Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00220




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 10. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, meldete sich erstmals am 26. April 2007 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, welches am 28. Ok-tober 2009 (Urk. 11/29), und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 14. November 2009 erstattet wurde (Urk. 11/26), ein. Sodann zog sie ein orthopädisches Gutachten zuhanden der Unfallversicherung vom 19. Januar 2010 bei (Urk. 11/35/19-28) und liess eine Abklärung über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/43) erstellen.

    Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu (Urk. 11/55-56).

1.2    Am 18. Februar 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/73) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 11/76, Urk. 11/79) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/77) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/81-87) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 11/88) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von der Versicherten am 29. April 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 11/90/3-6) hiess das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2014.00459 mit Urteil vom 5. September 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (Urk. 11/92).

1.3    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 11/102,
Urk. 11/104) sowie ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 11/119).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/124-130) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (Urk. 11/131 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 14. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2016 (Urk. 2) gestützt auf das durchgeführte Gutachten davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aufgrund der auf orthopädischem Fachgebiet erhobenen, objektivierbaren Befunde sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Von internistischer, urologischer und psychiatrischer Seite bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so dass sich zusammenfassend aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ergebe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Haushaltsarbeit sei aufgrund der medizinischen Befunde nicht feststellbar. Retrospektiv gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2007, nach Beendigung der in Folge des Unfalls vom 13. März 2005 bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuellsten Untersuchungen bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide seit 2005 an verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden. Sie sei mehr als 10 Jahre der Arbeit fern geblieben und vollumfänglich dekonditioniert. Sie sei heute viel kränker als vor einigen Jahren und könnte nicht im Erwerbsleben eingesetzt werden. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dr. Z.___ sei vom Bundesgericht als versicherungsfreundliche Gutachterin ertappt worden (S. 2). Sie machte weitere Kritik gegenüber der Gutachterstelle geltend (S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.


3.    

3.1    Der ursprünglichen Verfügung vom 21Juli 2011 (Urk. 11/55-56) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 14. November 2009 (Urk. 11/26) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2009 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 5.2):

- ausgedehnte chronische Schmerzen

- Adipositas Grad I

- Status nach Kontusio der rechten Schulter am 13. März 2005 mit

- Läsion des superioren Labrum (MRI November 2005)

- die im September 2007 in der Kontroll-MRI-Untersuchung abgeheilt ist

- jedoch ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehnen und der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose und subacromiale Bursitis

- jetzt normale Beweglichkeit des rechten Schultergelenks

- Status nach beginnender Kapsulitis der linken Schulter Dezember 2006 bis etwa Juli 2007

- mit kleinem Riss der Supraspinatussehne (MRI Dezember 2006)

- jetzt normale Beweglichkeit des linken Schultergelenks

- radiale Läsion des TFCCs der rechten Hand mit

- Knochenödem im Os lunatum und der angrenzenden distalen Ulna mit leichtem Ulnavorschub (MRI Dezember 2008)

- klinisch ohne wesentliche Relevanz

- leichter Vitamin D-Mangel

    Sie führte aus, die persistierenden Befunde in der Schulter seien gering und würden eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Röntgenuntersuchung der Schulter vom 26. Oktober 2009 zeige beidseits einen normalen Befund. In der klinischen Untersuchung finde sich kein objektiver Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand und den rechten Arm weniger einsetze als die linke Hand und den linken Arm (S. 30 Mitte). Bei der Messung der Handkraft rechts komme es zu keiner Kraftentwicklung. Sie zeige eine maximale Handkraft von 37 % der Norm links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers rechts mehr als links. Hier dürfte eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 29. Mai 2009 kaum Schmerzmittel und keine Antidepressiva bezogen. Mit den bezogenen Mengen sei keine adäquate medikamentöse Therapie möglich gewesen. Im Blut beziehungsweise Urin der Beschwerdeführerin seien weder das Schmerzmittel Dafalgan noch das Antidepressivum Surmontil vorhanden. Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie ohne weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde (S. 30 unten). Die Beschwerdeführerin sei zuletzt in einem Restaurant als Service-Angestellte beschäftigt gewesen. Diese angestammte Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben (S. 31 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall vom 13. März 2005 bis zum 31. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend, ab dem 1. Juni 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 31 Ziff. 7.2). Auch in adaptierten Tätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.3).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Klinik B.___ AG, erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung am 28. Oktober 2009 (Urk. 11/29) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 22. und 23. Oktober 2009 sowie die Akten. Sie nannten folgende psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörung mit Zukunftssorgen, Ängsten, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10 F43.23), bestehend in unterschiedlichem Ausmass seit April 2007

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz am 13. März 2005 unter Arm- und Schulterschmerzen, die in der Zwischenzeit offensichtlich einen chronifizierten Verlauf angenommen hätten. Bei der Beschwerdeführerin seien jedoch die unbewussten emotionalen Konflikte beziehungsweise unbewussten seelischen Schmerzen mit Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustellen und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Im Rahmen der veränderten Lebenssituation bei verzögertem Krankheitsverlauf sei es bei der Beschwerdeführerin mindestens seit April 2007 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Ängstlichkeit, Stimmungseinbrüchen, Zukunftssorgen und Resignation gekommen, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie beeinträchtigt habe (S. 7 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten sowie jeglicher Tätigkeit ihrem Bildungsniveau entsprechend zu 100 % arbeitsfähig und sei aus psychiatrischer Sicht auch nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 7 Ziff. 7). Auch aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 Ziff. 9.2).

3.4    Dr. med. C.___, Handchirurgie, Klinik am D.___, erstattete sein orthopädisches Gutachten am 19. Januar 2010 (Urk. 11/35/19-28) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2010, die mitgebrachten Röntgenbilder, die Anamnese und die klinische Untersuchung. Er nannte folgende Diagnosen (S. 4 Ziff. 4):

- Verdacht auf stenosierende Tenovaginitis des I. Strecksehnenfaches rechts

- Ellenüberlänge von 3 mm, Haarriss im TFCC

- unklare Funktionseinbusse mit praktischem Ausschluss der Hand

    Er führte aus, die Anamnese und die Untersuchung seien schwierig und unergiebig gewesen. Die radial manifesten und demonstrierten Beschwerden würden auf eine Entzündung des I. Strecksehnenfaches rechts hinweisen. Die objektivierbaren Änderungen im Bereich ulnar, nämlich die Ellenüberlänge und der TFCC seien dokumentiert, dort beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerden. Eine Entzündung im I. Strecksehnenfach könne sehr schmerzhaft sein, könne die Beweglichkeit selbstverständlich deutlich einschränken, erkläre aber die schlechte Beweglichkeit der Finger nicht. Ebenso wenig seien dadurch die Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger erklärt. Die Funktionseinbusse sei nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der heute durchgeführten Untersuchung, insbesondere im Vergleich zu früheren Untersuchungen, erlaube er sich keine Beurteilung der Handfunktion (S. 5).


4.    

4.1    Für die Zeit nach der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 31. Dezember 2012 (Urk. 11/72) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- posttraumatisch massivste Schulterschmerzen rechts

- chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion

- MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012)

- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktionssyndrom

- ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perforation des TFCC

- symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts

- rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts

- panvertebrale Schmerzen mit wesentlicher funktioneller Überlagerung

    Er führte aus, es komme wiederkehrend zu starken Schulter-Armschmerzen rechts mit Schmerzen bis zum Handgelenk (S. 1 unten). Neu seien auch Beschwerden in der linken Schulter aufgetreten (S. 2 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Für körperliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu zirka 50 % arbeitsunfähig. Auch längerfristig sei nicht mit einer Änderung hinsichtlich der Diagnosen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).

4.3    Dr. E.___ berichtete am 3. März 2013 (Urk. 11/74) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2013 wegen der chronischen lumbalen Schmerzen mittels MRI untersucht worden sei. Als Beschwerdeursache habe eine Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderungen der Bodenplatte L4 ventral mit entsprechenden Ödemen nachgewiesen werden können. Daneben habe auch eine flachbogige Diskushernie L4/5 ohne signifikante Duralsackkompression im Liegen bestanden. Weiter hätten leichte bis mässige Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechtsbetont nachgewiesen werden können. Die nachgewiesenen Veränderungen in der MRI-Untersuchung könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären.

4.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. März 2013 Stellung (Urk. 11/80/3) und führte aus, zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung der beschriebenen Schulterbefunde nicht auszuschliessen, weshalb eine plausibilisierende orthopädische Untersuchung im RAD anberaumt werde.

4.5    Die Ärzte der Psychiatrischen G.___ berichteten am 3. Juni 2013 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. April 2010 bis 7. Mai 2013 (Urk. 11/76/7-8) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)

- Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung

- Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen

    Sie führten aus, dass sich im Wesentlichen nichts an der Situation geändert habe seit Januar 2013. Die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperlichen Beschwerden. In den letzten Monaten habe sich zusätzlich eine Urininkontinenz entwickelt (S. 1). Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine depressive Stimmungslage vor. Im Vordergrund stünden die multiplen somatischen Schwierigkeiten. Hinzu komme die finanziell sehr schwierige Situation.

4.6    Dr. E.___ berichtete am 11. Juni 2013 (Urk. 11/76/1-4), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit März 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.7). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 1.7).

4.7    Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 16. Juli 2013 Stellung (Urk. 11/80/4-5) und führte aus, bei Vergleich der zum Zeitpunkt der massgeblichen RAD-Stellungnahme vom 13. Juli 2011 (vgl. Urk. 11/54/2-4) bekannten Diagnosen sei erkennbar, dass mit Ausnahme der sogenannten Mischinkontinenz – welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe – aktuell keine neue Diagnose vorliege, allerdings die bestehenden Gesundheitsstörungen teilweise anders formuliert seien. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ergebe sich keine Differenz. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde jedoch nunmehr lediglich noch eine 50%ige Arbeitshigkeit postuliert. Eine derartig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei der inzwischen 58-jährigen Beschwerdeführerin angesichts der aufgezählten Gesundheitsstörungen durchaus plausibel und müsse im Hinblick darauf, dass auch im Juli 2011 nur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit über eine schrittweise Steigerung für möglich erachtet worden sei, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend angesehen werden, weshalb auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. E.___ abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab dem 26. September 2012 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über dem Kopf, ohne das Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne häufiges Bücken, Kauern oder Knien zu 50 % arbeitsfähig.

4.8    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. November 2013 (Urk. 11/79) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4)

- posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts

- chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion

- Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5

- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktationssyndrom

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 17. Mai 2013 bis zum 12. Dezember 2013 von ihr behandelt worden (S. 1 Ziff. 1.2). Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht noch nicht absehbar. Es handle sich um eine schon chronifizierte Schmerzproblematik und depressive Antriebs- und Stimmungslage, die im Rahmen einer Anpassungsstörung begonnen habe und sich inzwischen in eine depressive Episode entwickelt habe. Aufgrund der Kürze der Behandlung sei eine Persönlichkeitsstörung noch nicht mit Sicherheit zu diagnostizieren (S. 4 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 17. Mai 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten körperlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen ohne Zeitdruck und Stress, welche nicht an der Kälte und in der Nacht durchgeführt werde, sei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 17. Mai 2013 zu 50 % mit einem 70%igem Belastungsprofil zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7, S. 6 unten). Die 59-jährige Beschwerdeführerin sei ohne Unterstützung der Invalidenversicherung nicht imstande, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen anzunehmen. Sie könne aufgrund der verminderten Konzentration und der starken Schmerzen in der rechten Hand und im linken Brustbereich keiner geregelten Tätigkeit nachgehen (S. 5 Ziff. 1.11).

4.9    Dr. F.___, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. Februar 2014 erneut Stellung (Urk. 11/87/2) und führte aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit würden mit den entsprechenden Angaben in der letzten RAD-Stellungnahme korrelieren, weshalb aus medizinischer Sicht empfohlen werde, an dieser festzuhalten.

4.10    Dr. H.___ berichtete am 28. Januar 2015 (Urk. 11/102) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.4)

- posttraumatisch massive Schulterschmerzen rechts

- chronisches Schulter- und Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion

- Bursitis subakromialis MRI vom 1. Februar 2012

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit Osteochondrose L4/5

- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktationssyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine leichtgradige Mischinkontinenz mit/bei Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tätigkeiten, Störungen im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimaktierium, einen Zustand nach zwei Geburten und fünf artifiziellen Aborten, eine Adipositas sowie einen Zustand nach Verkehrsunfall in einem Bus 2007 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, dass trotz der konsequenten psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme von Psychopharmaka im ambulanten Setting keine Besserung der depressiven Antriebs- und Stimmungslage sowie der Schmerzproblematik habe erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4). Die bestehende Schmerzproblematik, die sich im bisherigen jahrelangen Verlauf chronifiziert habe, sei genauso wie die depressive Antriebs- und Stimmungslage therapieresistent geblieben. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrische Behandlung sei kaum zu erwarten. Die aktuelle stützende, ressourcenorientierte psychiatrische Behandlung habe den Zweck, eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Servicekraft vom
17. Mai 2013 bis zum 12. März 2015 (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund von starken Schmerzen und depressiver Antriebs- und Stimmungslage sei die Beschwerde-führerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben (S. 3 Ziff. 1.7). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % möglich mit einem 70%igen Belastungsprofil seit dem 17. Mai 2013 (S. 3 Ziff. 1.7). Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Problematik sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, irgendeiner geregelten Tätigkeit nachzugehen (S. 4 Ziff. 1.9).

4.11    Dr. E.___ berichtete am 23. Februar 2015 (Urk. 11/104/2-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- posttraumatisch Schulterschmerzen rechts

- chronisches Schulter-/Armsyndrom rechts seit Sturz auf der Treppe am 13. März 2005 mit Supraspinatus-Sehnenläsion

- MRI tomographisch Verdacht auf Bursitis subacromialis (1. Februar 2012)

- Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion und Hyperkyphosierung der oberen Brustwirbelsäule (BWS)

- muskuläre Dysbalance der Nacken-/Schultermuskulatur

- Verdacht auf Malunion einer distalen Radiusfraktur rechts mit konsekutivem Ulnavorschub und symptomatischem ulnokarpalem Impaktions-syndrom

- ödematöse Veränderungen am os lunatum und os triquetrum, Perforation des TFCC

- symptomatisches Karpaltunnelsyndrom rechts

- rezidivierende Tendovaginitis der Quervain rechts

- panvertebrale Schmerzen mit

- Osteochondrose L4/5 mit Modic I Veränderung der Bodenplatte L4 ventral und entsprechenden Oedemen

- flachbogige Diskushernie L4/5

- leichte bis mässige Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts

- anteriore Spondylose L2/3

- Mischinkontinenz mit/bei

- Belastungsinkontinenz mit tröpfchenweisem Abgang bei leichteren Tätigkeiten, Differentialdiagnose (DD) in der Regel einer Beckenbodenschwäche, DD Zystozele

- leichtgradige Drangbeschwerden mit störender Frequency ohne Inkontinenz

- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion

Er führte aus, dass sich im Vergleich zum Bericht vom 11. Juni 2013 zwischenzeitlich keine wesentliche Veränderung ergeben habe (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund der langjährigen Beschwerden bestehe eine ungünstige Prognose (S. 3 Ziff. 1.4). Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2011 bis auf weiteres. Die körperliche Belastbarkeit sei aufgrund der oben genannten Erkrankungen deutlich eingeschränkt. Sekundär sei auch die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert (S. 3 Ziff. 1.6). Für körperlich leichte Tätigkeiten sei aus somatischer Sicht mit einer 50%ige Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.7).

4.12    Die Ärzte des I.___erstatteten ihr polydiszi-plinäres Gutachten am 28. September 2015 (Urk. 11/119) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 5.2):

- chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite

- Status nach Schulterkontusion am 13. März 2005

- radiologisch keine relevante Veränderung an der Schulter (MRI
9. Juni 2010)

- radiologisch Haarriss im TFCC (MRI 12. Dezember 2008)

- kein objektivierbarer Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Extremität

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik

- radiologisch Osteochondrose LWK4/5 und Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 (MRI und Röntgen 15. Dezember 2013)

- freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS)

- Belastungsinkontinenz, klinisch und urodynamisch objektivierbar mit/bei

- Urgency (DD konditionierte Reizblase)

- normosensitive, hypokapazitive Harnblase

- Zystozele I-II

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Verdacht auf dysfunktionale Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54)

- chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom

- Adipositas

Der internistische Gutachter führte aus, dass ausser der Adipositas unauffällige Befunde erhoben worden seien. Die Laborwerte seien ebenfalls im Normalbereich. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht beeinträchtigt. Es ergäben sich auch keine Hinweise für eine frühere, höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit durch ein internistisches Leiden (S. 11 Ziff. 3.4 und 3.5).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie nehme etwa ein- bis zweimal pro Monat Termine bei ihrer Psychiaterin wahr und sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen (S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Psychomotorisch imponiere die Beschwerdeführerin weder agitiert noch gehemmt. Im Affekt habe sie sich zunächst ausgeglichen und gefasst gezeigt. Als das Gespräch auf ihre Mutter komme, beginne die Beschwerdeführerin bitterlich zu weinen. Zuvor sei keine bedrückte Stimmungslage erkennbar gewesen, Hinweise für eine vitale Traurigkeit, für eine Antriebsstörung oder für Suizidimpulse würden ebenfalls fehlen (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit den aktuellen Medikamenten ausreichend suffizient eingestellt. In der heutigen Untersuchung habe sich ein zweigeteiltes Bild ergeben, wo sich die Beschwerdeführerin zunächst ausgeglichen und gefasst mit euthymer Stimmung präsentiert habe, freundlich und auskunftsbereit gewesen sei. Später habe die Beschwerdeführerin mit verstärkter Weinerlichkeit verbunden mit Schuldgefühlen reagiert. Eine vitale Traurigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der Tendenz zum sozialen Rückzug, den Verlust der Libido, der verminderten Gesprächigkeit, der Neigung zum Weinen, der Reizbarkeit und der Schlafstörung die Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen, welche anlässlich der Untersuchung kaum in Erscheinung getreten seien und in dieser Ausprägung organisch nicht abgestützt werden könnten, seien als dysfunktionale Schmerzverarbeitung einzuordnen. Der funktionelle Schweregrad der Schmerzmanifestation sei als eher gering einzustufen. Er könne anhand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeichnet werden (S. 15 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 15 Mitte).

Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mit grosser Überzeugung aufgebracht wirkend und sehr wortreich spreche, wobei sie trotz wiederholter Bitten kaum auf die von ihm gestellten Fragen eingegangen sei. Das Entkleiden in stets stehender Position gelinge flüssig und ohne relevante Einschränkung (S. 17 unten). Die Beschwerdeführerin beklage chronische Schmerzen an Nacken und dominanter rechter oberer Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitgehend abgeheilt sei. Zusätzlich bestünden lumbale Rückenschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung zum Aussenknöchel. Der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich unter Verspannung eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, doch könne der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert werden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als frei. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkeit mit Ausnahme einer deutlichen Einschränkung an Schultern und rechtem Ellbogen unter Gegenspannung. Zu betonen sei dabei, dass eine klar fassbare Pathologie unter anderem im Schulterbereich sowie objektivierbare Hinweise für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität fehlen würden
(S. 20 oben). Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems. Die Halswirbelsäule sei unauffällig. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend liessen sich die diffus an rechter oberer und linker unterer Extremität sowie an der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen. Möglich sei ein gewisser Leidensdruck bei genannten diskreten Veränderungen an Schulter und Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts tieflumbaler Degeneration (S. 20 unten). Für die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sowie der wiederholte Einsatz der rechten Hand oberhalb Schulterniveau sollten dabei vermieden werden. In Anbetracht der heute erhobenen Befunde sollte es bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum zu einer wesentlichen Schmerzprovokation kommen, so dass diese auch zumutbar sei. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden (S. 20 f.).

Der urologische Gutachter führte aus, dass sich aktuell ein blander Urinbefund zeigte, sowie eine restharnfreie Blasenentleerung. Die Nieren stellten sich sonografisch unauffällig dar. Die Beschwerdeführerin trage keine Einlagen. Aus urologischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit (S. 24).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass bei der orthopädischen Untersuchung chronische Nackenschulterarmbeschwerden ohne klinisch nachweisbare Einschränkung festgestellt worden seien. Radiologisch hätten sich ebenfalls keine wesentlichen pathologischen Veränderungen gefunden. Auch bei einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom habe sich nur eine leichte Osteochondrose bei klinisch freier Beweglichkeit der Wirbelsäule finden lassen. Im Wesentlichen bestehe ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom. Bei der urologischen Untersuchung sei eine Belastungsinkontinenz bei hypokapazitiver Harnblase festgestellt worden. Die Beschwerden seien kompensiert. Eine Verbesserung mittels Operation wäre allenfalls noch möglich. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorübergehend nach dem Unfall vom 13. März 2005 eingeschränkt gewesen sei. Im weiteren Verlauf sei ab dem 1. Juni 2007 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Für die Zeit danach ergäben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten weiter über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei (S. 26). Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 27).


5.

5.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten des I.___(vorstehend E. 4.12) abzustellen. Das Gutachten umfasst die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Urologie, wobei sich das Gutachten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Die Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin in angemessener Weise und erstellten das Gutachten in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten, wozu sie auch Stellung nahmen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

    Es wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Körperliche schwere Tätigkeiten sind der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % leistungs- und arbeitsfähig. Insoweit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen, ging die Beschwerdegegnerin doch bereits in der Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/55-56) – gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) - von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2006 aus.

5.2    Aus psychischer Sicht ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie Dr. H.___ - weiterhin keine Diagnose mit Krankheitswert ausgewiesen. Die Ärzte des I.___ führten unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 ff.) nachvollziehbar aus, weshalb keine depressive Episode vorliegt. So konnte weder eine Konzentrations- noch eine Gedächtnisstörung objektiviert werden und auch eine Antriebsstörung wurde nicht gefunden. Die Ärzte des I.___ führten aus, dass zuvor nie eine erhebliche psychiatrische Störung festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin beklagte zwar einen Lebensüberdruss und berichtete von früheren Suizidgedanken, ohne je einen Suizidversuch unternommen zu haben, distanzierte sich aktuell jedoch explizit von Suizidimpulsen (Urk. 11/129 S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin leiste leichtere Arbeiten im Haushalt und gehe regelmässig alleine oder mit dem Ehemann spazieren. Die Beziehung zu ihrem Ehemann und den Kindern sei gut und sie habe auch regelmässigen Kontakt zu zwei Nachbarinnen sowie zum Bruder und zur Schwägerin (Urk. 11/119 S. 13). Die Beschwerdeführerin sei mit der aktuellen Medikation ausreichend suffizient eingestellt. Eine vitale Traurigkeit konnte von den Ärzten des I.___ trotz verstärkter Weinerlichkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde die demonstrative Klagsamkeit und Weinerlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer Symptomverdeutlichung gesehen. Gestützt auf die aktuellen Befunde wurden die Diagnose einer Dysthymie sowie ein Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung gestellt. Ferner wurde der funktionelle Schweregrad der Schmerzmanifestation als gering eingestuft, zumal er anhand der aufrechterhaltenen Alltagsaktivitäten nicht als einschneidend bezeichnet werden könne (Urk. 11/119 S. 14 f.). Zumal aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, kann keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Verschlechterung angenommen werden. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009
E. 5.1).

5.3    Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin weiterhin an Beschwerden am Nacken sowie an der dominanten rechten oberen Extremität, während die Symptomatik an der linken Schulter weitestgehend abgeheilt sei. Zusätzlich bestehen lumbale Rückenbeschwerden. Die Beschwerden liessen sich jedoch durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig erklären. Ein gewisser Leidensdruck sei bei den genannten diskreten Veränderungen an der Schulter und am Handgelenk der rechten Seite sowie angesichts der tieflumbalen Degeneration möglich. Die Ärzte des I.___ führten sodann aus, dass sich auf neurologischer Ebene keine klar fassbaren Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt hätten (Urk. 11/119 S. 20). Standen vor der Begutachtung im I.___ noch Hinweise bezüglich einer Verschlechterung zur Diskussion, so kann dies nun mit Gewissheit verneint werden. Der Beschwerdeführerin sind in Anbetracht der aktuellen Befunde lediglich körperlich andauernd schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ansonsten besteht auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil, so dass auch aus somatischer Sicht keine für die Annahme einer Invalidität massgebende Veränderung angenommen werden kann (Urk. 11/119 S. 20 f.).

5.4    Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr beklagte Inkontinenz sei zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass anlässlich der Begutachtung im I.___ auch eine urologische Untersuchung stattgefunden hat. Die Ärzte des I.___ stellten jedochinsbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher bis anhin ergangenen urologischen Berichte - in nachvollziehbarer Weise fest, dass die diesbezüglichen Beschwerden kompensiert seien und die festgestellte Belastungsinkontinenz bei hypokapazitiver Harnblase die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Diese Beurteilung erscheint auch aufgrund der Umstände, dass sich ein blander Urinbefund sowie eine restharnfreie Blasenentleerung sowie unauffällige Nieren darstellten und die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung keine Einlagen getragen hatte, nachvollziehbar und überzeugend (vgl. Urk. 11/119 S. 23 f.). Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern.

5.5    Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es könne nicht auf das mangel- und fehlerhaft I.___-Gutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 3), kann sie aus den vorgebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    Bezüglich der Kritik an der Gutachterstelle I.___ bleibt zu erwähnen, dass am 11. März 2015 (Urk. 11/107) und am 17Juni 2015 (Urk. 11/111) je eine Mitteilung über die Notwendigkeit der medizinischen Abklärung und die Wahl der Abklärungsstelle erlassen wurden, wobei auf die Möglichkeit bezüglich triftiger Einwendungen hingewiesen wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen einen oder mehrere der mit Mitteilung vom 17. Juni 2015 genannten Gutachter geltend machte. Die Beschwerdeführerin erklärte sich demnach mit der Abklärungsstelle sowie den einzelnen Gutachtern des I.___ als einverstanden. Eine Befangenheit respektive Voreingenommenheit einzelner Gutachter kann deshalb nicht weiter geltend gemacht werden. Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin beigelegte Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 20. November 2014 (Urk. 3/2) nichts zu ändern, zumal diesem ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. Das Bundesgericht hat im besagten Urteil die Gutachten des I.___ nicht per se als mangelhaft bezeichnet, vielmehr genügte das dort aufgelegte Gutachten den Anforderungen an ein sorgfältig abgefasstes Gutachten nicht. Daraus kann für das vorliegende Verfahren jedoch nichts abgeleitet werden, zumal das I.___-Gutachten in Sachen der Beschwerdeführerin sämtliche praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend E. 5.1).

    Nach dem Gesagten lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des I.___ aufkommen.

5.6    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten des I.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin weder eine psychiatrische noch eine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. In ihrer angestammten Tätigkeit als Servicekraft sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand hat sich somit nicht wesentlich verschlechtert.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach