Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00201




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich am 13. November 2012 unter Hinweis auf Angststörungen, Panikattacken, Depressionen und eine leichte Schlafapnoe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Im Rahmen der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/58). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 9/75) stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen am 14. Januar 2014 (richtig: 14. Januar 2015) Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 9/79), holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und informierte den Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Urk. 9/104), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine (erneute) psychiatrische Untersuchung als notwendig erachte und dass die in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. med. Y.___ erfolgen werde. Dagegen erhob der Versicherte am 8. November (Urk. 9/108) und 3. Dezember 2015 (Urk. 9/112) Einwände, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt (Urk. 9/113 = Urk. 2).


2.    

2.1    Mit Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2016 (Urk. 9/114) machte der Versicherte unter anderem Einwände gegen den Gutachter Dr. Y.___ sowie eine fehlende Notwendigkeit der Untersuchung geltend. Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 9/115) nachgefragt hatte, ob das Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten sei und der Versicherte diesem Vorgehen am 5. Februar 2016 zugestimmt hatte (Urk. 9/117), überwies die IV-Stelle mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/118 = Urk. 5) das Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde dem hiesigen Gericht.

2.2    Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Versicherte direkt beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung zur Durchführung eines Einigungsversuches, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Mit Eingabe vom 27. April 2016 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2016 zugestellt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten psychiatrischen Abklärung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (vgl. auch BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis E. 1.3).

1.3    Wird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (personenbezogene) Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handle sich - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „second opinion“, sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz; BGE 138 V 271 E. 1.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im hier anwendbaren Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.). Danach hat die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zuzustellen, welche die Art der Begutachtung und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bzw. Personen festhält. Mit der Mitteilung ist der Fragenkatalog zuzustellen und die versicherte Person ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen ist der versicherten Person sodann eine Frist von zehn Tagen einzuräumen. Als zulässige Einwände kann die versicherte Person beispielsweise geltend machen, dass die begutachtende Person ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen ist, es ihr an der nötigen Fachkompetenz fehlt oder ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig ist (KSVI Rz 2083).

1.5    Bei mono- und bidisziplinären Gutachten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf ein oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplin) und die Person des Gutachters beziehungsweise der Gutachter zu erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Mit anderen Worten ist ein Einigungsversuch zu unternehmen, sobald ein zulässiger Einwand erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Austausch zwischen der IVStelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein. Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (KSVI Rz 2084).

    Das Bundesgericht hat sodann die Wichtigkeit der Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen betont (BGE 139 V 349 E. 5.4). Der Verzicht auf einen Einigungsversuch stellt folglich eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungsrechte dar, welche ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob der Einigungsversuch im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob der Einigungsversuch selbst aussichtsreich erscheint (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.01314 vom 29. Mai 2015 E. 3.3).


2.    

2.1    Nicht Gegenstand der (vorliegenden) gerichtlichen Überprüfung ist das Begehren um Einsicht in die Abrechnungsunterlagen sowie diverse Auskünfte (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Nr. 4). Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 (Urk. 2) hierzu nicht vorgängig entschieden, weshalb bezogen auf diese Anträge mangels Anfechtungsobjekten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.2    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Einholung des Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe eine Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung dargestellt, was im vorliegenden Verfahren gerichtlich festzustellen sei (Urk. 1 S. 2).

    Das Gutachten von Dr. Z.___ liefert der Beschwerdegegnerin keine genügende Grundlage, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu beurteilen. Dies war für die Beschwerdeführerin jedoch im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags keineswegs vorhersehbar und kann ihr entsprechend nicht als Rechtsverzögerung angelastet werden. Die Notwendigkeit einer gutachterlichen Einschätzung des psychischen Zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Entscheidgrundlage ist überaus plausibel, ein Abstellen alleine auf die Berichte der behandelnden Ärzte wäre ungewöhnlich. Weder die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Begutachtung durch Dr. Z.___ noch die in Aussicht genommene erneute Begutachtung stellen eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens dar. Die Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach abzuweisen.


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Y.___ festgehalten hat.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass keine schützenswerte Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den Gutachter vorgebracht worden seien. Ausserdem habe die nochmalige Abklärung ergeben, dass seitens der behandelnden Ärzte erneut auf die Persönlichkeitsproblematik hingewiesen worden sei und betreffend Arbeitsfähigkeit insbesondere ein differenziertes Belastungsprofil fehle sowie dass gestützt auf die medizinischen Akten wenige Informationen bezüglich der Ressourcen des Beschwerdeführers vorlägen. Für eine konsistente Beurteilung sei deshalb ein Gutachten notwendig (Urk. 2 S. 2).

3.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammenfassend geltend, es bestehe kein Anlass für eine erneute psychiatrische Begutachtung, da die medizinische Sachverhaltserhebung durch die behandelnden Ärzte ausreichend erfolgt sei, womit durch die erneute Begutachtung eine unzulässige „second opinion vorliege (Urk. 1 S. 4, S. 8). Ferner erachte er den in Aussicht gestellten Gutachter Dr. Y.___ als befangen (S. 9).


4.

4.1    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

4.2    Im Rahmen der medizinischen Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 23. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 9/58/1-22). Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren (vgl. S. 2 f.), und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt (vgl. S. 14 f.). Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beantwortet. Im Gutachten wurden folgende Diagnosen genannt (S. 12 Ziff. 5):

- misstrauisch-depressives (Rest-)Syndrom

- bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

- bei Status nach Angststörung (ICD-10 F41.9)

- bei akzentuierten (misstrauischen, selbstunsicheren, zwanghaften, narzisstischen) Persönlichkeitszügen

- bei vielfältigen sozialen Belastungen

    Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass aus rein medizinischer Sicht ab Juni 2014 keine relevante, das heisst mehr als 20%ige, längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr begründet werden könne (S. 21 Ziff. 9.4). Dabei wies er auf das Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszügen und psychosozialen Faktoren, welche keinen eigenständigen Krankheitswert hätten, hin (S. 19 Ziff. 8, S. 20 f. Ziff. 9.2).

4.3    Aktenkundig ist des Weiteren die Beurteilung des seit August 2012 behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 23. April 2015 (Urk. 9/100). Darin diagnostizierte der Arzt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, selbstunsicheren und depressiven Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Korrektor von Prüfungen an der C.___ (vgl. Ziff. 1.4) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2012 zu attestieren (Ziff. 1.6). Die Ursache der stark eingeschränkten psychosozialen Leistungsfähigkeit und damit auch der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie in dysfunktionalen Persönlichkeitsmustern mit namentlich paranoiden, zwanghaften, selbstunsicheren und depressiven Anteilen zu suchen. Sekundär habe sich eine depressive Symptomatik mit Konzentrationsproblemen, Nervosität und Versagerängsten entwickelt. In einer angepassten Tätigkeit sei derzeit ein Pensum von maximal 30 % vorstellbar (Ziff. 1.7).

    Anlässlich der jüngsten Konsultationen habe der Beschwerdeführer von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die er auf traumatisierende Erlebnisse während seiner Militärzeit im damaligen D.___ zurückführe, berichtet. Anlässlich der Teilnahme an einer Studie der E.___ sei die Diagnose einer PTBS vom dissoziativen Typus gestellt worden. Ob die Symptome eine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei schwierig zu beurteilen (Ziff. 1.11 am Schluss).

4.4    Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage nicht ausreiche und zur schlüssigen aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. Namentlich fehle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Jurist ein differenziertes Belastungsprofil. Zudem habe der RAD sowohl aus dem Gutachten von Dr. Z.___, als auch von den behandelnden Ärzten wenig Informationen hinsichtlich der Ressourcen des Beschwerdeführers erhalten. Schliesslich hätten die neuerlichen Angaben von Dr. A.___ durchaus eine substanzielle Relevanz. Es werde deshalb ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___ empfohlen (Stellungnahme vom 1. Oktober 2015, Urk. 9/121 S. 4).

4.5    Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht die vom RAD empfohlene psychiatrische Begutachtung anordnete, bewegte sie sich ohne weiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebungen zustehenden Ermessensspielraums (vgl. vorstehend E. 4.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegende Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine „second opinion“ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen gedachte, da ihr dieser nicht gefällt. Im Gegenteil kam das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ zum Ergebnis, es bestehe keine invalidisierende Erkrankung (vgl. vorstehend E. 4.2), womit die erneute angeordnete psychiatrische Begutachtung unter Umständen für den Beschwerdeführer gar von Vorteil sein könnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher gestützt auf die behandelnden Ärzte den medizinischen Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtete (Urk. 1 S. 4), wird praxisgemäss nicht auf die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt. Denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Praxisgemäss wird daher den Berichten der Behandler nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie einem Gutachten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den neuen Bericht des B.___ vom 23. April 2015 abstellte, nachdem Dr. A.___ unter anderem auch Einschränkungen durch psychosoziale Faktoren erwähnt hat (vgl. vorstehend E. 4.3). Vielmehr legte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und begründet dar, weshalb gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage eine neuerliche psychiatrische Begutachtung angezeigt sei, namentlich weil kein umfassend und zeitnah abgeklärter medizinischer Sachverhalt vorliege und eine neue psychische Erkrankung von eventueller Relevanz geltend gemacht worden sei (vgl. vorstehend E. 4.4).

    Zusammenfassend ist in materieller Hinsicht demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers an einer in Aussicht genommenen psychiatrischen Begutachtung festhielt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsrechtlichen Verfahren innert Frist vor, dass von der Begutachtung Abstand zu nehmen sei, da eine unzulässige „second opinionvorliege. Ferner machte er auch Befangenheitsgründe von Dr. Y.___ geltend (Urk. 6/3), womit zulässige materielle Einwände erhoben wurden, die zwingend zu einem Einigungsversuch hätten führen müssen (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass entsprechende Schritte unternommen wurden, was aber rechtsprechungsgemäss erforderlich gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 1.5). So räumte denn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2016 (Urk. 8) ein, keine Einigungsverhandlung durchgeführt zu haben.

5.2    Nach dem Gesagten fand demnach trotz zulässiger Einwände seitens des Beschwerdeführers kein Einigungsversuch statt. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, ist daher die vorliegend angefochtene Verfügung (in dieser Angelegenheit) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zur Abklärungsperson des psychiatrischen Gutachtens einen Einigungsversuch vornehme und hernach gegebenenfalls neu über die Vergabe des Auftrags verfüge.


6.    

6.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.2    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler