Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00224 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteilvom 13. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 30. März 2000 unter Hinweis auf Hüft-, Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 7/25). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/30/3-10) mit Urteil vom 8. Mai 2003 in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Anordnung weiterer Abklärungen und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/32, IV.2002.00609). Das Bundesgericht wies die durch die Versicherte dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/33/3-9) mit Urteil vom 31. Oktober 2003 ab (Urk. 7/34). Da sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung nicht unterzog, verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 31. Mai 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 7/45).
1.2 Die Versicherte meldete sich am 20. Oktober 2010 unter anderem unter Hinweis auf Hüft- und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75-76, Urk. 7/88, Urk. 7/112) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 1. März und vom 9. April 2013 ab Juli 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab Februar 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/115, Urk. 7/118-119, Urk. 7/120-121).
Im Rahmen einer im März 2014 durchgeführten Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 23. Dezember 2014 mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/144).
1.3 Am 13. Januar 2015 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/148). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung vor Ort, worüber am 24. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/153). Gestützt darauf verneinte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/154) - mit Verfügung vom 23. April 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/155).
1.4 Die Versicherte meldete sich am 20. August 2015 erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/164). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit, indem sie dem behandelnden Arzt einen Fragebogen bezüglich der Hilflosigkeit der Versicherten zustellte, welcher am 24. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/170/1-4). Anschliessend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/173-174) mit Verfügung vom 21. Januar 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/177 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1-2). Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei neue medizinische Berichte sowie zwei Formulare betreffend Abgabe eines Rollstuhls ein (Urk. 10/2-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
1.5 Wurde eine Hilflosenentschädigung wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass seit der Verfügung vom 23. April 2015 betreffend Hilflosenentschädigung gemäss ärztlicher Beurteilung keine gesundheitliche Veränderungen eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig (Art. 9 ATSG). Ebenfalls seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt, da sie ihren Alltag selbständig planen und organisieren könne. Solange eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe, könne definitionsgemäss keine Hilflosigkeit vorliegen (S. 2, Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat hingegen sinngemäss den Standpunkt (Urk. 1), dass sie hilflos im Sinne des Gesetzes sei, insbesondere sei sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (S. 2 Mitte, vgl. auch Urk. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der eine Hilflosigkeit verneinenden Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 7/155) wesentlich verändert hat.
3. Der mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 7/155) erfolgten Abweisung einer Hilflosenentschädigung lag die am 6. Februar 2015 durchgeführte Abklärung vor Ort zugrunde (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 24. Februar 2015, Urk. 7/153). Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Diagnosen leide:
- mittelgradige bis schwere depressive Episode, Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Missbrauch durch Vater)
- Bewegungs- und Belastungsschmerzen beider Hüftgelenke nach totaler Endprothese beider Hüftgelenke
- Bewegungsschmerzen und –einschränkung des linken Schultergelenkes bei Impingement-Symptomatik
- chronische rezidivierende Lumbalgie, statisch-muskulärer Genese
- Adipositas
Die Beschwerdeführerin beziehe seit Februar 2012 eine ganze Rente und benötige folgende Hilfsmittel: Schuhlöffel, Greifzange, Sockenanzieher, Gehstöcke und einen Rollstuhl (S. 1).
Ferner hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig erledigen könne. Bezüglich der Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte führte sie an, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung ohne Hilfsmittel gehen könne, im Freien jedoch auf den Rollstuhl angewiesen sei. Deshalb werde die Versicherte für ausserhäusliche Aktivitäten begleitet, zum Erreichen der Termine nehme sie den Fahrdienst der Spitex oder ihrer Kinder in Anspruch (S. 2 f.).
Seit März 2014 werde die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich für eine Stunde von Frau Liechti von der Psychiatrie-Spitex betreut. Dabei würde hauptsächlich der Tagesablauf besprochen (S. 3 unten). Die vorhandene Unterstützung durch Frau Y.___ könne als lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden, jedoch sei die Intensität einer lebenspraktischen Begleitung, welche wöchentlich mindestens zwei Stunden erfordere, nicht erfüllt (S. 4 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig. Medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig und eine Überwachungsbedürftigkeit sei nicht gegeben. Die Intensität einer lebenspraktischen Begleitung sei daher nicht erfüllt (S. 5 unten).
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 23. April 2015 finden sich die folgenden Berichte in den Akten:
4.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, A.___, nannte in seinem Bericht vom 14. August 2015 (Urk. 7/170/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Polyarthrosen
- Fingerpolyarthrosen (Heberden-, Bouchard-, Rhiz-, STT-Arthrosen)
- AC-Gelenks- und Mittelfussarthrosen
- Status nach beidseitiger Hüfttotalprothese am 16. November 2011 bei schwerer Coxarthrose beidseits, Status nach Pfannenwechsel links am 24. Januar 2013 (B.___), Status nach Kopf- und Pfannenwechsel rechtsseitig bei Psoas-Impingement am 2. April 2014
- persistierende Kniegelenkssymptomatik linksseitig
- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Steadman-Bohrungen und Synovektomie sowie medialer und lateraler Teilmensikektomie am 17. Oktober 2013 bei ausgedehnter osteochondraler Läsion am medialen Kondylus Knie links
- einzelne tiefe Knorpelulcerationen und Fissuren in allen Gelenkskompartimenten, Reizerguss und Bakerzyste (MRI vom 18. Juli 2014)
- subacromiales Impingement
- Bursitis subacromialis, lateraler Downslope des Acromions, gelenkseitige Partialläsion der Supra- und Infraspinatussehne, SLAP-Läsion am Bicepssehnenanker
- chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Fehlhaltung, Degenerationen, ungenügende Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur
Durch die genannten strukturellen Befunde mit entsprechenden Auswirkungen auf der Funktionsebene bestünden wesentliche Einschränkungen auch auf der Partizipationsebene und somit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (S. 2 oben).
4.3 Dr. Z.___ führte im Fragebogen zur Hilfeleistung vom 24. November 2015 (Urk. 7/170/1-4) aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (S. 4) seit Januar 2015 in diversen Lebensverrichtungen Hilfe benötige. So benötige sie Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden, namentlich um die Knöpfe zu schliessen. Zudem benötige sie Hilfe bei der Körperpflege, um die Haare und den Körper zu waschen sowie beim Baden. Beim Kämmen sei sie eingeschränkt. Ferner benötige sie Hilfe beim Verrichten der Notdurft, sie sei namentlich bei der Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit nach dem Toilettengang eingeschränkt. Schliesslich benötige sie Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien, wobei sie im Freien auf einen Rollstuhl angewiesen sei, und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei eingeschränkt (S. 2 f.).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/172/3) aus, dass beim Vergleich der im aktuellsten Arztbericht vom 14. August 2015 genannten Diagnosen (vorstehend E. 4.2) mit dem zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme genannten Diagnosen keine wesentliche Änderung erkennbar sei. Es seien weder neue Diagnosen hinzugekommen noch bisher bestehende weggefallen. Im Übrigen wies er nochmals auf die Definition der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG hin. Solange eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe – dabei verwies er auf seine Stellungnahmen vom 25. August 2014 und 18. Dezember 2014 – könne definitionsgemäss keine Hilflosigkeit vorliegen.
Bei den von RAD-Arzt Dr. C.___ genannten Stellungnahmen handelt es sich um Stellungnahmen, die 2014 im Rahmen des Revisionsverfahrens bezüglich der seit Februar 2012 ausgerichteten ganzen Rente erfolgt sind (vgl. Urk. 7/142). So führte der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2014 aus, dass nach beiden Revisions-Wechsel-Operationen der Hüftgelenke im Januar 2013 beziehungsweise April 2014 aus rein somatischer Sicht prinzipiell zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen sei (Urk. 7/142/5).
In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 (Urk. 7/142/6-7) ging der RAD-Arzt sodann von folgenden Diagnosen aus:
- Fingerpolyarthrose (Heberden-, Bouchard-, Rhiz-, STT-Arthrosen)
- AC-Gelenksarthrosen
- Zustand nach beidseitiger Hüfttotalprothese bei Psoas-Impingement
- fortgeschrittene Gonarthrose beiderseits
- generalisierte Tendomyopathie
- Panvertebralsyndrom
Die Angabe der B.___ einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit, binnen drei Monaten auf 100 % steigerbar (vgl. Urk. 7/139), beziehe sich nur auf die Hüftgelenke und sei durchaus nachvollziehbar, bedeute aber konkret keine Verbesserung (S. 6 unten f.).
4.5 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie und leitender Arzt an der B.___, führte in seinem – nach Verfügungserlass vom 21. Januar 2016 erstellten – Bericht vom 26. Februar 2016 (Urk. 10/2) aus, dass er am 25. Februar 2016 ein MRI der Lendenwirbelsäule und des linken Knies der Beschwerdeführerin durchgeführt habe (S. 1 oben). Das MRI der Lendenwirbelsäule habe folgende Befunde ergeben (S. 1 Mitte):
- mehrsegmentale Degeneration insbesondere L3-S1 mit insbesondere schwerer Facettengelenkarthrose L3/L4 und L5/S1
- leichte Anterolisthese L3/L4
- keine Kompression neurogener Strukturen
- kein ossärer Reizzustand
Das MRI des linken Knies habe folgende Befunde ergeben (S. 2 oben):
- schwere mediale Gonarthrose
- mässige femoropatelläre Arthrose
- Reizerguss
4.6 Dr. Z.___ nannte in seiner – ebenfalls nach Verfügungserlass vom 21. Januar 2016 erstellten – Anfrage vom 19. April 2016 zu Handen des obligatorischen Krankenpflegeversicherers betreffend einen Aufenthalt in der E.___ (Urk. 10/3) die folgenden Diagnosen:
- Polyarthrosen
- Fingerpolyarthrosen (Heberden-, Bouchard-, Rhiz-, STT-Arthrosen)
- AC-Gelenks- und Mittelfussarthrosen
- Status nach beidseitiger Hüfttotalprothese am 16. November 2011 bei schwerer Coxarthrose beidseits, Status nach Pfannenwechsel links am 24. Januar 2013 (B.___), Status nach Kopf- und Pfannenwechsel rechtsseitig bei Psoas-Impingement am 2. April 2014
- Gonarthrosen
- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Steadman-Bohrungen und Synovektomie sowie medialer und lateraler Teilmensikektomie am 17. Oktober 2013 bei ausgedehnter osteochondraler Läsion am medialen Kondylus Knie links
- schwere mediale Gonarthrose, mässige femoropatelläre Arthrose mit Reizerguss (MRI Februar 2016)
- subacromiales Impingement
- Bursitis subacromialis, lateraler Downslope des Acromions, gelenkseitige Partialläsion der Supra- und Infraspinatussehne, SLAP-Läsion am Bicepssehnenanker
- chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Fehlhaltung, Degenerationen, ungenügende Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur
- mehrsegmentale Degenerationen L3-S1 mit schwerer Fazettengelenksarthrose L3/4 und L5/S1, Antelosisthesis L3/4
Bei der Beschwerdeführerin bestehe auf dem Boden oben genannter wesentlicher struktureller Befunde eine chronische Schmerzproblematik mit aktueller Dekompensation auch auf psychischer Ebene. Aufgrund der Beschwerden seitens der unteren Extremitäten sei die Beschwerdeführerin sehr in der Gehfähigkeit eingeschränkt und benütze mehrheitlich den Rollstuhl und sei für kleine Strecken an den Gehstöcken mobil. Im Moment seien aufgrund der psychischen Situation allfällige operative Massnahmen (aktuell vordergründig eine Knietotalprothese) nicht möglich (S. 2 oben).
5.
5.1 Anlässlich der Abklärung vom 6. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin an, in allen sechs Lebensverrichtungen selbständig zu sein (vorstehend E. 3). Bei der Befragung durch Dr. Z.___ im November 2015 erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie seit Januar 2015 in diversen Lebensverrichtungen Hilfe benötige (vorstehend E. 4.3). Die Aussagen der Beschwerdeführerin vom November 2015 widersprechen somit denjenigen vom Februar 2015. Es ist jedoch in Bezug auf die Angaben von Dr. Z.___ vom November 2015 festzuhalten, dass er mehrfach und ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich dabei jeweils um Angaben der Patientin handle (Urk. 7/170 S. 4). Daraus ergibt sich ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die angegebenen Einschränkungen nicht in erster Linie mit den Diagnosen erklären lassen, sondern im Wesentlichen der subjektiven Einschätzung der Versicherten entspringen. Bereits aus diesem Grund kann aus dem von Dr. Z.___ ausgefüllten Formular zur Abklärung der Hilflosenentschädigung vom November 2015 nicht auf eine medizinisch bedingte und erklärbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Dies trifft auch auf den Bericht Dr. Z.___ vom 14. August 2015 zu Handen der Versicherten zu, in welchem er zwar auf wesentliche Einschränkungen auch auf der Partizipationsebene und somit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hinwies. Dr. Z.___ legte jedoch nicht dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Hilflosigkeit verneinenden Verfügung vom 23. April 2015 verschlechtert hat und welche Einschränkungen sich nunmehr dadurch ergeben. Zudem beliess er es beim pauschalen Hinweis auf Einschränkungen, ohne diese jedoch näher zu beschreiben, geschweige denn zu begründen. Damit ergeben sich aus den Berichten Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im relevanten Zeitraum weder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch nachvollziehbare Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und bezüglich lebenspraktischer Begleitung.
Aus den medizinischen Akten, namentlich der RAD-Stellungnahme vom Dezember 2014 (vorstehend E. 4.4) und dem Bericht von Dr. Z.___ vom August 2015 (vorstehend E. 4.2), geht ausserdem hervor, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, die eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde.
Die Berichte von Dr. D.___ vom Februar 2016 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. Z.___ vom April 2016 (vorstehend E. 4.6) wurden nach Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2016 erstattet und sind demnach grundsätzlich für die Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr relevant (vorstehend E. 1.6). Ausserdem ist aus den beiden Berichten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich, die einen Einfluss auf ihre Hilflosigkeit hätte. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt ist und mehrheitlich den Rollstuhl benutzt, für kleine Strecken ist sie an Gehstöcken mobil (vorstehend E. 4.6). Diese Tatsache wie auch der Hinweis auf die psychische Situation sind nicht neu, wurde doch bereits im Abklärungsbericht vom Februar 2015 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Freien auf den Rollstuhl angewiesen ist und Unterstützung von der Psychiatrie-Spitex erhält (vorstehend E. 3).
5.2 Aus dem Abklärungsbericht vom Februar 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich für eine Stunde von einer Mitarbeiterin von der Psychiatrie-Spitex betreut wird. Die Intensität einer lebenspraktischen Begleitung, welche wöchentlich mindestens zwei Stunden erfordert (vorstehend E. 1.3), war somit im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom April 2015 nicht erfüllt (vorstehend E. 3). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte (vgl. Urk. 3/17).
5.3 Die Ansicht der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach definitionsgemäss keine Hilflosigkeit vorliegen könne, solange eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 1.2), ist irreführend und bedarf einer Erläuterung. Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf die RAD-Stellungnahme vom Dezember 2015 ab, der RAD-Arzt wiederum stellte auf seine Stellungnahmen vom August und Dezember 2014 ab, die im Rahmen des Revisionsverfahrens bezüglich der seit Februar 2012 ausgerichteten ganzen Rente erfolgt sind. Die genannte Restarbeitsfähigkeit betraf dabei lediglich die somatische Seite (vorstehend E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin kam sodann im Revisionsverfahren zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorgelegen habe. So habe die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um die psychiatrische Diagnose zu überwinden. Somit war auch kein Revisionsgrund vorhanden, weswegen der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet wurde (Urk. 7/142 S. 7 Mitte, Urk. 7/144).
5.4 Demzufolge ergibt sich gestützt auf die den relevanten Zeitraum betreffenden medizinischen Akten weder eine wesentliche Änderung der Diagnosen beziehungsweise des Gesundheitszustandes noch nachvollziehbare und medizinisch begründete Einschränkungen, welche über die im Abklärungsbericht bereits aufgeführten hinausgehen. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht hilfsbedürftig im Sinne von Art. 9 ATSG und hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Februar 2016 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 10/1).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/2-5 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger