Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00188
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, deutsche Staatsangehörige, geboren 1958, reiste im März 2009 in die Schweiz ein (Urk. 11/70/1). Vom 1. November 2009 bis 30. November 2010 arbeitete sie als Verkaufsmitarbeiterin bei Z.___ GmbH (Urk. 11/53/35, 11/68). Im März 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das A.___ (A.___; Gutachten vom 5. Mai 2014, Urk. 11/53, Urk. 11/64). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/74, 11/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 2. respektive 18. Februar 2016 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1, 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon der Beschwerdeführerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvor- aussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 14. Mai 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, was einen Rentenanspruch ausschliesse. Zwar habe von Mitte Mai 2011 bis Mitte Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese sei vorliegend aber irrelevant, da die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahres wieder erlangt habe. Sodann sei wegen einer Bauchdeckenrekonstruktion für die Dauer vom 22. Juli bis 16. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls unerheblich, weil sie weniger als drei Monate gedauert habe (Urk. 2, 11/74).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Gutachten vom 14. Mai 2014 sei nicht beweiskräftig. Zudem sei es im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2016 nicht mehr aktuell gewesen. Nach Erstellung des Gutachtens habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Folglich könne darauf nicht abgestellt werden. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie sowohl aus somatischen als auch psychischen Gründen arbeitsunfähig sei. Sie habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1, 5).
3.
3.1 Die Ärzte des A.___ stellten im Gutachten vom 14. Mai 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.11/53/68):
1. Überlastungsbedingte Weichteilstrukturen submalleolär medial mit möglichem dorsalem Tarsaltunnel-Reizsyndrom beidseits bei
- erheblicher Adipositas mit valgischer Beinachse und Senkfüssen
- elektrophysiologisch ohne Hinweise für ein relevantes Tarsaltunnel- syndrom
2. Beginnende Polyneuropathie im Rahmen eines Diabetes mellitus Typ 2
3. Karpaltunnelsyndrom beidseits
4. Diffuse Schwindelsymptomatik vom Schwankschwindelcharakter am ehesten im Rahmen einer distalbetonten Polyneuropathie (im Rahmen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus).
3.2 Dazu führten die Gutachter aus, die anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in leicht reduziertem Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise auf eine Herzinsuffizienz oder Lungenerkrankung. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie liefere keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch im Abdominalstatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Der verminderte Vibrationssinn sowie die nachweisbare Proteinurie und HbA1c-Erhöhung sei auf den langjährigen Diabetes mellitus Typ 2 zurückzuführen, wobei der HbA1c-Wert für eine aktuell gut eingestellte Diabetesbehandlung spreche. Die bestehende Autoimmunhepatitis sei unter der Therapie mit Imurek sehr gut behandelt. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/53/77).
3.3 Bei der angiologischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine hämodynamisch relevante peripher-arterielle Verschlusskrankheit ergeben. Die periphere arterielle Zirkulation sei bis zu den Füssen/Zehen gut kompensiert. Venös zeigten sich eine retikuläre Varikosis sowie Besenreiser beidseits ohne Hinweise für eine Pathologie der tiefen Beinvenen und oberflächlichen Venenstämme. Klinisch bestehe zusätzlich ein Lipödem der Beine bei der deutlichen Adipositas. Am 24. Mai 2011 sei die Diagnose einer nicht ganz frischen Thrombosierung der Vena poplitea rechts gestellt worden. Im Duplex hätten sich die Vena poplitea und auch die proximalen Unterschenkelvenen vollständig rekanalisiert ohne postthrombotische Residuen oder Klappeninsuffizienz. Hinweise für eine chronisch-venöse Insuffizienz fehlten klinisch. Aus angiologischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/53/77-78).
3.4 Während der rheumatologischen Untersuchung habe die 56jährige Beschwerdeführerin über Missempfindungen im Bereich der Planta pedis und inframalleolär medial beidseits [also über Missempfindungen im Bereich der Fersen] geklagt, die seit zwei Jahren bestünden, betont im Stehen und Gehen und deutlich abgeschwächt im Liegen in der Nacht. Diese seien bedingt durch eine Reizsymptomatik des Tarsaltunnels ohne elektrophysiologisch verifizierbares Tarsaltunnelsyndrom bei einer Senkfusskonstellation, eine valgische Beinachse und erhebliches Übergewicht. Es handle sich um eine Überlastungsproblematik der erwähnten Gewebestruktur, was aber bei angepasster Belastung kompensiert werde und in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Zeitweise träten überdies lumbovertebrale Missempfindungen auf. Auch sie seien Folge der Überlastung bedingt durch das Körpergewicht mit konsekutiver Hyperlordosierung lumbal bei zusätzlich globalmuskulärer Insuffizienz, ohne Hinweise für eine schmerzbedingte lumbale Bewegungseinschränkung. Die globalmuskuläre Insuffizienz mit Fehlhaltung lumbal sowie die Überlastungsproblematik im Bereich des medialen Fussgewölbes und Tarsaltunnels beidseits wirkten sich auf das Zumutbarkeitsprofil bei ansonsten voller Arbeitsfähigkeit aus. Monoton stehende Tätigkeiten, repetitives Zurücklegen langer Wegstrecken, Strecken auf Treppen oder Leitern und Gehen auf unebenem Gelände, monoton vornübergebückte Arbeitspositionen und Gewichtsbelastung über 15 kg seien nicht zumutbar (Urk. 11/53/78).
3.5 Aus neurologischer Sicht sei hinsichtlich der berichteten Kopfschmerzen am ehesten von chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp auszugehen. Die im Rahmen der polydisziplinären Abklärung durchgeführte apparative Zusatzdiagnostik (MRI Neurokranium) habe keinen Hinweis auf intrazerebrale Läsionen oder eine Liquorzirkulationsstörung ergeben. Aufgrund der regelmässigen Analgetika-Einnahme von mindestens drei- bis mehrmals pro Woche sei auch ein Analgetika-induzierter Kopfschmerz nicht auszuschliessen. Beim berichteten Schwankschwindel mit einer subjektiven Gangunsicherheit handle es sich wohl um Begleiterscheinungen im Rahmen der distal-betonten Polyneuropathie. Ebenso seien auch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten am ehesten auf die Polyneuropathie zurückzuführen. Die einmalige Episode eines Drehschwindels sei aufgrund der anamnestischen Angaben und der kurzen Episodendauer als einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel zu interpretieren. Die Kribbeldysästhesien im Bereich der oberen Extremitäten hätten ihren Grund im bereits bekannten bilateralen mittelschweren Karpaltunnelsyndrom. Aus neurologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung (teils sitzend, teils ebenerdig gehend oder stehend) zu 100 % zumutbar (Urk. 11/53/79).
3.6 Im Rahmen der psychiatrischen Exploration hätten sich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Ein reduziertes Aktivitätsniveau bestehe nicht. Die funktionelle Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Insbesondere seien die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben. Hingegen lägen multiple, nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor (Migrationshintergrund, Probleme in der Ehe, keine berufliche Ausbildung, finanzielle Probleme, mangelnde Sprachkenntnisse). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 11/53/79-80).
3.7 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Ersteigen von Treppen, Leiter und Gerüsten sowie ohne überwiegende Geh- und Stehbelastung (Urk. 11/53/81). Die Gutachter konnten sich mangels hinreichender Angaben zur bisherigen Tätigkeiten nicht dazu äussern, ob diese einer leidensangepassten entsprach (Urk. 11/53/82, 11/64). Weiter hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2011 bis September 2012 zunächst wegen der tiefen Beinve- nenthrombose und im weiteren Verlauf wegen der Autoimmunhepatitis mit akutem Leberversagen arbeitsunfähig gewesen sei. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei folglich ab Oktober 2012 auszugehen (Urk. 11/64).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des vorliegenden Prozesses Berichte ihrer behandelnden Ärzte auf.
4.2 Die Fachleute des B.___ hielten im Bericht 24. Juli 2014 über zwei Vorgespräche vom 16. Mai und 5. Juni 2014 - nebst somatischen Diagnosen - eine mittelgradige Episode fest. Die Beschwerdeführerin beschrieben sie als äusserlich geordnet, altersentsprechend, bewusstseinsklar, allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, aktiv im Spontanverhalten, in der Stimmung depressiv-resigniert, im Gesprächsverlauf verbal redebedürftig, psychomotorisch gehemmt, im Blickkontakt direkt, stimmlich sanft, ihr Symptomerleben vordergründig reflektierend schildernd, introspektiv, kognitiv verlangsamt und im Denken formal beweglich. Anhaltspunkte für psychotische Erlebniswelten oder für eine Suizidalität fehlten. Dazu hielten sie fest, die Störung habe Krankheitswert, und attestierten rückwirkend ab 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/5).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2015 eine Fasziitis plantaris links mehr rechts, anamnestisch eine Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus, ein zervikovertebrales Syndrom und einen Verdacht auf eine beginnende Gonarthrose rechts bei periarthropatischen Beschwerden rechts (Urk. 6/6). Diese Diagnosen hatte er bereits im Bericht vom 23. Januar 2013 (vgl. Urk. 11/37/12-13) gestellt, worauf er selber hinwies. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. Als Behandlung verordnete er Physiotherapie (Urk. 6/6). Im Bericht vom 4. Februar 2016 stellte er im Wesentlichen die gleichen Diagnosen mit dem Unterschied, dass er die Gonarthrose nicht mehr bloss als Verdachtsdiagnose, sondern als eigentliche Diagnose auflistete (Urk. 6/7).
4.4 Die Beschwerdeführerin musste sich am 22. Juli 2015 einer Bauchdeckenrekonstruktion unterziehen. Dem Bericht des J.___ vom 9. Dezember 2015 ist dazu zu entnehmen, dass es danach im September 2015 zu einer Infektion und zu einer Rehospitalisation gekommen ist (Urk. 6/9).
4.5 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht 8. Februar 2016 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung verschlechtert habe. Weiter wies er darauf hin, dass auch die Adipositas als solche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Aus medizinischer Sicht bestehe seit 2012 mindestens eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf jeden Fall könne aufgrund der Polymorbidität nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 6/8).
4.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Delegierte Psychotherapie FMPP, diagnostizierte im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 6/4) eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom multifaktoriell. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 27. Januar 2016 in ihrer Praxis zur delegierten psychotherapeutischen Abklärung bei lic. phil. F.___ und zur psychosomatischen Abklärung bei ihr selber. Die Beschwerdeführerin sei von lic. phil. F.___ bereits vom 9. Januar bis 18. September 2015 betreut worden, als diese noch im G.___-Institut gearbeitet habe. Davor sei die Beschwerdeführerin bei Dr. H.___ in Behandlung gewesen (S. 1). Unter den Befunden führte sie aus, die Beschwerdeführerin klage über multiple Beschwerden: Suizidgedanken, Angst verrückt zu werden, deutlicher Verlust der Freude, Reizbarkeit, Konzentrationsmangel, Vergesslichkeit, rasche Ermüdbarkeit, ausgeprägte psychomotorische Blockade, Appetitmangel, Gewichtsverlust von ca. 8 kg (aktuell 95kg, Grosse 154cm), Nausea, Morgentief, Früherwachen, Ein- und Durchschlafstörung, ständige Anspannung und Überreiztheit, Angstgefühle, Mundtrockenheit, Blähungen, Aufstossen, Herzklopfen, Hitzewallungen, Gesichtsrötung, Durchfall, ständiges Grübeln, negative Gedanken, Traurigkeit, Schwindel, Antriebslosigkeit, starke innere Unruhe mit Rastlosigkeit, belastende Zwangshandlungen (ständige Kontrolle von Herd, Türen und exzessives Händewaschen), negative Zukunftsgedanken, Versagensgefühle, Schuldgefühle, Verlust des Selbstvertrauens, ständiges Weinen, sozialer Rückzug, Entscheidungsunfähigkeit, Kraftlosigkeit, Libidoverlust und Emotionslosigkeit (S. 2). Eine antidepressive Medikation finde nicht statt (S. 4). Die Indikation dazu sei jedoch gegeben. Aufgrund der unklaren Hepatologie könne eine solche aber nur nach Rücksprache mit der Klinik für Gastroentologie und Hepatologie begonnen werden (S. 5). Weiter erklärte Dr. E.___, der Gesundheitszustand habe sich seit 2010 zunehmend verschlechtert, dies insbesondere ab Mai 2014. Die somatischen Beschwerden beeinträchtigten in ihrem Summenpotenzial massgeblich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin. Sie wirkten mit den psychischen Beschwerden verstärkend und führten zu schädigendem Dauerstress und multifaktoriellen Einschränkungen in relevanten Lebensbereichen. Im Rahmen einer psychosomatischen Gesamtbetrachtung sei von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da zur gesundheitlichen Problematik eine fehlende Berufsbildung, ein niedriger Bildungsstatus, ein hohes Lebensalter, eine längere Arbeitslosigkeit und mangelnde Sprachkenntnisse dazu kämen (S. 6).
4.7 Die IV-Stelle liess den RAD-Arzt Dr. med. I.___ zum A.___-Gutachten und den weiteren Berichten Stellung nehmen. Er führte aus, im A.___-Gutachten würden viele psychosoziale Belastungsfaktoren, aber keine psychiatrische Pathologie aufgeführt. Auch in den Berichten des J.___ und des Dr. C.___ gebe es keine Hinweise auf eine psychische Problematik. Erst im Bericht von Dr. E.___, worauf auch Dr. D.___ verweise, würden nun psychiatrische Diagnosen aufgeführt. Dies spreche dafür, dass es per Ende Januar 2016, also nach Erlass der angefochtenen Verfügung, zu einer Verschlechterung gekommen sei (Stellungnahme vom 9. März 2016, Urk. 12).
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 14. Mai 2014 (Urk. 11/53) basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (internistisch, angiologisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das A.___-Gutachten erfüllt mithin die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des A.___-Gutachtens nicht substantiiert (Urk. 5 S. 4). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Insbesondere ist der Bericht des B.___ vom 24. Juli 2014 nicht geeignet, die Beweiskraft des A.___-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Erstattet wurde er kurz nach der polydisziplinären Begutachtung in Hinblick auf das laufende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (vgl. Urk. 11/65). Eine Behandlung beim B.___ hatte zuvor nicht stattgefunden. Weder die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode noch die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit werden näher begründet. Letztere habe, so die B.___-Ärzte, seit 2011 Geltung (Urk. 6/5), was sich mit den erst im Frühsommer 2014 durchgeführten Gesprächen nicht in Einklang bringen lässt. Die Divergenz zum A.___-Gutachten ist mithin bloss auf eine andere Einschätzung zurückzuführen. Dies genügt nicht, um die Gerichtsexpertise in Frage zu stellen (Bundesgerichtsurteil 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).
5.3 Hingegen kann dem A.___-Gutachten nicht gefolgt werden, soweit davon ausgegangen wird, aufgrund der Autoimmunhepatitis habe eine Arbeitsunfähigkeit bis September 2012 bestanden. Wie sich aus den echtzeitlichen Berichten ergibt, befanden sich die Laborwerte ab Juni 2012 im Normalbereich (Bericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des K.___ vom 19. Juni 2012; Urk. 6/37/29), was die Gutachter offensichtlich übersahen. Ab diesem Zeitpunkt lässt sich daher keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Autoimmunhepatitis mehr begründen, wie Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2015 nachvollziehbar darlegte (Urk. 11/71/8). Es ist somit davon auszugehen, dass von Juni 2011 bis Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit und danach zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 3. März 2014 (vgl. Urk. 11/53/1) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand.
6.
6.1 Weiter stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nach der Begutachtung in relevanter Weise verschlechtert hat.
6.2 Davon kann in somatischer Hinsicht nicht ausgegangen werden. Der Verdacht auf eine Gonarthrose war den A.___-Gutachtern bekannt (Urk. 11/37/12-13, 11/53/14). Dass Dr. C.___ diesen Verdacht im Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 6/7) bestätigte, ändert nichts, da den Einschränkungen am Bewegungsapparat im Rahmen des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils hinreichend Rechnung getragen wurde. Abgesehen davon attestierte Dr. C.___ - auch wenn er sich bloss im Rahmen eines Verlaufsberichts äusserte - keine Arbeitsunfähigkeit. Auch gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 8. Februar 2016 ist keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands auszumachen. Im Wesentlichen begründet er die von ihm postulierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit mit der Polymorbidität der Beschwerdeführerin und mit der Zunahme der rheumatologischen Beschwerden (Urk. 6/8). Das A.___ ist als MEDAS spezialisiert auf die Beurteilung polymorbider Beschwerdebilder. Die abweichende Meinung des Internisten Dr. D.___ vermag das Gutachten deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Mit dem im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil setzt er sich nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern sich eine allfällige Zunahme der rheumatologischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich negativ auswirken sollte. Auch verkennt er, dass eine Adipositas alleine keine leistungsbegründende Invalidität bewirkt (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Bundesgerichtsurteile I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. I.___ beizupflichten, der keine massgebliche Verschlechterung in somatischer Hinsicht erkennen konnte. Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Bauchdeckenoperation und der damit verbundenen Rehospitalisation zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 22. Juli bis Ende September 2015 ausgewiesen ist (Urk. 6/9). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist diese jedoch nicht relevant, da sie weniger als drei Monate Bestand hatte (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
6.3 In Anbetracht des Berichts von Dr. E.___ hält Dr. I.___ dafür, dass ab Ende Januar 2016 wohl eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 12). Dieser Einschätzung ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die von Dr. E.___ erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen sprechen für eine Verschlechterung. In Abklärung bei Dr. E.___, die über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt, ist die Beschwerdeführerin erst seit 27. Januar 2016. Zuvor war sie bei lic. phil. F.___ in Therapie. Dabei handelte es sich um eine psychologische, nicht aber um eine psychiatrische Betreuung. Vor dieser Therapie hatte sich die Beschwerdeführerin laut Bericht von Dr. E.___ zu Dr. med. H.___ in Behandlung begeben. Nähere Angaben dazu fehlen. Aufgrund des Zeitablaufs dürfte es sich dabei aber kaum um eine länger dauernde Behandlung gehandelt haben, da im Gutachten vom 5. Mai 2014 nichts Entsprechendes vermerkt ist (vgl. Urk. 11/53/30+59) und die Beschwerdeführerin im Januar 2015 die Behandlung bei lic. phil. F.___ aufnahm. Abgesehen davon verfügt Dr. H.___ über keinen Facharzttitel (vgl. dazu www.medregom.admin.ch). Dass sich die Beschwerdeführerin Ende Januar 2016 schliesslich zu Dr. E.___ in Behandlung begab, deutet auf eine Verschlechterung zu jener Zeit hin. Da das Gericht den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, also bis zum 20. Januar 2016, zu überprüfen hat (E. 1.4 hievor), hat die (allfällige) Verschlechterung jedenfalls ausser Acht zu bleiben. Zu beachten ist, dass Dr. E.___ in ihrer Beurteilung massgeblich – entsprechend ihrem Facharzttitel - auch psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigte. Solche sind invalidenversicherungsrechtlich aber ausser Betracht zu lassen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Aus diesem Grund kann auf ihren Bericht, wenngleich er auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands hinweist, nicht unbesehen abgestellt werden. Diesem Umstand wird im Rahmen einer (allfälligen) Neuanmeldung Rechnung zu tragen sein.
6.4 Nach dem Gesagten ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach erfolgter Begutachtung bis zum Verfügungserlass vom 20. Januar 2016 zu verneinen.
7.
7.1 Da sich die Beschwerdeführerin im März 2012 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/4-5), kann ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. September 2012 entstehen (Art. 29 IVG; E. 1.2 hievor). Die Arbeitsunfähigkeit von Juni 2011 bis Juni 2012 fällt daher insofern nicht ins Gewicht.
7.2 Im Arbeitgeberbericht (ausgefüllt im Frühling 2015) gab die Z.___ GmbH an, der Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Gleichzeitig wies die ehemalige Arbeitgeberin daraufhin, dass die Gesellschaft seit 2010 aufgelöst sei (Urk. 11/68). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin waren somit nicht (mehr) kausal für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich auch aus dem Kündigungsschreiben vom 31. Oktober 2010. Darin werden einzig wirtschaftliche Gründe als Begründung für die Kündigung angegeben (Urk. 11/68). Der IV-Stelle ist daher beizupflichten, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die bei der Z.___ GmbH erzielten Einkommen, sondern auf die tabellarischen Ansätze gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen ist (Urk. 11/70, 11/71/9). Dieser Tabellenlohn gilt auch für das Invalideneinkommen. Ausnahmsweise darf von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213 E. 3.2.3 [9C_994/2010]). Dies trifft beispielsweise zu, wenn die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Bundesgerichtsurteil 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Die IV-Stelle nahm keinen Tabellenabzug vor, was nicht zu beanstanden ist. Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %, was einen Rentenanspruch selbstredend ausschliesst. Selbst wenn man den höchstmöglichen Abzug von 25 % gewähren wollte, änderte sich nichts an diesem Ergebnis.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger