke IV/V trotz negativer Bildgebung das Hauptproblem seien. Da die Schmerzgenese aus den Facettengelenken L4/5 habe verifiziert werden können, sei nun eine CT-gesteuerte Infiltration mit Kortison vorgesehen. Bezüglich des Durchfalls des Beschwerdeführers sei eine Abklärung der Intoleranzen durch eine Ernährungsberatung durchgeführt worden; mit einem Weglassen von Laktose und Gluten habe der Beschwerdeführer praktisch wieder einen normalen Stuhlgang.
3.
3.1 Strittig ist, ob gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenverfügung verlässlich beurteilt werden kann.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden, da aufgrund der gestellten Diagnosen keine wesentlichen dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorlägen (Urk. 2 und Urk. 7). Der Beschwerdeführer rügt, dass die medizinische Sachlage nur ungenügend geklärt sei und insbesondere eine fundierte psychiatrische Abklärung fehle (Urk. 1 und Urk. 12).
3.2 RAD-Arzt G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2015 (E. 2.6) fest, dass anhand der gestellten Diagnosen (vgl. E. 2.1-5) keine wesentlichen dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultieren und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils (Möglichkeit, bei Bedarf Pausen einzulegen). Er begründete diese Einschätzung mit versicherungsmedizinischer Erfahrung. Eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Demgegenüber berichtete insbesondere med. pract. A.___ als behandelnder Psychotherapeut von psychischen Störungen (mittelgradige Depression und Somatisierungsstörung), weshalb er dem Beschwerdeführer bereits seit April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Kaufmann attestierte (E 2.8). Da med. pract. A.___ den Beschwerdeführer erst seit Januar 2015 psychotherapeutisch behandelt, kann auf diese retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Doch bereits Dr. B.___ vermutete anlässlich seiner eingehenden neurologischen Untersuchung im April 2014, dass der Schwindel ohne derzeit fassbares Korrelat am ehesten einem phobischen und entsprechend psychogenen Schwindel entspreche (E. 2.1). Auch die weitere Untersuchung am C.___ konnte den episodisch auftretenden Schwindel ätiologisch nicht erklären (E. 2.2). Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs fällt jedoch auf, dass die attackenartigen Drehschwindel anamnestisch seit etwa 2011/2012 zunehmend auftraten. In diese Zeit fallen auch die beruflichen Schwierigkeiten als selbständig erwerbender Marktfahrer, welche per Dezember 2013 in der Geschäftsaufgabe wegen Umsatzeinbruch resultierten (vgl. Urk. 8/15). Aufgrund der Einschätzung von med. pract. A.___ im Bericht vom 19. November 2015 (E. 2.8) kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Störung vorliegt. Da med. pract. A.___ aber nicht begründet, weshalb dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur 2 Stunden täglich bei einer 50%igen Belastbarkeit möglich sein soll und - mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b7cc) -, kann nicht auf seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt werden.
Aus den im Recht liegenden Arztberichten von Dr. B.___, des C.___, von Dr. D.___ und des E.___ geht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervor (E. 2.1-4). Die behandelnde Hausärztin med. pract. Z.___ verweist hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf med. pract. A.___ (E. 2.7). Folglich lassen sich gestützt auf diese Berichte die Auswirkungen der diversen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen.
Zusammenfassend sind die einzig auf diesen Akten beruhenden Stellungnahmen von RAD-Arzt G.___ vom 22. Juli 2015 und vom 16. Dezember 2015 (E. 2.6 und E. 2.9) sowie die darin festgehaltene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, gerade auch unter Berücksichtigung der nur sehr kurz gehaltenen Begründung sowie der fehlenden eigenen Untersuchung, nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestützt werden kann (vgl. E. 1.3).
3.3 Nebst dieser psychischen Störung liegen gemäss medizinischer Aktenlage aber auch diverse somatische Beschwerden beim Beschwerdeführer vor. Im Bericht des E.___ vom 29. Juni 2015 (E. 2.4) wurde erstmals der Verdacht auf ein lumbosakrales Schmerzsyndrom geäussert, welches sich anfällig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte. In diesem Zusammenhang wurde eine rheumatologische Untersuchung empfohlen. Erst Dr. H.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 (Urk. 13/1) eine Facettenproblematik L4/5 bei muskulärer Dekonditionierung, machte aber keine Angaben zu einer möglichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Hinzuweisen ist auch auf die Feststellung des C.___, wonach der Kopfschüttelnystagmus ein unspezifischer Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Pathologie sein könnte, welche weiter untersucht werden müsse (E. 2.2). Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt aber nicht vor, wenn sie denn überhaupt bereits durchgeführt wurde.
Aber auch die radiologisch festgestellte Coxarthrose sowie die kardiovaskulären Probleme bedürfen einer genaueren Abklärung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf eine angepasste Tätigkeit. Da erfahrungsgemäss diverse Erkrankungen in einer Wechselwirkung zueinander stehen können, drängt sich vorliegend eine umfassende Abklärung sowohl der psychischen als auch der somatischen Erkrankungen - vorzugsweise unter Einholung eines polydisziplinären Gutachtens - auf.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise – vorzugsweise unter Einholung eines polydisziplinären Gutachtens - korrekt abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2016 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger