Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00205
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 18. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war nach eigenen Angaben in den Jahren 2004 und 2005 selbständig als Fahrer eines Auto-Transport-Camions tätig (Urk. 7/6/5). Er wurde wegen Konzentrationsproblemen, Angst, Depressionen und Rückenschmerzen seit Dezember 2004 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/4/1). Unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression und Angstzustände meldete sich X.___ am 5. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/6-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen IK-Auszug (Urk. 7/13), Hausarztberichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin Allgemeinmedizin (vom 14. Dezember 2006 [Urk. 7/15/3], 5. Oktober 2007 [Urk. 7/33]), eine medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit von Dr. med. Z.___, Praxisassistent von Dr. Y.___ (vom 4. Dezember 2006 [Urk. 7/15/8]), einen Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (vom 17. April 2007 [Urk. 7/21]), einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 7. Mai 2007 [Urk. 7/23]) zur Abklärung von beruflichen Massnahmen und einer Rente, Unterlagen zur Abklärung der beruflichen Situation von X.___ (Urk. 7/25-32), ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 16. Februar 2008 [Urk. 7/35]), und mehrere Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/43; Urk. 7/67) ein. Die IV-Stelle qualifizierte X.___ nach der Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (Urk. 7/41) als Unselbständigerwerbenden, da er die selbständige
Erwerbstätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden hätte aufgeben müssen (Urk. 7/41/6).
Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2008 (Urk. 7/46) stellte die IV-Stelle X.___ die rückwirkende Bejahung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2007 und dessen Verneinung zufolge eines Invaliditätsgrads von 15 % für die Zeit danach in Aussicht. Dagegen liess Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, am 5. September 2008 Einwände (Urk. 7/60) erheben und mehrere, noch nicht aktenkundig gewesene Hausarztberichte von Dr. Y.___ nachreichen (Urk. 7/54-59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 12. November 2009 wie angekündigt (Urk. 7/80; Urk. 7/69). Hiergegen ergriff X.___ kein Rechtsmittel.
1.2 Mit Eingabe vom 28. September 2015 (vgl. Urk. 7/Dok-Eing.-Datum Nr. 100 des Aktenverzeichnisses auf S. 5; Urk. 7/100) meldete Dr. Y.___ X.___ zufolge gesundheitlicher Verschlechterung sinngemäss neu an. Sie reichte dazu einen ihrer Hausarztberichte vom 19. September 2015 (Urk. 7/100) ein. Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin unter anderem einen Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente zu, den dieser am 20. Oktober 2015 (Urk. 7/103) ausgefüllt retournierte. Nach Beizug einer RAD-Aktenbeurteilung (Urk. 7/107/2) von med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. November 2015 (Urk. 7/106) ein Nichteintreten in Aussicht. Einwände dagegen erhob X.___ ausweislich der Akten nicht. Wie angekündigt trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2 = Urk. 7/108) nicht auf das Leistungsbegehren ein.
2. Hiergegen liess X.___, neu vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, am 8. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 28. September 2015 einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (Urk. 1 S. 2). Er reichte dazu einen Bericht des Stadtspitals D.___ vom 20. August 2015 (Urk. 3/4) und nochmals den bereits aktenkundigen Hausarztbericht von Dr. Y.___ vom 19. September 2015 (Urk. 3/3; Urk. 7/100) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2016 (Urk. 8) bewilligte das Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Am 6. April 2016 liess X.___ die Replik erstatten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 25. April 2016 unter Abschluss des Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder wurde rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen (BGE 133 V 1), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.6 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern sind bloss ärztliche Berichte beigelegt, welche indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zuvor mittels Vorbescheid ein Nichteintreten angedroht hatte, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Leistungsbegehren vom 19. September 2015 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 12. November 2009 wesentlich verändert hätten. Es liege ihr lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, sei aufgrund der Aktenlage falsch bzw. rechtlich nicht haltbar (Urk. 1 S. 6). Dr. Y.___ sei als Hausärztin die Schnittstelle aller involvierten Fachärzte und könne der Beschwerdegegnerin mit ihrem Bericht vom 19. September 2015 (Urk. 3/3) einen Gesamtüberblick über die gesundheitliche Situation liefern. Danach sei eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt bzw. zumindest glaubhaft dargelegt, so dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Es seien sowohl Veränderungen aus psychischer (Urk. 1 S. 6 f.) als auch aus somatischer Sicht (Urk. 1 S. 8) glaubhaft dargetan. In der Replik stellte der Beschwerdeführer überdies die Beweiskraft der Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract.
C.___ vom 29. Oktober 2015 in Frage (Urk. 10 S. 2 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug, die Dr. Y.___ mit Hilfe ihres Berichts vom 19. September 2015 (Urk. 7/100) für den Beschwerdeführer eingereicht hat, zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 8. Januar 2016 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der eine befristete Rente zusprechenden Verfügung vom 12. November 2009 relevant verschlechtert hat.
3.2 Der Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 7/69; Urk. 7/80), mit der dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis Ende März 2007 zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 16. Februar 2008 (Urk. 7/35) und diverse Berichte der Hausärztin Dr. Y.___ (Urk. 7/4; Urk. 7/6/6-8; Urk. 7/15; Urk. 7/54; Urk. 7/57; Urk. 7/59) zu Grunde.
Im Gutachten 16. Februar 2008 berichtete Dr. B.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. 7/35/5). In der durchgemachten schwierigen Situation sei der Beschwerdeführer dekompensiert, indem er einerseits depressiv geworden sei und andererseits mit verschiedenen somatischen Beschwerden reagiert habe. Die Trennung von der Ehefrau habe bei ihm eine massive narzisstische Kränkung und zufolge der neuen Situation Angst ausgelöst. Wie weit die Kriegsereignisse zum Ausbruch der jetzigen psychischen Störung mit im Spiel gewesen seien, lasse sich schwer beantworten. Der Ausbruch einer posttraumatischen Belastungsstörung nach vielen Jahren sei aber schwer vorstellbar. Die Angst, die Albträume und die depressiven Verstimmungen seien zwar vorhanden. Es fehlten aber Flashback-Reaktionen. Die gegenwärtigen Gedanken an den Krieg sehe er mehr im Kontext einer depressiven Störung, ausgelöst durch eine sehr belastende, unangenehme Lebenssituation. Der Beschwerdeführer habe sich in einer Ehekrise befunden und das Ehepaar
sei gerichtlich getrennt, habe sich bislang jedoch nicht scheiden lassen (Urk. 7/35/5). Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (bzw. Fahren eines Auto-Transport-Camions [Urk. 7/35/1]) als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit, die körperlich zumindest am Anfang nicht all zu streng sei, die in Ruhe und ohne Stress ausgeführt werden könne und die keine intensive Teamarbeit voraussetze, sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar. Er sei intelligent, lernfähig, lernwillig und könne auch intellektuelle, anspruchsvolle Tätigkeiten, zum Beispiel nach einer guten Einführung, ausüben (vgl. Urk. 7/35/6). Im Weiteren beschrieb die Hausärztin Dr. Y.___ in ihren Berichten neben der psychischen Beeinträchtigung chronische Kopfschmerzen (Urk. 7/15/3), chronische Rückenschmerzen (Urk. 7/4/1) und Nierensteine (Urk. 7/59/1). Die durch Dr. Y.___ für die somatischen Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. November 2009 nicht (vgl. Urk. 7/67/2-3; Urk. 7/69/2). Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2007 (Urk. 7/69/2) in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie errechnete ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 15 %. Hiergegen ergriff der Beschwerdeführer ausweislich der Akten kein Rechtsmittel.
3.3 Im als Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 19. September 2015 (Urk. 7/100 = Urk. 3/3) führt Dr. Y.___ einerseits als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) durch Traumatisierung im Irak-Iran-Krieg auf (Urk. 7/100/1). Der gesundheitliche Zustand sei aufgrund der PTBS unverändert schlecht. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, ausgeprägten Schlafstörungen und Angstsymptomen nachts (Urk. 7/100/2). Andererseits stellte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Polyarthralgien und Schmerzen des Bewegungsapparates fest. Es bestünden ein Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogenem Syndrom bei muskulärer Dysfunktion und Flachrücken (Rheuma-Konsil im September 2015) und eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion seit dem Autounfall vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/100/1), welche die Schmerzsymptomatik nochmals akzentuiert habe (Urk. 7/100/2). Weiter würden anteriore Knieschmerzen beidseits, bedingt durch eine aktivierte Arthrose (Szintigraphie im September 2015), und eine kleinere, links mediolaterale Diskusprotrusion L5/S1 ohne stenosierenden Effekt vorliegen (Urk. 7/100/1). Der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Kopfschmerzen und an muskulären Schmerzen am ganzen Rücken wegen ausgeprägter Verspannung der Haltemuskulatur (Urk. 7/100/2). Er habe wiederkehrende Nierensteine, welche aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 7/100/1-2). Er sei dekonditioniert, deutlich vorgealtert, habe eine verkrampfte Körperhaltung und eine ängstlich-bedrückte Stimmungslage. Inzwischen habe eine rheumatologische Konsiliarbeurteilung eine aktivierte medial betonte Gonarthrose beidseits und degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Acromio-Clavikular-Gelenks (AC-Gelenk) beidseits hervorgebracht. Sie attestierte ihm aufgrund der verschiedenen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/2).
Der RAD hielt zum Bericht von Dr. Y.___ vom 19. September 2015 (Urk. 7/100) fest, dass der psychische Gesundheitszustand trotz dieses Berichts als unverändert zu beurteilen sei (Urk. 7/107/2). Der Beschwerdeführer habe trotz seiner depressiven Stimmungslage im August 2015 erneut heiraten können. Eine psychiatrische Therapie habe er nach Angaben von Dr. Y.___ einmal pro Woche im Jahr 2010 durchgeführt, bevor er sie in demselben Jahr abgeschlossen habe. Aus medizinischer Sicht sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands somit sehr unwahrscheinlich. Weiter erwähne Dr. Y.___ ausgeprägte Muskelverspannungen nach dem Autounfall im Juli 2014 und eine aktivierte Gonarthrose. Zudem teile sie einerseits mit, dass eine Arbeitsintegration zur Rekonditionierung notwendig wäre, halte aber andererseits den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig. Der RAD führte in diesem Zusammenhang an, ein Schleudertrauma sei aus medizinischer Sicht nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Degenerative Veränderungen seien bei einem über 40jährigen, dekonditionierten Menschen nicht ungewöhnlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei allein durch Degeneration nicht zu begründen. Zusammenfassend komme Dr. Y.___ zur gleichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie im Jahre 2008 (Urk. 7/54), teile aber zusätzlich mit, dass Degenerationen des Bewegungsapparates bestehen würden. Aus medizinischer Sicht sei folglich keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/107/2).
Gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilung verfügte die Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. Sie hielt es als nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten und erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zu anerkennende unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2 S. 2).
4.
4.1 Mit dem RAD ist festzuhalten, dass mit dem Bericht von Dr. Y.___ vom 19. September 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde. Dr. Y.___ hielt ausdrücklich fest, dass der gesundheitliche Zustand aufgrund der PTBS unverändert schlecht sei. Obwohl sie die ursprünglich in der Verfügung vom 12. November 2009 anerkannte Depression nun als primäre PTBS darstellt, ist nicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen, räumt sie doch selbst ein, der psychische Gesundheitszustand sei unverändert. Dass sie dem Beschwerdeführer deswegen eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert, weist ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung hin, weil sie den Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren, das mit Verfügung vom 12. November 2009 abgeschlossen wurde, durchwegs als nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig einschätzte. Im Weiteren hat die HWS-Distorsion laut Dr. Y.___ nur die bestehende Schmerzproblematik akzentuiert und keine weitergehenden gesundheitlichen Folgen gezeitigt, insbesondere keine objektivierbaren somatischen Läsionen bewirkt.
Was sodann die Kopf- und Rückenschmerzen betrifft, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren über derartige Beschwerden klagte, indes nie bereit war, sich einer empfohlenen Physiotherapie zu unterziehen, und auch die Migränemittel nicht vorschriftsgemäss einnahm (vgl. Bericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 13. August 2007 [Urk. 7/57]). Im Übrigen stellen Muskelverspannungen und eine allgemeine Dekonditionierung keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden dar, da sie ohne Weiteres einer Behandlung zugänglich sind. Das gilt auch für die Nierensteine, denen Dr. Y.___ ja ohnehin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte.
Im Übrigen ist der Bericht des Stadtspitals D.___ vom 20. August 2015 (Urk. 3/4), der erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, bei der Beurteilung der veränderten Verhältnisse nicht zu beachten. Damit er hier eine Rolle gespielt hätte, hätte er bereits im Verwaltungsverfahren eingereicht werden müssen.
Insgesamt ist eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft dargetan.
4.2
4.2.1 Bei dieser Sach- und Rechtslage vermögen die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, was sich wie folgt aufzeigen lässt:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, vor der Beantwortung der Frage, ob die Veränderung des Gesundheitszustandes Auswirkungen auf den Rentenanspruch habe, hätten die massgeblichsten medizinischen Berichte (z.B. über den Autounfall oder die degenerativen Veränderungen) eingeholt werden müssen, dringt diese Argumentation nicht durch. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenveränderung glaubhaft machen, ihr kommt mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Erst wenn die massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft geltend gemacht ist, das heisst, glaubwürdig ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, hat die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren einzutreten und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Der Beschwerdeführer hätte zunächst im Rahmen seiner Beweisführungslast glaubwürdig darlegen müssen, dass ein Neuanmeldungsgrund vorliegt. Das ist ihm nicht gelungen.
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ihm sogar noch einen Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 7/103) zugestellt und damit faktisch ihrerseits zeitgleich ein Revisionsverfahren eingeleitet, kann diese Darstellung schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 19. September 2015 (Urk. 7/100) seit mehr als acht Jahren keine Invalidenrente mehr bezog, so dass ein Revisionsverfahren gar nicht zur Diskussion stehen konnte. Im Übrigen ist es der Verwaltung unbenommen, gewisse Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1).
4.2.3 Gemäss Angaben der Rechtsvertretung hat sich der Beschwerdeführer viele Jahre einer ambulanten, psychiatrischen Therapie unterzogen, zuerst bei Dr. A.___, später bei Dr. E.___. Ergänzt worden seien diese Therapien durch Besuche in der psychiatrischen Tagesklinik im Spital F.___ (Urk. 10 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Dr. E.___ und der Besuche in der psychiatrischen Tagesklinik des Spitals F.___ sind aufgrund der Akten nicht erstellt. Indes würde auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Ärzten einer psychiatrischen Behandlung unterzog, nichts zur Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustands beitragen. Auch dieses Vorbringen ändert demnach nichts am Ergebnis.
4.2.4 Weiter ist es entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht entscheidend, dass der letzte Rentenentscheid fast sieben Jahre zurücklag (Urk. 10 S. 3). Selbst die diesfalls geringeren Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Sachverhaltsänderung sind aufgrund des Gesagten nicht erfüllt.
4.2.5 Weiter ist die Darstellung des Beschwerdeführers, zur Befristung der Rente hätte die Annahme geführt, ihm sei aufgrund seiner hohen Intelligenz eine berufliche Wiedereingliederung möglich, nicht zutreffend. Die Rente wurde vielmehr befristet, weil dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit für Hilfsarbeiten zu 100 % zumutbar war (Urk. 7/35/6; Urk. 7/43/6; Urk. 7/44). Die Angabe des Gutachters Dr. B.___, der Beschwerdeführer sei intelligent (Urk. 7/35/6), wies hingegen lediglich darauf hin, dass dieser nicht nur leichte und anspruchslose, sondern nach entsprechender Einführung auch intellektuelle und anspruchsvollere Arbeit durchführen könnte.
4.3 Aufgrund des Gesagten vermögen die wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers nichts am Ergebnis zu ändern. Deswegen ist es nicht mehr erforderlich, noch auf weitere Vorbringen einzugehen, die ebenfalls zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden.
5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und des Grades der Invalidität (Art. 87 Abs. 3 IVV) glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist daher zur Recht nicht auf das sinngemässe Leistungsbegehren vom 19. September 2015 eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, machte mit Honorarnote vom 17. Juli 2017 einen Gesamtaufwand von 12.30 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 40.-- geltend (Urk. 15). Die Stundenangaben in der Honorarnote erweisen sich angesichts des üblichen Zeitaufwands für Instruktion, Aktenstudium, Abfassen der ersten und zweiten Rechtsschrift (inkl. Studium der Eingabe der Gegenpartei) sowie gemessen an vergleichbaren Fällen als angemessen. Rechtsanwältin Oehmke ist daher mit Fr. 2‘965.70 (Honorar von Fr. 2‘706.00 plus Barauslagen von Fr. 40.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf 2‘746.00 [Fr. 219.70]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist auch hier auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 2'965.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigSteudler