Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00196




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist seit dem 5. Februar 1986 als Maler sowie Mitglied der Geschäftsleitung für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 6/19 S. 2 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 11. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 6/3 S. 6 Ziff. 6.2-6.4), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 6/12-13, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/24) abklärte.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/35 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 5. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, die Angelegenheit sei erneut zu prüfen und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2014 in der bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit sei er gestützt auf den Abklärungsbericht der Z.___ in der im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 % und in der im Umfang von 10 % ausgeübten Tätigkeit als Gipser zu 100 % eingeschränkt. Für die administrativen Tätigkeiten im Umfang von 20 % bestehe keine Einschränkung. Daraus ergebe sich für die bisherige Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar. Die als Folge des erlittenen Schlaganfalls zusätzlich beklagten reaktiven Symptome seien fachärztlich nicht bestätigt. Nach Vornahme eines Prozentvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es liege eindeutig eine Teilerwerbsunfähigkeit von weit über 40 % vor. Er beantrage deshalb die nochmalige Überprüfung unter Einbezug der im Jahr 2014 erfolgten Knieoperation sowie der im Januar 2015 erlittenen Streifung. Seine innere Unruhe, seine Interessenlosigkeit sowie seine Depression und sehr niedrige Belastbarkeit seien reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall.

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dem Austrittsbericht der A.___ vom 2. September 2013 (Urk. 6/2/13) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 30. bis 31. August 2013 stationär hospitalisiert gewesen sei und eine mediale Gonarthrose beidseits bei Genua vara sowie eine mediale Meniskusläsion des linken Kniegelenks, eine verdickte Plica mediopatellaris sowie störende Osteophyten vorlägen. Am 30. August 2013 sei deshalb eine Kniearthroskopie (KAS) links, eine Teilmeniskektomie medial, ein Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus, eine Osteophytenresektion des zentralen Kompartiments sowie eine Resektion der Plica mediopatellaris mit dem Arthrocare durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht vom 30. August 2013, Urk. 6/2/12).

3.2    Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ infolge der diagnostizierten invalidisierenden Varus-Gonarthrose links sowie der Varus-Gonarthrose rechts bei Status nach Voroperation erneut operiert. Dabei wurde eine Kniearthrotomie links mit offener Patellazurichtung, peripatellärer Denervation, Synovektomie und Teilresektion des Hoffa sowie mit medialer Kapselbandrelease, Restmeniskektomie und Implantation einer tibialen und femoralen Komponente durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 23. September 2014, Urk. 6/2/5-6 S. 1).

3.3    Dem Austrittsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 6/24; vgl. auch den provisorischen Austrittsbericht vom 3. Februar 2015, Urk. 6/2/9-10) des C.___ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer infolge vorübergehender Armschwäche und hängendem Mundwinkel rechts notfallmässig selbst vorgestellt habe. Er sei vom 31. Januar bis 4. Februar 2015 zur Abklärung hospitalisiert gewesen, wobei ein zerebrovaskulärer Insult habe diagnostiziert werden können. Eine zerebrale Blutung habe mittels Computertomographie (CT) des Schädels ausgeschlossen werden können. In der Magnetresonanz-tomographie (MRI) hätten sich kleine Ischämien occipital, insulär sowie im Gyrus precentralis links gezeigt. Der Wert nach der National Institutes of Health Stroke Scale (NIHSS) habe drei Punkte betragen, wobei im Verlauf jedoch eine rasche Regredienz auf einen Punkt erfolgt sei. Auf eine Lysetherapie sei deshalb verzichtet worden. Die weitere Diagnostik mit Telemetrie, Echokardiographie und Duplexsonografie sei unauffällig gewesen. Das durchgeführte transösophageale Echo habe schliesslich ein offenes Foramen ovale bei positivem Bubbles-Test bestätigt (S. 1).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, informierte mit Bericht vom 20. April 2015 (Urk. 6/12/11) darüber, dass es hinsichtlich des linken Kniegelenks deutlich besser gehe. Die Beweglichkeit habe sich noch einmal verbessert und die Beschwerden seien eher rückläufig, allerdings wechselnd, dies je nach Belastung. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls noch nicht voll belastbar. Er sei ausserdem durch die Arthrose des rechten Kniegelenks behindert. Die Prognose hinsichtlich des linken Kniegelenks sei relativ günstig, derzeit jedoch noch nicht definitiv beurteilbar. Dies könne erst ein Jahr nach dem Gelenkersatz, somit im Sommer 2015, erfolgen. Andere Faktoren seien derzeit nicht ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit.

3.5    Am 6. Juli 2015 berichteten die Ärzte des Z.___ zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung über die erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (Urk. 6/17/2-21). Diese habe ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie eine Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten umfasst. Dabei habe folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 1):

- Status nach medialem Schlittengelenk links am 23. September 2014 mit/bei:

- offener Patellazurichtung, peripatellärer Denervation, Synovektomie, Teilresektion des Hoffa

- medialer Kapselbandrelease am Tibiakopf, Restmeniskektomie

- mässiger Femoropatellararthrose

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte – gekürzt aufgeführt – eine mediale Gonarthrose rechts, derzeit ohne klinische Auswirkungen, bei Varusstellung, einen Status nach zerebrovaskulärem Insult sowie ein offenes Foramen ovale bei positivem Bubbles-Test (S. 1 f.).

    Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Knieschmerzen geklagt, vor allem bei längerem Stehen und Gehen. Treppensteigen und Besteigen von Leitern würden die Schmerzsymptomatik verstärken. Das Schmerzmaximum trete beim Hocken oder Knien auf. Aus objektiver Sicht handle es sich um eine degenerative Erkrankung des linken Kniegelenks, welche durch Einbringen einer Schlittenendoprothese medial operativ versorgt worden sei, wobei eine verzögerte Rehabilitation zu verzeichnen sei. Dies sei durch die von Dr. D.___ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde sowie dem aktuellen Befund bestätigt worden. Derzeit sei die Beweglichkeit des Kniegelenks bei Streckung 0 und Beugung 130° ausreichend. Das Taubheitsgefühl oberhalb der Patella sei durch die Denervation erklärbar. Es finde sich noch eine leichte muskuläre Schwäche der Oberschenkelmuskulatur mit leichter Atrophie, die sich durch die länger bestehende Schmerzsymptomatik präoperativ gebildet habe (S. 2 f. Ziff. 2).

    Bei der EFL habe der Beschwerdeführer eine zuverlässige Leistungsbereitschaft und Konsistenz gezeigt. Dabei seien Defizite beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe, auch über Kopf, sowie beim Treppensteigen, vor allem mit Gewichten, feststellbar gewesen. Im Verlauf sei es zu einer Instabilität im linken Knie sowie zu einer Verlangsamung und einem Hinken gekommen. Eine sichere Belastbarkeit habe der Beschwerdeführer im leichten bis knapp mittelschweren Bereich gezeigt, dies für eine beschränkte Zeit (S. 3 Ziff. 2).

    Die arbeitsbezogene relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Knies mit mangelnder muskulärer Stabilisierungsfähigkeit bei Gewichtsbelastungen sowie reduzierter Belastbarkeit beim Beugen oder Kauern. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Das Hantieren von Lasten sei aktuell selten bis höchstens 20 kg möglich. Kniebeugen seien lediglich manchmal möglich. Die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % sei ihm mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipserarbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen. Er arbeite meistens alleine und sei nicht in der Lage, die Arbeitsvorbereitungen - insbesondere das Hantieren der schweren Materialien - durchzuführen. Die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % seien ihm vollumfänglich zumutbar. Somit ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % (42 % + 0 % + 20 %) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 %. Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm ganztags zumutbar (S. 3 f. Ziff. 3.1-3.3, Ziff. 6.1-6.2). Eine namhafte Verbesserung sei eher unwahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer werde eine medizinische Trainingstherapie zum Aufbau und zur Kräftigung der Beinmuskulatur empfohlen, wodurch eine Steigerung der Stabilität zu erwarten sei (S. 4 f. Ziff. 4-5, Ziff. 6.3-6.4).

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 14. August 2015 (Urk. 6/21) an, dass der Beschwerdeführer an einer zerebrovaskulären Insuffizienz (CVI) sowie an einer Arthrose des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose hinsichtlich der CVI sei stabil, diejenige bezüglich des linken Knies sei derzeit noch offen, wobei eventuell eine erneute Operation notwendig werde (S. 2 Ziff. 1.4). Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. E.___ schliesslich auf den Bericht des Z.___ sowie den Bericht von Dr. D.___ (S. 2 Ziff. 1.6).

3.7    Mit Stellungnahme vom 12. September 2015 kam med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach medialer Schlittenprothese des linken Knies als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Die mediale Gonarthrose ohne klinische Auswirkungen sowie der Status nach zerebrovaskulärem Insult seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit übersteige überwiegend wahrscheinlich mindestens teilweise die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es seien ihm leichte, gelegentlich auch mittelschwere, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei kauernde Positionen nur selten einzunehmen seien und ihm nur gelegentlich wiederholtes Kniebeugen und Treppensteigen mit Lasten zumutbar sei. In der bisherigen Tätigkeit als Maler/Gipser sei er unter Verweis auf den Abklärungsbericht des Z.___ zu 62 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht zu erwarten (vgl. Urk. 6/25 S. 4).

3.8    Dr. D.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/31), dass der Beschwerdeführer infolge der Kniearthrose sowie der Knie-Arthroplastik in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zu 100 % arbeiten könne. Gewichte über 5 kg seien nicht mehr zumutbar und auch in hockender Position sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr angezeigt. Der Beschwerdeführer benötige hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer leidet gemäss der medizinischen Aktenlage in diagnostischer Hinsicht nach einhelliger Ansicht sämtlicher Ärzte im Wesentlichen an einer beidseitigen medialen Varus-Gonarthrose linksbetont bei einem Status nach medialem Schlittengelenk des linken Knies sowie an einem Status nach zerebrovaskulärem Insult und an einem offenen Foramen ovale. Die Knieproblematik links, welche bereits einer zweimaligen operativen Sanierung bedurfte, steht dabei eindeutig im Vordergrund (vgl. Urk. 6/2/5-6 S. 1; Urk. 6/2/9-10 S. 1; Urk. 6/2/12; Urk. 6/2/13; Urk. 6/12/11; Urk. 6/17/2-21 S. 1 f.; Urk. 6/21 S. 1; Urk. 6/24 S. 1; Urk. 6/25 S. 4; Urk. 6/31).


4.2    Zur Beurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit veranlasste die zuständige Krankentaggeldversicherung eine funktionsorientierte medizinische Abklärung durch das Z.___ (vorstehend E. 3.5). Das Gutachten des Z.___ wurde dabei in Kenntnis der Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 6 f.) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in angemessener Weise, wobei dieser im Wesentlichen belastungsabhängige Knieschmerzen beklagte (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 2; S. 7 f.). Sodann erfolgte eine ausführliche rheumatologische Befundaufnahme, wobei insbesondere eine leichte Varusstellung beidseits sowie eine unterschiedlich ausgeprägte Muskulatur an den unteren Extremitäten, vor allem am Oberschenkel links, erkannt werden konnte. Die postoperative Narbe über dem linken Kniegelenk sei reizlos gewesen. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei voll gewesen. Auf der linken Seite seien sodann eine Extension von 0 und eine Flexion von 130 ° festzuhalten. Es sei weder ein Schmerz noch ein Druckschmerz feststellbar gewesen. Ausserdem habe ein leichtes Hinken links beobachtet werden können, welches jedoch kaum zu sehen sei (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 8 f.). Zwar erfolgte trotz des aktenkundigen Status nach zerebrovaskulärem Insult und einem offenen Foramen ovale keine diesbezügliche fachspezifische Untersuchung. Die Ärzte des Z.___ hatten hiervon allerdings Kenntnis und massen diesen Diagnosen – ebenso wie der medialen Gonarthrose rechts - nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei, zumal sich hierfür nach Lage der Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben. So liegt insbesondere keine begründete anderweitige Stellungnahme vor (vgl. nachstehend E. 4.4) und der Beschwerdeführer beklagte anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des Z.___ im Wesentlichen auch Knieschmerzen (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 2; S. 7 f.).

    Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet, dies insbesondere anhand der durchgeführten ausführlichen arbeitsbezogenen EFL. Deren Ergebnisse sind aufgrund der zuverlässigen Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers, der guten Konsistenz und des Umstandes, dass keine Selbstlimitierung festgestellt werden konnte, für die Beurteilung verwendbar. Funktionell konnte dabei eine mangelnde muskuläre Stabilisierungsfähigkeit im linken Knie bei Gewichtsbelastungen sowie eine reduzierte Belastbarkeit des linken Knies beim Beugen der Knie oder beim Kauern beobachtet werden (vgl. Urk. 6/17/2-21 S. 10 unten). Die für die bisherige Tätigkeit jeweils eingeräumten Leistungsminderungen in den einzelnen Aufgabenbereichen als Maler, Gipser sowie für die Bürotätigkeiten erscheinen gestützt auf die erhobenen Befunde, die beobachteten funktionellen Einschränkungen sowie die Ergebnisse der EFL nachvollziehbar und plausibel. So sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler im Umfang von 70 % noch mit einer Leistungsminderung von 40 % zumutbar, was einem Leistungsvermögen von 42 % auf den ganzen Tag bezogen entspreche. Die Gipserarbeiten im Umfang von 10 % könne er nicht mehr ausführen, wogegen ihm die Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % vollumfänglich zumutbar seien. Somit ergebe sich in der bisherigen Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 62 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 38 %. Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg sei ihm hingegen ganztags zumutbar (S. 3 f. Ziff. 3.1-3.3, Ziff. 6.1-6.2). Darauf ist – in Beachtung der praxisgemässen Kriterien an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 1.5) - abzustellen.

4.3    Sodann lassen sich den Akten auch keine dieser Einschätzung des Z.___ grundlegend widersprechenden medizinischen Berichte entnehmen. Auch die Beurteilung durch Dr. D.___ steht im Wesentlichen im Einklang mit der Einschätzung durch die Ärzte des Z.___. So führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr vollständig arbeitsfähig und hinsichtlich der verbliebenen Zumutbarkeit eine entsprechende Beurteilung durch einen Fachspezialisten vorzunehmen sei (vgl. Urk. 6/31). Eine solche Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte gerade durch die Ärzte des Z.___. Den durch Dr. D.___ ausgestellten Arztzeugnissen ist sodann für die Zeit von April bis Ende Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (vgl. Urk. 6/2/2-4), wobei allerdings keine Unterscheidung zwischen den ausgeübten Tätigkeiten als Maler sowie als Gipser und für die Aufgaben im Büro vorgenommen wurde. Dr. E.___ verwies seinerseits schliesslich bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf die jeweiligen Einschätzungen des Z.___ sowie von Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/21 S. 2 Ziff. 1.6). Ferner ist auch auf die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom August 2015 hinzuweisen, wonach ein Lohn von 70 % der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche beziehungsweise ein Soziallohnanteil von 30 % ausgerichtet werde (vgl. Urk. 6/19 S. 3 Ziff. 2.10), was mit der von den Ärzten des Z.___ festgelegten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 38 % vereinbar ist.



4.4    Hinsichtlich des Status nach zerebrovaskulärem Insult und dem festgestellten offenen Foramen ovale gilt es zu erwähnen, dass sich die Ärzte des G.___ zwar nicht explizit zu möglichen Auswirkungen derselben geäussert haben. Allerdings ergibt sich aus dem Bericht, dass es sich lediglich um einen leichten Schlaganfall gehandelt habe, wobei der NIHSS-Wert zunächst drei Punkte betragen habe und im Verlauf eine rasche Regredienz auf einen Punkt erfolgt sei, weshalb auf eine Lysetherapie verzichtet worden sei. Eine zerebrale Blutung habe ausgeschlossen werden können, wogegen sich kleine Ischämien occipital, insulär und im Gyrus precentralis links gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/24 S. 1). Sodann reihte Dr. E.___ die diagnostizierte CVI zwar unter die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein, begründete dies allerdings nicht näher und verwies bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch lediglich auf die Einschätzungen des Z.___ sowieden nur die orthopädischen Befunde berücksichtigenden – Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/21 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine innerliche Unruhe, seine Interessenlosigkeit, seine Depression und sehr niedrige Belastbarkeit reaktive Symptome bei Status nach einem Schlaganfall seien (Urk. 1), lassen sich den vorliegenden medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte auf diesbezügliche psychische Beschwerden zufolge des Schlaganfalles entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch auf weitere Abklärungen verzichtet konnte, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, entsprechende diesbezügliche substantiierte Arztberichte einzureichen.

4.5    Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der Ärzte des Z.___ aufgrund der linksseitigen Knieproblematik bei Status nach medialem Schlittengelenk in der bisherigen im Umfang von 70 % ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 40 % arbeitsunfähig, in der im Umfang von 10 % ausgeübten Tätigkeit als Gipser vollständig arbeitsunfähig sowie hinsichtlich der zu 20 % ausgeübten Bürotätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Insgesamt ergibt sich für die bisherige Tätigkeit somit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 38 %. Eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg ist ihm hingegen ganztags zumutbar.


5.

5.1    Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Einschränkungen zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbsbiographie unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger gilt. Sodann ist er zwar Mitglied der Geschäftsleitung und Mitinhaber der Y.___, steht zu dieser allerdings ebenfalls in einem Anstellungsverhältnis und erhält einen monatlichen Lohn, weshalb er als Unselbständigerwerbender im Sinne von Art. 10 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. 6/1; Urk. 6/10 S. 2; Urk. 6/19 S. 3 f.; Urk. 6/22; vgl. auch www.y.___.ch). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen (vorstehend E. 1.3).

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2015 (Urk. 6/3) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2015 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2015, abzustellen, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1-4.2; 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine mögliche berufliche Umstellung - am bisherigen Arbeitsplatz derzeit als optimal eingegliedert. Er sei seit bald 30 Jahren für diese Firma tätig, erziele ein hohes Einkommen als zusätzliches Mitglied der Geschäftsleitung und sei bereits 51 Jahre alt. Daher sei auf die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit abzustellen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/25 S. 5 unten). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, weshalb für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf das bisher erzielte Einkommen abzustellen ist. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Da lediglich bei Tabellenlöhnen ein allfälliger leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2), kann der vorliegend effektiv erzielte Lohn nicht gekürzt werden. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 38 % entspricht somit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % (vorstehend E. 1.2).

5.3    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass selbst bei der Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung und demzufolge beim Abstellen auf die medizinisch attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis zu 20 kg (vorstehend E. 4.5) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. So hätte der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in der bisherigen Tätigkeit im massgebenden Jahr 2015 Fr. 84‘500.-- pro Jahr verdient (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 17. August 2015, Urk. 6/19 S. 4 Ziff. 2.11), was dem hypothetischen Valideneinkommen entspricht (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens wäre demgegenüber auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors betrug im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘652.-- für das Jahr 2015 bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind, insbesondere bei der vorliegenden Anwendung des tiefsten Kompetenzniveaus bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit, nicht ersichtlich (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1-4.2 hinsichtlich der langen Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters im tiefsten Kompetenzniveau). Wird das Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘848.-- und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21 %.

    Selbst wenn man vom höchsten, in den letzten Jahren bei der Y.___ erzielten (Validen-)Einkommen aus dem Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 104‘700.-- (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 6/13/1) ausginge, resultierte kein Rentenanspruch.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.



    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans