Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00225
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert
Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur
Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verfügt über keine Berufsausbildung. Er kam im Jahr 1989 in die Schweiz (Urk. 8/37/4) und arbeitete hier von Juli 1990 bis zu seiner Entlassung im April 1998 als Verkäufer bei Y.___ (Urk. 8/11/1). Im November 1998 meldete er sich wegen seit der Geburt bestehenden Armbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Diese holte einen hausärztlichen Bericht (Urk. 8/8) ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/10-11). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 13. April 1999 einen Rentenanspruch (Urk. 8/14). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.1999.00265 vom 30. Mai 2000 ab (Urk. 8/18). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts I 429/2000 vom 24. April 2001 bestätigt (Urk. 8/24).
1.2 Im September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Arm- und zusätzlich psychischer Beschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/27). Inzwischen hatte er den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Verkäufer erworben (Urk. 8/25) und von Januar bis Juni 2002 als Chauffeur bei der Z.___ GmbH gearbeitet (Urk. 7/27/4 und 7/34/5). Zudem hatte er nach der Scheidung (Urk. 8/26) erneut geheiratet und war Vater geworden (Urk. 8/27/1-2). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/32) und Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 8/34-35, 8/37 und 8/46) ein. Die im Oktober 2004 gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche schloss sie am 1. April 2005 ab (Urk. 8/51-57 und 8/59). Mit Verfügung vom 7. April 2005 verneinte sie zudem erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/58). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/66-67 und 8/70-71) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. August 2005 ab (Urk. 8/78). Indes hiess das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2005.01036 vom 31. August 2006 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/91).
1.3 Inzwischen hatte der Versicherte im April 2006 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter (einschliesslich Büroarbeiten) in einem Pensum von 20 % bei der A.___ GmbH aufgenommen (Urk. 5/1-3 und 8/128/2) und war erneut Vater geworden (Urk. 8/178/2). Das von der IV-Stelle alsdann in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des B.___ datiert vom 15. Oktober 2007 (Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Leistungsanspruchs an (Urk. 8/111). Aufgrund seines Einwands (Urk. 8/115) holte sie aber einen aktuellen Bericht beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, ein (Urk. 8/117). Zu diesem nahmen die Gutachter des B.___ am 14. April 2008 Stellung (Urk. 8/121). Der Versicherte äusserte sich mit Eingabe vom 5. Mai 2008 zu den neuen Unterlagen (Urk. 8/125). Schliesslich gab die IV-Stelle ein zweites Gutachten bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/134). Ferner holte sie einen weiteren IK-Auszug ein (Urk. 8/138). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das neue Gutachten als in Teilaspekten nachvollziehbar, untersuchte den Versicherten am 6. Juli 2009 selbst und stellte den Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/148/5-7). Im Sinne des Vorbescheids vom 11. Dezember 2009 (Urk. 8/149) sprach die IV-Stelle dem Versicherten letztlich eine halbe Rente vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2007, eine ganze Rente vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2009 und eine unbefristete halbe Rente ab 1. Oktober 2009 zu (Urk. 8/155 und 8/170).
1.4 Im Herbst 2011 kam das dritte Kind des Versicherten zur Welt (Urk. 8/178/2). Im August 2014 nahm die IV-Stelle sodann eine Revision an die Hand und liess den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 8/186). Weiter holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/187) sowie einen Bericht bei Dr. C.___ (Urk. 8/191) und dem neuen Hausarzt (Urk. 8/195) ein. Letztlich beauftragte sie die MEDAS E.___ GmbH mit der Erstellung eines internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens. Dieses datiert vom 1. Oktober 2015 (Urk. 8/205), die RAD-Stellungnahme dazu vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/207/5-7). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Rente an (Urk. 8/208), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 8/209 und 8/212). Schliesslich hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 16. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2016 Beschwerde. Darin beantragte er, ihm eine ganz, eventualiter weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein neues fachärztlichen Gutachten in Psychologie einzuholen (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Übrigen bewilligte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt Sert einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.3 Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das neue Gutachten sei schlüssig und nehme auch Bezug auf die Vorakten. In der psychiatrischen Untersuchung hätten sich dabei keine Hinweise auf eine psychische Störung ergeben und sei nur ein geringer Leidensdruck – vor allem infolge sozialer (vorab finanzieller) Probleme – festgestellt worden. Dies bestätige auch der Medikamentenspiegel. Gemäss Gutachten hätten sich die psychischen Beschwerden somit gebessert, so dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2015 wieder zu 80 % leistungsfähig bei einer Präsenzzeit von 100 % sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertige sich angesichts dieser Leistungsfähigkeit nicht. Auch sei der Beschwerdeführer stets, wenn auch in geringem Umfang erwerbstätig gewesen. Das Alter sei schliesslich erst ab dem 55. Altersjahr nur bei gleichzeitiger langjähriger Betriebszugehörigkeit allenfalls relevant (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) ein, der Gutachter nehme bloss eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens vor. So vermöge sich dieser die früheren Diagnosen und den Verzicht auf eine stationäre Behandlung nicht zu erklären. Aus den Akten werde indessen klar, dass er selbst sich explizit dagegen ausgesprochen habe, weil er Angst davor gehabt habe, in der Psychiatrie eingeschlossen zu werden. Auf die Einnahme der Medikamente verzichte er aufgrund der „libidokillenden“ Nebenwirkung, die wissenschaftlich anerkannt sei und Schuldgefühle gegenüber seiner Ehefrau hervorrufen würde (Ziff. 7 und 8). Weiter gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 wieder (Ziff. 9) und machte überdies einen Leidensabzug von 25 % zufolge fehlender Berufsbildung, Alter und langer Absenz vom Arbeitsprozess geltend (Ziff. 10).
3.
3.1 Im ersten (polydisziplinären) Vorgutachten des B.___ vom 15. Oktober 2007 gelangten die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht falle eine relativ stereotype Schilderung der Symptome auf. Es entstehe der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer auswendig gelernt. Im Gespräch erscheine dieser initial hypomim, sei jedoch zunehmend aufgeheitert. Er sei bewusstseinsklar, die Auffassung und die Konzentration seien unauffällig, es bestünden jedoch einzelne Gedächtnislücken bezüglich genauerer zeitlicher Zuordnungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gemindert, ein aggressives Angespanntsein könne nicht beobachtet werden. Der formale Gedankengang sei geordnet und es seien keine Beeinträchtigungen von Antrieb oder Psychomotorik objektivierbar. Es liege somit keine eigenständige primäre psychische Störung vor. Vielmehr würden psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. Hierzu gehörten die Arbeitsmarktsituation, eine gewisse Handicapierung durch die Beeinträchtigung des rechten Armes und die Motivation des Beschwerdeführers, der das Gefühl habe, ihm sei durch die Kündigung grosses Unrecht geschehen und andere Menschen wollten ihn „kaputt“ machen. So denke er an Wiedergutmachung und erhoffe sich eine Rente. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er sowohl in der zuletzt
ausgeübten als auch der aktuellen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/107/32-33). Dementsprechend wurden im B.___-Gutachten nur Z-Diagnosen (ICD-10: Z.56, Z60.0 und Z60.4) gestellt und erläutert, die ICD-10-Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung oder Depression seien nicht erfüllt. So würde der Tod der Kollegen des Vaters keine Extrembelastung darstellen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz auch viele Jahre gut funktioniert und diese Zeit gar als glücklich und zufrieden bezeichnet. Die in der Exploration gestellten Fragen habe er zudem aufmerksam und konzentriert beantwortet sowie seine Geschichte erzählt (Urk. 8/107/25).
Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in den ausgeübten Tätigkeiten als Verkäufer, Empfangsangestellter, Telefonist, Chauffeur und Hilfsarbeiter bei einem Garagisten als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (Urk. 8/107/33). Dementsprechend wurden nur somatische Diagnosen explizit ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, neben der inkompletten Armplexusparese rechts mitunter ein chronisches thorakospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (Urk. 8/107/26). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wurde konkret eine inkomplette obere und untere Armparese als geburtstraumatische Schädigung und somit als Zustand auf Dauer konstatiert. Die vom Beschwerdeführer beschriebene sekundäre Verschlechterung sowohl der Kraft als auch der Funktion könne nicht nachvollzogen werden, wobei teilweise eine auffällige Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen bestehe. Dennoch sei der Beschwerdeführer funktionell als einarmig zu beurteilen. In einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit, die rechte obere Extremität einzusetzen, sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Für Botengänge mit dem Auto sei er auf ein Automatikgetriebe und eine Servolenkung angewiesen (Urk. 8/107/31). Ähnlich wurde aus neurologischer Sicht ein Status nach geburtstraumatischer Schädigung mit inkompletter Armplexusparese rechts, einer leichten Facialisparese und einem inkompletten Hornersyndrom rechts diagnostiziert. Eine sekundäre Verschlechterung dieses Leidens sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Zustand sei von Dauer. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%-Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/107/32; vgl. ferner auch den Bericht der Neurologin Dr. med. F.___ vom 21. Oktober 2009, die den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete und auf längere Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, Urk. 8/35/1-2).
3.2 In der Folge stellte der behandelnde Dr. C.___ im Bericht vom 29. Februar 2008 die Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.11, F33.2), Panikstörung (ICD-10: F41.0), somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und andauernden Persönlichkeitsänderung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen (ICD-10: F62.0). Er wies darauf hin, dass sich der Zustand nach dem Sommer 2007 weiter verschlechtert habe und attestierte dem Beschwerdeführer infolgedessen eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 17. Juni 2002 und eine solche von 75 % ab 1. September 2007 bis auf Weiteres. Schilderungen von konkreten traumatischen Kriegserlebnissen oder Situationen, in welchen der Beschwerdeführer Panikattacken erlitten hatte, fanden sich – wie schon in seinem Vorbericht (Urk. 8/37) – keine (Urk. 8/117).
3.3 Hierauf hielt Dr. D.___ im zweiten (psychiatrischen) Vorgutachten vom 26. Januar 2009 fest, dass sich ein zunehmend schweres depressives Syndrom zeige. Die inzwischen chronische Depression habe man nicht erfolgreich behandeln können, vielmehr sei Ende 2007 eine Verschlechterung eingetreten, die sich nun wieder etwas zurückgebildet habe. In der Untersuchung habe sich das Bestehen einer schweren atypischen Depression bestätigt. Der Beschwerdeführer weise eine spezielle Symptomatologie auf. Er sei reizbar, leide an einer schweren Müdigkeit und esse im Übermass. Die ängstliche Symptomatik sei im Rahmen der Depression zu sehen, weshalb keine Panikstörung diagnostiziert werde. Ebenfalls als Teil der Depression betrachtet werden könnten die Schmerzen, falls deren Erleben bzw. die Auseinandersetzung mit ihnen übermässig sein sollte. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei daher nicht zwingend nötig und ohne Konsequenzen. Ebenso wenig entscheidend sei, ob eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung vorliege. Die bestehenden Schwierigkeiten im täglichen Leben und bei der Arbeit könnten zwangslos als Folge der schweren Depression betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch diese sicher stark beeinträchtigt und werde durch die Kombination mit den körperlichen Gebrechen zusätzlich erschwert. Mit Sicherheit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Jahren und auf Dauer in jeglicher Tätigkeit mehr als 50 %, vielleicht 75 oder 80 %. Für eine genauere Einschätzung sei es nötig, den Beschwerdeführer über Wochen in einer Abklärungsstätte zu testen (Urk. 8/134/8-11).
3.4 Schliesslich diagnostizierte der RAD-Arzt Prof. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Juli 2009 nach eigener Untersuchung neben der Armparese rechts und eines Wirbelsäulenschadens mit Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10-GM: F45.41) insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F.33.11). Ferner stellte er zwei Z-Diagnosen (ICD-10: Z56 bzw. Z60, Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben bzw. die soziale Umgebung). Dazu hielt er fest, ein psychischer und somatischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert verhindere die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit. Anamnestisch hervorzuheben sei ein seit dem Jahr 2002 einsetzender und ab dem Jahr 2004 sich kontinuierlich verschlechternder psychischer Gesundheitsschaden infolge einer ab dem Jahr 2007 die Arbeitsfähigkeit massiv behindernden Verhaltens- und Befindlichkeitsstörung mit den Krankheitszeichen von reaktiven rezidivierenden dysphorischen und depressiven Verstimmungszuständen, verbunden mit Schuldgefühlen, panikartigen Angstzuständen und einem zunehmenden sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer erscheine aktuell in seinem gesamten Verhalten weitgehend auf die Beschwerden eingeengt und hinsichtlich seiner Persönlichkeit für seine nähere familiäre Umgebung verändert. Der Krankheitszustand laufe Gefahr, therapieresistent zu werden, wenn nicht neben den seit dem Jahr 2004 lege artis durchgeführten psychiatrischen Behandlungen arbeitsmarktorientierte Schritte der beruflichen Integration eingeleitet würden. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt seit Mitte bis Ende 2007 zu 50 % eines 100%-Pensums in jeder beruflich zu verwertenden Tätigkeit eingeschränkt. Eine medizinisch-theoretische, vor dem Hintergrund des bestehenden Gesundheitsschadens postulierte hälftige Restarbeitsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit mit dem Potenzial zur weiteren Steigerung sei rasch unter Fortsetzung der flankierenden störungsspezifischen psychiatrischen Behandlung und geeigneten beruflichen Massnahmen (z.B. Arbeitsvermittlung und Job-Coach) praktisch zu verwirklichen (Urk. 8/148/5-6).
Abweichend führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, am 25. November 2009 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, es sei seit dem von Prof. G.___ geführten psychischen Standortgespräch am 6. Juli 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten und zuletzt ausgeführten Tätigkeiten (Mitarbeiter Verkauf/Kasse) auszugehen. Davor seien die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten von Dr. D.___ zu übernehmen, der umfassend auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt habe. Demnach sei ab dem 17. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab dem 1. September 2007 eine solche von 75 % und ab dem 6. Juli 2009 eine solche von 50 % anzunehmen (Urk. 8/148/7).
3.5 Demnach spielten die somatischen Beschwerden bei der Rentenzusprache keine Rolle, insoweit im Gutachten des B.___ keine somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, der Beschwerdeführer bis dahin nur an das Armleiden angepasste Tätigkeiten ausgeübt hatte und mit dem leidensbedingten Abzug von 15 % beim Einkommensvergleich explizit nur dem Teilzeitpensum Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 8/155/2). Die zahlreichen von Dr. C.___ aufgestellten, von ihm aber kaum begründeten psychiatrischen Diagnosen wurden zudem von allen anderen untersuchenden Ärzten verworfen oder zumindest als ohne eigenständige Bedeutung beurteilt. Übrig blieb bzw. klar im Vordergrund stand letztlich eine depressive Symptomatik, deren Ausmass und Ursachen in diversen Untersuchungen zwischen Juli 2007 und 2009 unterschiedlich beurteilt wurden, die aber nie als blosse Begleiterscheinung zu einer somatoformen Schmerzstörung gesehen wurde.
Ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, bestimmt sich bei der vorliegenden, abgestuften Rente anhand des medizinischen Sachverhalts, wie er dem zuletzt geltenden Invaliditätsgrad zugrunde lag. Dieser betrug 58 % und führte zur Ausrichtung einer unbefristeten halben Rente ab 1. Oktober 2009. Basis hierfür bildete allein die von Dr. G.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode verbunden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dass die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___ für den davorliegenden Zeitraum zweifelhaft erscheint, nachdem Prof. G.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf Mitte bis Ende 2007 festgelegt hatte, braucht mangels Relevanz nicht weiter erörtert zu werden. Ebenso ohne Belang ist der im Juli 2007 vom B.___ erhobene psychopathologische Befund, da Dr. C.___ eine gesundheitliche Verschlechterung „nach dem Sommer 2007“ konstatierte, die Eingang in die späteren ärztlichen Beurteilungen fand. Insbesondere nahm die RAD-Ärztin Dr. H.___ infolgedessen ab dem 1. September 2007 eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auf 25 % an, was zur vorübergehenden Ausrichtung einer ganzen Rente führte.
4.
4.1
4.1.1 Die angefochtene Einstellung der Rente beruht auf dem Gutachten der MEDAS E.___ GmbH vom 1. Oktober 2015. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde darin eine Armplexus-Schädigung rechts seit Geburt gestellt. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden etwa eine sonstige phobische Störung (ICD-10: F40.8), Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände/Probleme hinsichtlich der Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10: Z62 und Z73), eine Adipositas Grad II sowie eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit/bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigter Rumpfmuskulatur, muskulärem Hartspann ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit und erheblich verkürzter Ischiokruralmuskulatur (Urk. 8/205/25). In der angestammten Tätigkeit als Verkäufer/Magaziner wurde eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer Präsenzzeit von 100 % attestiert, in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/205/26).
4.1.2 Dazu erläuterten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht bestünden weder Störungen der Funktionen des Bewusstseins, der psychischen Stabilität noch der Verlässlichkeit. Es bestehe auch keine Apathie, allenfalls sei von einem leicht reduzierten Selbstvertrauen auszugehen. Ferner bestünden kein Antriebsmangel, keine gestörte Impulskontrolle, keine Zwänge und keine dissoziativen Störungen. Möglich seien ein durch die Dekonditionierung bedingtes, allgemein reduziertes Durchhaltevermögen und Ängste in bestimmten sozialen Situationen. Dies sei künftig bei der Auswahl des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Störung des Schlafverhaltens sei auf eine unzu-reichende Tagesaktivität und somit unzureichende physiologische Abend-/
Nachtmüdigkeit zurückzuführen; diese sei durch verstärkte Aktivierung und gegebenenfalls schlafhygienische Massnahmen zu behandeln. Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien ungestört, ebenso wenig hätten sich reduzierte Gedächtnisfunktionen gefunden. Diese würden dem intellektuellen Stand des Beschwerdeführers entsprechen. Eine psychomotorische Veränderung könne gegenwärtig nicht beobachtet werden. Die emotionalen Funktionen seien bis auf die Besorgnis im Rahmen von psychosozialen Belastungsfaktoren nicht gestört, es bestehe insbesondere keine mangelnde Affektkontrolle, keine unzureichende affektive Modulation oder Affektverarmung. Eine Einengung der Denkinhalte habe man nicht beobachten können. Die höheren kognitiven Funktionen im Sinne der Handlungsplanung, des Zeitmanagements, der Flexibilität und der Problemlösefähigkeit würden allenfalls leicht reduziert erscheinen und müssten teilweise wieder intensiver eingeübt werden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht. In neuen Situationen und in Gegenwart fremder Menschen auftretende soziale Ängste seien behandelbar. Die Symptome würden sich bei Normalisierung des Tagesablaufs und der beruflichen Situation bessern. Der Beschwerdeführer sollte anfangs entsprechenden Umweltbelastungen wie Kränkungen, Frustrationen oder Demütigungen nicht ausgesetzt werden (Urk. 8/205/25-26).
Es bestünden keine relevanten Störungen mit Blick darauf, in einem einfachen Beruf neues Wissen zu erlernen und dieses anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, auch komplexe Aufgaben auszuführen. Er scheine mit Stress und Krisensituationen adäquat umzugehen, dies habe er im privaten Bereich bewiesen. Er reise auch in eigener Regie und ohne Hilfen in sein Herkunftsland und kümmere sich ausreichend um seine Familie. Störungen der Kommunikation, der Selbstversorgung und des häuslichen Lebens bestünden nicht. Er müsse allerdings lernen, seinen Tag wieder zu strukturieren und regelmässige Ruhe- und Wachzeiten einzuhalten. Er könne sich ausreichend an Freizeit- und Erholungsaktivitäten beteiligen sowie Verwandte besuchen und sei ausreichend mobil. Bei der Verweistätigkeit sei zu beachten, dass in der Anfangszeit keine besonderen Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen gestellt würden und keine Verantwortung für Personen und Maschinen übertragen werde. Auch sollte der Beschwerdeführer anfangs nicht Frustrationen oder Demütigungen ausgesetzt werden. Dies gelte bis zum Zeitpunkt der Gewöhnung an den Arbeitsprozess (ca. sechs Monate). Im Falle der leichten phobischen Reaktionen im sozialen Umgang mit unbekannten Menschen und in besonderen Situationen bedürfe es der Selbsthilfe, Psychotherapie und gegebenenfalls Pharmakotherapie mit SSRI, zusätzlich regelmässiger körperlicher Aktivität (Urk. 8/205/26). Eine unmittelbare Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei zu empfehlen, um eine weitere Verstärkung der Angst und des Vermeidungsverhaltens zu verhindern (Urk. 8/205/27).
4.1.3 Zu den somatischen Beschwerden hielten die Gutachter fest, aufgrund der seit Geburt verbliebenen partiellen Armplexus-Schädigung mit leichten motorischen Auswirkungen für die Unterarm- und Handmuskeln rechts könne der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten durchführen, die eine starke Kraftbelastung des rechten Armes erforderten und repetitiv zu erbringen seien. Ebenfalls nicht durchführen könne er Arbeiten, die über Brusthöhe erfolgten und/oder ein häufiges Hochheben des Armes oder ein beidhändiges Geschick erforderten. Die rechte Hand könne nur als Beihand gebraucht werden. Dadurch seien gefährdende Tätigkeiten unzumutbar. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der Greif- und Haltestörung mit der rechten Hand ebenfalls unzumutbar. Ansonsten bestünden keine Einschränkungen des positiven Fähigkeitsprofils des linkshändigen Beschwerdeführers. Aus neurologischer Sicht seien insbesondere die geistigen Ressourcen nicht eingeschränkt, da keine Hinweise für eine Einschränkung der höheren zerebralen Funktionen und keine Hinweise für eine hirnorganische Wesensänderung vorliegen würden (Urk. 8/205/25).
4.1.4 Zum Krankheitsverlauf ist dem Gutachten zu entnehmen, dass vor der ab dem Jahr 2003 dokumentierten Verschlechterung der Armfunktion rechts in der angestammten und einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % entsprechend der beruflichen Biographie und der Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ bestanden habe. Langfristig sei aber medizinisch die manuell belastende Tätigkeit als Magaziner im Lebensmittel-Detailhandel eher mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zumutbar. Nur bei optimalem Arbeitsplatzprofil könnte ein Beschäftigungsgrad von 100 % erreicht werden. Die Verschlechterung der Armfunktion ab dem Jahr 2003 und ab dem Jahr 2009 sei somatisch-neurologisch nicht zu erklären (vgl. im Detail Urk. 8/205/22-23 insbesondere den Hinweis, dass nach einer nervlichen Regenerationsphase von bis zu zwei Jahren nach Schädigungsereignis keine Veränderung mehr eintrete).
Gemäss medizinischem Akteninhalt falle insbesondere ab dem Jahr 2009 auf, dass die Arbeitsunfähigkeit vorwiegend durch psychische Erkrankungen begründet werde ohne Nennung der motorischen Behinderung am rechten Arm. Insbesondere ab Dezember 2014 werde aus psychischen Gründen sogar noch eine stärkere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt. Gegenwärtig seien indes aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen erkennbar. Die noch im Dezember 2014 vom behandelnden Psychiater beschriebene rezidivierende depressive Störung, mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, einer Panikstörung und einer andauernden Persönlichkeitsstörung, sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar, ebenso wenig die Angaben über eine Vertiefung der Depression in letzter Zeit. Die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne nicht mehr nachvollzogen werden. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe.
Im Hinblick auf die psychiatrische Situation könne folglich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der letzten Revision [gemeint: Rentenzusprache] ausgegangen werden, während hinsichtlich der Armplexus-Schädigung von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei (Urk. 8/205/26-27).
4.1.5 Ferner führten die Gutachter zur Plausibilisierung ihrer Einschätzung aus, es erstaune, dass trotz stets zunehmender psychischer Beschwerden und Empfehlung in den Vorgutachten keine stationäre Behandlung stattgefunden habe. Gemäss der aktuellen Laboruntersuchung erfolge zudem keine spezifische psychopharmakologische Therapie mehr. So sei entgegen der anamnestischen Angaben (vgl. auch diejenigen von Dr. C.___, Urk. 8/191/2) einer Einnahme von Deanxit 1-1-0 dessen Wirkstoff Flupentixol gar nicht nachweisbar. Ebenso werde Quetiapin in der minimalst möglichen Dosis von 25 mg eingenommen und sei dementsprechend nur weit unter dem Referenzbereich nachweisbar. Eine spezifische antidepressive Therapie erfolge derzeit also nicht, was zusammen mit dem psychopathologischen Befund gegen eine subakute Verschlechterung und eine anhaltend ungünstige psychische Verfassung spreche. Das Behandlungsniveau sei auffallend gering (vgl. auch die Frequenz der Gespräche von vier bis sechs Wochen gemäss Dr. C.___, Urk. 8/191/2) und spreche gegen das Vorliegen eines hinreichenden Schweregrades der geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörung. Auch würden sich Diskrepanzen im Umfang der Partizipation in sozialer versus beruflicher Hinsicht ergeben (vgl. hierzu im Detail den geregelten Tagesablauf mit Freude an der Arbeit und der Erledigung von Einkäufen, Urk. 8/205/13, die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz und in der Familie, Urk. 8/205/32, das Hobby Wandern). Darüber hinaus würden sich im Fachgebiet Neurologie Befundinkonsistenzen finden. Die dort im klinischen Untersuch gezeigten Bewegungseinschränkungen seien nicht durch organische Gesundheitsstörungen, sondern ein aktives Gegenhalten (vgl. ferner zur seitengleichen Muskeltrophik, speziell der proximalen Muskelgruppen, Urk. 8/205/29) zu erklären. In ähnlicher Weise habe sich in der psychiatrischen Begutachtung ein stark verdeutlichendes Ausdrucksverhalten gezeigt (Urk. 8/205/28).
4.1.6 Schliesslich bemängelten die Gutachter mit Blick auf die Arztberichte bei der Rentenzusprache, dass damals keine differenzierte Auseinandersetzung mit den beschriebenen Symptomen stattgefunden habe. So fehlten konkrete Angaben zu den Erlebnissen im Herkunftsland, die eine posttraumatische Belastungsstörung und somit die Entwicklung einer Persönlichkeitsänderung begründen würden. Auch zur Depression sei kein pathologisches Korrelat beschrieben worden. Die Berichte würden sich vorwiegend auf die Nennung von Diagnosen beschränken, die teilweise mit den somatischen Beschwerden in Zusammenhang gebracht würden (Urk. 8/205/28).
Dem psychiatrischen Teilgutachten ist hierzu unter Darlegung der ICD-10-Kriterien im Detail zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz gezielter Befragung keine Beschwerden hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgebracht habe und sich keine Hinweise auf eine Veränderung seiner Persönlichkeit oder Selbstwahrnehmung ergeben würden. Die Annahme einer Retraumatisierung durch die Kündigung des Arbeitgebers wirke ebenfalls nicht plausibel. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich uneingeschränkt in der Lage gewesen sei, sein privates Leben zu ordnen und die seiner Ansicht nach richtigen Entscheidungen zu treffen. Ferner habe er angegeben, sich wiederholt beworben zu haben, indes wegen seiner körperlichen Behinderung keinen Arbeitsplatz erhalten zu haben. Zu den depressiven Episoden habe er ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können, die das Vorliegen einer anhaltenden depressiven Störung in der Vorgeschichte stützen würden. Die Angaben in den ärztlichen Berichten basierten offensichtlich auf seinen Angaben, eine ausführliche und plausible differentialdiagnostische Auseinandersetzung mit denselben werde jedoch vermisst. Ferner sei kaum zu erwarten, dass eine atypische Depression einen jahrelangen oder gar dauerhaften Zustand darstelle und völlig unbehandelbar sowie mit einer beruflichen Integration nicht mehr zu vereinbaren sei. Allerdings habe selbst Dr. D.___ eine institutionelle Beurteilung vorgeschlagen. Wenn auch schwerwiegende negative Lebensereignisse und Erfahrungen in der Kindheit des Beschwerdeführers angenommen werden könnten, ergebe sich daraus nicht zwangsläufig, dass bei ihm ein Zustand bestehe, der dem Konzept der Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung entspreche (Urk. 8/205/38).
4.2 Zusammenfassend wurden hinsichtlich der Armbeschwerden also die Feststellungen im Vorgutachten des B.___ (vgl. E. 3.1) bestätigt, wonach eine Verschlechterung bei dieser Art des Gesundheitsschadens grundsätzlich auszuschliessen und von einem stationären Zustand auszugehen ist. Dabei wurde wiederum auf Inkonsistenzen zwischen den erhobenen Befunden und den demonstrierten Beschwerden hingewiesen. Neu wurde aber langfristig (im Einklang mit der früheren Beurteilung durch Dr. F.___) von einer Leistungseinbusse von 20 % bei einem Vollzeitpensum in der früheren, manuell belastenden Tätigkeit als Magaziner im Lebensmittelhandel ausgegangen.
Mit Blick auf die psychischen Beschwerden verwarfen die Gutachter der E.___ GmbH wie schon die zuvor untersuchenden Ärzte die von Dr. C.___ nicht lege artis gestellten Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach traumatisierenden Kriegserlebnissen in der Heimat (ICD-10: F62.0) und einer Panikstörung (ICD-10: F41.0). Darüber hinaus legten sie insbesondere anhand des aktuellen psychopathologischen Befundes, des Medikamentenspiegels sowie der kaum spürbaren Einschränkungen im Privatleben plausibel dar, dass keine schwere psychische Störung mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen kann, sondern vielmehr nur noch ein geringfügiger Leidensdruck besteht, der vorab in Abhängigkeit von psychosozialen Faktoren variiert. Augenfällig ist dabei in der Tat die enge Verknüpfung mit den finanziellen Sorgen bzw. der Invalidenrente (vgl. Urk. 8/205/35 „Affektivität“; ferner Urk. 8/117/3 zur Zustandsverschlechterung zeitnah zur B.___-Begutachtung). Im Übrigen merkten die Gutachter sinngemäss an, dass die medizinischen Vorakten betreffend die Rentenzusprache keinen objektiven Befund und keine diagnostische Auseinandersetzung enthalten würden, die es erlauben würden, die damaligen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Dies trifft vorab auf die spärlichen Befunde in der Stellungnahme von Prof. G.___ (vgl. E. 3.4), aber auch die allgemein knappen Angaben zum damaligen Behandlungsniveau zu (z.B. Urk. 8/117/3 medikamentös und psychotherapeutisch behandelt, Tagesklinik im Gespräch; Urk. 8/107/10 Einnahme von 60 mg Cymbalta seit einem Monat). Mehr als die in Würdigung der gesamten Umstände getroffene Feststellung, dass aktuell keine psychische Störung mit Krankheitswert bzw. mittelgradige depressive Episode besteht, kann somit zum Nachweis einer gesundheitlichen Verbesserung nicht erwartet werden.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer dem entgegen hielt (vgl. E. 2.2), es handle sich im neuen Gutachten bloss um eine unterschiedliche Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bezieht sich die von ihm zitierte Passage der psychiatrischen Begutachtung nicht auf den Zeitpunkt der Rentenzusprache, sondern explizit auf den Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/205/39 „Retrospektive Beurteilung“, ferner Urk. 8/205/27). Dieser hatte damals erneut ohne Befund und Begründung an seinen bisherigen Diagnosen festgehalten und von einer zeitweisen Vertiefung der Depression sowie der Intensivierung der Ängste und Schmerzen berichtet (Urk. 8/191). Seine Diagnosestellung war indes bereits für die Rentenzusprache belanglos und gegen eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht die im Gutachten nachvollziehbar dargelegte gesundheitliche Verbesserung.
4.3.2 Als nicht überzeugend sind die Argumente des Beschwerdeführers zu werten, er habe Angst, er könnte in einer psychiatrischen Klinik eingeschlossen werden, und verzichte wegen der dadurch bewirkten erektilen Dysfunktion auf Psychopharmaka. Bei effektiv grossem Leidensdruck hätten diese Bedenken kaum Gewicht, zumal er über keinerlei (negative) Erfahrungen mit psychiatrischen Kliniken verfügt und hinsichtlich der erektilen Dysfunktion Psychopharmaka mit weniger diesbezüglichen Nebenwirkungen auf dem Markt sind, welche der Versicherte hätte ausprobieren können. Im Übrigen sei mit Blick auf die bereits mehrfach festgestellte, nur bedingte Zuverlässigkeit der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergänzt, dass er in der Beschwerde erklärte, er sei geflohen, weil er ins Militär einrücken sollte (Urk. 1 Ziff. 3), in der Begutachtung jedoch angegeben hatte, als einzelner Sohn nicht vom Militär eingezogen worden zu sein (Urk. 8/205/32).
4.3.3 Schliesslich wiedergab der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016. Dieser beanstandete vorab, dass bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung die traumatisierenden Kriegserlebnisse im Libanon und die Schlafstörungen nicht richtig bewertet worden seien. Dabei beschrieb er jedoch wiederum kein einziges, konkretes traumatisierendes Erlebnis, sondern wies auf Flashbacks, grosse Sorgen um die Kinder und den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer sich im Fernsehen kaum Nachrichten über den Krieg im Nahost ansehen könne (Urk. 3/3 S. 2).
Im Gutachten finden sich indes selbst in der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Flashbacks. Vielmehr erläuterte dieser, dass sein Psychiater die Meinung vertrete, seine psychischen Beschwerden würden mit dem in der Kindheit Erlebten zusammenhängen (vgl. Urk. 8/205/31 und 8/205/34). Weiter ist – auch unter Berücksichtigung der eher knappen finanziellen Verhältnisse beim Bezug von Zusatzleistungen (Urk. 11) – nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Söhne seit sechs Jahren im Libanon aufwachsen lässt, wenn er tatsächlich derart besorgt ist und die Situation im Nahen Osten ihn dermassen belastet (vgl. Urk. 8/205/37). Auch das von Dr. C.___ geschilderte Ausmass der Schlafstörungen, wonach der Beschwerdeführer von Albträumen heimgesucht wird und anschliessend stundenlang nicht mehr einschlafen kann, ist zu bezweifeln (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Immerhin ist es diesem seit Jahren möglich, einen geregelten Tagesablauf aufrechtzuerhalten (vgl. Urk. 8/205/34). Zudem wies dieser selbst auf Schwierigkeiten vorwiegend beim Einschlafen hin und hielt das viele Schnarchen für ebenso erwähnenswert (vgl. Urk. 8/205/33).
Ansonsten wies Dr. C.___ lediglich auf vom Beschwerdeführer geklagte Symptome und Beschwerden hin, die von den Gutachtern zwar ebenfalls zur Kenntnis genommen worden waren, denen sie jedoch in Anbetracht der gesamten Umstände und der aktuellen Ausprägung schlüssig keinen Krankheitswert zubilligten, sondern diese (wie bereits Dr. G.___, vgl. E. 3.4) Z-Diagnosen zuordneten. An dieser Stelle ist auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Die Argumentation von Dr. C.___ ist indes damals wie heute dieselbe. Diese wurde damals und wird aktuell von keinem anderen Arzt geteilt.
4.4 Es kann somit vollumfänglich auf das neue Gutachten abgestellt werden. Dieses beruht auf umfassenden Untersuchungen, würdigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sein Verhalten in der Untersuchung und im Alltag, setzt sich mit den Vorakten bzw. der abweichenden Einschätzung von Dr. C.___ auseinander, legt die medizinischen Zusammenhänge unter Einbezug der äusseren Umstände einleuchtend dar und weist auf die aus medizinischer Sicht wenig fundierte Rentenzusprache hin, die bei der retrospektiven Beurteilung eine Rolle spielt. Es zeigt in Würdigung der gesamten Umstände auf, dass sich die psychischen Beschwerden seit der Rentenzusprache verbessert haben müssen, da aktuell keine psychische Störung mehr diagnostiziert werden kann. Die ursprünglich diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ist also remittiert (vgl. auch den objektiven Befund in Urk. 8/205/35-36 und die ICD-Kriterien gemäss Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S.169-174).
Infolgedessen ist – wie von Dr. G.___ in Aussicht gestellt – von einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist nunmehr die Ausübung eines Vollzeitpensums in einer an das somatische Leiden angepassten Tätigkeit (z.B. die aktuelle Bürohilfstätigkeit oder die vor der Rentenzusprache zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur) oder zumindest die Erbringung einer Leistung von 80 % in einer der von ihm früher ausgeübten (Magaziner im Lebensmittelhandel) oder gelernten (Fähigkeitsausweis als Verkäufer) Tätigkeiten zumutbar.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Das Invalideneinkommen ist dabei so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Wenn die zu vergleichenden Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelbar sind, darf eine Schätzung mittels Prozentvergleichs erfolgen (BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 E. 4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.1).
Da der Beschwerdeführer in den vor der Rentenzusprache ausgeübten oder ausgebildeten Tätigkeiten zu 80 % leistungsfähig ist, resultiert somit ein Invaliditätsgrad von höchstens 20 %. Würde er in einer angepassten Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum nämlich weniger verdienen, wäre er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, sich wieder eine Stelle als Verkäufer oder Magaziner zu suchen.
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende – anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ermittelte – Tabellenlohn allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen auf publizierte und aktuelle Entscheide).
Der Beschwerdeführer machte einen Abzug von 25 % wegen fehlender Berufsausbildung, seines Alters und der langen Absenz vom Arbeitsprozess geltend. Hierzu ist trotz des Prozentvergleichs zu bemerken, dass er insbesondere über einen Fähigkeitsausweis als Verkäufer und Berufserfahrung in verschiedenen, ihm nach wie vor möglichen Tätigkeiten (Büro, Chauffer, Magaziner) verfügt. Ferner war er bei Erstattung des aktuellen Gutachtens erst
50 Jahre alt und hat in den letzten Jahren stets gearbeitet, wobei er es versäumte, die seit der Untersuchung durch Dr. G.___ feststehende Arbeitsfähigkeit von 50 % voll auszuschöpfen. Folglich rechtfertigt sich unter den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten kein leidensbedingter Abzug. Der wirtschaftlichen Einbusse im Zusammenhang mit den Armbeschwerden wurde überdies bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.
6. Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im Gutachten vom 1. Oktober 2015 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2016 – mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88bis IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Honorarnote vom 17. Mai 2016 (Urk. 14) wies dieser einen Aufwand von 16.59 Stunden à Fr. 220.-- aus. Ferner machte er Auslagen für Fotokopien und Porti von Fr. 127.50 geltend. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dabei der Aufwand von über 7.5 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift sowie von über 3 Stunden für das Einholen einer Stellungnahme des Behandlers zum Gutachten (auch bei Ausfertigung eines Fragenkatalogs) als klar nicht mehr angemessen. Hierfür rechtfertigt sich insgesamt höchstens ein Aufwand von 6 Stunden, so dass unter Berücksichtigung eines aufgerundeten Gesamtaufwands von 12 Stunden eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geschuldet ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich, wird mit Fr. 2‘988.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Suat Sert
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti