Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00212




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteilvom 3. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott

Stierlin Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. November 2006 unter Hinweis auf einen Herzinfarkt mit Operation, psychische Probleme und Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/70 und Urk. 7/75).

    Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 7/91), forderte jedoch aufgrund einer Rentenneuberechnung mit Rückforderungsverfügung vom 13. Oktober 2011 Fr. 19‘267.-- zurück (Urk. 7/95).

1.2    Nach Eingang eines am 21. August 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/105) klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/114; Urk. 7/118) mit Verfügung vom 8. Januar 2016 die Verfügung vom 18. Juli 2011 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/120 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 2) und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):

„1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2016 sei auf    zuheben.

2.    Auf die Wiedererwägung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom     18. Juli 2011 sei zu verzichten.

3.    Eventualiter sei auf die Wiedererwägung der ursprünglichen     Rentenzusprache mit Verfügung vom 25. Juni 2009 zu verzichten.

4.    Im Rahmen der Rentenrevision sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,     die bisherige ganze Invalidenrente zu bestätigen, da sich der     Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert hat.

5.    Eventualiter sei eine externe polydisziplinäre medizinische Begutachtung     (zumindest Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie) anzuordnen, bevor     über die Wiedererwägung und den IV-Rentenanspruch neu entschieden     wird.

6.     Für den Fall einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden     Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde    gegnerin.“

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

    In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2016 um Rückweisung sei abzuweisen, und das Gericht habe über die Anträge Ziff. 1-7 gemäss Beschwerdebegründung zu entscheiden. In diesem Rahmen habe das Gericht allenfalls über den Eventualantrag Ziff. 5 um Anordnung einer gerichtlichen Begutachtung zu entscheiden (Urk. 12 S. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

1.5    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2011 damit, mit dieser sei der Rentenanspruch gestützt auf die Diagnose einer „leichten mittelschweren depressiven Episode bei psychosozialer Belastungssituation“ anerkannt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe jedoch die Rechtsprechung diese Diagnose nicht mehr als invalidisierend anerkannt, weshalb die Verfügung vom 18. Juli 2011 zweifellos unrichtig sei. Es lägen weder komorbide psychische Beeinträchtigungen noch chronische körperliche Begleiterkrankungen vor. Die somatischen Diagnosen erlaubten laut den fachärztlichen Berichten die Ausübung einer angepassten leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit. Die Rente sei daher infolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens wiedererwägungsweise aufzuheben (S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei (S. 1 f.).

2.3    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei der Verfügung vom 18. Juli 2011 habe es sich lediglich um eine Korrektur der Rentenberechnung gehandelt, und ihr hätten keinerlei medizinische oder erwerbliche Beurteilungen der Invalidität zugrunde gelegen (S. 3 f. Ziff. 1-7). Die ursprüngliche Rentenfestsetzung sei mit Verfügung vom 25. Juni 2009 erfolgt, deren wiedererwägungsweise Aufhebung vorsorglicherweise ebenfalls bestritten werde (S. 5 Ziff. 2.1). Aus der Gesamtheit der Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit anerkannt worden, und nach Durchführung des Einkommensvergleiches habe ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert. Es seien auch ausführliche berufliche Abklärungen erfolgt. Der Beschwerdegegnerin habe zudem ein Ermessen zugestanden und vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage müsse der Entscheid zumindest als vertretbar angesehen werden (S. 6 f. Ziff. 2.4). Sein Zustand habe sich auch nicht verbessert, weshalb kein Grund zu einer revisionsweisen Anpassung der Rente bestehe (S. 8 Ziff. 2.6).

2.4    In seiner Stellungnahme zum Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12) führte der Beschwerdeführer aus, Prozessgegenstand bilde primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 18. Juli 2011 entschieden habe. Eventuell sei die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2009 zu überprüfen (S. 2 Ziff. 2-3). Es sei zudem festzustellen, dass kein Revisionsgrund gegeben sei (S. 2 Ziff. 5). Sollte eine medizinische Begutachtung notwendig sein, wäre diese durch das Gericht anzuordnen und müsste interdisziplinär angelegt sein (S. 2 f. Ziff. 6-7).


3.    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 25. Juli 2009 (Urk. 7/70 und Urk. 7/75) und nicht mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 7/91). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, handelte es sich bei letzterer lediglich um eine rechnerische Korrektur, und es lagen ihr keine medizinischen Abklärungen des Sachverhaltes zu Grunde. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk. 6) hierzu keine Stellung genommen, eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist jedoch vorliegend gerechtfertigt und wurde so auch vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. vorstehend E. 2.3-4).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ausdrücklich den Antrag der Beschwerdegegnerin um Rückweisung zu weiteren Abklärungen abgelehnt und einen Entscheid über die Rechtmässigkeit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der mit Verfügung vom Juli 2009 rückwirkend ab November 2006 erfolgten ursprünglichen Leistungszusprache (vgl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) beantragt (vgl. vorstehend E. 2.4). Es ist deshalb im Folgenden vorab zu prüfen, ob diese zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.

    Anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden Berichte vor:

4.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 14. November 2006 (Urk. 7/13/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A Ziff. 1):

- depressive Entwicklung mit Angst und Hyperventilation, bestehend seit November 2005

- koronare Herzkrankheit bei Status nach inferolateralem STEMI und Status nach PCI/Stenting eines Verschlusses eines grossen PLA1/RCX am 6. November 2005

- lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei/mit Diskushernie L4/L5, Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS)

- obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Dr. Y.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kardiovaskuläre Risikofaktoren, so einen Nikotinabusus und eine Hypercholesterimie (lit. A Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Oktober 2005 in seiner Behandlung (lit. D). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Textilmechaniker habe vom 6. November 2005 bis 2. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ein Arbeitsversuch am 3. Januar 2006 sei gescheitert, und seit dem 5. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % infolge Krankheit (lit. B).

    Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Störung mit somatischen Beschwerden. Nach dem Herzinfarkt vom November 2005 habe er sich psychisch wie körperlich nicht mehr erholen können. Die wiederholten Arbeitsversuche seien wegen Angst und Schmerzexazerbation immer wieder gescheitert. Nach der Kündigung der Stelle sei er verstärkt depressiv und fast haltlos gewesen. Bei diesem Patienten zeige sich aufgrund mangelnder Ressourcen ein ungünstiger Genesungsverlauf nach einem schweren Ereignis (wie dem Herzinfarkt). Da er beruflich darauf angewiesen sei, schwere körperliche Arbeit verrichten zu können, stünden die Chancen für einen erfolgreichen Wiedereinstieg trotz intensiver adäquater Behandlungen von Anfang an schlecht. Die Prognose für das Erlangen der vollen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit bleibe somit aufgrund der Gesamtsituation eher ungünstig, obwohl er seit September 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben sei und eine neue Stelle suche (S. 3 Ziff. 5).

4.3    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/15) folgende seit 2005 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose; ICD-10 F45.30)

- somatisch Zustand nach Herzinfarkt November 2005

    Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Februar 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 13. Dezember 2006 stattgefunden (lit. D. Ziff. 2).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Webereiangestellter habe von November 2005 bis 3. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, und seit dem 4. September 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ausdrücklich bei einem einfachen Arbeitsweg von maximal einer halben Stunde (lit. B). Es bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 4. September 2006 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit (S. 4).

    Dr. Z.___ führte aus, seit Jahren bestünden psychosoziale Belastungen. So sei die Tochter behindert und die Ehefrau psychisch angeschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach einem Arbeitsplatzverlust einen Arbeitsweg von mindestens zwei Stunden zur neuen Arbeitsstelle gehabt. Seit fünf Jahren bestünden chronische Rückenschmerzen und im November 2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seither verspüre er oft einen retrosternalen Druck und Angst, wieder einen Herzinfarkt zu bekommen. Ferner leide er seither an einer depressiven Symptomatik (lit. D. Ziff. 3). Zu den erhobenen Befunden führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei psychopathologisch wach, bewusstseinsklar, kognitiv ohne Befund und habe keine psychotischen Symptome. Er sei affektiv erreichbar, ängstlich depressiv und im Antrieb vermindert, jedoch nicht suizidal (lit. D. Ziff. 5). Versuche, den Patienten verhaltenstherapeutisch zu exponieren, seien bisher kaum gelungen. Der Patient gehörte eigentlich zur Entlastung von einem hochproblematischen Umfeld in eine psychiatrisch/psychosomatische Klinik, was er bislang abgelehnt habe. Therapeutisch wäre auch das Finden einer 50%igen Tätigkeit mit angemessenem Arbeitsweg. Die Prognose sei angesichts der komplexen Problematik als eher negativ zu betrachten (lit. D. Ziff. 7).

    Der Beschwerdeführer sei psychosozial dermassen belastet, dass zusätzliche Belastungen die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkten (S. 2 unten).

4.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/65/2-3) aus, der 44-jährige Versicherte leide an einer leichten bis mittelschweren depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneurose) nach Herzinfarkt im November 2005 (Arztbericht Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei somit ausgewiesen. Der Gesundheitsschaden sei nach Art, Schwere und Auswirkung geeignet, die bisherige Tätigkeit einzuschränken. Laut Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. Januar 2007 bestehe bei dem Versicherten eine ängstlich vermeidende und depressive Symptomatik bei massiven psychosozialen Belastungen und bei Status nach Herzinfarkt. Dr. A.___ führte aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgegangen werden. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit (gegebenenfalls zusätzliche Einschränkungen durch Antidepressiva). Körperlich leichte Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck wären dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zunächst zu 50 % und dann bis zu 100 % möglich. Seit November 2005 könne von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden.

4.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 5. März 2007 (Urk. 7/57) folgende, hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1):

- koronare 1-Gefässerkrankung

- atypische Thorakoabdominalbeschwerden

- kardiovaskuläres Risiko: Status nach Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Adipositas

- anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom

- bekannte leichte mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation

- vorwiegend positionsabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Dr. B.___ führte aus, der 44-jährige Patient sei wegen atypischen Thoraxschmerzen und Dyspnoe zur kardialen Abklärung zugewiesen worden. Klinisch und radiologisch zeigten sich ein normaler Herzbefund. Im EKG bestehe ein normokarder Sinusrhythmus, eine Linkslage und eine nach rechts verschobene Übergangszone. Dr. B.___ führte aus, insgesamt fänden sich bei den atypischen Thoraxschmerzen in der Ergonometrie bei normaler Leistungsfähigkeit weder subjektive noch objektive Hinweise für eine Ischämie. In der Echokardiographie könne bei der Dyspnoe keine kardiale Ursache ausgemacht werden. Therapeutisch sei eine lebenslange Thrombozytenaggregationshemmung und eine Statinbehandlung mit dem Ziel, das Gesamtcholesterin zu senken, angebracht. Eine nächste kardiologische Routinekontrolle werde in einem Jahr empfohlen (S. 2 unten).

4.6    Die Ärzte des C.___ (C.___) stellten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/51) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 19. Mai 2007 folgende, hier leicht gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1):

- linksseitige Thoraxschmerzen

- Differenzialdiagnose: Angina pectoris, muskuloskelettal

- koronare 1-Gefässerkrankung

- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose April 2006

- Beginn mit CPAP-Therapie am 9. Mai 2007

- chronische Schmerzen über unterem lateralen Rippenbogen unklarer Aetiologie

- Hyposensibilität der linken Körperseite unklarer Aetiologie, Erstdiagnose Februar 2006

- depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom wahrscheinlich L5/S1 links

- Status nach computertomografisch gesteuerter Cortisoninfiltration

    Die Ärzte führten aus, die Ursache der initialen Hospitalisation sei möglicherweise im Rahmen eines Troponin-negativen Koronarsyndroms zu sehen. Der Patient sei zur Überwachung auf die Notfallbettenstation aufgenommen worden. Die Herzenzyme seien wiederholt negativ gewesen, auch hätten elektrokardiographisch keine Ischämiezeichen dokumentiert werden können, weshalb der Patient am 4. Mai 2007 auf die Normalstation verlegt worden sei. Eine erneute kardiale Abklärung mittels Ergonometrie und Echokardiographie habe nicht stattgefunden, da dies unlängst ambulant erfolgt sei und keine Pathologien aufgewiesen habe (S. 1 unten f.).

    Der Patient habe während der Hospitalisation immer wieder über stechende linksseitige Thoraxschmerzen geklagt, nebst den ihm bekannten lateralen drückenden Schmerzen über dem rechten unteren Rippenbogen. Eine somatische Ursache habe nicht nachgewiesen werden können. Gemäss Patient sei auch eine psychosomatische Komponente bei aktueller Belastungssituation eine mögliche Ursache. Die Beschwerden hätten mit analgestischer Therapie nicht zufriedenstellend eingestellt werden können.

    Die Ärzte des C.___ führten aus, ihnen sei eine grosse Unsicherheit des Beschwerdeführers betreffend seinen Körper aufgefallen, weshalb eine erneute kardiale Rehabilitation empfohlen werde, um wieder Selbstsicherheit zu erlangen. Der Patient werde nach Austritt aufgeboten (S. 2 oben).

4.7    Am 11. Dezember 2007 erstatteten die Fachpersonen des Arbeitszentrums D.___ Bericht über das vom 3. September bis 30. November 2007 durchgeführte Arbeitstraining (Urk. 7/43).

    Die Fachpersonen führten aus, infolge eines dritten Herzinfarktes habe der Beschwerdeführer die Abklärung nicht wie vorgesehen am 21. Mai 2007 antreten können. Aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, welche ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, habe er am 3. September 2007 mit der Abklärung beginnen können. Er habe während den ersten vier Wochen sehr konstant und regelmässig jeweils am Morgen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe aber immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er ständig Angst habe, es könnte zu einem vierten Herzinfarkt kommen. Immer wiederkehrendes Herzrasen und Schweissausbrüche hätten dieses Gefühl verstärkt. Ab dem 2. Oktober 2007 habe er ganztags gearbeitet, habe aber infolge einer vier Mal pro Woche durchgeführten Herztherapie im C.___ jeweils die Arbeit zwischen 11.30 bis 14.00 unterbrechen müssen. Die tägliche Anwesenheit in der Werkstatt habe sich damit auf etwa 5 ½ Stunden belaufen. Am 17. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich infolge eines vermuteten Herzinfarktes notfallmässig in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Es habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die Symptome durch Magenschmerzen verursacht worden seien und nicht mit dem Herz in Verbindung gestanden hätten.

    Die Fachpersonen führten aus, mit zunehmender Dauer der Abklärung habe sich gezeigt, dass die familiären Probleme das Arbeitsverhalten zunehmend stärker negativ beeinflusst hätten. Der Beschwerdeführer sei ungepflegter erschienen und sei leicht reizbar gewesen. Er habe mitgeteilt, dass nun auch noch seine Frau notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und ebenfalls seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung sei. Zu der bereits sehr angespannten Situation laste nun auch noch die ganze Hausarbeit und die Betreuung seiner behinderten Tochter auf ihm. Die zwei volljährigen, arbeitslosen Söhne wohnten ebenfalls noch zu Haus, beteiligten sich aber in keiner Art und Weise an den Haushaltaufgaben. Das Leben mache so keinen Sinn mehr. Die Fachpersonen führten aus, sie hätten dem Beschwerdeführer dringend geraten, sich mit der Gemeinde und dem Psychiater in Verbindung zu setzen, damit die Situation geklärt werden könne (S. 2 Mitte).

    Aus ihrer Sicht sei momentan eine Steigerung der Arbeitstätigkeit auf 100 % aufgrund der sehr schwierigen familiären und gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Eine Halbtagstätigkeit im geschützten Rahmen wäre zurzeit die beste Lösung (S. 2 unten).

    Anlässlich des Schlussgespräches habe der Beschwerdeführer nochmals zum Ausdruck gebracht, dass er infolge der sehr angespannten familiären Situation kaum mehr in der Lage sei, allen Verpflichtungen nachzukommen. Er sei aber sehr gerne in den D.___ gekommen, denn das Nichtstun sei sehr belastend. Er könne sich vorstellen, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Er würde jede Stelle annehmen, die ihm angeboten werde (S. 3 oben).

    Die Fachpersonen führten aus, dass ein Telefonat mit dem Hausarzt Dr. Y.___ vom 30. November 2007 ergeben habe, dass dieser der Meinung sei, der Beschwerdeführer sei medizinisch theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, dass aber aufgrund der grossen familiären Probleme eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Er wisse, dass familiäre Probleme keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Probleme darstellten. Auch ein gleichentags durchgeführtes Telefonat mit dem Psychiater Dr. Z.___ habe ergeben, dass sich dieser der schwierigen familiären Situation bewusst und auch der Meinung sei, dass eine Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Eine Anstellung von 50 % im geschützten Rahmen erachte er für die nächsten zwei Jahr als sinnvoll (S. 3 Mitte).

4.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/65/3-4) zum Abschlussbericht des Arbeitszentrums D.___ aus, dieser sei aus medizinischer Sicht gut nachvollziehbar und im Einklang mit der bisherigen RAD-Beurteilung. Aufgrund der ausgewiesenen depressiven Symptomatik bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der freien Wirtschaft, entsprechend dem beschriebenen Belastungsprofil.

    Am 8. Januar 2008 (Urk. 7/65/4) führte Dr. E.___ nach Besprechung mit der Berufsberaterin der Invalidenversicherung aus, es bestehe doch eine Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer und aus berufsberaterischer Sicht. Wie Dr. A.___ festgehalten habe, sei die medizinische Befundlage aufgrund der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ soweit klar, als dass es sich um eine nur leicht bis mittelgradige Depression bei ungünstigen psychosozialen Belastungsfaktoren und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung handle. Versicherungsmedizinisch lasse sich daraus höchstens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft ableiten. Entscheidend sei aber, dass das Belastungsprofil von Dr. A.___ nicht mit einem geschützten Rahmen gleichzusetzen sei. Es sei daher vom behandelnden Psychiater ein Verlaufsbericht einzuholen.

4.9    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/60), welcher demjenigen vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/59) entspricht, folgende seit 2005 bestehende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

- psychiatrisch leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose; ICD-10 F45.30)

- somatisch nach Herzinfarkt (ICD-10 F11.05)

    Dr. Z.___ führte aus, die letzte ärztliche Kontrolle habe am 16. April 2008 stattgefunden (S. 2 Ziff. 8). Die beruflichen Abklärungen im Sommer 2007 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig sei. Er leide an andauernden Herzbeschwerden, und es fänden laufende kardiologische Abklärungen statt. Insgesamt sei es eher zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen (S. 1 Ziff. 3).

    Es bestünden immer noch somatisch unzureichend erklärbare, fast ständige Herzbeschwerden und eine phobische Symptomatik mit der Angst, allein zu sein und dann einen Herzinfarkt zu erleiden, was therapeutisch kaum beeinflussbar sei.

    Dr. Z.___ führte aus, aufgrund einer beruflichen Abklärung durch die Invalidenversicherung schätze er den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2007 als zu 100 % arbeitsunfähig in der freien Wirtschaft (S. 2 Ziff. 9).

4.10    Dr. E.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2008 (Urk. 6/65/4-5) aus, mit dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Insbesondere sei mit den psychopathologischen Befunden keine Verschlechterung des Zustandsbildes ausgewiesen. An der letzten RAD-Stellungnahme könne somit festgehalten werden. Es bleibe damit bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab November 2005 und bei einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit angepasst, wie beschrieben, ab September 2006.


5.

5.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederergungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

    Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).

5.2    Zu prüfen ist daher, ob die Annahme der 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und die daraus - nach gewährtem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 25 % - folgende Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2009 rückwirkend ab 1. November 2006 (vgl. Urk. 7/70 und Urk. 7/75) als zweifellos unrichtig einzustufen ist.

    Vorab festzuhalten ist, dass rein von kardialer Seite her zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache keine fachärztlichen Berichte vorlagen, die sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten respektive eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die verschiedenen im Frühjahr 2007 erfolgten Abklärungen beim Kardiologen Dr. B.___ und auch die gut zweiwöchige Hospitalisation im C.___ ergaben keine die linksseitigen Thoraxschmerzen des Beschwerdeführers erklärenden Befunde respektive Anhaltspunkte für einen weiteren Herzinfarkt, und sämtliche Abklärungen zeigten normale Werte (vgl. vorstehend E. 4.5-6). Die kardiale Rehabilitation während des Arbeitstrainings im D.___ war sodann gemäss den Ärzten des C.___ aufgrund der Unsicherheit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Körpers durchgeführt worden. Unzutreffend ist auch, wie die Fachpersonen des D.___ in ihrem Bericht vom Dezember 2007 (vorstehend E. 4.7) ausführten, dass der Beschwerdeführer die beruflichen Abklärungen im Mai 2007 aufgrund eines dritten Herzinfarktes nicht direkt habe antreten können.

    Indes basierte die Annahme der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. E.___ vom Juni 2008 (vorstehend E. 4.10) auch nicht auf dem kardialen oder einem anderen somatischen Leiden, sondern er bezog sich auch auf die Einschätzung durch den RAD-Arzt Dr. A.___ vom 14. Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 4.4, vgl. auch E. 4.8), welcher seinerseits hinsichtlich der Diagnosen wiederum vom Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Januar 2007 ausging (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Dr. Z.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Herzneurose; ICD-10 F45.30) und in somatischer Hinsicht einem Zustand nach Herzinfarkt im November 2005. 

5.3    Diesbezüglich ist zu beachten, dass Anpassungsstörungen schon zum damaligen Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht als invalidisierendes Leiden galten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2, Urteil 9C_65/2007 vom 30. November 2007 E. 2.3; Urteil I 950/05 vom 14. März 2006 E. 3.3.2).

    Eine Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden dar, beziehungsweise bildet sie keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.2.2).

    Ebenfalls ausser Acht gelassen wurde, dass bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (Herzneurose) gemäss ICD-10 45.30 die damals geltenden rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen analog anzuwenden gewesen wäre. Eine Prüfung der Überwindbarkeit (vgl. BGE 130 V 352) fand sodann nicht statt und eine erforderliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Auspgung und Dauer ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht zu erkennen, so dass dieser Störung ein invalidisiernder Charakter abzusprechen gewesen wäre.

    Ins Gewicht fällt weiter, dass verschiedentlich von der massiven psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers berichtet wurde, welche insbesondere auch während des Arbeitstrainings im D.___ in den Vordergrund trat (vgl. vorstehend E. 4.6).

    Die Kräfte des Beschwerdeführers waren durch die belastende psychosoziale Problematik in Bezug auf die behinderte Tochter, die psychischen Probleme der Ehefrau sowie die Drogenprobleme und Stellenlosigkeit der beiden Söhne derart gebunden, dass er, wie sich anlässlich des Arbeitstrainings im D.___ ergab, über keine genügenden Ressourcen für eine effektive Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verfügte.

    Zu beachten ist jedoch, dass auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden dürfen, auch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine zureichende Abgrenzung der psychosozialen Belastungsfaktoren wurde im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache nicht vorgenommen.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die erstmalige Rentenzusprache als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Abgesehen davon stützte sich Dr. E.___ zwar auf die Einschätzung durch Dr. A.___ ab, blendete aber aus, dass dieser grundsätzlich davon ausging, dass in angepasster Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden könne. Eine nachvollziehbare Begründung hierzu fehlt.

5.4    Aufgrund des Gesagten erfolgte die Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitshigkeit in angepasster Tätigkeit auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung (vgl. vorstehend E. 5.1) und steht insbesondere im Widerspruch zu der schon damals geltenden Rechtsprechung.

    Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 25. Juni 2009 ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.


6.

6.1    Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1).

6.2    Im Rahmen des im August 2014 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/105) gingen folgende medizinische Berichte ein:

    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/109) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2) wie im März 2007 (vorstehend E. 4.5).

    Dr. B.___ führte aus, die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers habe am 24. Juni 2014 stattgefunden (Ziff. 1.3). Die berufliche Tätigkeit dürfte vor allem im Rahmen des psychischen Leidens beeinträchtigt sein. Diesbezüglich seien die Angaben des Psychiaters von Bedeutung. Rein aus kardiologischer Sicht wäre der Beschwerdeführer für leichte und mittlere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, für schwere körperliche Tätigkeiten dürfte er wegen des Übergewichts arbeitsunfähig sein (Ziff. 2). Hinsichtlich des kardialen Leidens bestehe ein stationärer Verlauf (Ziff. 3.3).

6.3    Dr. Z.___ verwies in seinem Verlaufsbericht vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/112) auf die im letzten Arztbericht gestellten Diagnosen (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Ziff. 1.1). Er komme alle zwei Monate zur Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 14. Januar 2015 stattgefunden (Ziff. 3.1). Es bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2). Ergänzend führte Dr. Z.___ aus, der Patient kümmere sich um seine behinderte Frau und Tochter und mache den ganzen Haushalt. Ferner habe er sehr viele Arztbesuche beim Hausarzt, beim Kardiologen und am C.___ (meist notfallmässig), sowie bei der Lungenliga. Ein Aufenthalt in der Klinik F.___ 2013 habe dem Beschwerdeführer durch den Milieuwechsel eine gewisse Zeit von diesen Verpflichtungen entlastet. Es bestehe ein guter Kontakt zu den Söhnen und Verwandten. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Hobbies oder Aktivitäten. Die Behandlung der herzphobischen Symptomatik sei vor Jahren erfolglos versucht worden. Seine Lebensqualität habe sich dadurch verbessert, dass seine zwei Söhne nun eine sichere Arbeitsstelle hätten. Ansonsten bestünden keine Möglichkeiten, den Zustand des Patienten zu verbessern (S. 7).


7.

7.1    Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen mit der Begründung, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ungenügend abgeklärt sei. Dr. B.___ befand in seinem Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 6.2) den Beschwerdeführer rein aus kardiologischer Sicht für leichte und mittlere körperliche Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Arbeiten befand er ihn lediglich aufgrund des Übergewichts für arbeitsunfähig. Er verwies hinsichtlich der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater.

7.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Der von Dr. Z.___ verfasste Bericht vom Februar 2015 (vorstehend E. 6.3) lässt keine abschliessenden Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu. So entbehrt dieser objektiver Befunde und aktueller Diagnosen und das von Dr. Z.___ beschriebene Aktivitätsniveau hinsichtlich der Betreuung der Familie und der Führung des Haushaltes sowie die Therapiefrequenz lassen sich nicht mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Im Übrigen schien nach wie vor die psychosoziale Belastungssituation im Vordergrund zu stehen.

7.3    Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, die sich zu den offenen Fragen äussern.

    Die angefochtene Verfügung vom 8Januar 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


8.    

8.1    Der Beschwerdeführer beantragte, im Falle einer Rückweisung des Verfahrens sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).

8.2    Wird der Beschwerde gegen eine Verfügung, mit der die Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung entzogen, so dauert dieser Entzug des Suspensiveffekts bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370).

    Gründe, die vorliegend dennoch für eine Weiterausrichtung der Leistung sprechen würden, liegen nicht vor, da insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die erstmalige Rentenzusprache gemäss den oben getätigten Ausführungen als zweifellos unrichtig erweist und deren wiedererwägungsweise Aufhebung mit angefochtener Verfügung rechtens war. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. B.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre (vgl. vorstehend E. 6.2) und Dr. Z.___ weder neue Diagnosen noch Befunde nannte, denen eine invalidisierende Wirkung zugesprochen werden müsste (vgl. vorstehend E. 6.3).

8.3    Aufgrund des Gesagten wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.


9.

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

    Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne Ott

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan