Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00215 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 18. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1993 und 1997), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von 2006 bis Januar 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) als Wäscherei-Mitarbeiterin im Y.___ (Urk. 8/6/3, Urk. 8/6/5, Urk. 8/22). Am 19. September 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arthrose, Zysten, Gebärmutterprobleme sowie Schwellungen des Körpers bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/22) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, Urk. 8/20-21) ein. Am 20. März 2013 fand eine psychiatrisch-orthopädische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst statt (psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 29. April 2013 [Urk. 8/28]; orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 30. April 2013 [Urk. 8/29]). Nachdem die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen hatte (Urk. 8/46, Urk. 8/48-49, Urk. 8/59), erfolgte am 12. November 2013 eine neurologische-orthopädische Untersuchung beim RAD (neurologischer RAD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 [Urk. 8/53], orthopädischer RAD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 [Urk. 8/54]). Am 4. Juli 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich regelmässig konservativer Therapien zu unterziehen und die verordneten Medikamente einzunehmen, kontrolliert mittels Serumspiegel alle vier Wochen (Urk. 8/60). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/83, Urk. 8/89, Urk. 8/92) und liess die Verhältnisse im Haushalt (Abklärungsbericht vom 12. März 2014; Urk. 8/93) vor Ort abklären. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 [Urk. 8/101], begründeter Einwand vom 18. November 2015 [Urk. 8/106]) verneinte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 5 % mit Verfügung vom 11. Januar 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/113 [= Urk. 8/113]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). In prozessualer Hinsicht zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 4. Mai 2016 zurück (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zu 50 % erwerbstätig gewesen sei und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen seien. Es sei davon auszugehen, dass sie diese Aufteilung auch ohne Gesundheitsschaden beibehalten hätte. Die Abklärungen der medizinischen Verhältnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2012 die Ausübung der angestammten Tätigkeit im 50%-Pensum wieder zumutbar gewesen sei. Deshalb resultiere beim Einkommensvergleich, ausgehend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10,25 % ein gewichteter Invaliditätsgrad von 5 %. Ab März 2013 sei sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, den Berichten der behandelnden Ärzte sei zu entnehmen, dass sie seit dem 17. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Darüber hinaus habe sich ihr Gesundheitszustand im Februar 2016 noch verschlechtert. Zur Therapietreue bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie die verordneten Schmerzmittel stets eingenommen habe, dass sie jedoch seit langem unter Übelkeit und Erbrechen leide, was die Einnahme von Medikamenten erschwere. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung stehe eine Abklärung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, an, welche im Sinne einer Beweisofferte abzuwarten sei (Urk. 1).
3.
3.1 Zur Abklärung der Berufsunfähigkeit veranlasste die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, das vertrauensärztliche Gutachten vom 12. September 2012 (Urk. 8/15). Diesem können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 8/15/9):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Diskushernie L5/S1 links mit teilweiser Neurokompression S1 links
- muskulärer Dekonditionierung/Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz
- Adipositas
- grosses radiopalmares Handgelenksganglion links
- geplante Exzision am 4. Oktober 2012
- beginnende Kniegelenksarthrose rechts mit/bei
- Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, degenerativer Veränderung des Innenmeniskus
- unklare intermittierend auftretende Unterbauchschmerzen rechts
- Verdacht auf depressive Episode
Sodann führte die Vertrauensärztin aus, es seien breitgefächerte Abklärungen durchgeführt worden. Bisher hätten sich keine Hinweise für eine rentenberechtigende Erkrankung gefunden. Die aktuell vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen seien einer konsequent durchgeführten Therapie (Physiotherapie/MTT/Schmerztherapie) zugänglich, die therapeutischen Optionen seien noch nicht ausgeschöpft. Klinisch fänden sich aktuell keine Hinweise für eine radikuläre Problematik. Die medikamentöse Schmerztherapie sollte nach Stufenschema angepasst/optimiert werden. Die geplanten Operationen (Ganglionexzision, Hysterektomie) würden erneut zu vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitsintervallen führen. Die Psychotherapie soll weitergeführt werden, unter dieser Behandlung sei mit einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aktuell als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk. 8/15/10 f.).
3.2 Nach Ablauf des Wartejahres und der sechsmonatigen Frist seit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG untersuchten zwei RAD-Ärzte die Beschwerdeführerin am 20. März 2013.
3.2.1 Med. pract. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 29. April 2013 (Urk. 8/28) fest, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit resp. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es sei über eine mittelgradige Depression berichtet worden, was Hintergrund der Untersuchung sei. Eine depressive Entwicklung werde, abgesehen von einer Traurigkeit bei einer psychosozialen Situation, nicht exploriert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/28/5). Eine leichte Minderung bestehe aufgrund von Müdigkeit wegen Schlafstörungen auf dem Hintergrund von Schmerzen beim Wachwerden (Urk. 8/28/6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie werde ambulant in Uster bei einer der RAD-Ärztin nicht bekannten Ärztin behandelt. Stationäre psychiatrische Behandlungen seien bisher keine erfolgt. Medikamente seien nur spurenhaft im Medikamentenspiegel messbar und hätten sich nicht im therapeutischen Bereich befunden (Urk. 8/28/2).
3.2.2 Dem RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. C.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. April 2013 (Urk. 8/29) kann zum orthopädisch/rheumatologischen Befund im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) folgendes entnommen werden: Die physiologischen Schwingungen der BWS und LWS seien im Lot, es liege keine Narbe vor, physiologisch bestehe eine ausgebildete Paravertebralmuskulatur, es liege kein Hartspann paravertebral vor, kein KS (Klopfschmerz) und kein Druckschmerz der Dornfortsätze, kein Druckschmerz der Costotransversalgelenke, Druckschmerz am lumbosacralen Übergang, kein Federungsschmerz, Druckschmerzen iliolumbal und Druckschmerzen des linken ISG mehr als des rechten. Sodann bestehe kein Druckschmerz der M. Piriformis-Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix und auch der Nervus Femoralis-Dehnungstest seien beidseits negativ ausgefallen (Urk. 8/29/4). Das Auskleiden sei flüssig und im Stehen erfolgt, teilweise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen, aber mit viel Ächzen und Stöhnen, das Ankleiden sei flüssig im Sitzen erfolgt (Urk. 8/29/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Lumbalgie ohne Hinweis auf radikuläre Symptome festgehalten. Ferner könne der Feststellung, wie sie im Gutachten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung festgehalten sei, gefolgt werden. Es liege aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Auch bei der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsminderung der Wirbelsäule gefunden (Urk. 8/29/8).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 27. März 2013 bis am 11. April 2013 im D.___ hospitalisiert.
Dem Austrittsbericht des D.___ vom 15. April 2013 (Urk. 87/46) kann entnommen werden, dass es in Folge der am 1. März 2013 erfolgten Gebärmutteroperation plötzlich zu einer Reithosenanästhesie links mit ständigem Miktionsdrang gekommen sei, weshalb am 28. März 2013 eine Sequestrektomie und Diskektomie L5/S1 links vollzogen wurden. Es wurde ein insgesamt komplikationsloser Verlauf mit unproblematischer Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung festgehalten. Die Schmerzsymptomatik sei nahezu komplett regredient gewesen und die sensible Ausfallsymptomatik habe sich im Verlauf gebessert (Urk. 8/46).
3.3.2 Vom 11. April 2013 bis am 4. Mai 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin sodann zwecks Rehabilitation im E.___ auf.
Im definitiven Austrittsbericht des genannten Zentrums vom 21. Mai 2013 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/48) wurde festgehalten, im Rahmen der interdisziplinären Therapien habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte im Bereich der Mobilität erreichen können. Bis zum Austritt habe sie auch längere Strecken ohne Hilfsmittel zurücklegen können, wie auch Treppensteigen mit Festhalten am Handlauf ohne wesentliche Schmerzen. Auch habe sie durch die erlernten Schmerzlinderungsmassnahmen profitieren können (Urk. 8/48/2).
3.3.3 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 17. Juni 2013 zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 8/39/5) fest, es liege – bei Wurzelkompressionssyndrom S1 links und Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont (Status nach mikrochirurgischer Exzision eines Discus-Massenprolapses) sowie Adipositas ein ausgesprochen protrahierter postoperativer Verlauf vor. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig in physiotherapeutischer Behandlung und mache zu Hause ihre Übungen. Zurzeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39/5).
3.4 Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge erneut beim RAD untersuchen.
3.4.1 Med. pract. G.___, FMH Neurologie, hielt im RAD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013 fest (Urk. 8/53), aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit sporadischem Gehen und Treppensteigen. Der RAD-Arzt hielt als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumbalgie sowie eine latente residuelle Fussheber- und Fusssenkerparese fest (Urk. 8/53/3).
3.4.2 Med. pract. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 erneut (orthopädisch/rheumatologischer RAD-Untersuchungsbericht vom 13. November 2013; Urk. 8/54). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Fachärztin eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Dekompressions-OP fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine Diagnosen vor (Urk. 8/54/6). Das Auskleiden erfolge flüssig im Stehen, teilweise mit Festhalten am Mobiliar und ohne Trickbewegungen. Das Ankleiden erfolge flüssig im Stehen. Im Bereich der BWS/LWS würden physiologische Schwingungen der BWS erfolgen, es liege eine regelrechte Lendenlordose vor, die Wirbelsäule sei im Lot, es habe eine reizlose Narbe über dem lumbosakralen Übergang, es liege eine physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur und ein mässiger Hartspann paravertebral tieflumbal vor, zudem bestehe kein KS der Dornfortsätze, ein isolierter Druckschmerz des Dornfortsatzes S1, kein Druckschmerz der Costotransversalgelenke, kein Druckschmerz am lumbosakralen Übergang, kein Federungsschmerz, ein Druckschmerz iliolumbal sowie ein Druckschmerz des linken mehr als des rechten ISG, kein Druckschmerz der M. Piriformis-Gruppe beidseits, der Lasègue sei beidseits negativ, der Langsitz möglich, der Valleix beidseits negativ und auch der Nervus Femoralis-Dehnungstest sei beidseits negativ ausgefallen (Urk. 8/54/3 f.). Zudem hielt med. pract. C.___ fest: Ott: 30/31cm, Schober: 10/14cm, Fingerbodenabstand: 41cm (lumbale Schmerzangabe, kein Seitenausweichen, kein Klettergriff), Rotation rechts/links: 20°-0-20° (bei Rechtsrotation/Linksrotation keine Schmerzangabe lumbal), Seitneigung rechts/links: 30°-0-20° (Schmerzangabe lumbal links), Reklination: 0° (lumbale Schmerzangabe mit Ausstrahlung in den dorsalen Oberschenkel links; Urk. 8/54/3 f.).
Gegenüber der Voruntersuchung im RAD vom 20. März 2013 habe keine wesentliche Verschlechterung des Befundes festgestellt werden können. Es habe eine etwas verminderte Beweglichkeit der LWS insbesondere für die Inklination bei unauffälliger Spontanbeweglichkeit bestanden. Der untersuchende Neurologe habe keine neurologischen Ausfälle beobachtet. Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Laborbefunde hätten ergeben, dass keines der von der Beschwerdeführerin als regelmässige Medikation angegebenen Präparate habe nachgewiesen werden können. Weder die angegebenen Antidepressiva (Cymbalta, Fluctin) noch die Schmerzmittel (Ibuprofen, Paracetamol, MST) oder das Benzodiazepin (Zolpidem) hätten gefunden werden können. Bei der 39-jährigen Mitarbeiterin einer Krankenhauswäscherei sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 13. November 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der LWS eine verminderte Belastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen (Urk. 8/54/6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei bestehe eine 50 % Arbeitsfähigkeit seit Mai 2013. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei seit der im März 2013 erfolgten RAD-Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sei seit der letzten Untersuchung im RAD nicht eingetreten (Urk. 8/54/7).
3.5 Am 11. März 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 12. März 2014 (Urk. 8/93) notierte die Abklärungsperson zusammenfassend, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit gerne 50 % weiter gearbeitet hätte. So habe sie auch für den Haushalt und für sich genügend Zeit daneben gehabt. Sie habe die Kinder gross gezogen und habe nun die etwas vermehrte Freizeit genossen. Das Leben wäre für sie so perfekt gewesen (Urk. 8/93/2). Zudem notierte die Abklärungsperson die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt bis zum 28. Februar 2014 zu 10,25 % und ab dem 1. März 2014 zu 32 % eingeschränkt (Urk. 8/93/8). Aufgrund der erneuten Operation am 17. März 2014 müsse die Situation abgewartet und neu beurteilt werden (Urk. 8/93/9).
3.6 Am 17. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin am D.___ erneut operiert; Dr. med. H.___, Neurochirurgie FMH, nahm eine mikrochirurgische Entfernung einer Rezidivdiskushernie L5/S1 links sowie eine Radiolyse vor.
Dem Austrittsbericht des D.___ vom 31. März 2014 (Urk. 8/83) kann entnommen werden, dass der Eingriff mit Intubationsnarkose komplikationslos durchgeführt worden sei, wobei postoperativ kein neues neurologisches Defizit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis am 27. März 2014 hospitalisiert gewesen (Urk. 8/83/4).
3.7 Dr. med. I.___, führte im Bericht vom 13. Mai 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/92) aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein ausgeprägtes, beeinträchtigendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach zwei Operationen im LWS-Bereich, ein generalisiertes opiatabhängiges Schmerzsyndrom und eine schwerwiegende reaktive depressive Episode festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe trotz zweier Operationen im April 2012 (recte: März 2013) und 2014 sehr starke Schmerzen und leide an einer Schmerzausstrahlung ins linke Bein. Die bisherigen stationären und ambulanten Behandlungen hätten keine nennenswerte Besserung gebracht. Sie stehe weiterhin in der Schmerzsprechstunde im D.___. Seit langem nehme sie MST 30mg, Cymbalta 60mg täglich und Lyrica 2 x 200mg. Ohne diese Medikamente könne sie überhaupt nicht leben. Trotz dieser Medikamente habe sie starke Schmerzen mit nächtlicher Zunahme und auch starke Beweglichkeitseinschränkungen und könne deswegen gar nichts machen. Ohne Hilfe ihres Ehemannes und auch ihrer Familie könnte sie überhaupt nicht mehr existieren (Urk. 8/92/2).
Zuallererst müsse festgehalten werden, dass die Beweglichkeit der LWS bei der Beschwerdeführerin sehr stark eingeschränkt sei. Dabei müsse sie sehr starke Schmerzen haben, sogar in Ruhe. Die Schmerzen nähmen bei stark eingeschränkten Bewegungen deutlich zu, trotz einer Dreier-Medikation (inklusive Opiate). Ausserdem bestehe eindeutig eine Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 links (erhebliche Fussheberschwäche und auch Sensibilitätsstörung). Weniger ausgeprägt habe die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Sensibilitätsstörung in der Wurzel S1 links. Das ausgeprägte chronifizierte und bis jetzt therapieresistent gebliebene Lumbovertebralsyndrom verursache bei ihr seines Erachtens eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit. Hinzu kämen noch psychische Beschwerden bei Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes, die durch versicherungsrechtliche unkorrekte Behandlung und durch die enttäuschenden Operationen und sich verschlimmernden körperlichen Beschwerden verursacht worden seien (Urk. 8/92/2). Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beeinträchtige zusätzlich ihre Arbeitsfähigkeit. Somit könne bei der Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/92/3).
3.8 Dem Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 26. Oktober 2015 zu Händen der Hausärztin (Urk. 8/105) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei zufolge notfallmässiger Zuweisung durch die Hausärztin vom 21. bis am 24. Oktober 2015 hospitalisiert gewesen. Die Spitalärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/105/1): (1) virale Bronchitis (Erstdiagnose: 21. Oktober 2015), (2) unklare Sklerosierung der Sakroiliakalgelenke beidseits (Erstdiagnose 8. August 2012), Differentialdiagnose: Status nach Sakroileitis, arthrotische Veränderung der Sakroiliakalgelenke, (3) Verdacht auf Depression (Erstdiagnose September 2012), mit begleitender Insomnie, (4) Wurzelkompressionssyndrom S1 links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 links, Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Rezidivdiskushernie L5/S1 links und Radikolyse im März 2014, Status nach mikrochirurgischer Entfernung eines Diskusmassenprolapses mit Caudasymptomatik im März 2013, (5) Steatosis hepatis (Erstdiagnose April 2014).
4.
4.1 Die Einschätzungen der RAD-Ärzte C.___ und B.___, welche als Fachärzte der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates resp. Psychiatrie und Psychotherapie offensichtlich über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, beruhen auf einer persönlichen orthopädischen resp. einer psychiatrischen Untersuchung vom 20. März 2013 und entsprechen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte.
Einerseits stellte die untersuchende RAD-Ärztin C.___ – mit Verweis auf den orthopädischen/rheumatologischen Befund – schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine objektivierbare Funktionsminderung der Wirbelsäule gefunden werden konnten, weshalb sie aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.2.2). Auch der Bericht des untersuchenden RAD-Arztes B.___ ist als schlüssig zu bewerten; er stellte keine psychiatrischen Diagnosen, weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und ging deshalb in psychiatrischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Eine depressive Entwicklung stellte er nicht fest, abgesehen von einer Traurigkeit bei psychosozialer Situation, lediglich eine leichte Minderung infolge Müdigkeit aufgrund von Schlafstörungen. Sodann hielt er eine nicht konsequente Therapierung der Beschwerdeführerin und im Medikamentenspiegel nur spurenhaft vorhandene Medikamente fest (E. 3.2.1).
Die übereinstimmenden Einschätzungen der RAD-Ärzte C.___ und B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin weder aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht noch in psychiatrischer Hinsicht von einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, erscheinen nachvollziehbar.
Die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch RAD-Ärztin C.___ steht denn auch nicht mit den Feststellungen der vertrauensärztlichen Gutachterin vom September 2012 (E. 3.1) in Widerspruch. Vielmehr verwies RAD-Ärztin C.___ auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. A.___ zu Händen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung und ging mit dieser einhellig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Im vertrauensärztlichen Gutachten, das die an eine beweiskräftige Experte gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermag (E. 1.4), sah die Gutachterin gestützt auf breitgefächerte Abklärungen ebenfalls keine Hinweise auf eine “rentenberechtigende Erkrankung“ und attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Überdies ging sie davon aus, dass die vorwiegend muskulär bedingten Rückenschmerzen einer konsequenten Therapierung zugänglich seien und nicht auf einer radikulären Problematik beruhten (E. 3.1).
In orthopädisch/rheumatologisch-psychiatrischer Hinsicht kann den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien RAD-Untersuchungsberichten vom 29./30. April 2013 (Urk. 8/28-29) und auch dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/15) ohne weiteres gefolgt werden. Demnach war die Beschwerdeführerin im März 2013 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei diese Einschätzung gemäss Verweis von med. pract. C.___ seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im September 2012 Geltung hat (E. 3.2.2).
4.2 Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin vom 27. März bis am 11. April 2013 im D.___ hospitalisiert war und sich vom 11. April bis am 4. Mai 2013 im E.___ aufhielt (E. 3.3.1-3.3.2). Die Beschwerdeführerin war zwar in dieser Zeitspanne als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. Dennoch bleibt diese nur vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands ohne Relevanz für die Rentenbeurteilung, da sie nicht dauerhaft war (total 39 Tage) und anschliessend wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV sowie nachstehend E. 4.3). Gleiches gilt für die am 17. März 2014 erneut am D.___ erfolgte komplikationslose Operation und die entsprechende Hospitalisierung (E. 3.6).
4.3 In den nach dem operativen Eingriff vom 28. März 2013 und im Anschluss an den Bericht von Dr. F.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 8/39), worin diese von einer Caudasymptomatik L5/S1 linksbetont berichtete, erstellten Untersuchungsberichten der RAD-Ärzte C.___ und G.___ (FMH Neurologie) kamen diese zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem operativen Eingriff vom März 2013 aus neurologischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten ist und in orthopädisch/rheumatologischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (E. 3.4.1-3.4.2).
Zum einen konnte RAD-Arzt G.___, welcher als Facharzt für Neurologie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt und die Beschwerdeführerin am 12. November 2013 persönlich untersuchte, womit die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte erfüllt sind, keine neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, weshalb er dementsprechend nicht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.4.1). Zum anderen kam RAD-Ärztin C.___, welche die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 erneut persönlich untersucht hatte, zum Schluss, dass gegenüber der Voruntersuchung vom 20. März 2013 keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Aufgrund der von ihr festgehaltenen Diagnose einer Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Dekompressions-Operation hielt med pract. C.___ dafür, es sei ein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Sie hielt eine eingeschränkte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und auf Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen fest. In der bisherigen Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin schätzte med. pract. C.___ die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig ein; dies seit Mai 2013. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragbelastungen über 10kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne häufige wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 gegeben (E. 3.4.2).
4.4 Daran ändert auch der Bericht des behandelnden Dr. I.___ vom 13. Mai 2015 nichts (E. 3.7). Er unterlässt es, seine von den Einschätzungen der RAD-Ärzte abweichende Einschätzung, wonach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, aufgrund objektiver Befunde zu begründen, weshalb der Bericht von Dr. I.___ nicht nachvollziehbar ist. Er scheint vorliegend überwiegend die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass selbst die behandelnde Dr. F.___ im Befundbogen vom 1. September 2014, – ergo nach den beiden Operationen in den Jahren 2013 und 2014 – eine nicht schwerwiegend beeinträchtigte Beweglichkeit der Wirbelsäule und auch keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den RAD-Untersuchungsberichten vom März 2013 beschrieb (Finger-Bodenabstand bei 46cm, Seitneigung rechts/links 20°/25°, Finger-Zehenabstand im Langsitz 20cm; Urk. 8/69/2, vgl. E. 3.4.2). Zudem scheint Dr. I.___ offenbar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die ihr verordneten Medikamente eingenommen hat, indem er angab, dass sie ohne ihre Medikamente nicht leben könne. Im Bericht vom 15. April 2015 räumte Dr. I.___ jedoch ein, er habe der Beschwerdeführerin keine Medikamente verschrieben und sie auch nicht eingehend untersucht, er habe sie lediglich zweimal gesehen (Urk. 8/89). Dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebenen Medikamente nicht oder nur teilweise einnimmt, kann dem Bericht von J.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie, vom 16. September 2015 entnommen werden. Darin stellt sie fest, dass die Einnahme von Medikamenten aufgrund von Übelkeit und Erbrechen seitens der Beschwerdeführerin erschwert sei und nicht festgestellt werden könne, wie viel Medikament letztlich resorbiert werde (Urk. 8/98/1). So konnten im Medikamentenspiegel denn auch nur spurenhaft Medikamente nachgewiesen werden (E. 3.2.1 und 3.4.2). Hinsichtlich der Therapierung gab Dr. I.___ an, die Beschwerdeführerin stehe regelmässig in der Schmerzsprechstunde des D.___. Der bestätigung des D.___ vom 2. November 2015 ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seit 4. Juni 2014 im Schmerzzentrum des D.___ Medikamente verschrieben wurden (Urk. 8/102), eine konsequente Medikamenteneinnahme bzw. Schmerztherapie wie auch einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich hieraus nicht (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 28. Dezember 2015; Urk. 8/112/2). Eine Zeugenaussage ihres Ehemannes oder ihrer Söhne zur Medikation resp. Therapierung würde keine massgebenden neuen Erkenntnisse bringen. Die von Dr. I.___ genannte Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 (Fussheberschwäche) wurde von med. pract. G.___ berücksichtigt (E. 3.4.1) Ferner ist anzumerken, dass, sofern Dr. I.___ sich auf Diagnosen aus dem psychiatrischen Fachbereich bezieht, er sich fachfremd äussert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Übrigen die Angaben der behandelnden Arztpersonen für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Da der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Der Bericht von Dr. F.___ vom 10. Februar 2016 (Urk. 3), welcher nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Januar 2016 erging, worin diese eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Schulterbereich geltend gemacht hat, ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich. Gleiches gilt für den beschwerdeweise offerierten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 4, vgl. auch E. 4.6).
Sämtliche weiteren Arztberichte sind zum Nachweis eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unbehelflich; so auch der Kurzaustrittsbericht des Y.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/105) über die Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 21. bis 24. Oktober 2015 aufgrund einer viralen Bronchitis. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die ISG-Sklerosierung (seit 2012) im Rahmen des RAD-Untersuchs bereits berücksichtigt worden ist (Urk. 8/112/2, vgl. E. 3.4.2). Weitere Angaben, insbesondere zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sind dem Bericht sodann nicht zu entnehmen.
4.5 Die genannten Berichte vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Untersuchungsberichte (E. 3.2.1-2 und 3.4.1-2) zu erwecken, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Mai 2013 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens seit März 2013 auszugehen ist.
4.6 Anzumerken bleibt, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht an die Voraussetzung der Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen oder Therapien geknüpft und davon abhängig gemacht wurde. Die Frage der Therapietreue stellte sich vielmehr im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Somit besteht die Arbeitsfähigkeit unabhängig davon, ob die empfohlenen Therapien letztendlich befolgt wurden, weshalb sich weitere Erwägungen zur Therapietreue erübrigen und auch vom beschwerdeweise in Aussicht gestellten Bericht von Dr. Z.___ somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urk. 1 S. 4).
5. Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Unbestritten blieben auch die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt und die Aufteilung in 50 % Erwerbsbereich resp. 50 % Aufgabenbereich (E. 3.5). Unabhängig davon, ob der Invaliditätsgrad vorliegend in Anwendung der gemischten Methode oder ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich ermittelt würde, besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Es ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der bisher ausgeübten Tätigkeit weiterhin arbeiten kann und daher keine Erwerbseinbusse hinnehmen muss. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann