Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00183




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteilvom 3. August 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2002 (Urk. 9/1) beziehungsweise am 17. Juni 2002 (Urk. 9/10) unter Hinweis auf eine schwere Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand sowie Schmerzen im Nacken und Kopf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 9. November und 3. Dezember 2004 (Urk. 9/63) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2002, sodann bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. März 2003 (Urk. 9/64, Urk. 9/65) und bei einem Invaliditätsgrad von wiederum 100 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2004 zu (Urk. 9/66, Urk. 9/62). Mit Mitteilungen vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/74) und vom 23. März 2010 (Urk. 9/82) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang eines am 20. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/92) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___ und Prof. Dr. Z.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 18. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/102, Urk. 9/106). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/110 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Kosten für eine Potentialabklärung bei A.___ vom 31. August bis 27. September 2015 zu übernehmen (Urk. 9/140). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann den Abschluss der beruflichen Eingliederung mit (Urk. 9/160 = Urk. 2) und mit Verfügung vom 11. Januar 2016 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/162 = Urk. 10/2).


2.    Der Versicherte erhob am 3. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Integrationsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Am 11. Februar 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren IV.2016.00216 Beschwerde (Urk. 10/1) gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine handchirurgische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische Begutachtung durchzuführen und gestützt auf das Gutachten neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subsubeventuell sei die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen. Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen sei über den Anspruch auf eine IV-Rente zu entscheiden (S. 2 Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 (Urk. 10/5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Mit Gerichtsverfügung vom 20. Mai 2016 (Urk. 11) wurde der Prozess Nr. IV.2016.00216 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2016.00183 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).



1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) davon aus, dass nach der Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Potentialabklärung zwecks Erhebung des Eingliederungspotentials vereinbart worden sei. Aufgrund der subjektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes durch den Beschwerdeführer und seiner einseitigen Vereinnahmung durch seine Schmerzen seien die Eingliederungsmassnahmen nicht zweckmässig gewesen, weshalb sie eingestellt worden seien.

    In der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/2) vertrat die Beschwerde- gegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen die Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2013 wesentlich verbessert habe, indem der Beschwerdeführer seine rechte Hand wieder vermehrt einsetzen könne. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 50 % zumutbar. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘841.55 im Jahr 2013 und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘839.10 (Anforderungsniveau 3, kein leidensbedingter Abzug) resultiere ein IV-Grad von 59 %.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus dem Bericht der A.___ ergebe sich insgesamt, dass er einsatzwillig gewesen sei und sich bemüht habe, aber offensichtlich wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht während vier Stunden, sondern lediglich während zweier Stunden am Tag habe eingesetzt werden können. Bei ihm liege eine erhebliche arbeitsmarktrechtliche Desintegration auf der Hand. Die IV-Stelle wäre verpflichtet gewesen, ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorzubereiten und weitergehende Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 9).

    Er machte sodann geltend, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen beziehungsweise schlechter gewordenen Gesundheitszustandes handle. Weder aus handorthopädischer/rheumatologischer, noch aus psychiatrischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen sei (Urk. 10/1 S. 11 oben). Selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘591.-- im Jahr 2015 bei einem - unter Berücksichtigung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs berechneten - Invalideneinkommen von Fr. 28‘379.-- und einem IV-Grad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente nach wie vor ausgewiesen (Urk. 10/1 S. 25 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Reduktion der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente rechtens ist, sowie der Anspruch auf Durchführung von Integrationsmassnahmen.

    Dabei bilden die Verfügungen vom 9. November/3. Dezember 2004 (Urk. 9/62 ff.) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2015 bzw. 11Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Der erstmaligen Leistungszusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

3.2    Die Ärzte der Rehaklinik B.___ berichteten am 22. Mai 2003 (Urk. 9/22) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 und nannten folgende Diagnosen:

- chronifiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radialbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts

- Major Depression mit betonten ängstlichen Anteilen

- Kopfschmerz vom Spannungstyp

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer für die bisherige angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, momentan auch aus psychiatrischen Gründen (S. 1). Die Prognose hinsichtlich der Handfunktion sei als eher ungünstig einzustufen. Aktuell könne die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei durch die chronische Schmerzsymptomatik in seiner gesamtpsychophysischen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (S. 2).

3.3    Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 22. Oktober 2003 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/26/2-4) und führte aus, dass der Beschwerdeführer psychisch einigermassen kompensiert wirke. Er trage eine Vorderarmhandgelenksmanschette rechts mit Klettverschluss (S. 2). Kurz zusammengefasst handle es sich um einen Zustand nach einem Sturz am 12. Juli 2001 in eine Grube aus einer Höhe von 1.5 m mit Traumatisierung einer bereits vorbestehenden alten Skaphoidpseudoarthrose und konsekutiver diokarpaler Arthrose. Es habe sich ein chronifiziertes CRPS I des rechten Handgelenks sowie der gesamten Hand und der Finger radioalbetont mit myofaszialer Ausweitung auf den gesamten Arm sowie Schultergürtel-/Nackenbereich rechts entwickelt. Anlässlich der zweiten Rehabilitation vom 7. Mai bis 21. Mai 2003 sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Major-Depression mit betonten ängstlichen Anteilen gestellt worden. Zudem bestünden Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Die anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in B.___ im Mai durchgeführten Therapieversuche hätten leider keinen Erfolg gebracht (S. 3 oben). Heute finde man an der rechten Hand nach einem längeren Hängenlassen ein verändertes Kolorit mit livider rötlicher Verfärbung. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Es bestehe auch eine leichte Schwellung mit vermehrt verstrichenem Hautrelief. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Sowohl die Ellbogen- wie auch die Schulterfunktion seien deutlich eingeschränkt (S. 3 Mitte). Bereits anlässlich der letzten Konsultation an der D.___ Klinik am 25. November 2002 sei von einem Endzustand gesprochen worden. Dieser Einschätzung könne er sich anschliessen. Eine Aggravation liege nicht vor. Es seien sämtliche therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, den Zustand nennenswert zu verbessern (S. 3 unten).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik B.___, berichtete am 28. Mai 2004 (Urk. 9/53/28-31) über die ambulante psychiatrische Untersuchung vom gleichen Tag und nannte folgende Diagnose:

- weiterhin erheblich depressiver Zustand im Sinne einer sogenannten Major-Depression (depressive Episode, mittelgradig bis schwer, ICD-10 F32.1 beziehungsweise ICD-10 F32.2)

Er führte aus, der Beschwerdeführer erscheine mit typisch depressivem Aspekt mit leicht gebeugter Körperhaltung, wenig Mimik, depressiv herabgestimmt, depressive Psychomotorik, innerlich unruhig und in depressiven Kognitionen gefangen wirkend. Der Beschwerdeführer erwecke den Eindruck eines erheblichen Leidensdruckes und wirke auch schmerzgeplagt. Es bestehe ein feinschlägiges Zittern des rechten Unterarms. Eindrucksmässig bestehe von Seiten des Leidenszustandes und der Depression her gegenüber der Voruntersuchung im Mail letzten Jahres jetzt sicher nicht ein besserer, eher ein schlechterer Zustand. Alles in allem wirke der Beschwerdeführer gegenüber vor einem Jahr eher depressiver und auch resignierter und chronifizierter (S. 1). Es bestehe weiterhin ein sehr unbefriedigender Zustand, psychiatrisch seit der letzten Beurteilung im Mai 2003 keineswegs gebessert, sondern eher verschlechtert. Man müsse angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen Zustandsbildes davon ausgehen, dass auf absehbare Zeit hin praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Die Begründung liege in der doch erheblichen Schwere des depressiven Zustandsbildes, das auch für Laien erkennbar sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zustand weder vermittelbar noch arbeitsfähig (S. 3).

3.5    Dr. F.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. August 2004 Stellung (Urk. 9/58/5) und führte aus, dass es seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Herbst 2003 kontinuierlich zu einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik gekommen sei, so dass ab Anfang 2004, spätestens ab März 2004 von einer nicht mehr zu verwertenden Rest-Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Weitere Abklärungen seien momentan nicht nötig.


4.

4.1    Für die Zeit nach den ursprünglichen Verfügungen vom 9. November / 3. De- zember 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4.2    Dr. med. C.___, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 23. August 2006 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom gleichen Tag (Urk. 9/72/26-28) und führte aus, dass sich im Vergleich zu den Befunden am 22. Oktober 2003 keine neuen Aspekte ergäben. Der Beschwerdeführer leide an einem Dauerschmerz tagsüber mit einer Intensität von 5 bis 6 auf einer Skala von 0 bis 10. Während der Nacht könne die Intensität die Stufe 10 erreichen. Nach längerem Hängenlassen bestehe nach wie vor ein livides Kolorit. Palpatorisch sei die rechte Hand kühler. Das Hautrelief sei bei leichter Schwellung verstrichen. Es lägen nach wie vor Zeichen eines CRPS im Stadium I vor. Der Faustschluss sei unvollkommen. Eine Kraftentwicklung liege nicht vor. Aufgrund einer myofaszialen Ausweitung bestehe eine mässige Einschränkung im Ellenbogengelenk und eine erhebliche Einschränkung im Schultergelenk. Nun über fünf Jahre nach dem Unfallereignis sei definitiv von einem Endzustand auszugehen (S. 3).

4.3    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, versicherungsmedizinischer Dienst SUVA, berichtete am 21. September 2006 über die psychiatrische Untersuchung vom 23. August 2006 (Urk. 9/72/8-16) und führte aus, anhand des bisherigen Verlaufes sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer seit mindestens Dezember 2001 eine mittelgradige bis schwer ausgeprägte depressive Störung vorliege. Es handle sich eindeutig um eine erhebliche Störung. Auf Grund des bisherigen Verlaufes und in Beachtung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur stationär rehabilitativ behandelt worden sei, sondern seit Mai 2003 auch eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrnehme, könne davon ausgegangen werden, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen ausgeschöpft seien. Eine Besserung des psychischen Befindens des Beschwerdeführers sei, wie Dr. E.___ 2004 zu Recht festgehalten habe, denkbar. Sie sei, wie man inzwischen ergänzen könne, jedoch nicht wahrscheinlich. Es bestehe eine erhebliche und wahrscheinlich dauerhafte Schmerz- und Funktionsstörung der rechten oberen Extremität und zugleich auch eine anhaltende mittelschwere bis schwere depressive Störung (S. 8).

4.4    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2013 (Urk. 9/102) gestützt auf die Untersuchung vom 14. Oktober 2013, die Akten sowie die Laboruntersuchungen. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57):

- Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid-Pseudoarthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 12. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe mit

- konservativer Therapie und

- passagerem CRPS I und

- wahrscheinlicher Nekrose des proximalen Fragmentes mit unregelmässigem Gelenkspalt zum Lunatum und Capitatum und

- zumindest teilweiser Überbrückung des radiokarpalen Gelenks bei sonst unauffälligen ossären Strukturen der rechten Hand (Röntgen Oktober 2013) und

- beidseits normaler Knochendichte beider Vorderarme und

- sogar etwas höherer Knochendichte des rechten Vorderarmes als des linken Vorderarmes und

- vier weitgehend symmetrische Armumfänge (rechts zu links) und

- weitgehende Normalisierung der Umfangsdifferenzen der Arme

- gegenüber den Voruntersuchungen im Juli 2002, Mai 2003 und August 2006

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Folgenden (S. 57):

- Nikotin-Abusus

- zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom rechts bei leichten degenerativen Veränderungen (Röntgen Oktober 2013)

- Ellbogen-Arthrosen beidseits

- rechts mässige Arthrose in allen Kompartimente

- links leichte Arthrose humero-radial beziehungsweise humero-ulnar

- mässige zentrale Osteoporose

Dr. Y.___ führte aus, dass sich im Vergleich zu den Voruntersuchungen die Umfangsdifferenzen an den Armen angeglichen hätten. Von den vier an beiden Armen gemessenen Umfängen seien jetzt zwei rechts und links gleich, einer sei rechts einen halben Zentimeter grösser als links und einer sei rechts einen halben Zentimeter kleiner als links. Eine seit zwölf Jahren vollständige Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 58 unten). Die Röntgenuntersuchungen beider Ellbogen hätten rechts eine mässige und links eine leichte Arthrose gezeigt. Da keine schwere Arthrose der Ellbogen vorhanden sei, bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Ellbogen-Bereich. Der Röntgenbefund im Bereich der rechten Hand habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht wesentlich verändert. Die Messung der Knochendichte zeige eine mässige zentrale Osteoporose der LWS. Die Knochendichte beider Vorderarme sei normal. Der rechte Vorderarm weise sogar eine etwas höhere Knochendichte als der linke Vorderarm auf. Eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken sei daher ausgeschlossen. Die ausgedehnte Blutuntersuchung habe keinen wesentlichen Befund ergeben. In seinem Blut sei das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar. Das Antidepressivum Fluoxetin sei nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Von den beiden Antidepressiva Mirtazapin und Trazodon fehle jede Spur in seinem Blut. Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 59). Der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ seit dem Unfall vom 12. Juli 2001 nicht mehr ausüben (S. 61). Die Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem Datum dieser Untersuchung am 14. Oktober 2013. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 %. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handgelenks (S. 62). Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten. Offensichtlich setze er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand vermehrt ein (S. 64).

4.5    Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 10. Dezember 2013 (Urk. 9/106/2-26) gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2013 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):

- chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8)

    Er führte aus, dass die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Beschwerdeführers während der zirka zweistündigen Exploration anfänglich gut gehalten, jedoch nach einer Stunde Explorationszeit zunehmend abfallen würden. Er könne dem Untersuchungsverlauf dann erschwert folgen. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei merkbar zum negativen Pol verschoben und die Schwingungsfähigkeit sei völlig aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei im Grundaffekt leidend und wirke verunsichert. Bezüglich seiner Zukunftsaussichten wirke er resigniert, fast hoffnungslos. Das subjektive Schmerzerleben sei im affektiven Ausdruck nachvollziehbar, es wirke nicht dysthym. Auf der Verhaltensebene sei er depressiv-regressiv. Es fänden sich Hinweise auf einen teilweisen Interessenverlust und/oder eine reduzierte Freude am Leben (S. 18). Bei der hiesigen Exploration hätten im Affekt psychopathologische Auffälligkeiten bestanden, wobei die Grundstimmung zum negativen Pol verschoben gewesen sei. Die weiteren Hauptkriterien einer Depression hätten teilweise bestanden, nämlich eine verminderte Fähigkeit Freude zu empfinden und eine Interesselosigkeit sowie eine Antriebsstörung. Des Weiteren hätten ein vermindertes Selbstwerterleben, eine mässige Konzentrationsstörung und ein Libidoverlust vorgelegen (S. 20). Im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden habe keine wesentliche Veränderung des depressiven Bildes bestanden. Jedoch sei hier zu objektivieren gewesen, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen worden seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung gemäss ICD-10 F34.8 unzureichend therapiert sei (S. 21). Beim Beschwerdeführer liege im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vor, der diagnostisch unter Berücksichtigung des Quer- und Längsschnittverlaufes als chronifizierte, mittelgradige depressive Störung einzuordnen sei (S. 22). Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen mittelgradige schwere Fähigkeitsstörungen vor, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in adaptierter Tätigkeit bedingten. Die Diskrepanz zu den vorherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen liege darin, dass für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schwere Fähigkeitsstörungen zu fordern seien, welche nicht gegeben seien. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 23).

4.6    Dr. Y.___ und Prof. Z.___ nannten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/106/1) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Depression mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F34.8)

- Status nach Traumatisierung einer vorbestehenden Scaphoid-Pseudoarthrose rechts und einer vorbestehenden erheblichen radiokarpalen Arthrose rechts am 12. Juli 2001 bei einem Sturz aus 1.5 Meter Höhe

    Sie führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 kg) zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % ab dem 14. Oktober 2013.

4.7    Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete sein handchirurgisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 (Urk. 9/126) gestützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 12. Mai 2014. Er nannte folgende Diagnosen (S. 18 f.):

- komplex-regionales Schmerz-Syndrom Arm rechts (CRPS Typ I), posttraumatisch, Budapester-Kriterien (2003) erfüllt

- St. n. traumatisierter Scaphoid-Pseudoarthrose rechts (Ereignis vom 12. Juli 2001/respektive 22. Januar 1999) mit beginnendem carpalem Kollaps

Er führte aus, dass der Zustand an der rechten oberen Extremität seit der Verfügung der SUVA vom 15. Juli 2004 für eine ganze UVG-Rente und seit der letzten Rentenrevision durch die IV von 2010 weitgehend stationär geblieben sei. Keinesfalls sei bis heute eine Verbesserung festzustellen. Unverändert sei auch die Diagnose eines aktiven CRPS Typ I geblieben. Eine Verbesserung sei in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten. Eher müsse langfristig von einer Verschlechterung ausgegangen werden mit möglicher Ausbreitung der neurologischen Störungen bis hin zu einem oberen Quadranten-Syndrom (S. 31 f.). Es bestehe nach wie vor, wie auch von den SUVA-Ärzten mehrfach beschrieben, ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität, folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit (adominante Seite) mit erheblichen zusätzlichen Einschränkungen bezüglich der verbleibenden Hilfshand (S. 28 f.).

4.8    Dr. Y.___ nahm am 20. August 2014 Stellung (Urk. 9/129/2-3) und führte aus, sie habe keine Ursache ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit zu ändern (S. 2).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat.

    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte vorwiegend gestützt auf die mit der SUVA angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei der Diagnose einer Major-Depression (vgl. Feststellungsblatt vom 28. September 2004; Urk. 9/58/5).

5.2    Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau sowohl aus somatischer Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.4-4.6). Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) ging hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 kg) zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).

    Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. Y.___ den erforderlichen Kriterien für den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) entspricht. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend untersucht und abgeklärt. Das Gutachten berücksichtigt sodann die geltend gemachten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Dr. Y.___ kam in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine lang andauernde Schonung des rechten Armes gegenüber dem linken Arm ausgeschlossen sei; zudem habe die ausgedehnte Blutuntersuchung keinen wesentlichen Befund ergeben. Sie machte sodann darauf aufmerksam, dass einzig das Schmerzmittel Mefenacid im therapeutischen Bereich nachweisbar sei. Dr. Y.___ führte weiter in nachvollziehbarer Weise aus, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht erklären würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der rechten Hand (Lasten bis zu 5 kg) zu 100 % beziehungsweise ganztags auszuüben. Limitiert sei er durch die eingeschränkte Funktion des rechten Handgelenks. Seit der letzten Rentenverfügung sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, zumal er nun seinen rechten Arm beziehungsweise seine rechte Hand offensichtlich vermehrt einsetze (vgl. vorstehend E. 4.4, E. 4.6).

5.3    Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei auf das Gutachten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) abzustellen, wonach eine Verbesserung in keiner der einzelnen Beschwerdekategorien eingetreten sei, vermag dies nicht zu überzeugen. So führte Dr. I.___ lediglich in pauschaler Weise aus, dass nach wie vor ein vollständiger funktioneller Ausfall der rechten oberen Extremität und folglich eine ausschliessliche Linkshändigkeit bestehe. Seine Einschätzung begründete Dr. I.___ jedoch in keiner Weise und vermochte sie denn auch nicht mit entsprechenden Befunden zu unterlegen. So machte Dr. I.___ keine Angaben zur geringen Umfang-Differenz sowie der gleichen Knochendichte beider Arme und wie diese mit einer langandauernden Schonung beziehungsweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes in Zusammenhang zu bringen sind.

    Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vor, welche Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ begründen würden. Weiter finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (antizipierte Beweiswürdigung).

5.4    Ob in der Zwischenzeit auch in psychischer Hinsicht eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, erscheint aufgrund der Ausführungen des Gutachters Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) zumindest fraglich. So ging Dr. Z.___ in seiner Beurteilung zwar lediglich noch von einer chronischen Depression mittelgradiger Ausprägung aus, fügte jedoch gleichzeitig an, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zu den Vorbefunden ein im Wesentlichen unveränderter psychopathologischer Befund vorliege. Dr. Z.___ machte darauf aufmerksam, dass im Vergleich zu den psychiatrischen Vorbefunden keine wesentliche Veränderung des depressiven Bildes bestehe, jedoch vorliegend zu objektivieren sei, dass offenbar die Dreierkombination der Antidepressiva nicht nach den Angaben des Beschwerdeführers eingenommen würden, womit die vorliegende chronische Depression mittelgradiger Ausprägung unzureichend therapiert sei. Ob die von Dr. Z.___ attestierte und in der bidisziplinären Zusammenfassung (vgl. vorstehend E. 4.6) übernommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 14. Oktober 2013 vorliegend tatsächlich zutrifft, kann - wie nachfolgend aufgezeigt wird – offen gelassen werden. Weitere Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich somit.


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der angenommenen Einschränkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der H.___ (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/53/14, Urk. 9/60/2), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 Fr. 80‘630.—verdient hat und errechnete für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen Betrag von rund Fr. 92‘842.-- (vgl. Urk. 9/162/11).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 92'842.-- ausgegangen werden kann.

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.5    Das Abstellen auf Löhne für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen und somit das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 10/2 S. 5 f.) zur Anwendung gebrachte Anforderungsniveau 3 erscheint als nicht sachgerecht. Zwar hat der Beschwerdeführer 7 Jahre als Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau bei der H.___ gearbeitet (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 9/9), was jedoch nicht bedeutet, dass er diese Kenntnisse als Vorarbeiter in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verwerten kann. Dies gilt umso mehr, als er in der Schweiz keine Ausbildung absolviert hat. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich lediglich über eine 10-tägige Ausbildung mit Tätigkeitsausweis des Ausbildungszentrums SBV (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). In seiner Heimat J.___ hatte der Beschwerdeführer von 1974 bis 1978 eine Ausbildung zum Maschinenmechaniker gemacht (vgl. Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 6.2). Weiter steht ihm angesichts der Zumutbarkeit einer lediglich 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eine sehr breite Palette von Tätigkeiten offen. Um ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem LSE-Anforderungsniveau 3 erzielen zu können, wie dies die Beschwerdegegnerin nunmehr annahm, müsste der Beschwerdeführer seine erworbenen Fachkenntnisse weiterhin verwerten können. Da Baumaschinenführer/Vorarbeiter im Strassen- und Tiefbau jedoch regelmässig nicht nur Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten mit Schonung einer Hand (bis 5 kg) wahrnehmen, würde dies wiederum einer körperlich schwerentigkeit entsprechen, was dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Einschätzung seiner Restarbeitsfähigkeit gerade nicht mehr möglich ist. Nachdem der Beschwerdeführer in einer anderen, körperlich leichteren Tätigkeit über keine relevanten Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, ist zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“).

6.6    Das im Jahr 2012 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Männer“), mithin Fr. 62‘520.-- im Jahr (Fr. 5‘210.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 (BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit (BUA), Total) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % für das Jahr 2013 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 65‘633.34 (Fr. 62‘520.-- : 40 x 41.7 x 1.007). Auf das dem Beschwerdeführer angenommene zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32‘817.--.

6.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

6.8    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen behinderungsbedingten Abzug (Urk. 10/2 S. 5 f.). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein Abzug von 25 % vorgenommen worden war (Urk. 9/60/2, Urk. 9/62/10).

    Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch in adäquaten, leichteren Tätigkeiten mit Schonung der rechten Hand (bis 5 kg) einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, wenn anzunehmen ist, dass ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten nur im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (BGE 126 V 472 E. 4.2.3). Dabei handelt es sich um einen einkommensmindernden Umstand, welcher ebenfalls zu berücksichtigen ist.

    In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint ein Abzug von jedenfalls 15 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.

    Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2013 in der Höhe von rund Fr. 27894.-- (Fr. 32‘817.-- x 0.85) auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 92842.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 70 %.

    Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

    Weitere Ausführungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederung beziehungsweise Integrationsmassnahmen erübrigen sich bei diesem Ausgang des Verfahrens.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 3800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 11. Februar 2016 wird die angefochtene Verfügung vom 11Januar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Damit erweist sich die Beschwerde vom 3. Februar 2016 betreffend Integrationsmassnahmen als gegenstandslos.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach