Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00209 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
MLaw O.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1997 und 2002), war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin tätig (Urk. 9/8). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 3. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-48) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 7. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 9/49 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juni 2014 eine Rente zu entrichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein medizinischer Sachverhalt beschrieben werde, welcher in der Art und Schwere die Voraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG erfülle (S. 1). Die guten Ressourcen (mit Unterstützung der Familie könne der Haushalt geführt werden, mit Freundinnen etwas unternommen werden, mit dem Ehemann einkaufen gehen, spazieren etc.), kein sozialer Rückzug und das Benutzen des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel würden belegen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die nötige Durchhaltefähigkeit habe. Es seien keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt worden. Auch könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der Abgrenzungs und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladaptiven Verhaltensmuster bewirken (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Arbeitsfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin vom behandelnden Arzt, dem MedicalService und dem Arbeitgeber in nachvollziehbarer, verständlicher Weise in beweiskräftigen medizinischen Berichten bestätigt werde. Darauf sei abzustellen. Der RADArzt vermöge mit seiner Argumentation die vorliegenden Berichte nicht zu entkräften (S. 6). Aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 40 % und der angepassten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin - im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit als Hauswartin in einem Pensum von 80 % - sei anhand des Einkommensvergleichs der IV-Grad zu ermitteln und eine entsprechende Rente auszurichten (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. November 2013 (Urk. 9/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)
- Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und ängstlich-vermeidenden Symptomen (ICD-10 F60.9)
- Adipositas (97 kg bei 165 cm Körpergrösse)
Als Diagnosen ohne eindeutige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Typ II sowie einen Status nach Anlage eines Magenbandes am 17. September 2010, in der Folge keine anhaltende Gewichtsabnahme (S. 2).
Er führte aus, dass die ambulante psychiatrische Therapie seit 1998 durch ihn erfolge, zuvor sei die Beschwerdeführerin an der psychiatrischen Poliklinik des A.___ abgeklärt und behandelt worden (S. 2). Für die zuletzt und aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Gebäudelogistik Y.___ habe vom 21. bis 30. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. Juli 2013 bis heute und auf unbestimmte Zeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Prozentangabe beziehe sich auf das Vertragspensum von 80 %. Die aktuelle Tätigkeit inklusive das Führen eines Personenwagens sei aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 4).
3.2 Dr. Z.___ berichtete erneut am 19. Februar 2014 (Urk. 9/17/3-6) und nannte dieselben Diagnosen (S. 2 f.).
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1998 behandle und sie seither in stark wechselnder Intensität, aber einigermassen regelmässig mit einer Gesamtkonsultationszahl von zirka 50 Sitzungen in psychiatrischer Therapie bei ihm stehe (S. 1).
Im Gesamtverlauf seit 1998 seien bei der Beschwerdeführerin immer wieder „Zusammenbrüche" mit intensiven vegetativen und kardialen Symptomen sowie intensiven Ängsten aufgetreten, die medizinische Notfallinterventionen notwendig gemacht hätten und erneute Ängste, Vermeidungsverhalten und Arbeitsunfähigkeiten zur Folge gehabt hätten. Die letzte derartige Krise habe im Juni 2013 stattgefunden, und bis heute habe die frühere Arbeitsfähigkeit trotz allen therapeutischen Bemühungen nicht wieder erreicht werden können (S. 2).
Seit dem 25. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sich dieser Prozentsatz auf das frühere Vertragspensum von 80 % beziehe. Durch die Arbeitgeberin sei inzwischen ein Wechsel auf eine Tätigkeit mit geringerem Anspruchsniveau vorgenommen worden. In diesem neuen Einsatzbereich arbeite die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten konstant ohne weitere Arbeitsausfälle. Anhand des langjährigen Verlaufes und der psychischen Grundkonstellation sei eine mittel- bis langfristig ungünstige Prognose bezüglich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass die beschränkten Bewältigungsmechanismen der Beschwerdeführerin heute erschöpft seien, und dass die Arbeitsfähigkeit wohl nicht nachhaltig verbessert werden könne, zumindest solange auf somatischer Ebene keine Verbesserung eintrete. Es finde eine psychiatrische Therapie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zurzeit zirka eine Konsultation à 30 Minuten alle 3 Wochen statt (S. 3).
3.3 Die Ärzte des B.___ berichteten am 16. Oktober 2014 (Urk. 9/27/5) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin 2010 bei morbider Adipositas ein Magenband eingelegt worden sei. Dieses habe lediglich zu einer Gewichtsreduktion von knapp 10 kg geführt. Die Beschwerdeführerin werde nun von Herrn Dr. C.___ geschickt mit der Frage nach einer Magenbandentfernung und Schlauchmagenanlage. Die Beschwerdeführerin habe teilweise Schluckstörungen und einen nächtlichen Reflux. Allerdings hätten sich in der Ösophagus-Manometrie ein unauffälliger unterer Ösophagus-Sphinkter und auch kein Hinweis für einen Reflux gezeigt. Nebenbefundlich bestehe eine kleine Hiatushernie. Da die Beschwerdeführerin intermittierend bereits jetzt schon anamnestisch Episoden von Zittern und Kaltschweissigkeit in Zusammenhang mit Hungergefühl beschreibe, habe sie, obwohl der orale Glukose-Toleranztest unauffällig gewesen sei, Angst vor einer möglichen Dumping Symptomatik. Sie wünsche daher explizit einen Schlauchmagen und keinen Magenbypass. Die kardiologische präoperative Abklärung habe keine Kontraindikation für die OP ergeben (S. 1).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Oktober 2014 (Urk. 9/27/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Schmerzen im palmaren Handgelenksbereich rechts
- möglicher Zusammenhang mit Status nach Karpaltunneloperation am 30. April 2013 (KSW), Differentialdiagnose (DD): Narbengewebe
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseitig rechtsbetont
- AC Gelenksarthrose rechts mit Tendinopathie der Supraspinatussehne (Arthro-MRI Schulter rechts 2. April 2014)
- intermittierende Besserung nach Physiotherapie und Infiltrationen
- Angststörung (vor allem Platzangst gemäss Beschwerdeführerin
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2007 behandle (Ziff. 1.2) und in den Verlaufskontrollen vom 30. Juni bis 22. Oktober 2014 nebst der bekannten Adipositas ein leichtgradig schmerzhafter Bogen bei beiden Schultern und eine diskrete Impingementsymptomatik im Vordergrund gewesen seien. Die aktive Beweglichkeit sei jedoch beidseits frei (Ziff. 1.4).
Aus gesamtheitlicher Sicht stünden für die Arbeitsunfähigkeit die psychischen Faktoren im Vordergrund, welche durch den Psychiater Dr. med. Z.___ behandelt würden. Hierzu könne keine Stellung genommen werden. Der Verlauf der Adipositas werde abhängig sein vom postoperativen Resultat. Die mit der Adipositas zusammenhängende Polymorbidität habe bisher wenig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Der Rundrücken und die Schulterventralisation mit anschliessender Problematik in diesem Bereich würden teilweise durch die Adipositas begünstigt (Ziff. 1.4).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsunfähig für eine leichte körperliche Arbeitstätigkeit. Eine mittelschwere Tätigkeit wie die vorherige bei der Y.___ als Hausabwartin, sowie aktuell im Reinigungsdienst, sollten ebenfalls mit 0 % (bis maximal 20 %) Arbeitsunfähigkeit durchführbar sein. Schwere Arbeitstätigkeiten seien aufgrund der Schulterproblematik nicht möglich (Ziff. 1.6). Repetitive Tätigkeiten mit den Schultern, vor allem bei längeren Überkopfarbeiten oder einseitiges Ausüben von Druck bei Reinigungstätigkeiten seien ungünstig für die Beschwerdeführerin. Der Einsatz als Hausabwartin sei körperlich ganzheitlicher gewesen und wäre aus rheumatologischer Sicht in vollem Umfang zu bewerkstelligen. Die Reinigungsarbeiten könnten sicherlich in einem 80-100%igen Pensum durchgeführt werden (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 29. Juni 2015 (Urk. 9/36) über die Untersuchung vom 19. Mai 2015 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 9):
- rezidivierende Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10 F41.0) und
- Neurasthenie (ICD-10 F48.0) bei
- kombinierter Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen und abhängigen Zügen (ICD-10 F61)
Er führte aus, dass sich diagnostisch Anhaltspunkte für eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung ergäben. Bereits als Schulkind habe sich die Beschwerdeführerin gemobbt und in der Opferrolle gefühlt. Die gleichzeitig enge familiäre Bindung habe ihr keine adäquate Ablösung vom Elternhaus ermöglicht (S. 6). Eine erste stationäre psychiatrische Behandlung sei 1993 erfolgt. Seinerzeit sei die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bereits festgestellt worden. Seit 1998 sei die Beschwerdeführerin in ständiger psychiatrischer Behandlung (S. 6 f.).
In sozialen Stresssituationen, die ein gewisses Mass an Selbstbehauptung und Abgrenzung erfordern würden, komme es zu ängstlichen (kognitiven) und depressiven (affektiven) Einbrüchen. Dies habe sich auch eindrücklich gezeigt, als die Beschwerdeführerin mit der Einsatzkoordination der Putzdienste an mehreren Filialen überfordert gewesen und bei personellen Ausfällen lieber selbst eingesprungen sei, ohne sich selbstwirksam abgrenzen zu können. Auch heute sei ihre Beziehungsgestaltung und Intentionalität auf regressive abhängige Ziele, nämlich auf die Vermeidung konflikthafter Situationen ausgerichtet, die zu Angst- und Panikattacken führen könnten (S. 7 oben).
Ohne hinreichende organische Erklärung bestehe ein ausgeprägtes neurasthenes Erschöpfungsgefühl nach körperlicher und geistiger Belastung mit pathologisch hohem Schlaf- und Ruhebedürfnis. Ruhe und Schlaf führten dabei aber nicht zu subjektiver ausreichender Erholung (entsprechend einer Neurasthenie gemäss ICD-10 F48.0). Letztlich diene die Symptomatik dazu, die Gefühle von Angst- und Panik (ICD-10 F41.0) zu vermeiden. Das regressive vermeidende Verhalten führe aber zu deutlichen Einschränkungen hinsichtlich einer vitalen und erlebnisreichen Lebens- und Beziehungsgestaltung sowie auch der beruflichen Möglichkeiten (Maladaptation).
So müsse hier die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, nämlich nur gering belastbar und vorzeitig erschöpft zu sein, als Krankheitsfaktor angesehen werden. Eine bewusstseinsnahe Aggravation habe sich nicht feststellen lassen. Es bestehe ein Leidensdruck sowie eine innerseelische Fixierung auf die Vorstellung, nur noch eingeschränkt leistungsfähig und belastbar zu sein, die auch mit intensiveren psychotherapeutischen Massnahmen kaum zu durchbrechen sein werde. Momentan habe sich die Beschwerdeführerin sozial und beruflich so eingerichtet, dass eine hohe Symptomkontrolle zwar möglich sei, aber mit klarer maladaptiver Tendenz und auch nur geringer Nachhaltigkeit, wie dies die letzte psychische Dekompensation im Dezember 2014 gezeigt habe (S. 7 Mitte).
Eine klinisch relevant ausgeprägte Depressivität habe sich bei der Untersuchung nicht gefunden, ebenfalls hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine neurologische Erkrankung, eine Psychose, eine affektive Störung oder ein Suchtleiden gefunden. Hinsichtlich der intellektuellen Ressourcen seien ebenfalls keine auffälligen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen festgestellt worden.
Die psychiatrischen Berichte im Dossier seien weitgehend nachvollziehbar. Allerdings sei nicht erklärt, weshalb die derzeitige, deutlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nur in einem 50 % Pensum (von 80 %) möglich sein soll (Dr. Z.___). Umgekehrt sei auch nicht ersichtlich, ob die ab Juli 2013 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gebäudelogistikerin attestiert worden sei oder für die Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin.
Eine gewisse Einschränkung könne zwar dem Vermeidungsverhalten, der neurasthenen Symptomatik und dem erhöhten Regressionsbedürfnis der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden. Allerdings liege keine anderweitige psychische Erkrankung vor, welche eine Einschränkung von mehr als 30-40 % (von 100 %) in der Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin begründen würde (S. 7 unten).
In Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin könne den Aufgaben als Unterhaltsreinigerin gut nachkommen und auch ganz allgemein Regeln und Routinen einhalten. Auch als Gebäudelogistikern seien diesbezüglich keine Einschränkungen anzunehmen (S. 5 oben).
In der vor September 2013 ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik habe sich die Beschwerdeführerin teilweise überfordert erlebt und sie habe die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter nicht gut koordinieren können und habe teilweise selbst einspringen müssen. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hier Unterstützung benötigt habe. Wahrscheinlich wäre dies aber erforderlich gewesen. Eine leichte, wahrscheinlich sogar mittelgradige Einschränkung als Gebäudelogistikern sei in Bezug auf die Fähigkeit zur Planung und Strukturierungen von Aufgaben daher anzunehmen.
Die ab September 2013 ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin sei an sich bereits gut strukturiert, Planungsaufgaben würden nicht anfallen. Insofern bestünden diesbezüglich heute keine Einschränkungen (S. 5 Mitte).
Betreffend die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit führte Dr. E.___ an, aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, sich auf kurzfristige Veränderungen im Arbeitsablauf einzustellen. Hier wäre sie auch mit der Unterstützung des Arbeitgebers als Gebäudelogistikern überfordert gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit in der Gebäudelogistik sei daher eine deutliche, als Unterhaltsreinigerin hingegen nur eine leichte Einschränkung anzunehmen, insofern heute keine besondere Assistenz durch den Arbeitgeber erforderlich sei (S. 5 Mitte).
Die Durchhaltefähigkeit sei reduziert. Durch die Vermeidung von Konflikten und im Bemühen keine Fehler zu machen, erschöpfe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeit früher als vergleichbare gesunde Kolleginnen. Sie könne Konflikte nicht angemessen klären und fürchte sich entsprechend vor Missverständnissen. Hierdurch sei sie psychisch angespannt, verkrampft und vermeidend, was zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch führe.
Die Tätigkeit in der Gebäudelogistik führe tätigkeitsbedingt bereits zu vermehrten Konflikten, insofern hier auch Mitarbeiterverantwortung eine besondere Rolle gespielt habe. Daher könne hier eine reduzierte Belastbarkeit von 50 %, wie ärztlich attestiert, nachvollzogen werden.
Als Unterhaltsreinigerin spielten die vorgenannten Gründe aber eine geringere Rolle, so dass dieselbe Einschränkung als Unterhaltsreinigerin von 50 % hier nicht ohne weiteres angenommen werden könne (S. 5 unten). Krankheitsbedingt bestehe zwar ein subjektiv erhöhtes Ruhebedürfnis, welches objektiv auch im Vermeidungsverhalten und den Regressionswünschen, nämlich sich bei übermässigem Schlafbedürfnis ins Bett zurückzuziehen, erklärt werden könne. Letztlich fänden sich aber keine anderweitigen psychischen Störungen von Krankheitswert, die hier eine mehr als 3040%ige Einschränkung (von 100 %) erklären würden (S. 6 oben).
Die Selbstbehauptungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Sie vermeide Konflikte, indem sie ihnen aus dem Weg zu gehen versuche. Als Gebäudelogistikerin sei demnach von deutlichen Einschränkungen auszugeben. Hingegen als Unterhaltsreinigerin sei dies jedoch kaum relevant.
Bei der Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien keine Aktivitätseinschränkungen ersichtlich, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung der Tochter und des Ehemannes ihren Haushalt führen. Sie beteilige sich an den Einkäufen, gehe spazieren und mit Freundinnen walken. Um ihr erhöhtes Schlafbedürfnis zu regulieren, gelinge es ihr, sich einen Wecker zu stellen, um ihren Haushalt und ihre übrigen Aktivitäten nicht zu vernachlässigen. Die Benutzung des Personenwagens und der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht eingeschränkt (S. 6 Mitte).
Als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben zu nennen (S. 8 oben).
Die Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik (Facility Management) mit einem erhöhten Anteil an Planungs- und Organisationsaufgaben sei nicht geeignet. Die diversen genannten Einschränkungen würden sich summieren, so dass diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit Juni 2013. Es sei dabei aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur eine sehr kurze Zeit ausgeübt und sich die Überforderung dabei sehr schnell gezeigt habe. Es sei auch zu beachten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits lange vor der Übernahme der Tätigkeit als Gebäudelogistikerin bestanden habe und diese Tätigkeit damit von vornherein nicht angemessen gewesen sei (S. 8 Mitte).
Strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne höhere Verantwortungsübernahme, ohne besonderen Zeit- und Termindruck in einer personell überschaubaren und entgegenkommenden Arbeitsumgebung sollten medizinisch-theoretisch in einem 60-70%-Pensum (von 100 %) möglich sein. Die jetzige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin für 3 Standorte stelle geringere Anforderungen an die Verantwortung, Organisation und Planung und könne daher als weitgehend adaptiert angesehen werden. Aus rein medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit damit optimal eingegliedert. Ob sie zu gegebener Zeit ihr Arbeitspensum erhöhen könne, sei unsicher, da sie sich subjektiv als nicht höher leistungsfähig erlebe. Im Haushalt seien keine besonderen Einschränkungen anzunehmen (S. 8 Mitte).
Eine regelmässige psychiatrische Behandlung finde statt, allerdings mit 23 Monaten sehr niedriger Frequenz. Prinzipiell könnte eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf Verbesserung der Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eine Veränderung der maladaptiven Verhaltensmuster bewirken. Aufgrund des bereits langjährig chronifizierten Krankheitsverlaufs sei dies aber unsicher und daher sei auch keine Aussage zur beruflichen Prognose möglich (S. 8 unten).
3.6 Dr. Z.___ berichtete erneut am 24. September 2015 (Urk. 9/47/3-4) und führte aus, dass sich das Befinden der Beschwerdeführerin durch die Reduktion des Arbeitspensums auf 40 % eines Vollpensums deutlich stabilisiert habe, es seien keine psychiatrischen Notfallsituationen mehr aufgetreten. Nach einem Wechsel des Einsatzbereiches sei die heutige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als optimal angepasst zu bezeichnen. Zur Verbesserung weiter beigetragen habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnismässig hoch dosierte Pharmakotherapie dauerhaft und zuverlässig durchzuführen.
Vom 1. September 2013 bis am 30. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf das Vertragspensum von 80 % bestanden. Danach sei kein weiteres Zeugnis mehr angefordert worden. Trotzdem bestehe diese Einschränkung weiter, was bedeute, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als langfristig zu 60 % arbeitsunfähig einschätze (S. 1).
Die einzige Möglichkeit, diese relativ erfreulich stabile Situation weiter aufrechtzuerhalten, bestehe im Wesentlichen darin, die Pharmakotherapie weiterzuführen und eine Überforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäftigungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zudem müsse die Beschwerdeführerin in Konflikt- und Belastungssituationen gezielt beraten werden, wofür sie auch sozialarbeiterische oder psychologische Angebote in Anspruch nehmen könne. Selbstverständlich sei aufgrund der somatischen Situation (Status nach Magenoperationen, Hypertonie, Status nach Diabetes) eine angemessene und sorgfältige haus- und spezialärztliche Kontrolle und Behandlung angezeigt. Die psychiatrisch-psychotherapeutischen Optionen zur Verbesserung des Zustandes seien erschöpft. Es gebe deshalb keine explizite Behandlungsvereinbarung abgesehen von der Zusage, dass sich die Beschwerdeführerin bei Belastungssituationen bei ihm melden dürfe. Die Pharmakotherapie könne wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt werden. Die letzte Konsultation/Kontrolle in seiner Praxis sei am 6. August 2015 erfolgt (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 29. Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) ab, wonach der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der genannten Schonkriterien zu 70 % zumutbar sei.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der RAD-Untersuchungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.5) auf einer allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte RAD-Arzt Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass der - näher umschriebene - psychopathologische Befund für eine hohe Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin spreche (Urk. 9/36 S. 4). Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. E.___ differenziert mit der anderslautenden psychiatrischen Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. Z.___ auseinander (S. 7 unten) und nahm ausdrücklich Stellung zu den Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5 f.). RAD-Arzt Dr. E.___ machte sodann darauf aufmerksam, dass aktuell zwar eine regelmässige psychiatrische Behandlung, jedoch mit sehr niedriger Frequenz stattfinde und prinzipiell eine Intensivierung dieser psychotherapeutischen Behandlung eine Veränderung der maladaptiven Verhaltensmuster bewirken könnte (S. 8). Alsdann führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass keine Anhaltspunkte für eine Aggravation und auch keine Verdeutlichung vorlägen (S. 6 Mitte).
Der RAD-Untersuchungsbericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollziehbar begründet. So begründete RAD-Arzt Dr. E.___ einlässlich und sorgfältig, dass sich aktuell keine anderweitigen psychischen Störungen von Krankheitswert fänden, die vorliegend eine mehr als 30-40%ige Einschränkung (von 100 %) zu erklären vermöchten (S. 6 oben). Überdies zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass die jetzige Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin für drei Standorte geringere Anforderungen an die Verantwortung, Organisation und Planung stelle und daher als weitgehend adaptiert angesehen werden könne, womit die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei (S. 8 unten). RAD-Arzt Dr. E.___ wies ausserdem deutlich darauf hin, dass die vorherige Tätigkeit als Hauswartin in der Gebäudelogistik mit einem erhöhten Anteil an Planungs- und Organisationsaufgaben aufgrund der genannten Einschränkungen nicht geeignet sei für die Beschwerdeführerin (S. 8 oben). Er nahm somit wiederholt und vertieft Stellung zu den Einschränkungen, wies jedoch auch darauf hin, dass in den ausserberuflichen Aktivitäten keine Einschränkungen ersichtlich seien und es der Beschwerdeführerin gelinge, ihr erhöhtes Schlafbedürfnis zu regulieren, ohne den Haushalt und die übrigen Aktivitäten zu vernachlässigen (S. 6 oben).
Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhalten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend.
Ausserdem lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch aus den medizinischen Berichten ihres behandelnden Psychiaters nichts ableiten, was den RAD-Untersuchungsbericht umzustossen vermöchte. Vielmehr erachtete Dr. Z.___ in seinem Bericht vom September 2015 (vorstehend E. 3.6) den Wechsel des Einsatzbereiches als Reinigungsmitarbeiterin angesichts der gesundheitlichen Einschränkung als optimal angepasst. Zudem habe auch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine verhältnismässig hoch dosierte Pharmakotherapie dauerhaft und zuverlässig durchzuführen, zu einer Verbesserung beigetragen. Aus welchen Gründen er die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin trotzdem langfristig als zu 60 % arbeitsunfähig einschätzte, begründete Dr. Z.___ nicht. Er fügte lediglich an, dass die einzige Möglichkeit, diese relativ erfreulich stabile Situation weiter aufrechtzuerhalten, im Wesentlichen darin bestehe, die Pharmakotherapie weiterzuführen und eine Überforderung dadurch zu vermeiden, dass der Beschäftigungsgrad nicht wieder erhöht werde. Zu den Umständen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem neuen Tätigkeitsumfeld jedoch weniger Verantwortung zu übernehmen hat, kein besonderer Termin- oder Zeitdruck vorhanden ist und geringere Anforderungen an die Organisation und Planung gestellt werden, nahm Dr. Z.___ nicht Stellung. Seine Aussage, wonach die psychiatrisch-psychotherapeutischen Optionen zur Verbesserung des Zustandes erschöpft seien und die Pharmakotherapie wenn nötig auch durch den Hausarzt weitergeführt werden könne, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. So führte er in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) noch aus, dass eine psychiatrische Therapie nach Massgabe des aktuellen Bedarfes, zurzeit zirka eine Konsultation à 30 Minuten alle 3 Wochen, stattfinde. Wie bereits RAD-Arzt Dr. E.___ festgestellt hat, könnte die Frequenz der Behandlung noch intensiviert und der Fokus auf eine Verbesserung der Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit gelegt werden.
Dies zeigt, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten.
Auch ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies zeigt sich an der Intervention des behandelnden Psychiaters exemplarisch. Zwar ist es durchaus achtenswert, dass er sich für die Interessen seiner Patientin engagiert und aus Respekt vor einer Überforderung eine höhere Arbeitsfähigkeit trotz neuem, angepasstem Aufgabengebiet verhindern will; der Verwertbarkeit seiner Stellungnahmen im Rahmen der Rechtsanwendung ist dies jedoch abträglich. Zusammengefasst erscheinen die Einschätzungen seitens der behandelnden Ärzte als zu stark von ihrer therapeutischen Perspektive geprägt, als dass für die Frage, welche Versicherungsleistungen der Beschwerdeführerin zustehen, darauf abgestellt werden könnte.
4.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. E.___ umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
4.5 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen und somit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.
Dass in somatischer Hinsicht für mittelschwere Tätigkeiten wie beispielsweise die aktuell ausgeübte Tätigkeit keine Einschränkungen vorliegen, blieb unbestritten und ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. E.3.4), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.
5.1 Ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre, kann ausgangsgemäss offen bleiben.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin war seit August 2012 zu 80 % bei der Y.___ AG als Hauswartin erwerbstätig (Urk. 9/8). Seit Dezember 2013 wird sie dort als Unterhaltsreinigerin in drei Standorten in einem Pensum von 40-50 % eingesetzt (vgl. Urk. 9/8/7). Der von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Verdienst stellt vorliegend eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar.
Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin bei der Y.___ Fr. 41‘600.-- im Jahr 2012 mit einem Pensum von 80 % verdient hatte (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/5). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Fr. 45‘351.-- verdient. Gestützt auf den ausdrücklichen Hinweis der Arbeitgeberin, dass noch keine Vertragsanpassung vorgenommen worden sei, ist dieses Einkommen von Fr. 45‘351.-- für ein 80%iges Pensum zu verstehen (vgl. Urk. 9/8 S. 2 und 7).
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 45‘714.-- im Jahr 2014 für ein Pensum von 80 %. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 57‘142.--.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 70%igen behinderungsangepassten Tätigkeit stehen der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344.-- pro Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Arbeitsmarktindikatoren 2016, S. 98, Tabellengruppe T18 wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden nach Wirtschaftsfaktoren, abschnitten und –abteilungen, Total 2014) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 52‘216.-- für das Jahr 2014 (Fr. 49‘344.-- x 1.007 x 1.008 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %.
Der Beschwerdeführerin ist eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang von 70 % zumutbar (vorstehend E. 4.5), woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 36‘551.-- ergibt.
Zumal der Beschwerdeführerin sowohl ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin als auch eine andere angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist, besteht auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, weshalb kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘142.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 36‘551.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘592.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 36 %.
5.7 Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2016 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom MLaw O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach