Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00211




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 23. Dezember 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 geborene X.___, zuletzt als Raumpflegerin bei der Z.___ AG in A.___ tätig (Urk. 8/7/3), meldete sich erstmals im August 2013 unter Hinweis auf eine chronische entzündliche Erkrankung des rechten Schultergelenks, chronische lumbale Rückenschmerzen bei Arthrose, eine Depression sowie auf Schwindel zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8/1-10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/22) das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es sei kein Gesundheitsschaden im IV-rechtlichen Sinn ausgewiesen.

1.2    Am 9. September 2015 (Datum des Eingangs der Anmeldung bei der IV-Stelle, Urk. 8/25-26) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 15. September 2015 (Urk. 8/26) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Am 22. September 2015 (Urk. 8/27-28) ergänzte die Versicherte ihre Eingabe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2016 aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Des Weiteren stellte sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.4    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.6    Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht oder die Verwaltung für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen könnten keine versicherungsmedizinisch relevanten objektiven Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen eruiert werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf den Bericht von B.___, Arzt und Psychoanalytiker, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM/Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. C.___, Klinische Psychologin/Psychotherapeutin SPV, vom 7. September 2015 (Urk. 8/23) glaubhaft dargestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand verändert habe. Die aktuellen Diagnosen seien durch Fachärzte unter Einordnung der Kriterien von ICD-10 gestellt worden und gingen weiter als die im Jahr 2013 diagnostizierten Leiden. Des Weiteren habe sich auch die Rest-Arbeitsfähigkeit verändert, werde doch aktuell von einer solchen von maximal 40 % ausgegangen, während 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9-11 und S. 6 f. unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2015 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/22) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.


3.

3.1    

3.1.1    Die medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/22) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

3.1.2    Psychoanalytiker B.___ führte in seinem Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 8/7/4-5) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 2010 in seiner nervenärztlichen Behandlung. Die Überweisung sei durch das D.___ erfolgt, wohin sie und ihr Sohn vor ihrem Ehemann geflüchtet seien. Aufgrund des Schweregrads der gesundheitlichen Störung sei von Anfang an nicht mit einer schnellen Heilung zu rechnen gewesen und es müsse mit einer mehrere Jahre andauernden Behandlung gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich immerhin von ihrem völligen sozialen Rückzug und ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit so weit erholen können, dass sie ab Mitte 2011 in einem Wiedereingliederungsprogramm des Sozialamtes habe arbeiten können. Der Erfolg dieser Massnahme bestehe unter anderem darin, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2013 mit einem Pensum von 50 % in der Arbeitsintegration der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der E.___ im 2. Arbeitsmarkt wirken könne.

3.1.3    Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronische Depression mit psychosomatischen Beschwerden (Schwindel, chronisches Schmerzsyndrom) seit mindestens 2010

- chronische Lumbago bei beginnender Arthrose und Muskelverspannung

    Die Ärztin führte aus, die Prognose sei schlecht, da die Beschwerdeführerin für körperliche Arbeiten nicht zu 100 % einsetzbar sei und aus sprachlichen Gründen andere Arbeiten kaum möglich seien (Ziff. 1.4). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel bestehe immer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für ein bis zwei Wochen. Körperliche Arbeiten über längere Zeit seien nicht möglich, wobei bezüglich ihrer bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier Stunden pro Tag) bestehe (Ziff. 1.6-7). Des Weiteren seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin infolge einer Depression eingeschränkt (Ziff. 3).

3.1.4    Am 27. Juni 2014 äusserte sich Dr. F.___ erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Sie hielt unter Hinweis auf chronische Rücken- und Schulterschmerzen sowie eine chronische Überlastungssituation fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine 50%ige Arbeit auszuführen und dass stattdessen ein 40 %-Pensum optimal wäre (Urk. 8/20).

3.1.5    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage, die Diagnosen seien unspezifisch und nicht durch fachärztliche Befundberichte bestätigt. Es sei keine länger andauernde oder gar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Gesundheitsschaden im IV-rechtlichen Sinn ausgewiesen (Urk. 8/22).

3.2.    

3.2.1    Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin folgende Berichte ein:

3.2.2    Die behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lic. phil. C.___, hielt in ihrem Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 8/23) fest, dass zu Beginn der Behandlung im Januar 2011 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 auf dem Hintergrund einer Migrationsproblematik gestellt worden sei. Gestützt auf die damalige Prognose sei davon ausgegangen worden, dass sich die Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Wiedereingliederungs-Programms des Sozialdepartements der E.___ durch eine Stelle im geschützten Rahmen als Reinigungskraft in einer Kinderkrippe gut auf dem Arbeitsmarkt integrieren könne. Diese Prognose sei indessen zu optimistisch gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit der 50 %-Anstellung als Reinigungskraft stark überfordert und es fehle ihr unter anderem an Konzentrationsfähigkeit sowie Ausdauer. Sie sei zudem durch eine Überempfindlichkeit im sozialen Kontext schnell überfordert. Die Psychotherapeutin führte weiter aus, die Hauptdiagnose habe in eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.6 mit einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.11 als Nebendiagnose abgeändert werden müssen. Schliesslich wies die Psychotherapeutin darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit maximal 40 % betrage.

3.2.3    In den Zeugnissen von Dr. med. G.___, Neurochirurgie und Neurologie, vom 31. August 2015 (Urk. 8/30/2), von Dr. F.___ vom 3. September 2015 (Urk. 8/24/3) sowie von Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. September und 1. Oktober 2015 (Urk. 8/27/2 und Urk. 8/30/1) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 7. September 2015 sowie vom 22. September bis 11. Oktober 2015 bescheinigt.


4.

4.1    In den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztzeugnissen (Urk. 8/24/3, Urk. 8/27/2 und Urk. 8/30/1-2, vgl. auch E. 3.2.3) wird jeweils einzig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für wenige Tage (maximal neun Tage) bescheinigt, es fehlen indessen insbesondere die Angabe einer Diagnose sowie die Beschreibung der gesundheitlichen Beschwerden. Der Bericht vom 7. September 2015 betreffend die psychischen Beschwerden (Urk. 8/23, vgl. auch E. 3.2.2) wurde sodann weder von der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C.___ unterzeichnet, nicht aber von Dr. B.___, und wurde somit nicht von einer in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierten Arztperson verfasst.

    Gestützt auf diese Zeugnisse und den Bericht der Psychotherapeutin war eine neue Prüfung des Leistungsbegehrens nicht gerechtfertigt (vgl. E. 1.6), weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Nachgang an die Neuanmeldung zu Recht zur Einreichung ergänzender Beweismittel aufforderte (Urk. 8/26), wobei die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen vorlegte. Entsprechend ist der Überprüfung der angefochtenen Nichteintretensverfügung (Urk. 2) der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. E. 1.6).

4.2    

4.2.1    Vergleicht man die bei der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Urk. 8/22) vorliegenden Arztberichte (vgl. E. 3.1.2-3.1.4) mit den Berichten, welche nach Erlass des besagten Entscheids erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-3), so zeigt sich bei der Beschwerdeführerin keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.4-5).

4.2.2    Psychoanalytiker B.___ nannte in seinem Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 8/7/5-4) keine spezifische Diagnose, sondern führte lediglich aus, dass aufgrund des Schweregrads der gesundheitlichen Störung nicht mit einer schnellen Heilung gerechnet werden könne. Er hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2013 mit einem Pensum von 50 % im 2. Arbeitsmarkt tätig sei. Dr. F.___ diagnostizierte am 23. August 2013 (Urk. 8/15) eine chronische Depression mit psychosomatischen Beschwerden sowie eine chronische Lumbago bei beginnender Arthrose und Muskelverspannung und ging am 27. Juni 2014 von einem für die Beschwerdeführerin optimalen 40%igen Arbeitspensum aus (Urk. 8/20). Die Psychotherapeutin wies im Rahmen der Neuanmeldung darauf hin, dass die im Januar 2011 gestellte Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Hintergrund in eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung als Hauptdiagnose sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom als Nebendiagnose habe abgeändert werden müssen, und postulierte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % (Urk. 8/23).

    Rechtsprechungsgemäss bewirkt eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se grundsätzlich nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).

    Nach dem Gesagten reicht die von der Psychotherapeutin in ihrem Bericht (Urk. 8/23) – sofern auf diesen überhaupt abzustellen ist (vgl. E. 4.1) – erwähnte Änderung der Diagnose zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung nicht aus. Im Weiteren fehlt es an einer Schmälerung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nachdem Dr. F.___ bereits im Juni 2014 und somit vor Erlass der ursprünglichen Verfügung (Urk. 8/22) von einem zumutbaren Arbeitspensum von 40 % ausging (Urk. 8/20) und die Psychotherapeutin im Rahmen der Neuanmeldung ebenfalls eine 40%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/23). Das von Psychoanalytiker B.___ am 15. April 2013 erwähnte Arbeitspensum von 50 % (Urk. 8/7/4-5) ändert daran nichts, da der entsprechende Bericht fast 1,5 Jahre vor Erlass der ursprünglichen Verfügung datiert und somit keine zeitnahen Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zulässt. Im Übrigen wies Psychoanalytiker B.___ lediglich auf das seit Februar 2013 effektiv ausgeübte Arbeitspensum der Beschwerdeführerin hin, machte aber keine Angaben betreffend das ihr maximal zumutbare Pensum, weshalb die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2014 zu Recht nicht darauf abgestellt hat (Urk. 8/22).

4.2.3    Im Zusammenhang mit dem Bericht der Psychotherapeutin (Urk. 8/23) ist sodann zu berücksichtigen, dass die zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung diagnostizierte mittelgradige depressive Episode auf eine „Migrationsproblematik“ und somit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen war, welche indessen nicht unter das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Risiko fallen (BGE 141 V E. 4.3.3 und 127 V 294 E. 5a). Dass sich diese Ursache im Laufe der Behandlung änderte, ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die am 7. September 2015 gestellte Haupt- und Nebendiagnose weiterhin auf psychosozialen Gründen beruhen und damit kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Im Weiteren fehlen Angaben darüber, wann die Persönlichkeitsstörung erstmals aufgetreten sein soll, zumal sich der Bericht lediglich zu den Diagnosen im Januar 2011 und September 2015 äusserte und deshalb unklar ist, ob sich diese Störung vor oder nach der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2014 manifestierte. Die Psychotherapeutin belässt es im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung sodann beim pauschalen Hinweis auf eine „Überempfindsamkeit im sozialen Kontext“ ohne auf die konkreten Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzugehen. Betreffend die im Bericht erwähnte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist darauf hinzuweisen, dass hiezu keine Befunde beschrieben werden, welche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung geben könnten.

4.2.4    Ebenso wenig vermögen die Arztzeugnisse der Dres. G.___, F.___ und H.___ (Urk. 8/24/3, Urk. 8/27/2 und Urk. 8/30/1-2, vgl. auch E. 3.2.3) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da sich besagte Ärzte lediglich auf einen pauschalen und nicht näher begründeten Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschränken (vgl. auch E. 4.1).

4.3    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt einerseits ein knapp gehaltener Bericht vor, der nicht von einer in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierten Arztperson verfasst wurde (vgl. E. 4.1) und andererseits mehrere Arztzeugnisse, welche sich auf den pauschalen Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschränken und die Frage der Verschlechterung überhaupt nicht thematisieren (vgl. E. 4.2.4). Dass ein solcher Bericht respektive solche Arztzeugnisse zur Glaubhaftmachung einer massgeblichen Änderung des Gesundheitszustands nicht ausreichen, hätte der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin bereits aufgrund der leistungsabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2014 bekannt sein müssen (vgl. Urk. 8/16 S. 2-3 und Urk. 8/22 S. 1), zumal im erwähnten Bericht von einer identischen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2014 (vgl. E. 4.2.2). Die Beschwerde erscheint somit als aussichtlos, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais