Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00217


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung am 31. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/11 und Urk. 7/36) einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/10) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/19, 7/23 und 7/41). Zusätzlich liess sie X.___ am 9. November 2015 – nachdem der ursprüngliche Begutachtungstermin vom 14. September 2015 von der Versicherten unentschuldigt nicht wahrgenommen worden war (Urk. 7/67 S. 2) – durch Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 13. November 2015 [Urk. 7/67]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 26. Januar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/70 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 27. September 2016 zeigte Rechtsanwalt Thomas Laube dem Gericht die Rechtsvertretung der Versicherten an (Urk. 9). Am 14. Oktober 2016 reichte er eine Stellungnahme ein (Urk. 13) und stellte folgendes Rechtsbegehren (S. 2):

„1.Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben.

 2.Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen zur widerspruchsfreien Abklärung des Sachverhalts und Beurteilung des Leistungsanspruches.

 3.Eventuell: Es sei der Versicherten ab dem 1. Oktober 2014 eine befristete Rente von 50 % bis mindestens Ende September 2015 auszurichten.

 4.Eventuell: Es seien berufliche Massnahmen durchzuführen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf am gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 15).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf die medizinischen Unterlagen – damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche eine dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf oder eine andere, hinsichtlich Alter sowie Erfahrungs- und Ausbildungsniveau in Frage kommende Arbeit sei der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der im April 2015 vorgenommene SKID-II (strukturiertes Interview) habe eine Persönlichkeitsstörung gezeigt. Es sei anzunehmen, dass die frühkindlichen und jugendlichen Traumatisierungen wie auch die Vergewaltigung durch den Freund durch den Tod ihrer Mutter wieder virulent in den Vordergrund getreten seien. Es habe deshalb eine irreversible Retraumatisierung stattgefunden. Ihre früher über Jahre aufrecht gehaltene Arbeitsfähigkeit habe sie nicht wiedererlangen können (Urk. 1/2). In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 hielt die Versicherte in ihrer zusammenfassenden Schlussfolgerung fest, an ihrem IV-Dossier seien fünf Psychiater beteiligt. Sowohl diagnostisch wie auch bei der Arbeitsunfähigkeit sei ein riesiger „Salat“ vorhanden. Die Beurteilung von Dr. Y.___ sei vor allem deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie keine Arbeitsunfähigkeit mehr sehe, jedoch die Leistungsfähigkeit, insbesondere in neuropsychologischer Hinsicht, überhaupt nicht geprüft habe. Mit ihrer Beurteilung stehe sie alleine da. Alle übrigen Psychiater hätten auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen mit Aussicht auf eine Teilerwerbstätigkeit, die jedoch wegen anhaltender fehlender Belastbarkeit aus psychiatrischen Gründen nicht umgesetzt werden konnte. Es fehle damit an einer widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und klaren Sachverhaltserhebung (Urk. 13 S. 10).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin A.___ stellten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2012 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten zwei bis drei Monate und gingen von einer längeren Genesungsphase aus (Urk. 7/11/24-27).

3.2    Der die Beschwerdeführerin im Auftrag ihrer Krankentaggeldversicherung untersuchende Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-therapie sowie Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium vom 30. April 2013 (Urk. 7/11/10-15) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und als Differentialdiagnose eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3 [S. 5]). Er gab an, der psychopathologische Befund sei durch eine mittel- bis schwergradige Verschiebung der Stimmungslage zum depressiven Pol hin gekennzeichnet. Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls mittelgradig eingeschränkt. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin ängstlich und resigniert. Psychomotorisch sei sie antriebsgemindert. Die kognitiven Fähigkeiten wie Auffassung, Merkfähigkeit und Erinnerung seien im Rahmen der klinischen Prüfung intakt gewesen, die Konzentration indes vermindert. Im formalen Denken – so Dr. B.___ weiter – sei die Versicherte passagenweise leicht verlangsamt gewesen. Das inhaltliche Denken sei situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet gewesen. Gedanklich habe praktisch durchgehend eine Beschäftigung mit der momentan schwierigen persönlichen Konstellation nach dem Tod der Mutter überwogen (S. 4 f.). Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei derzeit unbedingt bald erforderlich. Er habe dies mit der Beschwerdeführerin besprochen und sie sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Vorläufig, das heisse bis zum Abschluss der nun folgenden Klinikbehandlung, sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Anschliessend sollte eine Neubeurteilung erfolgen (S. 5).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe D.___ nannten am 26. Februar 2014 (Urk. 7/19) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.1) und eine Akzentuierung der Persönlichkeit im Sinne von depressiv und schizoid (ICD-10 Z73.1 [S. 1]). Es bestehe nach wie vor eine stark erhöhte Vulnerabilität bei gesteigerter Affektlabilität mit depressiver, teilweise panischer Exazerbation. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Projektmanagerin attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Januar 2013. Sie beurteilten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht in einem Pensum von 20 – 40 % als zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Eine behinderungs-angepasste Arbeit, die in zwei Teilen auszuüben sei, sei ihr zu 30 % möglich, wobei eine Arbeitsleistung von 50 % bestehe (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, und zwar im Umfang von 30 – 40 % bei einer stufenweisen Steigerung (S. 3). Im gleichen Bericht hielten Dr. C.___ und der Psychologe D.___ fest, ein Pensum von 20 % bringe die Beschwerdeführerin bereits an ihre Leistungsgrenze. Mit einer Arbeitsleistung von 60 % bei einem Pensum von maximal 40 % könne innerhalb der nächsten 24 Monate gerechnet werden (S. 1). Eine reine sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeit sei ihr während 2.5 Stunden pro Tag mit einer Leistung von 60 % möglich (S. 4).

3.4    Die nämlichen Therapeuten stellten in ihrem Verlaufsbericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/41/5-9) die nachstehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F61.31)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 33.4)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Probleme mit Bezug auf: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
paranoid, schizotyp, schizoid (gemäss SKID II)

- Sonstige, näher bezeichnete negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.8)

    Sie gaben an, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gänzlich unmöglich. Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit betreffe, sei die Versicherte mit ihrem Tagesprogramm mit wenig belastenden Aktivitäten im Haushalt bereits ausgelastet. In guten Phasen sei ihr eine Beschäftigung durch Malen möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die jedoch nicht quantifizierbar sei (S. 1 f.).

3.5    Nachdem Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 psychiatrisch untersucht hatte, stellte sie in ihrem Gutachten vom 13. November 2015 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 31):

- Komplizierte/Pathologische Trauer, gegenwärtig bis auf Rest-symptomatik weitgehend remittiert (ICD-10 F43.23)

- nach zwischenzeitlich schwerer depressiver Phase

- aufgrund Tod der Mutter in belastenden Umständen (ICD-10 Z63.4)

- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

- Alleinleben (ICD-10 Z60.2)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

    Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine heute 43-jährige, ledige und kinderlose schweizerisch-peruanische KV-Angestellte (und diplomierte Verkaufskoordinatorin), die aufgrund des internationalen beruflichen Engagements ihres Vaters vor allem in ihrer ersten Lebensdekade sehr oft innerhalb eines Schuljahrs aus dem gerade etablierten Setting (in diversen Ländern in Südamerika und im deutschsprachigen Europa) gerissen worden sei. Sie beschreibe ein neurotisches Bedingungsgefüge als Einzelkind in einem elterlichen Zuhause mit heute idealisierter, aber strenger und distanzierter Vaterfigur und einer als „manipulativ" bezeichneten sowie viel jüngeren, nicht-berufstätigen, womöglich an Ängsten und Depressivität erkrankten egozentrischen, kritischen und wenig liebevoll interagierenden Mutterfigur. Etwaige Hinweise auf frühe Individuationsstörungen hätten bei der Befunderhebung keine vorgelegen. Auch hätten lebensgeschichtlich keine möglichen Anzeichen für genuine frühkindliche oder kindliche Traumatisierungen, Verhaltens- oder Entwicklungsstörungen bestanden (S. 26 f.). Die Versicherte habe einen durchgehend engen Bezug zu ihren Eltern geschildert mit wenig Freiraum für eigene Bedürfnisse wie die Pflege eines eigenen Freundeskreises, zumal sie bis
31-jährig quasi ununterbrochen weiterhin mit ihnen zusammengelebt habe. Erst 2003, ein Jahr nach dem Tod des hochbetagten Vaters, sei sie ausgezogen, wobei dies von der inzwischen für sie kaum noch tragbaren Zuspitzung der Anforderungen ihrer Mutter, die sie nun vollends für sich „beschlagnahmt" habe, motiviert gewesen sei (S. 27). Im Alltag scheine ihr Befinden, zumindest in der Schweiz, zu stagnieren: sie beschreibe zwar ein Funktionieren im Haushalt, beim Einkaufen und in Funktionen wie Malen sowie Kaffeetrinken mit einer Freundin und täglichen Spaziergängen in die Stadt mit Besuch der Bibliothek. Ansonsten aber werde die Rückkehr in die berufliche Tätigkeit mit der Überzeugung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit abgewehrt. Bei ihrem letzten Aufenthalt in Peru von Juni bis September 2015 habe sie sich hingegen in der Partizipation am Alltag und am sozialen Leben der Grossfamilie als treibende Kraft und dynamisch agierende, verantwortungsvolle Nichte für ihre beiden betagten Tanten erwiesen. Sie habe, auch wenn sich in ihrem Schlafzimmer die Aschenurne ihrer Mutter befunden habe, keine psychische Destabilisierung erlebt.

Die Gutachterin führte weiter aus, anlässlich der Begutachtung habe ein histrionischer Interaktionsstil mit dramatisierender Selbstdarstellung und reagiblem, spontanem Affekt, dadurch auch emotionaler Labilität im histrionischen Sinne mit rasch wechselndem Affektregister, im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin sei aber durchaus in der Lage gewesen, diese Interaktion sozial adäquat zu modulieren. Etwaige relevante depressive oder ängstliche Symptome seien nicht eruierbar gewesen, und auch psychometrisch hätten keine Indizien für eine noch relevante Depression oder Angststörung vorgelegen. Die beschriebene zurückliegende Dynamik lasse retrospektiv auf eine Manifestation gewisser Persönlichkeitsakzente schliessen, und zwar im Kontext der schweren psychischen Krise und Abschieds- sowie Trauerreaktion nach dem Ableben der Mutter. Die Trauerreaktion habe sich (mit schwerer Depressivität und Gefühlschaos) pathologisch aufgrund eindeutig ungewöhnlich belastender Kontextfaktoren gestaltet: das Auffinden der Leiche der Mutter in schon weit avanciertem Verwesungszustand, sodass eine Identifikation nur über die DNA möglich gewesen sei und der damit einhergehende, vorübergehende Verdacht auf einen unnatürlichen Tod der Mutter, der konkret die Beschwerdeführerin als Verdächtige betroffen habe, und der verunmöglichte physische Abschied von der Mutter. Erschwerend sei dazugekommen, dass die Versicherte zum Todeszeitpunkt ihrer Mutter in den Ferien gewesen sei und sich auch nach ihrer Rückkehr nicht gemeldet habe, weil sie von der Arbeit am Jahresanfang ausserordentlich absorbiert gewesen sei. Dies habe die Basis für die überhöhten Schuldgefühle gelegt, zumal die Beziehung zur Mutter schon jahrelang beziehungsweise seit dem Tod des Vaters erschwert gewesen sei. Auch die Dauer der Trauerreaktion (mehr als drei Jahre) sei als pathologisch zu bezeichnen (S. 29 f.).

Die Beschwerdeführerin weise ein normvariantes Persönlichkeitsinventar mit gut ausgebautem affektivem Spektrum, Streben nach Bedürfnis- und Lebensentwurfsbefriedigung sowie an sich guten sozialen Kompetenzen und korrekten Umgangsformen auf. Eine etwaige krankheitswerte Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Auch die Kriterien des Subtyps der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gemäss ICD-10 F60.31 sei nicht erfüllt. Es würden keine Anhaltspunkte für ein überdauerndes Muster von Selbstverletzungen oder von intensiven, instabilen Beziehungen mit übertriebenen Bemühungen, das Verlassen werden zu vermeiden sowie von Drohungen oder Handlungen mit Selbstbeschädigung vorliegen. Weiter sei die Beschwerdeführerin in ihren inneren Präferenzen (einschliesslich sexuellen) gut gefestigt. Auch eine etwaige Suizidalität als überdauerndes charakterologisches „Borderline"-Merkmal sei nicht abzugrenzen. Bis heute schrecke die Versicherte vor einer Rückkehr in eine Berufstätigkeit zurück, was aus psychiatrischer Sicht nicht mit einem etwaigen relevanten psychischen Leiden verbunden werden könne. Insbesondere würden genügend gesunde Persönlichkeitsressourcen vorliegen, die eine Rückkehr zur angestammten Tätigkeit zumutbar erscheinen liessen. Getrübt werde die Prognose trotz des hinreichend gesunden Persönlichkeitsinventars und der vorhandenen Ressourcen durch die heute bei der Versicherten noch nicht vorhandene Motivation und den noch fehlenden Wunsch nach autonomer Existenzsicherung durch Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt. Die stattgefundene Habituation an einer nun dreidreivierteljährigen Arbeitskarenz sei als negativer prognostischer Faktor zu bezeichnen. Zudem seien inzwischen die psychosozialen Belastungsfaktoren durch Stellenlosigkeit, Alleinleben und finanzielle Sorgen dazu gekommen und es liege aufgrund des lange vorwiegend mit Arbeit und Bezug zur Mutter sowie zu den jeweiligen Partnern definierten Lebensstils (in der Schweiz) ein habituell recht karges soziales Netzwerk vor, wodurch die Prognose ebenso negativ beeinflusst werde (S. 30 f.).

    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, in der letzten Tätigkeit als Verkaufskoordinatorin/KV-Angestellte habe vom 10. Februar 2012 bis am 8. August 2013 bei dokumentierter schwerer depressiver Symptomatik im Rahmen der pathologischen Trauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach habe bei noch mittelgradiger depressiver Symptomatik bis spätestens am 10. Juni 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit 11. Juni 2015 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen (S. 33).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 17. November 2015 gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle an, die Expertise von Dr. Y.___ sei umfassend. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit schloss er sich den Ausführungen der Gutachterin an (Urk. 7/68 S. 5).


4.

4.1    Das Gutachten von Dr. Y.___ beruht auf einer einlässlichen psychiatrischen Untersuchung und berücksichtigt die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Expertin begründete ihre Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands beziehungsweise der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit – unter anderem auch unter Bezugnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin – ausführlich und nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. Y.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor).

4.2    Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin
(Urk. 1 S. 5 ff.) besteht im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Y.___ einzig in Bezug auf diejenige durch Dr. C.___ und den Psychologen D.___ eine widersprüchliche Aktenlage. Die von den Dres. Z.___ und B.___ abgegebene Einschätzung erachtete die Gutachterin als mit den von ihr gezogenen Schlussfolgerungen konkordant (Urk. 7/67 S. 35). Die von den behandelnden Therapeuten der F.___ im Austrittsbericht vom 12. September 2013 gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 7/36/9-12 S. 1) wird sodann von Dr. Y.___ nicht in Frage gestellt (Urk. 7/67 S. 35). Zur Arbeitsfähigkeit wird im betreffenden Austrittsbericht keine Stellung genommen (vgl. Urk. 7/36/9-12).

4.3    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe anlässlich der Begutachtung relativ viele Kleider angezogen und schwere Schuhe angehabt (Urk. 13 S. 6), um ihre Anorexie zu verstecken, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Denn anlässlich der Exploration gab die Versicherte vielmehr an, sie trage jetzt nur noch enge Kleider, das ist ein Manifest (Urk. 7/67 S. 15). In Peru habe sie regelmässig gegessen; entsprechend habe sie ein paar Kilo zugenommen (Urk. 7/67 S. 21). Eine Grösse von 172 cm bei einem Gewicht von 56 Kilogramm – wobei aufgrund der Kleidung und der Schuhe 1-2 Kilogramm abzuziehen sind – entspricht sodann Normal- respektive leichtem Untergewicht. Eine Anorexia nervosa lag damit nicht mehr vor. Damit im Einklang steht, dass auch ihre psychiatrischen Therapeuten die entsprechende Diagnose nicht gestellt hatten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine Parteibefragung
(vgl. Urk. 13 S. 6; antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen]). Zu ergänzen ist zudem, dass Dr. Y.___ die gesamten IV-Akten – worunter sich auch der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 5. April 2014 befand – zur Verfügung standen (Urk. 7/67 S. 2). Aus dem Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung bis am 10. Mai 2014 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezahlt hat, kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 13 S. 5), kommt doch der Entscheidung der nämlichen Versicherung gegenüber der Invalidenversicherung keine bindende Wirkung zu. Gleiches gilt für die Beurteilung der über keine medizinische Ausbildung verfügenden Eingliederungsberaterin der IV-Stelle (vgl. Urk. 13 S. 3 f.). Zu bemerken ist schliesslich, dass für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose entscheidend ist, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz des Gesundheitsschadens verbleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_164/2013 vom 4. September 2013 E. 3.2.1).

Was die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft (Urk. 13 S. 6), geht aus dem Gutachten hervor, dass sie zwar eine Konzentrationsstörung geltend machte, während der zweistündigen Untersuchung dem Gespräch jedoch ohne etwaige Konzentrationsprobleme sehr aufmerksam folgen konnte. Sie habe haargenau beobachtet und kritische Bemerkungen geäussert, wenn ihrer Meinung nach Fragen wiederholt gestellt oder Aspekte schon von ihr beleuchtet worden seien, die Gutachterin dennoch erneut nachgehakt habe. Sie habe sodann gut selbststrukturiert die diversen Aspekte ihrer Biographie, von aktuellen gedanklichen Themen und ihren Zukunftsperspektiven betrachtet (Urk. 7/67 S. 31). Das formale Denken sei geordnet, beweglich und gut selbststrukturiert, aber auf die Befindlichkeit leicht- bis mittelgradig eingeengt gewesen. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört (Urk. 7/67 S. 24). Auf eine relevante Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten ist damit nicht zu schliessen. Zu keinem anderen Ergebnis führen die von Dr. C.___ und dem Psychologen D.___ mittels „Kreuzchensetzung geltend gemachten Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten (Urk. 13 S. 6 und S. 8, 7/19 S. 4 und 7/41/5-9 S. 2 f.), zumal sie auch nicht durch weitergehende Ausführungen untermauert wurden. Der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. Y.___ tut – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 8) – der Umstand, dass sich die Gutachterin mit den im Bericht vom 21. April 2015 wiederum einzig durch Kreuzchensetzungaufgeführten psychischen Einschränkungen (Urk. 7/41/5-9 S. 2) nicht explizit auseinandersetzte, ebenso keinen Abbruch. Zudem hatte sie Kenntnis vom nämlichen Dokument (Urk. 7/67 S. 2).

    Was die von Dr. C.___ und dem Psychologen D.___ erstmals am 21. April 2015 ohne weitere Ausführungen oder Nennung von Befunden respektive des auslösenden Traumas gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft (Urk. 7/41/5-9 S. 1), legte Dr. Y.___ in ihrem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die betreffende Diagnosestellung der Prüfung der ICD-10-Kriterien nicht standhält (Urk. 7/67 S. 36 f.). Zudem sollte diese Störung nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Die im Zeitpunkt der Begutachtung 43-jährige Beschwerdeführerin erlitt als
8-jährige – und damit mithin vor mehr als 35 Jahren – einen Unfall in Chile (Urk. 13 S. 8). Seither aufgetretene posttraumatische Kardinalsymptome wurden von ihr nicht beschrieben; auch wurde bis ins Jahr 2015 die entsprechende Diagnose – so auch nicht von den Therapeuten der F.___, die die Beschwerdeführerin vom 3. Juli bis am 8. August 2013 stationär behandelt hatten (Urk. 7/36/9-12 S. 1) – nicht diagnostiziert. Gleiches gilt für die im Zusam-menhang mit dem Tod der Mutter aufgetretenen Geschehnisse (Urk. 13 S. 7 f.), wobei diesen Erlebnissen zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, sie aber mit einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere nicht gleichgesetzt werden können. Denn hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 207).

4.4    Der im Nachgang zum Gutachten von Dr. Y.___ eingereichte Bericht von Dr. C.___ und dem Psychologen D.___ vom 9. Februar 2016 (Urk. 1/2) vermag schliesslich keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens zu begründen. Denn darin finden sich lediglich anamnestische Angaben, aber keine Auseinandersetzung mit der Expertise. Die beiden Therapeuten nahmen insbesondere keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Entsprechendes gilt auch für die Berichte vom 21. April 2015 (Urk. 7/41/5-9) und 26. Februar 2014 (Urk. 7/19). Daraus ergeben sich keine Gesichtspunkte, welche die gutachterliche Beurteilung in Frage stellen könnten. Der letzte Bericht ist ohnehin in Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit unklar und es fehlen hinreichende Angaben zur Ausgestaltung einer angepassten Arbeit. Offen bleibt zudem, ob jeweils ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie effektiv an der Behandlung mitgewirkt hat oder ob die Berichte (fach-)ärztlicherseits lediglich visiert wurden, gab doch die Beschwerdeführerin an, die ambulante Therapie finde beim Psychologen D.___ statt (Urk. 7/35 S. 2 und Urk. 7/67 S. 19 und S. 21).

4.5    Angesichts der gestellten Diagnosen und insbesondere den Ausführungen der Gutachterin zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sich ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl auf die angestammte wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht.


5.

5.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheits-wert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln
(BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundes-gericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

5.2    Vom 10. Februar 2012 bis zum Austritt aus der F.___ am 8. August 2013 lag bei der Beschwerdeführerin in Form der pathologischen Trauer respektive der Anpassungsstörung und der schweren depressiven Phase eine schwere Symptomatik vor, deren funktionelle Auswirkungen von den behandelnden Fachärzten wie auch der Gutachterin übereinstimmend mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beurteilt wurden. Im Rahmen der Kategorie funktioneller Schweregrad", Komplex Gesundheitsschädigung", erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde und Symptome als ausgeprägt. Bezüglich
Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin innerlich leer fühlte und kaum Kontakte aufrechterhalten konnte (Urk. 7/11/8-9 S. 1). Von Seiten ihrer Verwandten wurden ihr Vorwürfe aufgrund der Todesumstände ihrer Mutter gemacht, die sie schwer belasteten (Urk. 7/11/10-15 S. 3). Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin über wenig positive, mobilisierende Ressourcen verfügte. Im Rahmen der Konsistenzprüfung fällt der sichtbare Leidensdruck der Beschwerdeführerin auf, der zum freiwillig angetretenen stationären Aufenthalt in der F.___ führte. Zwar beschrieb die Beschwerdeführerin, dass sie drei Stunden Hausarbeit mit Unterbrüchen ausführen könne (Urk. 7/11/10-15 S. 4), ausserhäusliche soziale Interaktionen oder Freizeitaktivitäten werden von ihr hingegen nicht geltend gemacht. Damit sind zusammengefasst verschiedene praxisgemässe Indikatoren in ausgeprägter Weise gegeben, weshalb dem Leiden invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Im Einklang mit den Fachärzten und der Gutachterin besteht folglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

    Für die Zeit vom 9. August 2013 bis am 10. Juni 2015 wird von der Gutachterin nachvollziehbar eine Besserung des Gesundheitszustands dargelegt. Anhaltspunkte für eine Änderung der Konsistenzprüfung finden sich keine in den Akten, weshalb von der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen ist.

    Ab 11. Juni 2015 – dem Beginn des dreimonatigen Aufenthalts in Peru –beschrieb Dr. Y.___ einen normalisierten psychopathologischen Befund. Hinsichtlich des Komplexes „Gesundheitsschädigung" ist damit die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht mehr übermässig. Von einem Behandlungs- und Eingliederungserfolg kann nicht gesprochen werden, was angesichts der Tatsache, dass von der initial eingenommenen Zweierkombination von Antidepressiva nur noch ein Präparat geschluckt wird (Urk. 7/67 S. 32) und die Einnahme des sich gut auf die Schlafqualität auswirkenden Trittico nur noch selten erfolgt (Urk. 7/67 S. 21 und S. 32) allerdings auch nicht erstaunt. Hinzu kommt, dass bislang von einer erneuten Intensivierung der Behandlung abgesehen wird. Den genannten Z-Diagnosen kommt keine eigenständige invalidisierende Bedeutung zu, weshalb der Indikator der Komorbiditäten nicht einschlägig ist. Betreffend Persönlichkeit und sozialer Kontext fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in einer festen Partnerschaft lebt und zwei beste Freundinnen hat. Bei der einen sei sie „Teil der Familie, wir gehen Kaffee trinken, reden miteinander.” Sie ist sodann die Patin eines der Kinder ihrer Freundin. Zudem wird sie von ihrem Ex-Partner unterstützt. Zuletzt besuchte sie ihre Tanten in Peru (Urk. 7/67 S. 20 und S. 22). Dies lässt – obwohl in der Schweiz ein karges soziales Netzwerk besteht – auf erhaltene Ressourcen schliessen. Was die Konsistenzprüfung betrifft, geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres dreimonatigen Aufenthalts in Peru vom 11. Juni bis am 11. September 2015 um ihre betagten Tanten gekümmert hatte. Sie organisierte Arztbesuche, war treibende Kraft beim Veranlassen einer medizinischen Behandlung und Betreuung ihrer Tanten und partizipierte uneingeschränkt an sozialen Aktivitäten (Urk. 7/67 S. 20 und S. 32). Sie kauft selber ein, hält ihren Haushalt in Ordnung und geht täglich in die Stadt, meist in die Bibliothek H.___. Ihre administrativen Angelegenheiten besorgt sie eigenständig. Zudem malt sie, was für sie eine wohltuende Ressource darstellt (Urk. 7/67 S. 22). Vor diesem Hintergrund ist von keiner gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und damit von einer leistungsverneinenden Inkonsistenz auszugehen. Zudem sind inzwischen – invalidenversicherungsrechtlich irrelevante – psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzielle Sorgen, Stellenlosigkeit) hinzugekommen. Zusammenfassend sind zwar praxisgemässe Kriterien gegeben, aber nicht in ausgeprägter Weise, weshalb dem Leiden keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt.


6.    Zu prüfen bleibt die Dauer des Rentenanspruchs.

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Oktober 2013 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Da sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 28 IVG erfüllt hatte, entstand ihr Anspruch auf eine halbe Rente – sie war sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig – per 1. April 2014 (vgl. Art. 29 IVG). Dieser ist bis am 30. September 2015 zu befristen, besteht doch seit 11. Juni 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).


7.    Aufgrund einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 13 S. 2).


8.    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 26. Januar 2016 – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – insoweit abzuändern, als die Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis am 30. September 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat.


9.

9.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

9.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis am 30. September 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher