Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00198




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt von Mai 2000 bis Ende Februar 2006 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst im Y.___ (vgl. Urk. 5/30 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 19. November 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression sowie chronische Kopfschmerzen und Beschwerden an der rechten Schulter erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 5/2 S. 6 Ziff. 7.2, S. 7). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/5-7; Urk. 5/10-12; Urk. 5/14) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 12. September 2005 (Urk. 5/17) mangels erfüllter Wartezeit einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Am 10. Januar 2006 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/18), worauf die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 5/21; 5/24; Urk. 5/27; Urk. 5/29-31) vornahm. Am 9. Mai 2006 ersuchte die Versicherte ausserdem um Leistungen der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 5/32). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 5/64-65; Urk. 5/77; Urk. 5/82), wobei die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische (Urk. 5/46) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 5/66) veranlasste, verneinte sie mit Verfügungen vom 7. August 2009 (Urk. 5/87-88) sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde sowohl vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Februar 2011 (Urk. 5/107, Verfahren Nr. IV.2009.00855) als auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2011 (Urk. 5/118, Verfahren Nr. 8C_241/2011) abgewiesen.

1.3    Nachdem sowohl die behandelnde Psychiaterin als auch die Versicherte selbst am 13. August 2012 respektive am 18. September 2012 um nochmalige Prüfung des Leistungsanspruchs ersucht hatten (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/128), klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/129-130) erneut ab und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 25. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 5/155). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 5/168) verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch der Versicherten.


1.4    Mit Schreiben vom 3. März 2014 (Urk. 5/172) berichtete die behandelnde Psychiaterin der Versicherten – unter Beilage eines weiteren Arztberichtes (Urk. 5/171) - über eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands und bat wiederum um Überprüfung des Leistungsanspruches. Dieses Schreiben wurde von der Versicherten nachträglich mitunterzeichnet (vgl. Urk. 5/174). Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (Urk. 5/179) trat die IV-Stelle mangels glaubhaft dargelegter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.5    Am 17. August 2015 teilte die Versicherte mit Unterstützung ihrer behandelnden Psychiaterin der IV-Stelle abermals eine gesundheitliche Verschlechterung mit (Urk. 5/180). Mit Schreiben vom 19. August 2015 (Urk. 5/181) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 25. September 2015 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruches einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Daraufhin reichte die Versicherte mehrere Berichte (Urk. 5/183) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/185; Urk. 5/187; Urk. 5/190) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 5/192 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 3. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes nochmals Stellung (Urk. 7-8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Urk. 10) auf eine erneute Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12-13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sei aufgrund der neuen Rechtsprechung hinsichtlich eines strukturierten Beweisverfahrens nicht erfolgt. Die somatoforme Schmerzstörung sei bereits berücksichtigt worden. Die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung infolge eines sozialen Rückzugs sei nicht nachvollziehbar. Auf das neue Leistungsbegehren werde daher nicht eingetreten (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zu Beginn des Jahres 2014 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Dabei sie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, welcher im Gutachten aus dem Jahr 2013 noch nicht geäussert worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe hierzu keine Stellung genommen. Zudem sei die RAD-Beurteilung durch eine fachfremde Ärztin erfolgt. Auch die behandelnde Psychiaterin beschreibe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Insbesondere liege ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, wovon im Gutachten aus dem Jahr 2013 noch nicht ausgegangen worden sei. Auch sei nun eine schwere affektive Störung ausgewiesen. Folglich sei eine Verschlechterung glaubhaft gemacht und auf das Begehren sei daher einzutreten (S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Prüfung im Oktober 2013 (vgl. Urk. 5/168) – zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch erneut verneint wurde (vgl. Verfügung vom 22. Oktober 2013, Urk. 5/168), wie folgt dar:

3.2    Mit Schreiben vom 13. August 2012 (Urk. 5/125/1) diagnostizierte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden – zwischen mittelgradigen und schweren Episoden abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2) sowie ein somatisches Schmerzsyndrom. Dabei berichtete Dr. A.___ über einen seit einem Jahr stark verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie sei schwer depressiv und verspüre Todeswünsche. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der stark ausgeprägten Ängsten, der niedrigen Frustrationstoleranz, der traurig-depressiven Stimmung, der Konzentrations- und Schlafstörungen, der Schmerzen in den Nierenlogen sowie der Kopfschmerzen sehr niedrig. Zudem sei sie fast taub und höre nichts. Sie könne sich zu Fuss kaum bewegen. Hinzu komme der soziale Rückzug in allen Belangen des Lebens. Dr. A.___ bat die Beschwerdegegnerin deshalb um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin.

3.3    Am 15. August 2012 wurde eine Computertomographie (CT) des Thorax und des Abdomens infolge des Verdachts einer somatoformen Schmerzstörung mit thorakalen Schmerzen sowie Schmerzen im Oberbauch bei unauffälliger Gastroskopie durchgeführt. Dabei war keine Lungenembolie ersichtlich, hingegen zeigten sich bihiläre pathologisch vergrösserte konfluierende Lymphknoten (LK), welche am ehesten mit einer Sarkoidose im Stadium I mit einer leichten (Hepato)-Splenomegalie und einer mesenterialen Pannikulitis vereinbar seien. Aus differentialdiagnostischer Sicht sei auch eine Lymphommanifestation nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 15. August 2012, Urk. 5/127/3).

3.4    Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin aufgrund der mittels CT diagnostizierten bihilären pathologisch vergrösserten LK zur weiteren Abklärung an das C.___. Differentialdiagnostisch zog er eine Sarkoidose Stadium I mit einer leichten Hepatosplenomegalie und mesenterialen Pannikulitis in Betracht. In seinem Überweisungsschreiben vom 21. August 2012 (Urk. 5/125/2) nannte er als Diagnosen ausserdem eine somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden unklaren Oberbauchschmerzen, eine Depression, chronische Kopfschmerzen bei Status nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) im April 2005, eine Polyarthrose mit einer Chondropathia patellae links, eine Steatosis hepatis sowie einen seit dem Jahr 2011 bestehenden Herpes zoster thorakal links.

3.5    Am 25. Juli 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/155). Dabei konnten sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 30). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Folgendes (S. 31):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Primärpersönlichkeit mit vermeidenden und vorwiegend histrionischen Anteilen (keine Krankheitswertigkeit)

- Sarkoidose Stadium I

- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur

- radiologisch altersentsprechende Befunde bis auf eine Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS)

- kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit

- kräftige Schwielen der Füsse mit Ausschluss körperlicher Inaktivität

- Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 20 kg

- reduzierter Allgemeinzustand

- dringender Verdacht auf eine nicht authentische Symptompräsentation und negative Antwortverzerrung

    Aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig weder von einer relevanten affektiven Störung noch von einer Angststörung ausgegangen werden. Auch sei keine psychotische Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen. Hierzu würden die ICD-Kriterien fehlen. Die Foerster-Kriterien seien ebenfalls nicht ausgewiesen. So liege insbesondere kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor. Die Beschwerdeführerin neige zu einem Verdeutlichungsverhalten und zu einer Aggravation, welche bewusstseinsnah erscheine. Die Angaben seien stellenweise nicht konsistent gewesen. Auch ergebe sich eine auffällige Diskrepanz zwischen der behaupteten regelmässigen konstanten Medikamenteneinnahme und den gemessenen Werten. Aus diagnostischer Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin die bisherige sowie jegliche behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 29).

    Anlässlich der internistischen Untersuchung habe kein pathologischer Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden können. Die zuvor festgestellte Eisenmangelanämie sei nicht mehr nachweisbar. Die Sarkoidose Stadium I sei ebenfalls ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht vollständig arbeitsfähig (S. 29, S. 36).

    In neurologischer Hinsicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor. So seien insbesondere bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ihre Beschwerden teilweise als ursächlich geltend gemachten Verkehrsunfalles aus dem Jahr 2006 keinerlei Folgen erkennbar. Konkrete zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Schmerzen würden nicht angegeben und die Darstellung der Kopfschmerzen deute allenfalls auf einen Spannungskopfschmerz hin. Eine komplette Anästhesie und Palanästhesie an den Extremitäten sowie am Rumpf und am Gesicht sei nicht erklärbar. Die allgemein sehr kräftige Extremitätenmuskulatur sei mit der angegebenen Lebensführung nicht vereinbar, wonach sie praktisch nur noch im Bett liege. Angesichts der Laborbefunde mit nicht nachweisbaren Wirkstoffspiegeln der angegebenen Schmerzmedikamente seien die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zumindest erheblich zweifelhaft. Das Verhalten in der klinischen Untersuchung sei auffallend bizarr und von erheblichen bewusstseinsnahen Diskrepanzen geprägt gewesen. Insgesamt seien die Diskrepanzen und Verhaltensauffälligkeiten als Korrelat einer bewusstseinsnahen nicht-authentischen Symptompräsentation und negativen Antwortverzerrung zu deuten. Die aus neurologischer Sicht von der Beschwerdeführerin dargestellte motorische Beeinträchtigung, Kraftlosigkeit und Gangproblematik sei nicht zu erklären. Es ergebe sich somit weder für die bisherige noch für eine angepasste Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 29 f., S. 40 f.).

    Aus orthopädischer Sicht liege ebenfalls keine relevante Diagnose vor. Anhand der kräftigen bis pathologischen Beschwielung der Fusssohlen könne eine – wie von der Beschwerdeführerin im Tagesprofil teilweise angegebene - körperliche Inaktivität nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des radiologischen Befundes hätten manifeste degenerative Veränderungen der Schultergelenke sowie der HWS und LWS ausgeschlossen werden können. Die dargestellten degenerativen Veränderungen an der unteren HWS und unteren LWS seien altersentsprechend. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor. Eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Dies gelte auch für die bisherige Tätigkeit (S. 30, S. 46).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine relevante Diagnose feststellbar sei. Der psychische Gesundheitszustand sei seit der im Jahr 2009 erlassenen Rentenverfügung unverändert. Aus somatischer Sicht lägen keine objektivierbaren Befunde vor, welche die subjektiv angegebenen Beschwerden hinreichend erklären würden. Es ergäben sich in allen Fachgebieten Hinweise für eine starke Aggravation und teilweise derart auffällige Befunddiskrepanzen, dass diese bereits als bewusstseinsnahe nicht-authentische Symptompräsentation zu deuten seien. Auch seien die anamnestischen Angaben ausgesprochen vage, schwer nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (S. 30 ff.).

3.6    Mit Stellungnahme vom 9. August 2013 empfahl RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, für die Beurteilung auf das Gutachten der D.___ abzustellen. Seit der letzten Rentenverfügung aus dem Jahr 2009 sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. So sei keine für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnose ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden mittelschweren Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f.).


3.7    In der Folge erachteten sowohl Dr. B.___ als auch Dr. A.___ die psychiatrische Beurteilung des Gutachtens der D.___ aufgrund der jeweiligen langjährigen Beobachtung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Diese weiche von der Meinung der behandelnden Ärzte ab (vgl. die Schreiben vom 20. und 23. August 2013, Urk. 5/160-161).


4.

4.1    Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. Januar 2016 (Urk. 2) Folgendes vor:

4.2    Mit Austrittsbericht vom 18. Februar 2014 (Urk. 5/183/14-17) informierten die Ärzte der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 13. Februar 2014 zur psychosomatischen Rehabilitation. Dabei führten sie folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten)

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11)

- Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im Jahr 2005

- Status nach Hospitalisation im Mai 2011

- chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Anteilen

- rezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie

- Status nach Gastroskopie am 3. Februar 2010: normale obere Endoskopie und Nachweis einer kleinen Hiatushernie

- Status nach Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im April 2005 mit chronischem zervikooccipitalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom

- Chondropathia patellae links

- chronische Kopfschmerzen

- Polyarthrose, besonders im linken Knie

- Eisenmangelanämie bei Menometrorrhagie, durch Eiseninfusion behandelt

- Lungensarkoidose

- pulmonales Stadium I

- ohne Nachweis okulärer Beteiligung, 26. September 2012

- Übergewicht, Steatosis hepatis

    

    Bei der Beschwerdeführerin hätten sich im Rahmen psychosozialer Belastungen auf dem Boden einer vorbestehenden Traumatisierung eine rezidivierende depressive Störung sowie ein somatisches Schmerzsyndrom entwickelt. Es lägen deutliche Hinweise vor, dass die traumatischen Kriegserlebnisse weitgehend für die Gehstörung sowie für die Schmerzen und die Schlafstörungen mit rezidivierenden Flashbacks verantwortlich seien. Eine Traumatherapie sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Hospitalisation psychophysisch stärken können. Eine Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich noch längere Zeit bestehen. Es werde gegebenenfalls eine berufliche Reintegration im geschützten Rahmen empfohlen (S. 3 f.).

4.3    Am 3. März 2014 berichtete Dr. A.___ über eine erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs (vgl. Schreiben vom 3. März 2014, Urk. 5/172).

4.4    Die Ärzte der pneumologischen Klinik des C.___ informierten mit Bericht vom 18. August 2014 (Urk. 5/183/6-13) über die gleichentags erfolgte reguläre Verlaufskontrolle aufgrund der im September 2012 erstmals diagnostizierten Sarkoidose Stadium I. Als weitere Diagnosen nannten sie eine Depression, eine Adipositas Grad I sowie eine somatoforme Schmerzstörung und ein gastroösophagealer Reflux. Die Ärzte kamen nach erfolgter Untersuchung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin klinisch kardiopulmonal kompensiert sei. Bei aktuell stabilem Verlauf mit normaler Kohlenstoffmonoxid (CO)-Diffusion und stationärem radiologischen Befund liege keine Indikation für eine Steroid-Behandlung der Sarkoidose vor (S. 1 f.).

4.5    Am 11. November 2014 erfolgte aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden eine kardiologische Beurteilung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie. Dem gleichentags erstellten kardiologischen Abklärungsbericht (Urk. 5/183/20-22) lassen sich als Diagnosen extrakardiale Thoraxbeschwerden sowie ein somatoformes Schmerzbild/Schmerzstörung entnehmen. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass die aktuelle Ergometrie subjektiv und objektiv negativ gewesen sei. Ausserdem habe die aktuelle Echokardiographie ein strukturell und funktionell normales Herz gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden somatoform respektive funktionell bedingt seien (S. 1 f.).



4.6    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___, nannte mit Bericht vom 13. August 2015 (Urk. 5/183/4-5) die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1):

- unklare Beinschmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bei bekannter lumbosakraler Schmerzsymptomatik; Differentialdiagnosen (DD): radikuläre Symptomatik, Spinalkanalstenose, degenerative Veränderung im Kniebereich

- somatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Oberbauchschmerzen

- Depression

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Alpträume, Vermeidungsverhalten)

- chronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005

- Sarkoidose, pulmonales Stadium I

    Die Schmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bestünden sei mindestens drei Jahren. Anlässlich der Untersuchung habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Die psychische Komponente stelle den überwiegenden Anteil des Leidens dar (S. 1 f.).

4.7    Mit Schreiben vom 17. August 2015 (Urk. 5/180) berichtete Dr. A.___ über eine erneute Verschlechterung des psychischen und körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und bat die Beschwerdegegnerin um eine Überprüfung des Leistungsanspruchs.

4.8    Dem durch Dr. B.___ am 27. August 2015 ausgestellten Arztzeugnis (Urk. 5/183/3) lassen sich die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen entnehmen:

- somatoforme Schmerzstörung bei rezidivierenden unklaren Oberbauchschmerzen

- Depression

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten)

- chronische Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2005

- Polyarthrose mit Chondropathia patellae links

- Steatosis hepatis

- Herpes zoster thorakal links, 2011

- Sarkoidose, pulmonales Stadium I

    Die Beschwerdeführerin habe schwerwiegende psychische Probleme, weshalb sie bereits mehrmals hospitalisiert gewesen sei. Sie sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme arbeitsunfähig.

4.9    Dr. A.___ berichtete mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 5/183/1-2) über eine seit einem Jahr bestehende gesundheitliche Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin sei durch die chronische somatische und psychische Problematik im Sinne einer Lungensarkoidose, einer schweren Depression sowie chronischen Schmerzen beinahe pflegebedürftig. Sie sei nicht in der Lage, alleine aus dem Haus zu gehen und benötige auch zu Hause eine dauernde Überwachung. Im Vordergrund stünden Konzentrations- und Merkstörungen, eine tiefe Stimmungslage, ein Schwäche- und Kältegefühl sowie ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und eine Hilflosigkeit. Es könne Folgendes diagnostiziert werden (S. 1 f.):

- schwere depressive Episode im Rahmen einer chronischen rezidivierenden depressiven Störung bei chronischer schwerer somatischer Problematik (ICD-10 F33.2); Wechsel zwischen schweren und mittelgradigen depressiven Episoden

- Chondropathia patellae links, chronische Kopfschmerzen bei Status nach Distorsion im April 2005

- Sarkoidose (Lungen)

- Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation im 2005

- Status nach psychiatrischer Hospitalisation im Mai 2011

- Polyarthrose (besonders des linken Knies)

4.10    Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 erachtete RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen. Dr. A.___ nenne keine neuen Diagnosen, attestiere jedoch, dass sich die bestehenden Diagnosen – allerdings bei gegenüber den Vorberichten unverändertem Psychostatus – stark verschlechtert hätten. Auch die Berichte des H.___ sowie des C.___ würden keine neuen medizinischen Sachverhalte ausweisen (vgl. Urk. 5/184 S. 2).




5.

5.1    Mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 4) vermag die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.

5.2    So sind sämtliche somatischen Diagnosen bereits seit längerem bekannt (vgl. unter anderem das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 14. Februar 2011, Urk. 5/107 S. 5 ff.) und wurden auch im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung berücksichtigt. Eine diesbezügliche Verschlechterung lässt sich anhand der aktuell erhobenen Befunde nicht erkennen. Hinsichtlich der bereits bekannten Sarkoidose Stadium I zeigte sich anlässlich der im August 2014 erfolgten pneumologischen Untersuchung durch die Ärzte des C.___ eine kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin bei stabilem Verlauf mit normaler CO-Diffusion und stationärem radiologischen Befund (vgl. Urk. 5/183/6-13 S. 2). Auch die kardiologische Untersuchung durch Dr. F.___ aufgrund der unklaren Thoraxbeschwerden – über welche die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung klagte (vgl. Urk. 5/125/2; Urk. 5/127/3) - zeigte weiterhin einen unauffälligen Befund. Die Ergometrie sei subjektiv und objektiv negativ gewesen und die Echokardiographie habe ein strukturell und funktionell normales Herz gezeigt (vgl. Urk. 5/183/20-22 S. 2). Dasselbe gilt für die durch Dr. G.___ erfolgte orthopädische Untersuchung aufgrund der unklaren Beinschmerzen im Knie- und Sprunggelenksbereich bei bekannter lumbosakraler Schmerzsymptomatik. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ im Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin über diesbezügliche Beschwerden, wobei sich sowohl damals als auch gegenwärtig kein wesentlicher pathologischer Befund erheben liess (vgl. Urk. 5/155 S. 43, S. 46; Urk. 5/183/4-5 S. 1 f.). Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ unter anderem geltend gemachte Verschlechterung des körperlichen Zustandes (vgl. Urk. 5/172; 5/180) ist demzufolge nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst lediglich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).

5.3    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes wird mit den eingereichten Berichten indessen ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft gemacht. So diagnostizierte Dr. A.___ bei unverändertem psychopathologischen Befund weiterhin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer rezidivierenden – zwischen mittelgradigen und schweren Episoden abwechselnden - depressiven Störung (ICD-10 F33.2). Bereits anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung erachtete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als schwer depressiv, lebensmüde und hilflos. Auch werden weiterhin Konzentrations- und Schlafstörungen sowie eine derart leidende und leistungsunfähige Beschwerdeführerin beschrieben, dass sie auch im Haushalt keine Arbeit erledigen könne. Einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens erwähnte Dr. A.___ ebenfalls bereits im August 2012 (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/183/1-2 S. 1 f.). Auch eine somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom wurden bereits seit längerem und ebenfalls im Rahmen der letztmaligen materiellen Beurteilung diagnostiziert (vgl. Urk. 5/125/1; Urk. 5/125/2; Urk. 5/127/3; Urk. 5/155 S. 31; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00855 vom 14. Februar 2011, Urk. 5/107 S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Gutachter der D.___ – worauf sich die Beschwerdegegnerin damals abstützte (vgl. Urk. 5/165 S. 4 f.) - sowohl eine affektive Störung als auch eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens verneinten und lediglich eine chronische Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen erachteten (vgl. Urk. 5/155 S. 29, S. 31), ändert daran nichts, ergibt doch insbesondere der Vergleich der damaligen mit den aktuellen Berichten von Dr. A.___ keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, stellt – wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einsprache noch geltend gemacht hatte (vgl. Urk. 5/190 S. 4) - für sich allein sodann keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 5.3).

    Zwar wurde anlässlich des zu Beginn des Jahres 2014 erfolgten stationären Aufenthalts in der Z.___ erstmals der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks, Albträumen und Vermeidungsverhalten geäussert (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 1). Dabei wurde allerdings nur eine Verdachtsdiagnose gestellt, wogegen eine eindeutige Diagnosestellung unterblieb. Sodann wurde zwar die vermutete Kriegstraumatisierung zuvor noch nie erwähnt, doch hielten die Ärzte der Z.___ diesbezüglich lediglich fest, dass sich die depressive Störung sowie das somatische Schmerzsyndrom auf dem Boden dieser Traumatisierung entwickelt hätten (vgl. Urk. 5/183/14-17 S. 3). Diese Diagnosen sind indessen – wie soeben aufgezeigt - bereits seit längerem bekannt, womit auch dadurch keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beurteilung durch den RAD sei durch eine Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erfolgt und hätte zwingend durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen müssen (vgl. Urk. 1 S. 8 unten), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So stellt sich im Rahmen der Eintretensfrage anlässlich einer Neuanmeldung lediglich die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung erhobenen Befunden glaubhaft gemacht wurde. Hierfür sind nicht zwingend fachspezifische Kenntnisse notwendig, zumal überdies auch für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kein unbedingter gesetzlicher Anspruch auf eine Aktenvorlage an den RAD besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3).

5.5    Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vorstehend E. 1.5), ist die Eintretensfrage gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) präsentierte, zu beantworten. Das Verwaltungsverfahren genügte dabei den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen, wurde die Beschwerdeführerin doch die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und sie wurde auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. Schreiben vom 19. August 2015, Urk. 5/181). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 8, Urk. 13) sind für die Beurteilung der Eintretensfrage daher nicht zu beachten.

5.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf somit auch keine Pflicht zur Vornahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts (vorstehend E. 1.5).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans