Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00194



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 27. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, Dr. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene und damals als Hilfsgärtner tätige X.___ meldete sich im März 2007 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an unter Hinweis auf ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom (Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 13 % ab (Urk. 8/16). Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

1.2    Am 22. Februar 2012 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage von Arztberichten eine Anmeldung zum Rentenbezug einreichen (Urk. 8/22/1-4; unterzeichnet vom Versicherten in Urk. 8/27/1-4). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst ein (RAD, Urk. 8/29 S. 2 ff.) und wies das Leistunsgbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2012 abermals ab, da sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, weshalb weiterhin kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/31). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Nach einer Anmeldung zur Früherfassung durch die Hausärztin (Urk. 8/33) meldete sich der Versicherte, damals als Hilfsabwart in einem 25 %-Pensum bei der Gemeinde beschäftigt, am 3. März 2015 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug (Urk. 8/42), Arztberichte (Urk. 8/40, Urk. 8/43 und Urk. 8/44) und eine Stellungnahme beim RAD (Urk. 8/52 S. 3 f.) ein und wies das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45 ff.) mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2) erneut ab.


2.    Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 unter Beilage aktueller Arztberichte aus der Z.___ (Urk. 3/4 und Urk. 3/5) Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und anschliessend den Anspruch auf Leistungen neu zu prüfen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2016 (Urk. 9) in Kenntnis gesetzt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die diesen Anforderungen genügenden Berichte der regionalen ärztlichen Dienste (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) können einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des erneuten Leistungs- begehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine relevante Änderung erfahren habe. Es würden keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Sachverhalte vorliegen. Es werde weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit ausgegangen.

    Diesen Vorbringen fügte sie in ihrer Beschwerdeantwort nichts hinzu (Urk. 7).

2.2    Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend machen, die Feststellung, wonach noch immer der gleiche medizinische Sachverhalt vorliege, sei nicht korrekt. Mit den aktenkundigen Arztberichten sei belegt, dass der aktuellen Leistungsbeurteilung nicht derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde liege (S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt und sei angesichts des komplexen Beschwerdebildes mit Wechselwirkungen gehalten, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (S. 6).

    

3.

3.1    Der ersten leistungsverneinenden Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/16) lag im Wesentlichen der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde:

3.2    Am 23. März 2007 erstattete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 26. Januar 2006 in Behandlung stand, der IV-Stelle einen Bericht (Urk. 8/5/1-7). Er nannte die folgenden Diagnosen:

1.    Fibromyalgie/Generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom

- AC-Gelenksarthrose rechts > links

- subacromiales Impingementsyndrom rechts > links

- Generalisierung der Schmerzsymptomatik in die ganze Schulter-Nackenregion mit Spannungskopfschmerzen und zum Teil in den ganzen Körper ausstrahlenden Schmerzen (thoraco-)lumbal und alle vier Extremitäten

- Zum Teil über 11/18 positive Tenderpoints (Vollbild der Fibromyalgie)

- Status nach kurzzeitiger Besserung nach drei Wochen stationärem Reha-Aufenthalt in B.___ von März bis April 2006

2.    Rhizarthrose rechts

3.    Status nach Hepatitis A mit Seronarbe

4.    Mässiges Übergewicht (178 cm, 91 Kg, BMI 28.7) mit Steatosis hepatis

5.    Arterielle Hypertonie

    Dr. A.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner vom 26. Januar 2006 bis 12. Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 13.  Januar bis 31. März 2007 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Er gab weiter an, begonnen habe es mit Schulterschmerzen auf der rechten Seite. Danach sei eine Generalisierung eingetreten. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem in den Schultern (rechts mehr als links), an der Lendenwirbelsäule und in beiden Beinen an. Er habe zum Teil bis sechzehn positive Tenderpoints erhoben. Daneben bestehe auf der rechten Seite ein AC-Gelenkschmerz. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich eher. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2006 ein Pensum von 75 % zumutbar. Im Beruf als Gärtner sei eine Invalidität absehbar.

3.3    Im Bericht vom 2. April 2007 (Urk. 8/7/7-10) nannten die in der Z.___ tätigen Dr. med. C.___, Stv. Oberärztin Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

1.    Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom (bestehend seit zirka 2001)

- Somatisierungs- und Aggravationstendenz

- Depressive Symptomatik

- Chronische Cephalgie

- Status nach Rehabilitationsaufenthalt in B.___ März 2006

- Aktuell betont myofasziales Syndrom Schultergürtel und Nacken

2.    AC-Gelenksarthrose rechts

- Zeichen retraktilen Kapsulitis (Arthro-MRI rechte Schulter vom 4. Oktober 2006)

3.    Rhizarthrose rechts

Die Ärztinnen gaben an, die Behandlung in der Rheumatologie der Z.___ habe vom 17. Januar bis 22. Februar 2007 gedauert (S. 2). Sie führten aus, Hinweise auf eine entzündliche, rheumatologische Erkrankung hätten klinisch, radiologisch und labormässig nicht bestanden. Bei generalisierten Schmerzen sowie Druckdolenz über den Tenderpoints wie auch über den muskulären Kontrollpunkten entspreche das Beschwerdebild eher einem generalisierten Schmerzsyndrom. Die Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf (post) entzündliche Veränderungen gezeigt. Labormässig seien die Rheumafaktoren und ANA negativ gewesen. Therapeutisch werde das Weiterführen der Therapie, allenfalls in Kombination mit einem schlafanstossenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum empfohlen. Ferner werde eine in erster Linie aktivierende Physiotherapie zur individuell angepassten Rekonditionierung, Haltungskorrektur und Stärkung sowie Kräftigung der Extremitäten- und Rumpfmuskulatur angeregt (S. 3).

Die Arbeit als Gartenbauhilfsangestellter sei eine mittel- bis schwere körperliche Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sich bei Tätigkeiten wie Tragen und Heben von schweren Lasten, längeren Überkopfarbeiten und repetitiven manuellen Tätigkeiten Einschränkungen aufgrund der AC-Gelenksarthrose, der Rhizarthrose rechts und der retraktilen Kapsulitis der rechten Schulter ergeben. In diesem Sinne würden sie den Beschwerdeführer für eine mittelschwere körperliche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig sehen, wobei das Pensum mit Vorteil auf den ganzen Tag verteilt werden sollte mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Vermieden werden sollten das Heben von schweren Lasten sowie längere Überkopfarbeiten. Für eine leichte Arbeitstätigkeit erachteten die Ärztinnen den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig (S. 1). Inwieweit sich das chronische generalisierte Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, könne aus ihrer Sicht nicht beantwortet werden und bedürfe einer psychiatrischen Beurteilung. Möglicherweise könnten sich auch die mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers negativ auf die Arbeitstätigkeit auswirken (S. 3).

3.4    Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ ging in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007 gestützt auf die Angaben im Bericht der Z.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner aus. In einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit (ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm sowie Arbeiten in Armvorhalten und Überkopfarbeiten) sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/12 S. 2 f.).


4.

4.1    Mit Bezug auf die rechtkräftige Leistungsablehnung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/32) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:

4.2    Im Bericht des F.___ vom 23. Februar 2011 nach Beurteilung des Beschwerdeführers in einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde (Urk. 8/22/6-14) nannten Dr. med. G.___, Oberärztin, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium Anästhesiologie, Dr. med. I.___, Oberarzt, Rheumatologie, sowie Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Assistenzärzte, Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 7):

- Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Periarthropathia humeroscapularis beidseits

- Bei Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose rechts und myofaszialen Verspannungsbefunden der Schultergürtelmuskulatur ohne Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion oder Schulterverkalkungen

- Zevikospondylogenes und -cephales Schmerzsyndrom beidseits

- Bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie myofaszialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Ausstrahlung in beide Leisten

- Verdacht auf Mitbeteiligung der lumbalen Facettengelenke

- Leichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniegelenke

- Beginnende Fingerpolyarthrosen

- Spannungskopfschmerzen

- Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Hochgradiger Verdacht auf Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1)

- Transaminasen-Erhöhung unklarer Signifikanz sowie makrozytär hyperchromes Blutbild

- Ausgeprägter Vitamin D-Mangel (25 OH-Vit.D3 5,1 µg/l)

- Status nach Aortenklappenendocarditis durch Streptococcus bovis (gallolyticus)

- Septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009

- Antibiotische Therapie mit Unterbruch über insgesamt 10 Wochen:

- Tobramyzin und Penicillin vom 09.05.09- 04.06.09 im L.___

- Penicillin G vom 16.06.09-29.06.09

- Gentamycin vom 16.06.09-29.06.09

- Rocephin vom 30.06.09-28.07.2009

- Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzinfarkt

- Obere gastrointestinale Blutung am 02.07.2009

- entzündliche Veränderungen an der grossen Kurvatur des Magens

- keine Hinweise einer Malignität in wiederholten Biopsieentnahmen

- H. pylori positiv

- Tubuläres Kolonschleimhautadenom mit nicht-hochgradiger Epitheldysplasie im Rektum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.09)

- Arterielle Hypertonie

- Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

    Die Ärztinnen und Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde gaben an (S. 7 f.), beim inzwischen 53-jährigen Beschwerdeführer hätten sich auf der Basis wahrscheinlich myofaszialer Verspannungszustände insbesondere im Schultergürtelbereich bei schwerer körperlicher Arbeit sowie beginnenden Polyarthrosen an den grossen Gelenken und den Fingern zunehmende, chronifizierte, belastungsverstärkte Schmerzen etabliert mit einer zunehmenden Schmerzausweitung, die sich nach dem Verlust der Arbeitsstelle und seither anhaltender Arbeitslosigkeit noch akzentuiert habe. Aktuell zeigten sich aus rheumatologischer Sicht eine deutliche Haltungsinsuffizienz lumbal bei ansonsten unauffälligem Untersuchungsbefund des Rückens, eine verminderte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit dazu passenden myofaszialen Verspannungsbefunden der Nackenmuskulatur sowie eine leichte Beweglichkeitseinschränkung für Bewegungen über der Horizontalen in beiden Schultergelenken ohne klare Impingement-Symptomatik und ohne wesentliche degenerative Veränderungen in den Röntgenaufnahmen. Klinisch und radiologisch bestehe hingegen eine leichtgradige beidseitige Coxarthrose, aber keine sichere Kniegelenksarthrose, wobei die Knieschmerzen auch Ausstrahlungsbefunde der Coxarthrose sein könnten. Zudem bestünden leichtgradige OSG-Schmerzen unklarer Signifikanz und ein diffuses Schmerzsyndrom, das in seiner Ausprägung einer Fibromyalgie entsprechen könnte; gemäss Dolorimetrie (9/24 Tenderpoints mit pathologisch gesenkter Schmerzschwelle) sei aktuell das Vollbild nicht etabliert.

    Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe am ehesten eine leichte depressive Episode. Aufgrund der Erkrankungsdauer von mehr als zwei Jahren könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Eine Alkoholabhängigkeitsproblematik sei zu vermuten. Zudem bestehe eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Kriterien einer reinen somatoformen Schmerzstörung würden ihrer Meinung nach beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die Rehabilitationsaussichten seien insgesamt eher ungünstig.

4.3    Mit Bericht vom 22. Februar 2012 (Urk. 8/22/1-4) baten Dr. med. M.___, Oberärztin, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, tätig im O.___, um Überprüfung des Rentenanspruchs, da sich der körperliche und psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Sie nannten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie starker körperlicher Schmerzen bei multiplen Schäden des Bewegungsapparates beziehungsweise als Differenzialdiagnose eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1) und verwiesen im Weiteren auf den Abklärungsbericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des F.___. Sie gaben an, der Beschwerdeführer komme regelmässig zirka einmal im Monat zu psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen. Er nehme an der Gruppe für Chronisch-Schmerzkranke teil. Es bestehe zudem eine antidepressive Medikation. Vom 26. November 2007 bis 15. September 2008 habe eine tagesklinische Behandlung stattgefunden (S. 2; vgl. Urk. 8/22/15-17). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei nicht durchgeführt worden (S. 1). Den zwischenzeitlich regelmässigen Alkoholkonsum habe der Beschwerdeführer problemlos sistiert. Anamnese und Befunde würden für andauernde, schwere Schmerzen sprechen, wobei die Schmerzen sicher teilweise durch einen physiologischen Prozess und/oder körperliche Störungen erklärt werden könnten. Die für eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung geforderten emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungen seien nach ihrer Einschätzung zu wenig schwerwiegend, um als entscheidender ursächlicher Faktor gelten zu können. Auch fordere der Beschwerdeführer ihnen gegenüber wenig gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe mit Bitte um Unterstützung und weitere Abklärungen. Vielmehr scheine der Beschwerdeführer tatsächlich unter den körperlich verursachten Schmerzen (nach einem Arbeitsleben als Schwerarbeiter) zu leiden, gegen die er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ankämpfe und vielfältige Therapieangebote motiviert wahrnehme (S. 2). Durch den leicht verminderten Antrieb, dysfunktionale Verhaltensmuster wie Stress und Angstzustände komme es zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Körperliche Schmerzen würden akzeptiert und es bestehe der Versuch, diese möglichst als gegeben zu integrieren und trotz der Schmerzen in Bewegung zu bleiben. Es bestehe ihres Erachtens eine adäquate Schmerzverarbeitung und keine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Beschwerdeführer sei vermindert belastbar und schnell erschöpft, und es sei ihm einzig eine Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag im geschützten Rahmen zumutbar (S. 3), wobei er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter eines Schulhausabwartes im Rahmen eines Sozialprojekts tätig ist (vgl. Urk. 8/22/8, Urk. 8/27/3). Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf im Gartenbau sei seit dem Jahr 2006 zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Aktuell sei er durch den Hausarzt zu 75 % krank geschrieben (S. 1 und 3).

4.4    Der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, gab in seiner Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 8/29 S. 2 ff.) an, die im F.___ erhobenen Untersuchungsbefunde seien allesamt nicht gravierend. Das diffuse Schmerzsyndrom könne einer Fibromyalgie entsprechen. Die Diagnosen und Befunde hätten sich seit dem Jahr 2007 nicht wesentlich verändert mit Ausnahme des Status nach einer Aortenklappenendocarditis im Jahr 2009 (antibiotisch behandelt) mit septischer Embolie D 3 rechts, Milzinfarkt und Splenektomie sowie Gastritis mit Blutung. Die Endocarditis sei ausgeheilt. Verblieben sei eine gelegentlich bewegungs- und belastungsabhängig schmerzhafte Narbe nach Milzentfernung. Dies könne jedoch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über das bestehende Mass hinaus führen. Die übrigen rheumatologisch festgestellten Diagnosen seien, wie die Befunde zeigten, leichtgradig ausgeprägt und liessen sich unter der schon bekannten Diagnose der Fibromyalgie subsumieren. Auch die psychischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vermöchten keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Hausärztlicherseits werde die Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2007 durchgehend in gleicher Höhe (75 %) attestiert. Auch das spreche gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

    Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten anhand der objektiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 4. September 2007. Es könnten aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würden, hergleitet werden (S. 3).


5.    

5.1    Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 3. März 2015 (Urk. 8/36) präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

5.2    Dr. I.___, Oberarzt Klinik für Rheumatologie des F.___, nannte im Bericht vom 24. April 2014 an die Hausärztin Dr. med. Q.___, Allgemeine Medizin (Urk. 8/44/11-14), die folgenden Diagnosen:

1. Aktivierte Polyarthrose

DD Polyarthritis kristallinduziert (Hydroxyapatit, Harnsäure), periphere Spondyloarthritis, hämatologisch

Klinik/Bildgebung:

leichte Fingerpolyarthrose beidseits

leichte Coxarthrose beidseits mit wahrscheinlicher Ausstrahlung in beide Kniegelenke

Arthrose OSG beidseits

Periarthropathia humeroscapularis beidseits und AC-Gelenksarthrose rechts

Szintigraphie 19.02.2014: entzündliche Aktivität in beiden Schultergelenken, Ellbogengelenk links, Hand- und Kniegelenke

Hyperurikämie (Harnsäure 447 µmol/l) und Adipositas Grad III (BMI 48.7 kg/m2)

2. Panvertebrales Schmerzsyndrom

Zervikospondylogenes und -zephales Schmerzsyndrom beidseits

bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule sowie myofaszialen Verspannungsbefunden der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

Ausstrahlung in beide Leisten

Verdacht auf Mitbeteiligung der lumbalen Fazettengelenke

3. Thrombozytose unklarer Genese

DD reaktiv (Asplenie, Rebound nach ethanolinduzierter Thrombozytopenie, entzündlich)

DD autonom (myeloproliferatives / myelodysplastisches Syndrom), essentiell

4. Spannungskopfschmerzen

Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne

5. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Streptococcus bovis (gallolyticus)

septische Embolie Dig 3 rechts 11.06.2009

Antibiotische Therapie mit Unterbruch über insgesamt 10 Wochen:

Tobramyzin und Penicillin vom 09.05. - 04.06.2009 im L.___

Penicillin G vom 16.06. - 29.06.2009

Gentamycin vom 16.06. - 29.06.2009

Rocephin vom 30.06. - 28.07.2009

Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzinfarkt

6. Arterielle Hypertonie

7. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1)

8. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

9. rezidivierende intestinale Probleme

Status nach Fistelspaltung bei 7 Uhr in SSL am 19.07.2013 bei transsphinktärer Perianalfistel bei 7 Uhr in SSL

Status nach oberer gastrointestinaler Blutung am 02.07.2009

Entzündliche Veränderungen an der grossen Kurvatur des Magens

Keine Hinweise einer Malignität in wiederholten Biopsieentnahmen

H. pylori positiv

Status nach tubulärem Kolonschleimhautadenom mit nicht-hochgradiger Epitheldysplasie im Rektum und im Kolon descendens (Koloskopie 25.06.2009)

Status nach Alkoholüberkonsum DD Alkoholabhängigkeitsproblematik (ICD-10 F10.1)

10. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

    Dr. I.___ gab an, beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige komplexe Schmerzproblematik, die sich sicher nicht einer einzigen Ursache zuordnen lasse. Die diffuse herabgesetzte Schmerzschwelle spreche gegen eine Fibromyalgie und eher für eine somatoforme Schmerzstörung. Hinzu kämen aber Hinweise für degenerative und entzündliche Probleme bei Polyarthrose peripherer Gelenke, aktuell betont in beiden Schultergelenken. Diesbezüglich sei noch eine sonographische Untersuchung der Schultergelenke geplant. Die Skelettszintigraphie zeige auch leicht entzündliche Aktivierungen des linken Ellenbogengelenks, der Hand- und Kniegelenke sowie diverse degenerative Veränderungen. Aus diesem Grund sollte die Medikation mit Salazopyrin trotz subjektiv bislang fehlender Wirkung noch fortgesetzt werden, da erst nach etwa zweimonatiger Einnahme über die Wirksamkeit entschieden werden könne. Auch sollte die Thrombozytose hämatologisch weiter abgeklärt werden, da diese gemäss elektronischer Krankenakte nach Splenektomie vorübergehend verschwunden sei und nun wieder auftauche mit steigender Tendenz (Frage nach einem myelodysplastischen Syndrom). Schliesslich weise die erhöhte Harnsäure auch auf eine mögliche Kristallarthropathie als Ursache für die Gelenksprobleme hin (S. 3 f.).

    Es sei leider nicht zu erwarten, dass eine antientzündliche Therapie, so sie denn überhaupt ein Ansprechen zeige, die Schmerzen des Beschwerdeführers wesentlich lindern könne. Es sei lediglich möglich, dass die entzündliche Komponente dadurch beeinflusst werden könne. Die Situation müsse deshalb internistisch weiter verfolgt werden und eine Begleitung und Betreuung des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf ein günstigeres Schmerzcoping – bleibe weiterhin zentral (S. 4).

    Im Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/40) gab Dr. I.___ an, dass auch das Weiteführen von Salazopyrin keinerlei Einfluss auf die Beschwerden gehabt habe, weshalb er mit dem Beschwerdeführer zusammen entschieden habe, das Medikament abzusetzen. Es müsse akzeptiert werden, dass im Moment für die Beschwerden des Beschwerdeführers keine medikamentöse Therapieoption existierte. Aktuell werde am 13. Mai 2014 eine operative Fistelexploration perianal erfolgen. Die Schultersonographie von heute habe eine AC-Gelenksarthrose beidseits, rechts möglicherweise aktiviert sowie kleinste Verkalkungen in beiden Supraspinatussehnen sowie Unregelmässigkeiten des Humeruskopfes, aber keine Bursitis und keine glenohumerale Gelenksentzündung ergeben. Das hämatologische Konsil werde erst Ende Mai stattfinden.

    Zusammenfassend bestehe somit ein chronischer Schmerzzustand betont der Gelenke, bei dem eine mögliche entzündliche Komponente mitspiele, die aber durch medikamentöse Therapie nicht beeinflussbar sei. Am ehesten handle es sich um arthrotische Beschwerden. Als Differenzialdiagnose nannte Dr. I.___ eine Kristallarthritis, was das negative Ansprechen auf Medikamente erklären würde. Er empfehle in dieser Situation deshalb ein abwartendes Verhalten mit Bedarfsanalgesie bei Schmerzschüben. Bei akuten arthritischen Reizungen könne auch lokal Steroid infiltriert werden.

5.3    Dr. med. R.___, Oberarzt Orthopädie, Z.___, nannte im Bericht vom 5. Februar 2015 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/43/6-7) die Diagnose einer diffusen Schmerzsymptomatik im Beckenbereich (Differenzialdiagnose beginnende Coxarthrose rechts). Zudem wies er auf die Nebendiagnosen einer bekannten aktivierten Polyarthrose (mit exzessiver rheumatologischer Abklärung im F.___ im Jahr 2014), eines Panvertebralsyndroms, Spannungskopfschmerzen, einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, depressiver Episoden, einer arteriellen Hypertonie, eines Status nach C2-Überkonsum, eines Status nach Aortenklappenendokarditis im Jahr 2009 sowie einer Innenohrschwerhörigkeit hin. Dr. R.___ gab an, es bestehe eine komplexe Schmerzsymptomatik am gesamten Bewegungsapparat bei massiver Adipositas. Um dem Beschwerdeführer gerecht zu werden, werde eine therapeutische Infiltration rechts durchgeführt, da im konventionellen Röntgenbild auf der rechten Seite mehr als auf der linken Seite doch eine gewisse Gelenksspaltverschmälerung zu sehen sei. Aufgrund der gesamten Anamnese und Vorgeschichte denke er allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer ein Kandidat für einen operativen Eingriff sei. Die gesamte Schmerzproblematik werde kaum mit der rechten Hüfte gelöst werden können (vgl. auch Urk. 8/44/18-19).

5.4    Im Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/44/23-24) an die Hausärztin Dr. Q.___ nannte Dr. med. S.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, die folgenden Diagnosen:

1. Status nach Aortenklappenendokarditis im 06/09

als Erreger wurde ein Streptococcus bovis (gallolyticus) identifiziert

in diesem Kontext offenbar auch septische Embolien in Händen und Milz

wegen septischem Milzinfarkt mit Milzruptur wurde eine Splenektomie notwendig

damals über insgesamt 10 Wochen unter einer antibiotischen i.v.-Therapie stehend

nur mässiggradig postendokarditisch veränderte Aortenklappe (Echo 03/15)

dabei findet sich eine asymmetrisch verkalkte Klappe mit leichter Aorteninsuffizienz

eine Aortenstenose kann keine nachgewiesen werden

2. Hypertensive Herzkrankheit

unter der aktuellen Therapie gut kontrollierte Praxisblutdruckwerte

konzentrische LV-Hypertrophie, diastolische Dysfunktion, Vorhöfe dilatiert (Echo 03/15)

keine pulmonale arterielle Hypertonie (PAH), Ektasie der Aorta ascendens

cvRF: Status nach Nikotin, Hypertonie, BMI

3. Komplexes, chronisches diffuses, analgetika-resistentes Schmerzsyndrom

DD: i.R. von 1

    Dr. S.___ gab an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der klinischen Untersuchung zur kardiologischen Reevaluation kardiopulmonal kompensiert gewesen, habe normotone Blutwerte und einen normokarden Sinusrhythmus aufgewiesen. In der Echokardiographie sei der linke Ventrikel normal gross mit erhaltener systolischer Pumpfunktion ohne regionale Kinetikstörungen. Die tricuspide Aortenklappe sei trotz entsprechender Anamnese nur mässiggradig postendokarditisch verändert mit lediglich leichter, zentraler Aorteninsuffizienz und ohne Nachweis einer Aortenstenose. Der übrige Klappenapparat sei altersentsprechend unauffällig. Passend zur Hypertonie fänden sich mässig ausgeprägte Veränderungen im Sinne eines hypertensiven Endorganschadens, inklusive einer leichten Ektasie der Aorta ascendens. Gemäss den schweizerischen Richtlinien sei die Indikation für die Endokarditisprophylaxe in diesem Kontext lebenslang gegeben.

5.5    Die Hausärztin Dr. Q.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 13. November 2013 in Behandlung ist, berichtete der IV-Stelle am 13. April 2015 (Urk. 8/44/1-6). Sie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Komplexes, chronisches, diffuses, therapie-analgetikaresistentes Schmerzsyndrom (2005)

2. Bekannte aktivierte Polyarthrose

Differenzialdiagnose: Polyarthritis kristallinduziert (Hydroxyapatit, Harnsäure), periphere Spondylarthritis

Hyperurikämie, Adipositas Grad 2 (BMl 35 kg/m2)

3. Panvertebralsyndrom

Cervico-spondylogenes und cerviko-cephales Schmerzsyndrom beidseits

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

4. Spannungskopfschmerzen

Holocephal drückend, im Tagesverlauf zunehmend, keine Hinweise auf Migräne

5. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

6. Status nach Aortenklappenendocarditis durch Streptococcus bovis (gallolyticus) 11.06.2009

antibiotische Therapie mit Unterbruch über insgesamt 10 Wochen (L.___)

Splenektomie 22.05.2009 bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzinfarkt

7. Depressive Episoden

Verdacht auf Anpassungsstörung (2010)

8. Arterielle Hypertonie - behandlungsbedürftig

cvRF: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Alter, Bewegungsmangel

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die von Dr. Q.___ ebenfalls genannten rezidivierenden intestinalen Probleme, eine Thrombozytose unklarer Genese (2013), eine hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit, eine Adipositas mit Steatosis Hepatis sowie ein Status nach Hepatitis A mit Seronarbe.

    Dr. Q.___ gab an, es bestehe seit Ende 2005 ein generalisiertes, gelenkbetontes Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, der Lendenwirbelsäule, beider Hüften sowie in den OSG beidseits. Sie wies auf Rehaklinikaufenthalte in den Jahren 2006 und 2007, auf umfangreiche rheumatologische und orthopädische Abklärungen, auf eine Inakzeptanz der Schmerzsymptomatik und auf eine Beschwerdepersistenz trotz medikamentöser Behandlung (PT, NSAR, Infiltration) hin. Es bestehe eine schlechte Prognose bei einer chronischen therapieresistenten Schmerzsymptomatik seit dem Jahr 2006. Bis ins Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer Gartenarbeiten ausgeführt. Ab November 2011 habe er in einem 25%-Pensum Reinigungsarbeiten in einer Turnhalle verrichtet. Dr. A.___ habe seit dem 1. Januar 2011 durchgehend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vom 13. November 2013 bis 6. Dezember 2013, vom 22. Mai 2014 bis 30. Mai 2014 und vom 2. Juli 2014 bis 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. November 2014 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen. Einschränkend wirkten sich die Ruhe- und Belastungsganzkörperschmerzen (Schulter, Hüfte, Kniegelenk und OSG beidseits) aus. Unter 2 Stunden täglicher Arbeitsbelastung verschlechtere sich die Schmerzsymptomatik. Die aktuelle 25%ige Arbeitsfähigkeit sei wegen der Schmerzzunahme unter Arbeitsbelastung nicht durchführbar. Seit dem 11. November 2014 (kalte Jahresmonate) bestehe ein starker Schmerzschub.

5.6    Der RAD-Arzt Dr. P.___ gab in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (Urk. 8/52 S. 3) an, seit der letzten RAD-ärztlichen Beurteilung vom April 2012 seien am 19. Juli 2013 eine Analfistelspaltung durchgeführt und eine Thrombozytose unklarer Genese diagnostiziert worden. Beide Diagnosen seien laut der Hausärztin Dr. Q.___ ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. I.___ habe am 24. April und am 7. Mai 2014 das chronische Schmerzgeschehen bestätigt; desgleichen Dr. R.___ am 5. Februar und am 2. April 2015. Auch die kardiologische Kontrolle bei Dr. S.___ am 24. März 2015 habe keine neuen medizinischen Aspekte ergeben. Es würden also keine neuen medizinischen Sachverhalte die Arbeitsfähigkeit betreffend vorliegen im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 10. April 2012.

5.7    Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer einen noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Bericht von Dr. C.___, leitende Oberärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, vom 29. Oktober 2015 (Urk. 3/4) einreichen. Dr. C.___ nannte darin die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):

1. Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

Verdacht auf dysfunktionales Krankheitsverhalten

Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

depressive Episoden

2. Polyarthrosen

DD Kristallarthropathie

ANA, Rheumafaktor und anti-CCP negativ

szintigraphisch entzündliche Anreicherungen in den AC-Gelenken, Handgelenke, MCP-Gelenke II und III beidseits, IP l beidseits, MCP-1 beidseits, AC beidseits, OSG beidseits, MTP l beidseits (19.02.2014), DD aktivierte Arthrosen, DD arthritisch

leichtgradige Coxarthrosen beidseits, symptomatisch rechts

Status nach Hüftinfiltration rechts am 26.02.2015 mit nur kurzdauerndem Ansprechen

Rhizarthrose und STT-Arthrose beidseits

AC-Arthrose beidseits

3. Chronisches Panvertebralsyndrom, betont zervikal und thorakolumbal

HLA-B27 negativ

HWS: Osteochondrose C6/7, leichtgradige Spondylarthrosen, Spondylosen mittlere Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule: Lumbalisation SWK 1, multisegmentale Osteochondrosen Th11- L1 und Spondylosen, degenerative Retrolisthesis L2 gegen L3, lumbale Spondylarthrosen

Fehlhaltung, muskuläre Dysbalancen und statisch-dynamische Insuffizienz der Schultergürtel- und der Rumpfmuskulatur sowie des Beckengürtels

MRI LWS/Becken 08/2014: degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen ohne entzündliche Veränderungen, normale Darstellung beider ISG ohne degenerative oder entzündliche Veränderungen

MRI Ganzkörper (Bechterewprotokoll) 28.10.2015: multisegmentale zervikale und lumbale Veränderungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, keine aktiv oder chronisch entzündlichen Veränderungen, keine Spondylitis, keine Enthesitis, keine Sacroiliitis

4. Status nach Aortenklappenendokarditis durch Streptococcus bovis 2009 (L.___)

Status nach Splenektomie bei Milzruptur nach wahrscheinlich septischem Milzinfarkt 2009

5. Thrombozytose (521 G/l), DD Status nach Splenektomie

6. Spannungskopfschmerzen

7. Arterielle Hypertonie

8. Rezidivierende intestinale Probleme

Status nach Fistelspaltung 2013 bei transsphinktären Perianalfistel

Status nach oberer gastrointestinaler Blutung 2009

entzündliche Veränderungen grosse Magenkurvatur

keine Hinweise auf Malignität

H. pylori positiv

9. Status nach tubulärem Kolonschleimhautadenom 2009

10. Status nach Alkoholüberkonsum

11. Hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit

    Dr. C.___ gab an, der Beschwerdeführer leide unter einem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom mit kaum modulierbarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer unter peripheren Polyarthrosen, vor allem in den Händen, auch in beiden AC-Gelenken und in den Hüftgelenken, vor allem rechts. Diesbezüglich seien auch hier therapeutische Massnahmen wie zuletzt die Steroidinfiltration der rechten Hüfte Ende Februar 2015 fehlgeschlagen. Es bestehe der Eindruck eines festgefahrenen Schmerzmusters mit einem weitgehend therapierefraktären Verlauf. Wahrscheinlich dürfte auch die soziale beziehungsweise ökonomische Komponente mit der Ablehnung des IV-Entscheides und der vom Beschwerdeführer erlebten Ablehnung durch Ämter und Behörden eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang habe er auch den Wunsch geäussert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen werde sollte, damit die Invalidenversicherung entsprechend ihren Entscheid revidieren würde. Diesem Wunsch könne natürlich in diesem Rahmen nicht entsprochen werden.

    Auf der anderen Seite müsse sicher festgehalten werden, dass entzündlich anmutende Veränderungen insbesondere in den Bildbefunden (Anreicherungen in der Spätphase) im Szintigramm vom Februar 2014 in den Händen, den AC-Gelenken und Füssen vorhanden seien. Grundsätzlich könne nicht differenziert werden, ob es sich um aktivierte Arthrosen oder arthritische Prozesse handle. Allerdings sei das Verteilungsmuster, insbesondere die Mitbeteiligung der Fingergrundgelenke, für eine primäre Arthrose etwas ungewöhnlich. Zusammen mit der STT-Arthrose sowie sonographisch festgestellten Verkalkungen in der Supraspinatussehne könnte dies gut für eine Kristallarthritis sprechen. Eine rheumatoide Arthritis erscheine aufgrund des radiologischen Aspekts und der negativen Antiimmunantikörper sehr unwahrscheinlich. Auch in der aktuellen Laboruntersuchung seien bis auf die bekannte Thrombozytose und den leichten Vitamin D3-Mangel keine Auffälligkeiten vorhanden. Dies schliesse eine Kristallarthropathie natürlich nicht aus. Bei Serum-Harnsäure von 449 µmol/l sei eine Uratarthropathie eher unwahrscheinlich. Im Ganzkörper-MRI (Bechterew-Protokoll) vom 28. Oktober 2015 seien keine aktiven oder abgelaufenen Entzündungen festzustellen, bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen, betont in der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Auch das negative HLA-B27 spreche gegen eine (axiale) Spondarthropathie. Neben der chronischen Schmerzsituation mit wahrscheinlich somatoformer Komponente und aktenanamnestisch depressiven Episoden dürften auch die Haltungsinsuffizienz und die muskulären Insuffizienzen der peripheren Muskulatur, die Dekonditionierung und die Adipositas eine negative Rolle spielen (S. 6 f.).

    Im Bericht vom 1. Dezember 2015 (Urk. 3/5) gab Dr. C.___ an, das MRI der Hände vom 5. November 2015 habe den Verdacht auf entzündliche Veränderungen bestätigt, vom Verteilungsmuster vor allem die Fingergrundgelenke und die Handgelenke betreffend, auch wenn diese derzeit nicht sehr aktive erscheinen würden, jedoch teilweise bereits mit erosiven Veränderungen an den einzelnen MCP und Carpalia verbunden seien. Ausgehend vom Verteilungsmuster seien die Veränderungen gut mit einer rheumatoiden Arthritis vereinbar. Bereits im Bericht vom 27. Oktober 2015 sei festgehalten worden, dass die Immunserologien negativ seien, wobei Erosionen bei der RA vor allem bei ACPA-positiven Patienten vorkommen würden. Nach wie vor stehe die Differenzialdiagnose einer Kristallarthritis sicher im Vordergrund. Sie empfehle angesichts der doch vorhandenen synovitischen Aktivität und aufgrund der differentialdiagnostischen Überlegungen eine Basistherapie.


6.

6.1    Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 3. März 2015 eingetreten und hat nach Einsicht in die neuen medizinischen Unterlagen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands als glaubhaft erachtet (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), weshalb sie für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat (E. 1.3; BGE 117 V 198 E. 3a). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2011 vom 13. März 2012 E. 4.2).

6.2    Entscheidet die Verwaltung gestützt auf eine interne Aktenbeurteilung ihres RAD, gelten strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Diesfalls sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

6.3    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf die im F.___ szintigraphisch erhobenen entzündlichen Aktivitäten in beiden Schultergelenken, im linken Ellenbogengelenk sowie in den Hand- und Kniegelenken (E. 5.2). Die MRI-Befunde der Z.___ vom 5. November 2015 bestätigten in der Folge den Verdacht auf entzündliche Veränderungen insbesondere an den Hand- und Fingergelenken (wenn diese damals auch nicht sehr aktiv erschienen); zudem wurden teilweise bereits erosive Veränderungen erhoben (vgl. E. 5.7). Hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. P.___ keine Stellung, was einen Mangel darstellt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der in der Z.___ tätigen Rheumatologin Dr. C.___ (E. 5.7) wurden dem RAD auch nicht mehr zur Beurteilung vorgelegt. Die Angabe, wonach keine neuen, die Arbeitsfähigkeit betreffenden medizinischen Sachverhalte vorliegen würden, vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, nachdem die Beschwerdegegnerin auch mit den behandelnden Rheumatologen mit Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Rücksprache nahm und die erstmalige Ablehnung des Rentenbegehrens auf Angaben von Dr. C.___ basierte (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Zutreffend ist, dass die den Schmerzen und den bildgebend festgestellten entzündlich anmutenden Veränderungen zugrundliegenden Ursachen weiterhin nicht geklärt sind, zumal die Schmerzen durch medikamentöse Therapien trotz umfangreicher Bemühungen nicht wesentlich beeinflussbar zu sein scheinen. Im Zentrum der vorliegenden Berichterstattung steht weiterhin ein komplexes chronisches Schmerzsyndrom beziehungsweise der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.

6.4    Auch nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung von Dr. Q.___ (E. 5.5), wonach neu von einer 100%gen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen sei. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der beschriebene starke Schmerzschub in kalten Monaten eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen soll. Hinzu kommt, dass das Engagement der Ärztin bei der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente gewisse Zweifel an der für eine unabhängige Expertise notwendigen Distanz zum Beschwerdeführer aufkommen lässt. Die Ärzte und Ärztinnen des F.___ und der T.___ nahmen wie bereits erwähnt keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit.

6.5    Es bleibt nach dem Gesagten trotz aktenkundiger umfangreicher bildgebender, rheumatologischer und orthopädischer Abklärung unklar, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Bislang fehlt eine ärztliche Auskunft darüber, ob die neuen Befunde eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben beziehungsweise wie sich diese in Anbetracht des schubartigen Verlaufs beurteilt (E. 1.4). Zudem ist angesichts der eingetretenen Verschlechterung auch mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss massgebenden Indikatoren (BGE 141 V 281) zu prüfen, wie es sich mit der invalidisierenden Wirkung eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms (mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) verhält. Nicht fachärztlich geklärt sind weiter die Auswirkungen der in der Berichterstattung mehrfach thematisierten depressiven Episoden, wobei die diesbezüglichen Angaben der Hausärztin Dr. Q.___ im Bericht vom 13. April 2015 (E. 5.5) widersprüchlich sind. Sie listete die depressiven Episoden unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf, erwähnte indes an anderer Stelle, es bestünden keine geistigen oder psychischen Einschränkungen.

6.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen lassen. Somit hätten sich weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt. Die Verfügung vom 8. Januar 2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden und namentlich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weiter abkläre. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu verfügen.


7.

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 900.-- festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse Gärtner und Floristen, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli