Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00206




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___ bezieht seit dem 1. Dezember 2009 wegen einer Multiplen Sklerose eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 22. März 2010, Urk. 7/56, Feststellungsblatt, Urk. 7/48, und Mitteilung vom 30. April 2013, Urk. 7/101). Am 30. Juli 2015 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/137). Die IV-Stelle liess in der Folge bei X.___ eine Abklärung der Hilflosigkeit vornehmen (Abklärungsbericht vom 10. September 2015, Urk. 7/142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. September 2015, Urk. 7/143, und Einwand vom 3. Oktober 2015, Urk. 7/146) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 6. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat oder ob lediglich Anspruch auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit besteht.


2.

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.

3.1    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 2 und Urk. 1). Diese Einschätzung erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit der Rechts- und Aktenlage, insbesondere auch mit dem Abklärungsbericht vom 10. September 2015 (Urk. 7/142; vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

3.2    Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, dass er auch beim Essen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei. So müssten alle Speisen mundgerecht zerkleinert und Brot geschnitten und bestrichen werden. Diese Hilfe werde durch seine Frau und seine Kinder erbracht (Urk. 1).

3.3    Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden-versicherung (KSIH) liegt betreffend Essen Hilflosigkeit vor, wenn die versi-cherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann; KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. März 2016, Rz. 8018 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4    Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 10. September 2015 betreffend die alltägliche Lebensverrichtung Essen fest: „Funktionell unter Erschwernissen selbständig. Die Ehefrau bereite sämtliche Mahlzeiten zu. Am Tisch werde gegessen. Mit der besseren linken Hand könne der Kunde eine Gabel oder den Löffel halten, weich gekochte Speisen teilen und diese zum Mund führen. Es komme vor, dass der Kunde wegen Müdigkeit seinen Oberkörper nach vorne zum Teller beugen müsse, damit er sich ernähren könne. Es komme vor, dass der Kunde die Nahrung mit den Fingern zum Mund führen müsse, da dies einfacher gehe. Getränke nehme der Kunde in der Regel mittels einer 0,5 Liter-Flasche zu sich. Mit Hilfe der rechten Hand (Stützhand) könne der Kunde die Flasche mit der linken Hand halten und zum Mund führen. Eine Erschwerung in der Verrichtung begründet keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Der Bereich kann nicht angerechnet werden“ (Urk. 7/142/3-4).

    Im Abklärungsbericht vom 10. September 2015 wird somit zwar nicht explizit ausgeführt, ob der Beschwerdeführer Brot selber schneiden bzw. bestreichen kann oder nicht. Die Tatsache, dass die Abklärungsperson ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer noch eine Gabel oder einen Löffel halten kann, nicht aber notierte, er könne auch ein Messer benützen, lässt jedoch darauf schliessen, dass die Abklärungsperson die Benützung des Messers nicht mehr als möglich erachtete. Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit den übrigen Darlegungen der Abklärungsperson, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtsbetonten Parese den rechten Arm funktionell nur noch in stark eingeschränktem Ausmass im Alltag als Stützhand einsetzen und die Finger der rechten Hand nur marginal bewegen kann (Urk. 7/142/2). Dass er beim Zerkleinern der Nahrung auf regelmässige Hilfe angewiesen sei, liess der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in seiner Anmeldung vom 30. Juli 2015 durch die Spitex-Mitarbeiterin vermerken (Urk. 7/137/3, Ziffer 4.1.3: „alle Speisen mundgerecht zerkleinern, Brot bestreichen, Trinken mit Strohhalm“; Ziffer 5.7).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die allgemeine Lebensverrichtung Essen im Sinne des KSIH dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist.

3.5    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.6    Da sich die Regelung des KSIH betreffend Unmöglichkeit ein Brot zu bestreichen als zweckmässig erweist und im Übrigen auch in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2010 vom 3. September 2010 E. 2.2.1), ist der Beschwerdeführer als in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu qualifizieren.


4.

4.1    Während die Beschwerdegegnerin eine dauernde Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinte (Urk. 2), machte dieser geltend, er benötige dauernde Pflege und Überwachung. Sein Gesicht müsse zweimal täglich mit einer medizinischen Salbe behandelt werden und es müssten an beiden Beinen täglich Stützstrümpfe an- und ausgezogen werden. Diese Hilfe werde durch die Spitex geleistet. Es bestehe bei ihm zudem dauernd latent die Gefahr eines Missgeschicks, beispielsweise ein Verrutschen im Rollstuhl als Folge einer Muskel-Spastik. Er sei dann auf die Hilfe Dritter angewiesen, die er in einer solchen Situation nicht selbständig organisieren könne. Die Überwachung werde derzeit durch seine Frau und seine Kinder wahrgenommen, ergänzt durch täglich viermal fest vereinbarte Termine mit der Spitex (Urk. 1).

4.2    Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einer Hilfsbedürftigkeit in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen die Dritthilfe bereits derart umfassend, dass der weiteren - kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass - jedenfalls im Rahmen der genannten Bestimmung - schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss. "Dauernd" ist dabei als Gegensatz zu "vorübergehend" und nicht im Sinne von "rund um die Uhr" zu verstehen. Unter Pflege ist beispielsweise die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 1b).

4.3    Der Beschwerdeführer muss gemäss seinen eigenen, von der Spitex bestätigten Angaben (Urk. 7/137/4, Formular wurde durch die Spitex-Mitarbeiterin ausgefüllt, Urk. 7/137/5) nicht nur täglich Medikamente einnehmen, sondern auch Kompressionsstrümpfe anlegen und medizinische Salben auftragen lassen. Dass er für das An- und Ausziehen der Strümpfe sowie für das Auftragen von medizinischen Salben auf Dritthilfe angewiesen ist, steht fest, kann er sich doch beispielsweise auch nicht selber anziehen (Urk. 7/142/3; E. 3.1). Das Erfordernis der Notwendigkeit dauernder Pflege ist somit zumindest minimal erfüllt. Nachdem – wie dargelegt (E. 4.2) - bei Hilfsbedürftigkeit in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen schon eine minimale Erfüllung eines der zusätzlichen Erfordernisse Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit genügt, um einen Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu begründen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob durch die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Drittperson, welche dem Beschwerdeführer bei Bedarf, das heisst beispielsweise wenn er infolge einer Muskel-Spastik im Rollstuhl verrutscht (Urk. 7/137/4 und Urk. 1), Hilfe leistet, auch das Erfordernis der dauernden Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 IVV erfüllt ist.

    

5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.


6.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Januar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler