Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00218




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 25. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2 [= Urk. 7/78]),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Februar 2016, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2016 (Urk. 6),


in Erwägung,

dass sich die 1956 geborene X.___ am 6. Januar 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische und Rücken-Beschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/32),

dass Dr. med. Y.___, Oberärztin Rheumatologie am Z.___ Kantonsspital, im Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/42) die Diagnosen 1) zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei multiplen Myogelosen und Triggerpunkten, radiologisch degenerativen Veränderungen, leichter Skoliose und muskulärer Haltungsinsuffizienz, 2) Mammahyperplasie, 3) Hyperlaxizitätssyndrom bei Beighton Score 8/9 und 4) substituierte Hypothyreose aufführte und der Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen klinischen Befunde aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Hilfsköchin attestierte, da diese Tätigkeit stehend sowie in meist stehend vorgeneigter Position ausgeführt werden müsse,

dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführerin im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 7/46) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der Tätigkeit als Hilfsköchin und von 100 % als Serviceangestellte attestierte, unter Hinweis auf die bereits genannten Diagnosen sowie eine Depression bei psychosozialer Belastungssituation seit 2013,

dass Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2014 (Urk. 7/47) unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostizierte und darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 50 % am Limit ihrer Arbeitsfähigkeit sei und kognitive Einschränkungen sowie eine reduzierte Erholungsfähigkeit bestünden,

dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin im Verlaufsbericht vom 8. April 2014 (Urk. 7/48) weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Hilfsköchin attestierte (bei Halbtagesarbeitsfähigkeit),

dass in den Berichten vom 12. und 14. August 2014 des Z.___ Kantonsspitals (Urk. 7/51/6-8) eine L4-Radikulopathie rechts bei einer Diskushernie L3/4 diagnostiziert wurde, welche mit Steroidinfiltrationen behandelt wurde,

dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin in einem undatierten Verlaufsbericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2015; Urk. 7/54) weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit jedoch nicht äusserte,

dass Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 22. März 2015 (Urk. 7/58) darauf hinwies, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung bei Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode; die chronische Stresserkrankung mit körperlichen und psychischen Folgebeschwerden gehe mit einer reduzierten Stresstoleranz einher, wobei der Heilverlauf durch die Chronifizierung erschwert sei; es bestünden weiterhin eine rasche Ermüdbarkeit, eine reduzierte Erholungsfähigkeit, kognitive Einbussen, Stimmungslabilität, Ängste vor Kontrollverlust, nächtliche Albträume, Tendenz zu Dissoziation und Depersonalisation; die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %,

dass Dr. Y.___ im Verlaufsbericht vom 29. April 2015 (Urk. 7/60) festhielt, in einer ideal angepassten Tätigkeit sei von einer Steigerung der – im Februar 2015 auf 50 % eingeschätzten – Arbeitsfähigkeit auszugehen; bei persistierend intermittierend auftretenden Nervenreizungen sei zur Zeit aber auch in einer ideal angepassten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen,

dass Dr. B.___ in der von der Beschwerdeführerin veranlassten Stellungnahme vom 26. November 2015 (Urk. 7/76) im Wesentlichen ausführte, dass die gekürzten Arbeitszeiten das Fortschreiten der nach wie vor vorhandenen psychophysischen Erschöpfung und einen Rückfall verhindert hätten, obwohl die Beschwerdeführerin an der oberen Grenze ihrer Belastbarkeit arbeite; es habe mehrfach eine Suizidgefährdung bestanden und es bestünden auch wieder vermehrt suizidale Krisen,

dass somit entgegen der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,

dass insbesondere ein Belastungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht fehlt, und unklar ist, ob eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Beeinträchtigung vorliegt,

dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden interdisziplinären medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Renten-anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,

dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu verpflichten ist, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen, welche auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro