Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00186 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war letztmals 1990/2000 als Bäckerin tätig gewesen (Urk. 7/9) und meldete sich am 8. April 2001 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab
1. März 2001 zu (Urk. 7/26), wobei sie mit Verfügung vom 5. September 2002 den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 legte (Urk. 7/39). Dies bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. März 2003 (Prozess
Nr. IV.2002.00302; Urk. 7/45).
Am 2. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/57).
1.2 Nach Eingang des am 10. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___, dessen Gutachten am
10. März 2014 erstattet wurde (Urk. 7/85). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/91) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/95; Urk. 7/105-106). Die IV-Stelle erliess am 20. April 2015 erneut einen Vorbescheid betreffend Renteneinstellung (Urk. 7/120), wogegen die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 hob die IV-Stelle die bisherige Rente der Versicherten auf (Urk. 7/126 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 2. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und weiterhin Zusprache einer halben Rente, eventuell einer Viertelsrente, eventuell Rückweisung der Sache für weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei anlässlich der Rentenzusprache von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster und angestammter Tätigkeit ausgegangen worden. Laut Gutachten des Y.___ lägen unveränderte Diagnosen vor, und es sei nicht dargelegt worden, inwiefern es zu einer Veränderung und Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der gerichtlichen Beurteilung 2003 gekommen sei. Vielmehr stehe damals wie heute ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Zentrum. Es sei deshalb ein gesundheitlich bedingter Revisionsgrund zu verneinen. Es habe sich aber dennoch eine erhebliche Tatsachenänderung ergeben, da die Versicherte in den Jahren 2009 und 2010 ein Einkommen von je Fr. 30‘000.-- erzielt und ihre Restarbeitsfähigkeit voll verwertet habe. Die Anstellung habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Dieses Einkommen sei rententangierend gewesen, indem es zur Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente geführt hätte. Somit liege ein erwerblich bedingter Revisionsgrund vor, weshalb auch der medizinische Sachverhalt anhand des Y.___-Gutachtens überprüft worden sei. Dementsprechend sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in allen bisherigen Tätigkeiten auszugehen. Der - näher begründete - Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe in den Jahren 2009 und 2010 in einem Pensum von 21 Stunden gearbeitet und damit die gerichtlich anerkannte Arbeitsfähigkeit verwertet. Sie habe in dieser Zeit eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bei der Z.___ ausgeführt, welche dem damaligen Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. Sie habe ein Einkommen erzielt, das über dem rentenbegründenden berechneten Invalideneinkommen gelegen habe. Es habe sich aber um den Betrieb ihrer Familie gehandelt; sie hätte auf dem freien Arbeitsmarkt kein solches Einkommen erzielen können. Da dieses besondere Arbeitsverhältnis wirtschaftlich nicht mehr tragbar gewesen und ihr gekündigt worden sei, könne ihr einzig das hypothetisch erzielbare Einkommen angerechnet werden (S. 5). Ihr Gesundheitszustand habe sich auch gemäss Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht relevant verändert. Unbestritten sei, dass sie in den Jahren 2009 und 2010 ein Invalideneinkommen erzielt habe, das zu einer Verminderung der Rente geführt hätte. Sie habe aber nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt und damit sei ihr Anspruch auf Weiterausrichtung von mindestens einer Viertelsrente sicherlich gegeben (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt und damit die Frage, ob die Renteneinstellung rechtens ist.
3. Das hiesige Gericht bestätigte die im Jahr 2002 erfolgte Rentenzusprache insbesondere gestützt auf den Bericht der Ärztinnen des A.___ vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/12; vgl. E. 4.5 und 5.4 des Urteils vom 3. März 2003; Urk. 7/45). Die Ärztinnen nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit pseudoradikulären Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein (bei leichter Wirbelsäulenfehlform, Haltungsinsuffizienz und partieller Blockwirbelbildung L1/2) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas. Die Arbeitsunfähigkeit als Hilfskraft an einem Imbissstand betrage 100 % vom 17. Juli bis 31. August 2000 und 70 % ab 1. Dezember 2000. Es bestehe aufgrund der Wirbelsäulenfehlform, der allgemeinen muskulären Insuffizienz sowie der generalisierten Schmerzen eine verminderte Belastbarkeit, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für schwere und mittelschwere Arbeit resultiere. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig. Sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wie auch die klinischen Befunde seien im Dezember 1999 ähnlich gewesen wie heute, so dass die Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Dezember 1999 gälten. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von schweren Lasten, längerem Stehen an Ort, Arbeiten in Zwangshaltung und grösseren Gehstrecken, wodurch ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert sei. Eine berufliche Umstellung sei nicht notwendig, da auch in einer idealen Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, überwiegend sitzend) aufgrund der generalisierten Schmerzen und Chronifizierung des Zustandes die Arbeitsfähigkeit kaum über 50 % gesteigert werden könnte. Dementsprechend wurde eine Arbeitsfähigkeit „halbtags“ sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert.
Gestützt auf diese Beurteilung ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten im Ausmass von 50 % zumutbar seien (E. 6.2).
4.
4.1 Seither ergingen die folgenden Arztberichte:
Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten mit Bericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 7/55/3-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbo-spondylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein
- skoliotische Wirbelsäulenfehlform
- Haltungsinsuffizienz
- segmentale Dysfunktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblockierungen
Die Beschwerdeführerin sei als Hilfskraft in einem Imbissstand vom 17. Juli bis 31. August 2000 zu 100 % und vom 1. Dezember 2000 bis zum 14. Februar 2007 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen (lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (lit. C).
Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei, die Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel eingeschränkt. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (lit. D Ziff. 5).
Die radiologischen Abklärungen hätten sekundäre degenerative Veränderungen in den Bandscheibenniveaus Th12/L1 und L1/2 sowie L2/3 gezeigt, die im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juli 2000 leichtgradig progredient seien. Hinweise für entzündlich rheumatologische Veränderungen habe es keine gegeben. Das fehlende Ansprechen auf eine jahrelange medizinische Trainingstherapie spreche weiterhin für einen Verlauf ohne wesentliche Verbesserung. Auf weitere therapeutische Massnahmen werde daher verzichtet. Ebenfalls scheine ein chirurgisch-orthopädisches Prozedere bei den unspezifischen Beschwerden und dem weitgehend stationären radiologischen Befund aktuell nicht indiziert (Ziff. 7).
Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus (Mitteilung vom 2. März 2007; Urk. 7/57).
4.2 Am 30. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ambulant im A.___ behandelt. Mit Austrittsbericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 7/72) wiederholten die Ärzte im Wesentlichen die bisher gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.1) und diagnostizierten zusätzlich aktuell eine Schmerzexazerbation der linken Körperhälfte. Die Beschwerdeführerin habe sich bei seit vier Tagen bestehender Schmerzexazerbation im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, mit Akzentuation im Bereich des Nackens, Gesichts und des Thorax, selbst zugewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymp-tomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit leichter depressiver Überlagerung. Die Wiederaufnahme der Physiotherapie sei drin-gend empfohlen.
4.3 Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/62) ging ein Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 9. April 2013 (Urk. 7/71/1-4) ein, in welchem Dr. B.___ einen Status nach benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostizierte und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte.
4.4 Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr Gutachten vom 10. März 2014 (Urk. 7/85) unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.1). Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 6.2):
- multilokuläres Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat mit/bei:
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- chronischer Dekonditionierung
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose im thorakolumbalen Übergang
- chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei:
- leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen
- metabolisches Syndrom mit/bei:
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30.4 kg/m2)
- arterieller Hypertonie
- nicht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
- Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel 2012
Seit der Schliessung des Kebab-Standes ihres Ehemannes vor drei Jahren habe die Versicherte nicht mehr gearbeitet (S. 32 unten).
Die internistische Untersuchung habe weitgehend normale Befunde ergeben. Die Beschwerdeführerin zeige ein insgesamt harmonisches und unbehindertes spontanes Bewegungsmuster. Der Gang sei flüssig und hinkfrei mit problemlos durchführbarem Fussspitzen- und Fersengang beidseits; der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm, dabei zeige sich eine harmonische Entfaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Halswirbelsäule sei in allen Bewegungsrichtungen indolent und frei beweglich. Der Schürzen- und Nackengriff sei beidseits problemlos möglich (S. 17). Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert; im Hinblick auf das metabolische Syndrom seien keine Hinweise auf Spätfolgen zu finden, im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben und die Nierenfunktion sei normal (S. 35 unten).
Die rheumatologische Untersuchung ergab eine freie und schmerzlose Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente und dementsprechend einen Finger-Boden-Abstand von 0 cm. Die Rückenmuskulatur sei verhärtet und druckdolent, aber ohne Myogelosen und Tendoperiostosen. Ein Reklinationsschmerz und ein Kletterphänomen seien nicht feststellbar (S. 20 unten f.). Bei der rheumatologischen Untersuchung könnten als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumbalen Übergang mit degenerativen Veränderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spondylose im Halswirbelsäulenbereich erhoben werden. Diese führten jedoch bei fehlenden neurologischen Ausfällen und fehlender spondylogener Ausstrahlung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien keine weiteren Pathologien feststellbar. Die Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen seien vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Damit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Kebab-Stand wie auch jede andere dem Alter und dem Habitus angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 36 Mitte).
In psychiatrischer Hinsicht sei keine Störung feststellbar. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Auch könne in Übereinstimmung mit den Akten keine affektive Störung diagnostiziert werden; die typischen Basissymptome einer depressiven Episode wie gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebs mit erhöhter Ermüdbarkeit könnten nicht in typischem Umfang und Konstellation festgestellt werden. Psychopathologisch bestehe eine nur geringe histrionisch überlagerte Affektlabilität. Die geschilderten Symptome seien unspezifisch und eher einer Befindlichkeitsstörung auf der Basis der vorhandenen psychosozialen Probleme zuzuschreiben. Relevante akzentuierte Persönlichkeitszüge fänden sich ebenfalls nicht (S. 36).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ihr seien aus interdisziplinärer Sicht alle bisherigen Tätigkeiten vollschichtig und ohne Leistungseinbusse zu 100 % zumutbar (S. 37 oben).
Die wiederholten Abklärungen in der Rheumaklinik des A.___ hätten nie eine objektivierbare Ursache für die geklagte Schmerzsymptomatik ergeben. Warum der Versicherten damals dennoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei rein rheumatologisch nicht begründbar. Die von ihr geschilderte Symptomatik und ihre Folgen seien aus heutiger Sicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar; eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes Tagesaktivitätsniveau, sie betreue ihre drei halbwüchsigen Enkelkinder an mehreren Tagen pro Woche, fahre mit ihnen einen Monat in die Heimat und betreue sie auch während dieser ganzen Zeit. Sie leide nicht unter Freude- oder Interesseverlust und die Konzentrationsfähigkeit reiche für den Alltag aus. Die Beschreibungen in den Vorberichten könnten im Wesentlichen nachvollzogen werden, nicht aber die angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal jetzt keine psychische Störung mehr vorliege (S. 37). Somit müsse aus medizinischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Wann diese eingetreten sei, könne aufgrund der Aktenlage nicht genau rekonstruiert werden. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne angenommen werden, dass keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 38 oben).
4.5 Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 17. März 2014 (Urk. 7/89/6) fest, es sei gestützt auf das Gutachten anhand der nunmehr normalisierten Befunde und Funktionseinschränkungen trotz Selbstlimitierung von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.6 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, stellte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/107) die folgenden Diagnosen:
- generalisiertes Schmerzsyndrom cervicocephal und lumbal bei Skoliose mit/bei
- degenerativen Veränderungen
- Haltungsinsuffizienz
- segmentaler Dysfunktion
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Migräne
Seit 2000 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kaum verändert.
4.7 Die Ärztinnen des E.___ berichteten am 8. Februar 2015 (Urk. 7/113/2-3) über eine ambulante Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin, die sich wegen Schwäche und Inappetenz bei Emesis sowie Palpitationen und hypertonen Blutwerten vorgestellt habe. Diagnostiziert wurde eine hypertensive Entgleisung. Unter Behandlung hätten im Verlauf normotone und normocarde Werte erreicht werden können.
5.
5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin war angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin entgegen der bisherigen ärztlichen Einschätzung, wonach sie in der angestammten Tätigkeit in einem Imbissstand zu 70 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.1; 4.1; Urk. 7/56), in dieser Tätigkeit gemäss IK-Auszug ab 2009 ein Einkommen von Fr. 30‘000.-- jährlich erzielte (vgl. Urk. 7/63), somit berechtigt und gehalten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
5.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) bildet somit vorliegend nicht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. März 2003 den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer allfälligen Veränderung, sondern die Mitteilung vom 2. März 2007 (Urk. 7/57), zumal auch diese unter Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/52; Urk. 7/54) und eines Arztberichtes mit aktuellen bildgebenden und laborchemischen Untersuchungen (Urk. 7/55) erging.
6.
6.1 Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten im Februar 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung lumbal mit lumbospondylogenen Ausstrahlungen vor allem ins rechte Bein, eine skoliotische Wirbelsäulenfehlform, eine Haltungsinsuffizienz sowie eine segmentale Dysfunktion der Brustwirbelsäule mit Rippenblockierungen. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Befund ergab eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Brustwirbelsäule in beiden Richtungen zu einem Drittel. Die Lendenwirbelsäulenflexion sei zu zwei Dritteln, die Seitneigung beidseits zu einem Drittel eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage 17 cm (vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund dieser Einschätzung weiterhin von 70%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Imbissstand und 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/56).
6.2 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2010 ambulant im A.___ behandelt, wobei zusätzlich zur bisherigen Diagnose eine Schmerzexazerbation der linken Körperhälfte festgestellt wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Schmerzsymptomatik vor allem muskuloskelettal bedingt sei, gegebenenfalls mit leichter depressiver Überlagerung (vorstehend E 4.2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht.
6.3 Das Gutachten des Y.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung. Die geklagten Beschwerden wurden umfassend dargestellt und die medizinischen Feststellungen wurden sorgfältig begründet. Dieses Gutachten vermag den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter vermochten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen und begründeten dies damit, dass in internistischer Hinsicht normale Befunde zu erheben seien. In psychiatrischer Hinsicht bestünden keine Hinweise auf eine Erkrankung; die geschilderten Symptome seien unspezifisch und die diagnostischen Kriterien seien weder für eine depressive Störung noch für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Der rheumatologische Gutachter fand in weitgehender Übereinstimmung mit der bisherigen Aktenlage als einzige pathologische Befunde die Skoliose im thorakolumbalen Übergang mit degenerativen Veränderungen sowie die degenerativen Bandscheibenveränderungen mit Spondylose im Halswirbelsäulenbereich. Er stellte jedoch im Unterschied zur früheren Beurteilung am A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) keine spondylogene Ausstrahlung mehr fest. Zwar schilderte die Beschwerdeführerin Kreuz-, Nacken- und Belastungsschmerzen. Diese sind gemäss Gutachter jedoch vorwiegend der Dekonditionierung zuzuordnen, weit mehr als der Fehlhaltung mit den degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule. Dies erscheint schlüssig, führt die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten doch keinerlei Therapie durch. Insbesondere ist die gutachterliche Beurteilung überzeugend, weil die internistischen und rheumatologischen Untersuchungen zeigten, dass sich die Beschwerdeführerin flüssig und schmerzfrei bewegen konnte. War 2007 noch eine Einschränkung der Flexion und Seitneigung der Wirbelsäule und ein Finger-Boden-Abstand von 17 cm festzustellen (vgl. vorstehend E. 4.1), so bestand anlässlich der Begutachtung eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten und der Finger-Boden-Abstand betrug 0 cm. Insgesamt erachteten die Gutachter gestützt auf ihre Abklärungen die Beschwerdeführerin deshalb in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes: Auch wenn teilweise die gleichen Diagnosen gestellt wurden, zeigten die normalisierten Befunde eine klare Verbesserung, welche revisionsrelevant ist. Im Übrigen sind invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Aufgrund des schlüssigen Y.___-Gutachtens ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist.
An dieser Beurteilung vermögen die Berichte von Dr. D.___ (vorstehend
E. 4.6) und der Ärztinnen des E.___ (vorstehend E. 4.7) nichts zu ändern, da darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde.
7.
7.1 Die Gutachter diagnostizierten keine somatoforme Schmerzstörung (vgl.
S. 39 Ziff. 3 sowie S. 32 Ziff. 6 des Gutachtens). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5; S. 6 Ziff. 10 ff.) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
7.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ren-tenaufhebung über 55 Jahre alt war. Rechtsprechungsgemäss ist die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin entsprechende Gespräche geführt (vgl. Urk. 7/115) und sie schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (Urk. 7/114). Die Beschwerdeführerin teilte jedoch mit, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen (Urk. 7/115 S. 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr daraufhin am 16. April 2015 (Urk. 7/116) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Diese Bemühungen genügen: Fehlt es am Eingliederungswillen oder an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3).
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die revisionsweise Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin eine medizinisch ausgewiesene Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit ergab, indem sie ab Zeitpunkt des Gutachtens als zu 100 % arbeitsfähig in angestammter und angepasster Tätigkeit gilt. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht keine Invalidität, weshalb ein Einkommensvergleich entfällt. Auch ist auf die Frage, ob das ab 2009 effektiv erzielte Einkommen Leistungs- oder Soziallohn darstellte, nicht weiter einzugehen.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard