Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00204




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott

Stierlin Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Oktober 2004 als Mitarbeiterin Sortierung bei der Y.___ (Urk. 8/10). Am 29. August 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte nach durchgeführtem (altrechtlichem) Einspracheverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/31 und Urk. 8/33) mit Entscheid vom 4. März 2008 (Urk. 8/40) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Am 29. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Krebserkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle holte den Bericht der Klinik Z.___ vom 22. November 2012 (Urk. 8/49), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Mai 2013 (Urk. 8/55) sowie die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, vom 28. Juni 2013 (Urk. 8/56) und vom 17. Oktober 2013 (Urk. 8/64) ein. Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/70), wogegen diese am 26. Februar respektive 28. April 2014 Einwand erhob (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76). Daraufhin nahm die IV-Stelle den Bericht des Departements für Chirurgie des C.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/78), den Bericht von Dr. A.___ vom 5. August 2014 (Urk. 8/86), den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, vom 3. November 2014 (Urk. 8/91) und den Bericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) zu den Akten. In der Folge gab sie beim F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 22. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/103). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.01.2016 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung ab September 2013 ganze IVlnvalidenrenten zuzusprechen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %.

3. Der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch seien gestützt auf die Veränderungen des Gesundheitszustandes wie folgt anzupassen:

a) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten-anspruches auf ¾-Renten wegen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab November 2013,

b) Wiedererhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 % und des Renten-anspruches auf ganze Renten wegen Verschlechterung der Erwerbs-fähigkeit ab Mai 2014,

c) Reduktion des Invaliditätsgrades auf mindestens 60 % und des Renten-anspruches auf ¾-Renten wegen der erneuten Verbesserung der Erwerbs-fähigkeit ab Oktober 2014,

d) Im Herbst 2016 sei eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes vorzu-sehen und eine Anpassung des Invaliditätsgrades ab Januar 2017 zu prüfen.

4. Eventualiter sei das Verfahren unter Auflagen zur Durchführung des Einkommensvergleichs und zur Festsetzung der Rentenphasen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 23. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/45) eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

1.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten des F.___ vom 22. Juni 2015 zwar eine Leistungseinschränkung durch Bauchschmerzen nach postoperativen Komplikationen, eine Muskeldysbalance, ein erhöhter Pausenbedarf und eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts bestünden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen – wie die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin in einem Schmuckgeschäft oder als Briefsortiererin – sei ihr aus somatischer Sicht jedoch zu 100 % zumutbar. Die festgestellten psychischen Diagnosen würden sodann als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrachtet. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).

1.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Rentenvorbescheides vom 19. Februar 2014 ein polydisziplinäres Gutachten beim F.___ veranlasst habe. Daraufhin habe sie gestützt auf das Gutachten des F.___ statt des erwarteten (neuerlichen) Rentenvorbescheids sofort die rentenablehnende Verfügung vom 11. Januar 2016 erlassen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Im Weiteren sei im interdisziplinären F.___-Gutachten dargelegt worden, dass und weshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus viszeralchirurgischen und onkologischen Gründen erheblich eingeschränkt sei. Mit der Behauptung, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, sei die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung der externen Spezialärzte des F.___ und auch von derjenigen ihres eigenen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) diametral und ohne nachvollziehbare Begründung abgewichen. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sei auf die Einschätzungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Gutachten des F.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.

2.1    Vorab ist zu prüfen, wie es sich mit dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält.

2.2    Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Februar 2014 (Urk. 8/70), mit dem der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war, und dem dagegen von dieser erhobenen Einwand vom 26. Februar respektive 28. April 2014 (Urk. 8/71, Urk. 8/73 und Urk. 8/76) holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte (Urk. 8/78, Urk. 8/86, Urk. 8/91 und Urk. 8/95) ein und veranlasste beim F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/103). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2015 (Urk. 8/105) hin nahm die Beschwerdeführerin zu den neuen medizinischen Unterlagen sodann am 14. Dezember 2014 Stellung (Urk. 8/109), ehe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2) – wie mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 angekündigt (Urk. 8/70) – verneinte.

2.3    Die Beschwerdeführerin konnte sich somit sowohl zum Vorbescheid vom 19Februar 2014 als auch zu den in der Folge eingeholten medizinischen Unterlagen äussern, womit den Vorgaben von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren zunächst mittels Vorbescheid mitzuteilen hat, Genüge getan wurde. Dass die Beschwerdegegnerin die Verneinung des Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2) teilweise anders begründet hat als noch im Vorbescheid vom 19. Februar 2014 (Urk. 8/70), ändert daran nichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen zu verneinen.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

3.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


4.

4.1    Die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte wurden in der Expertise des F.___ vom 22. Juni 2015 zusammengefasst (Urk. 8/103/5-9), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

4.2    Die Ärzte des F.___ stellten im Gutachten vom 22. Juni 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/27):

(1) anhaltende Bauchschmerzen (ICD-10 R10.3) und Nausea (ICD-10 R11) bei

- Verdacht auf partielle Obstruktion des bilio-pankreatischen Jejunum-Schenkels

- Status nach laparoskopischem proximalem Magenbypass

- Status nach zweimaliger laparoskopischer Reposition einer Petersenhernie mit Verschluss des Mesenterialschlitzes

- Status nach offener Resektion und Neuanfertigung der jejuno-jejunalen Fusspunktanastomose (Operation 24. Februar 2014 [richtig: 15. Februar 2014])

- Status nach zwei Reinterventionen wegen Infekt und Dehiszenz der media-nen Laparotomiewunde

Rektusdiastase und beginnende Narbenhernie (ICD-10 K43.9)

- ursächlich Adipositas mit sekundärer Gewichtszunahme nach primär erfolgreichem proximalem Magenbypass (ICD-10 E66.00)

adäquate Substitution mit normalisierten Werten von Vitamin D und Ferritin

(2) ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch Osteochondrose und ventrale Spondylose C5/6

(3) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- abgeschwächter ASR rechts als Zeichen einer abgelaufenen S1-Wurzel-kompression

- mediorechtslaterale Diskushernie L4/5 (MRI November 2004)

-radiologisch ausgeprägte Osteochondrose L4/5 und L5/S1

(4)eine Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/103/27-28):

(1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

(2) eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

(3) ein Marginalzonen-Lymphom Stadium IV B, Primärdiagnose im August 2012 aus einem rechtsinguinalen Lymphknoten

- von September 2012 bis April 2013 6 Zyklen einer Chemotherapie mit Bendamustin und 6 Verabreichungen von Rituximab, im Juli und September 2013 je eine weitere Dosis Rituximab, darunter anhaltende komplette Remission

(4) belastungsabhängige Gonalgien beidseits rechtsbetont (ICD-10 M25.56)

- klinisch und radiologisch unauffälliger Befund

    Die Ärzte des F.___ erklärten in der interdisziplinären Beurteilung, dass bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund der Beschwerden Bauchprobleme stehen würden, dies nach wiederholten Bauchoperationen bei Komplikationen im Jahr 2014. Nun sei im August 2015 eine weitere Operation geplant in der Hoffnung, eine allfällig obstruktive bzw. funktionelle Störung der Dünndarmkonstellation beheben zu können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aus viszeralchirurgischer Sicht derzeit – bezogen auf ein Vollzeitpensum nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Aus Sicht des Bewegungsapparates würden sich verschiedene Probleme auch im Zusammenhang mit der Hypermobilität aufbauen. Diagnostisch könne ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont zugeordnet werden, ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik, bei leichten bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen. Weiter lägen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit abgeschwächtem ASR rechts als Zeichen einer abgelaufenen S1-Wurzelkompression vor, ebenfalls mit mässiggradigen bis deutlichen degenerativen Veränderungen und bei myostatischer Insuffizienz. Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei der sie keine wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen einnehme, bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates keine Einschränkung. Dies würde auch auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Briefsortiererin oder als Verkäuferin im eigenen Schmuckgeschäft zutreffen. Aus onkologischer Sicht könne das Marginalzonen-Lymphom Stadium IV B mit Primärdiagnose im August 2014 (richtig: 2012) bestätigt werden. Anschliessend habe von September 2012 bis April 2013 eine adäquate Chemotherapie mit späterer Ergänzungsbehandlung von Juli bis September 2013 stattgefunden. Seither bestehe eine komplette, anhaltende Remission. Aus onkologischer Sicht könne daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Aus allgemeininternistischer Sicht lägen keine weiteren Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin auf affektiver Ebene eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden. Die somatisch nur teilweise erklärbaren Befunde für die subjektiven Beschwerden und vor allem subjektiven Limitierungen, verschiedene Beschwerdebereiche betreffend, seien einer Somatisierungsstörung zuzuordnen. Diese sei gemäss den vorliegenden Kriterien überwindbar. Die depressive Störung erreiche nicht die Schwelle, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe somit in schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. In leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten, so auch in den zuletzt durchgeführten Arbeiten (als Briefsortiererin und Verkäuferin in einem Schmuckladen), bestehe derzeit eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Nach dem geplanten viszeralchirurgischen Eingriff vom August 2015 sollte die Arbeitsfähigkeit bei gutem Verlauf theoretisch Anfang 2016 viszeralchirurgisch nicht mehr wesentlich eingeschränkt sein, was gegebenenfalls neun bis zwölf Monate nach dieser Intervention reevaluiert werden müsste (Urk. 8/103/28-30).

4.3    RAD-Arzt Dr. med. G.___, FMH Anästhesiologie, erklärte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2015, dass die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge im MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2015 einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerungen begründet seien (Urk. 8/110/5).

    Im E-Mail vom 9. Juli 2015 ergänzte RAD-Arzt G.___, dass er den Zustand der Beschwerdeführerin aktuell als recht stabil beurteile und den Fall abschliessen würde. Aus der geplanten Revision sollte keine dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Dasselbe gelte vorderhand auch für die nötigen halbjährlichen onkologischen Kontrollen. Wenn ein Rezidiv auftreten sollte, würde dies möglicherweise auf Antrag zu einer Revision führen, aber auch dann ergäbe sich nicht unbedingt eine dauerhafte Veränderung (Urk. 8/110/6).

4.4    Die Beschwerdegegnerin hielt im Eintrag im Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2015 fest, dass die Ressourcenprüfung vorliegend nur teilweise anwendbar sei. Der RAD gebe an, dass die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schmuckverkäuferin und Postsortiererin als angepasste Tätigkeiten gelten würden. Diese seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar. Aus somatischer Sicht sei sie nicht eingeschränkt. Die Somatisierungsstörung und die rezidivierende depressive Störung hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem seien diese Diagnosen von einem fachfremden Arzt (Innere Medizin) gestellt worden (Urk. 8/110/6).


5.

5.1    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2016 nunmehr – zu Recht - als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig eingestuft hat, da deren 1991 geborene Tochter seit längerem volljährig und zwischenzeitlich auch bereits ausgezogen war (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 8/103/9).

5.2    

5.2.1    Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte F.___-Gutachten vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/103) auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, viszeralchirurgisch, psychiatrisch, rheumatologisch und onkologisch) basiert und in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde. Die F.___-Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.4).

5.2.2    Die retrospektive Einschätzung der Ärzte des F.___, wonach im Zeitraum September 2012 bis Juli 2013 (das heisst während der von September 2012 bis April 2013 dauernden Chemotherapie plus einer Erholungsphase von ca. drei Monaten, Urk. 8/103/26) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 8/103/29), ist nachvollziehbar. Wie dem echtzeitlichen Bericht der Klinik Z.___ vom 22. November 2012 zu entnehmen ist, war das Lymphom bei Diagnosestellung (im August 2012) nämlich bereits fortgeschritten und es bestanden B-Symptome wie ausgeprägte Müdigkeit, Schweissausbrüche und Gewichtsverlust (Urk. 8/49/6). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. Juni 2013 (Urk. 8/56/3-4) geht sodann hervor, dass die kombinierte Chemo-Antikörper-Therapie von September 2012 bis April 2013 dauerte und im Mai 2013 zudem akute Bauchbeschwerden auftraten, erneut hervorgerufen durch eine Petersenhernie nach Magenbypassoperation. Aus diesem Grund wurde am 22. Mai 2013 ein operativer Eingriff durchgeführt (Laparaskopische Reposition eines Petersenhernienrezidivs und Verschluss der Mesolücke; vgl. Bericht des C.___ vom 16. Mai 2014, Urk. 8/78/6).

5.2.3    Im Weiteren ist auch die Beurteilung der Ärzte des F.___, wonach von August 2013 bis Januar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten oder adaptierten Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 8/103/29), plausibel. Denn im Juli und September 2013 folgten hinsichtlich der Lymphomerkrankung zwei weitere Monotherapiezyklen (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 28. Juni 2013, Urk. 8/56/3-4, und vom 17. Oktober 2013, Urk. 8/64). Überdies legte Dr. B.___ im Bericht vom 17. Oktober 2013 begründet dar, dass die Beschwerdeführerin vonseiten der Non Hodgkin Lymphom-Erkrankung nun zu 50 bis 80 % arbeitsfähig wäre. Angesichts der Gesamtsituation mit Status nach Magenbandoperation, kürzlich durchgeführter Abdominaloperation und einer achtmonatigen Chemo-Antikörper-Therapie gehe sie aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein 50%iges Pensum in einem angepassten Rahmen schaffen könnte (Urk. 8/64/2).

5.2.4    Am 15. Februar 2014 musste sich die Beschwerdeführerin einem (weiteren) abdominal-chirurgischen Eingriff unterziehen (Laparatomie, Resektion Fusspunktanastomose, Entero-Enterostomie und Distalisierung der Fusspunktanastomose; Bericht des C.___ vom 4. März 2014, Urk. 8/78/1112). Da es in der Folge zu einer Bauchwandinfektion im Bereich der Laparotomienarbe kam, wurden zusätzliche Eingriffe erforderlich, welche am 25. Februar und am 7. März 2014 vorgenommen wurden (Bericht des C.___ vom 28. März 2014, Urk. 8/78/8-9). Daraufhin wurde die betreffende Wunde regelmässig durch die Spitex verbunden, ehe der zuständige Oberarzt des C.___ im Bericht vom 16. Mai 2014 festhielt, dass sich nach Entfernung des Verbandes eine vollständig aufgranulierte Wunde gezeigt habe (Urk. 8/78/6-7). Angesichts des abdominal-chirurgischen Eingriffs vom 15. Februar 2014 und der genannten Komplikationen im postoperativen Verlauf kann daher - in weitgehender Übereinstimmung mit den Ärzten des F.___ (vgl. Urk. 8/103/29) - auch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten von Februar bis und mit Mai 2014 als ausgewiesen gelten.

5.2.5    Was den darauffolgenden Zeitraum ab Juni 2014 bis zum neuerlichen abdominal-chirurgischen Eingriff, der letztlich nicht im August 2015, sondern am 21. Oktober 2015 durchgeführt wurde (Urk. 3), betrifft, liegen echtzeitliche Arztberichte mit äusserst unterschiedlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor. Während etwa die Assistenzärztin des Departements für Chirurgie des C.___ im Bericht vom 4. Juni 2014 angab, dass die Wunde im Bauchbereich der Beschwerdeführerin geheilt und die bisherige Tätigkeit (wieder) in einem 100%-Pensum möglich sei (Urk. 8/78/2), kam Dr. D.___ im Bericht vom 3. November 2014 zum Schluss, dass (seit September 2012) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dr. D.___ begründete dies mit Bauchkrämpfen, Inappetenz, Nausea, Diarrhoe, Malnutritionsgefahr, Sarkopenie und verstärkten muskuloskelettalen Beschwerden bei vorbestehender Polyarthrose (Urk. 8/91/2). Dass die Ärzte des F.___ vor diesem Hintergrund  und gestützt auf ihre eigenen, in der viszeralchirurgischen Untersuchung vom 12. Mai 2015 erhobenen Befunde (Urk. 8/103/22-25) - für den Zeitraum von Juli 2014 bis zur (ursprünglich) im August 2015 geplanten Operation von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten ausgingen, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Demgemäss ist für den Zeitraum Juni 2014 bis 21. Oktober 2015 (tatsächliches Operationsdatum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten bzw. den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszugehen.

5.2.6    Schliesslich waren die Ärzte des F.___ der Auffassung, dass nach der Revisionsoperation (vom 21. Oktober 2015) für einige Wochen eine volle Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Bei gutem Verlauf sollte dann ab Anfang 2016 aus viszeralchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mehr resultieren (Urk. 8/103/29). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Begutachtung im F.___ vom Mai/Juni 2015 keinerlei weiteren Arztberichte mehr eingeholt hat, lässt sich indes nicht prüfend nachvollziehen, ob der neuerliche abdominal-chirurgische Eingriff tatsächlich zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geführt hat. Im Recht liegt diesbezüglich einzig der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte, wenige Tage nach dem betreffenden Eingriff erstellte provisorische Austrittsbericht der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___ vom 29. Oktober 2015 (Urk. 3), in dem sich (noch) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt massgebend, der bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst bis am 11. Januar 2016 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

5.2.7    Die Ärzte des F.___ haben die von ihnen attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausschliesslich mit onkologischen und viszeralchirurgischen Befunden und Diagnosen, mithin somatisch, begründet. Den im psychiatrischen Teilgutachten – fachärztlich - gestellten Diagnosen einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Ob die gutachterliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überzeugend erscheint, kann offen bleiben, macht doch die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, es habe bis zur Begutachtung im F.___ aus psychischen Gründen eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Sie wies aber im Einwand vom 14. Dezember 2015 grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sich der psychiatrische Facharzt des F.___ mit dem Vorbericht der E.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/95) hätte auseinandersetzen müssen (Urk. 8/109/2; vgl. auch Urk. 8/103/16). Ausserdem bezog er sich bei seiner Einschätzung auf die gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden massgeblichen Kriterien (BGE 130 V 352). Diese Rechtsprechung wurde jedoch am 3. Juni 2015 geändert (BGE 141 V 281).

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen der Ärzte des F.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2012 bis Oktober 2015 weitestgehend abgestellt werden kann (wobei im Juni 2014 lediglich eine 50%ige und nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen gelten kann). Im Weiteren ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach dem abdominal-chirurgischen Eingriff vom 21. Oktober 2015 aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Damit ist im Übrigen auch gesagt, dass und weshalb die im Widerspruch zu den Einschätzungen der Ärzte des F.___ sowie des RAD (Urk. 8/110/5-7) stehende Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/110/6), nicht zu überzeugen vermag.


6.    Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (vgl. auch Urk. 8/109/2 und Urk. 8/115) einhole und diese dem RAD oder dem F.___ zur ergänzenden Stellungnahme vorlege. Je nach dem hat die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Verlaufsbeurteilung anhand der gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 5.2.7) nunmehr beachtlichen Standardindikatoren – rechtlich – zu überprüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit dem 1. September 2013 (Ablauf des Wartejahres Ende August 2013) abzuklären, wobei sie die vorstehenden Erwägungen zur bis Oktober 2015 anzunehmenden Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) zu beachten hat. Danach hat sie über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

    Rechtsanwältin Marianne Ott machte mit Honorarnote vom 13. Februar 2017 einen Aufwand von 12,59 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 94.45) geltend (Urk. 12). Dieser Aufwand erscheint als zu hoch, zumal Rechtsanwältin Marianne Ott die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat. Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist vorliegend ein Aufwand von 10 Stunden angemessen (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: 3 Stunden; Abfassen der 7-seitigen Beschwerdeschrift: 3,5 Stunden; zweite Eingabe: 1,5 Stunden; Weiteres: 1 Stunde). Die Entschädigung ist deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne Ott

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl