Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00229
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 im Kosovo geborene X.___, ohne erlernten Beruf, seit dem Jahr 2010 verheiratet und Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2012), immigrierte im Jahre 1998 in die Schweiz und war zuletzt als Verkäuferin bei Z.___ in einem Arbeitspensum von 60 % angestellt. Unter Angabe von seit Januar 2013 bestehenden Beeinträchtigungen am Fussgelenk und seit August 2013 bestehender psychischer Krankheit meldete sie sich am 9. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, Urk. 7/8 und Urk. 7/9), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/10) und Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 7/12, Urk. 7/13 und Urk. 7/15). Nach Vorlage der Unterlagen an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und dessen Stellungnahme vom 17. März 2014 (vgl. Urk. 7/20/4) stellte sie mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (Urk. 7/21) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 7/24 und Urk. 7/29) sowie nach Eingang einer Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/33) und eines im Auftrag der ElipsLife Versicherungen AG (Krankentaggeldversicherer) erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 7. April 2014 (Urk. 7/37/16-40) und nachdem weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingegangen waren (Urk. 7/46/2-6 und Urk. 7/48), veranlasste die IVStelle eine psychiatrische Untersuchung durch ihren RAD (Urk. 7/53, Bericht vom 11. Mai 2015). Nach Kritik der Versicherten hieran (Urk. 7/61, vgl. auch Urk. 7/59 und Urk. 7/60) sowie einer erneuten Vorlage an den RAD (Urk. 7/69) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016 erhob X.___ am 11. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer angemessenen Rente, eventualiter die Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. März 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Rentenentscheid vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder eine Schizophrenie, vorliege. Hierbei stütze sie sich auf den Untersuchungsbericht ihres RAD, med. pract. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/53) und seine Stellungnahme vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/69/6-9).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf den Untersuchungsbericht des RAD könne nicht abgestellt werden. Dieser begründe nicht, weshalb er zu einem anderen Ergebnis als die behandelnden Ärzte komme. Diese kämen zum Schluss, dass weiterhin von einer paranoiden Schizophrenie und in der Folge von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1. S. 3).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der B.___ vom 12. August 2013 (Urk. 7/15/6-8) über den Aufenthalt vom 2. bis 16. April 2013 stellte der zuständige Arzt folgende Diagnose:
1.Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
2.Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
3.Differentialdiagnostisch (DD): Akute vorübergehende psychotische Störungen, nicht näher bezeichnet mit akuter Belastung (ICD-10 F23.91)
Es wurde festgehalten, der notfallmässige Eintritt per FU (fürsorgerische Unterbringung) sei durch die Zuweisung der behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wegen Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Beim Eintritt habe ein klinisches Zustandsbild, gekennzeichnet durch Ängste sowie optische und akustische Sinnestäuschungen im Zusammenhang mit einer Exazerbation von Trauma-Symptomen seit einem familiären Konflikt nach Weihnachten bestanden. Die Medikamenten- und Therapiecompliance sei jederzeit gegeben gewesen und aufgrund von Schlafstörungen und optischen und akustischen Halluzinationen sei eine neuroleptische Medikation eingeleitet worden. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten orientiert gewesen. Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnisfunktionen und akustische und optische Halluzinationen seien unverändert gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben.
3.2 Dr. C.___ erwähnte im Formularbericht vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/13) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) mit leichtgradig ausgeprägter depressiver Symptomatik und einer akuten psychotischen Störung (ICD-10 F23.9), DD eine andere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und DD eine Traumafolgestörung (Urk. 7/13/5 Ziff. 1.1). Sie hielt fest, nach der stationären Behandlung im B.___ sei es zu einer langsamen Zustandsbesserung unter Medikation mit SSRI und Neuroleptikum gekommen. Ab Mitte Oktober 2013 sei die psychotische Symptomatik bei verstärktem Ausmass wiederum aufgetreten und die Neuroleptika seien angepasst worden. Leider spreche die Beschwerdeführerin schlecht auf diese Therapie an. Es bestehe ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mit kompliziertem Verlauf mit bleibender 100%iger Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich innerhalb der nächsten sechs Monate (Ziff. 1.4).
3.3 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 21. März eine Begutachtung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durchführte, hielt im Gutachten vom 7. April 2014 (Urk. 7/37/16-40) die folgenden Diagnosen fest (S. 15);
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) mit (pseudo-) psychotischen, reaktiven Anteilen (ICD-10 F 23.9)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Weitgehend remittierte depressive Episode mit geringer Restsymptomatik (ICD-10 F 32.4)
- Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
Er berichtete (S. 19 f.), die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Gedankengang sei sie strukturiert und logisch, teilweise ausweichend und weitschweifig und im inhaltlichen Gedankengang unauffällig. Es bestünden keine objektivierbaren Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Anamnestisch seien jedoch, unter Berücksichtigung transkultureller Aspekte, (pseudo-)psychotische Symptome beschrieben. Flashbacks seien nicht erkennbar respektive explorierbar und es bestünden keine Hinweise auf Störungen der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit oder der Merkfähigkeit (S. 19 f.).
Im Querschnittsbefund sei klinisch-phänomenologisch eine vergleichsweise leichtgradige ängstlich-depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Diese sei überwiegend wahrscheinlich als Begleitsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen. Eine eigenständige Diagnose einer depressiven Episode entfalle daher; es sei von einer weitgehenden Remission auszugeben (S. 20 f.).
Zu den (pseudo-)psychotischen Symptomen sei zu bemerken, dass diese unter Berücksichtigung transkulturell-psychiatrischer Überlegungen als Ausdruck einer noch ungenügend behandelten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10 F43.1) zu verstehen seien und diese (pseudo-) psychotischen Symptome als ICD-10 F23.9 codiert werden könnten (S. 21).
Es sei zu bemerken, dass das histrionische Verhalten sowie die mehrfache Weigerung, Antworten auf angemessene Fragen auch ausserhalb allfälliger Traumatisierungen zu geben, ungewöhnlich und die Kooperationsbereitschaft deutlich eingeschränkt gewesen sei. Zudem bestünden verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (spezielle familiäre, häusliche und finanzielle Situation), die möglicherweise einen Anteil an der Entwicklung respektive der Aufrechterhaltung der psychischen Störung hätten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe eine schwer ausgeprägte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung und es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% von 100% für eine angemessene Tätigkeit (angestammte Tätigkeit und Verweistätigkeit) auszugehen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität und ihrer Belastbarkeit gegenwärtig noch deutlich eingeschränkt sei. Für den Haushalt sei hingegen von einer Arbeitsfähigkeit (richtig Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 7/53/6) von 20% (von 100%) auszugehen (S. 22).
3.4 Im Austrittsbericht der B.___ vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/46/2-6) über den Aufenthalt vom 9. April bis 25. Juni 2014 stellte der zuständige Arzt folgende Diagnose (S. 1):
1. Paranoide Schizophrenie
2. Posttraumatische Belastungsstörung
- Mit Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Hyperarousal
- Wahnhaft-psychotische Verarbeitung der Traumata
- Exazerbation durch Belastungssituation Ende 2012
Die Zuweisung sei durch die ambulante Psychiatrie zum freiwilligen Eintritt und zur Medikamentenanpassung bei ungenügendem Ansprechen auf die bisherige pharmakotherapeutische Behandlung erfolgt. Gemäss Einweisungsakten bestehe seit Monaten eine psychotische Symptomatik mit Halluzinationen im Sinne von Stimmenhören sowie Wahngedanken, welche diagnostisch am ehesten im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beurteilen sei (S. 2). Die auslösenden Ereignisse, welche zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten, seien mehrere traumatisierende Erlebnisse während des Krieges im Kosovo mit direkter Involvierung in Kriegshandlungen. Aufgrund mehrerer gemessener Medikamentenspiegel unter dem nachweisbaren Bereich und dem Verdacht auf Malcompliance stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin von einer anderen antipsychotischen Medikation profitieren würde (S. 4).
Im Psychostatus sei die Beschwerdeführerin wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen bestünden nicht und der formale Gedankengang sei insgesamt gut geordnet. Es ergäben sich Hinweise auf eine leichte residuale Wahnsymptomatik und es seien akustische Halluzinationen weiterhin vorhanden, jedoch in deutlich reduzierter Intensität mit klarer Distanzierung von destruktiven Stimmen beziehungsweise Stimmen gefährlicher Art. Für Ich-Störungen hätten sich keine Hinweise ergeben und im Affekt sei die Beschwerdeführerin präsent und schwingungsfähig. Der Antrieb sei leicht gemindert und wirke psychomotorisch unauffällig. Es wurde auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine akute Fremdgefährdung hingewiesen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. April bis 25. Juni 2014 attestiert (S. 4).
3.5 Der RAD-Arzt med. pract. A.___, welcher die Beschwerdeführerin am 30. April 2015 untersuchte, vermerkte im Bericht vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/53), die Anamnese und Fremdanamnese zeigten die Beschwerdeführerin als eine Persönlichkeit, die als jüngste von drei Geschwistern schon frühzeitig kaum Selbständigkeit und Autonomie gelernt habe. Sie sei nur mit ihrer älteren Schwester zur Schule gegangen, habe mit dieser das Zimmer geteilt, habe nicht alleine geduscht und nie alleine geschlafen. Wenn die ältere Schwester nicht da gewesen sei, habe sie bei der Mutter und später beim Ehemann geschlafen. Den Schulbesuch in der Schweiz habe sie abgebrochen, als die ältere Schwester nicht mehr zur Schule gegangen sei. Ihre Ablehnung, eine Lehre zu absolvieren, sei von der Familie hingenommen worden und ein zweijähriges anschliessendes Verharren zuhause sei von der Familie nicht nur hingenommen, sondern sogar noch unterstützt worden, indem die Eltern ihre Berufstätigkeit und die häuslichen Anwesenheiten auf sie ausgerichtet hätten. Erfreulicherweise sei es dann der Familie gelungen, sie zu einer Berufstätigkeit zu überreden. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zum Arbeitsort hinbegleiten und wieder abholen lassen. Die Familie habe immerfort und aufopfernd dieses defizitäre Verhalten unterstützt und daneben hingenommen, dass sie schon als fünfjähriges Kind Tote gesehen habe, wie zum Beispiel einen toten Onkel, wobei eine Behandlung nie als erforderlich erachtet worden sei (S. 5 f.).
Im Rückblick sei festzustellen, dass das ängstliche Vermeidungsverhalten nicht erst seit dem kriegerischen Bus-Ereignis 1996/97 (Bus mit Beschwerdeführerin als Fahrgast wurde beschossen, es gab mehrere Tote, Beschwerdeführerin konnte fliehen, Urk. 7/37/25) bestehe. Auch die „Halluzinationen" bestünden seit der Kindheit und nicht erst seit dem Jahr 1996. Somit könnten diese „Halluzinationen" nicht als Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung verstanden werden. Eine (vermeidende) Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da kaum persönliches Leid erkennbar sei und sie in ihrem familiären Rahmen sozial angepasst leben könne. Sie schildere eindrücklich das Bild des toten Nachbarn im Treppenhaus. Ein schizophrenes Symptom liege hier jedoch nicht vor, da schizophrene Sinnestäuschungen nicht durch Schliessen der Haustür verschwinden würden. Eine beeinträchtigende posttraumatische Belastungsstörung liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie sich an die Kriegsereignisse erinnere, aber tagsüber fielen ihr diese Ereignisse nicht mehr ein und nachts schlafe sie meistens gut. Bei der Schilderung dieser Ereignisse seien auch keine vegetativen Symptome erkennbar gewesen (S. 6).
Der RAD stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 und hielt als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie vermeidende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (S. 8).
4.
4.1 Die Angaben der beteiligten Ärzte stimmen insofern überein, als mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig ein psychiatrisches Störungsbild zu beurteilen ist und frühere somatische Leiden nach verschiedenen Unfällen, unter anderem mit mehreren Halswirbelsäulen (HWS-) Distorsionen nach Auffahrunfällen (vgl. Urk. 11/12/1), im hier massgebenden Beurteilungszeitraum keine Folgen mehr zeigen.
Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ ordnete sodann das Störungsbild anfänglich einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik sowie einer akuten psychotischen Störung zu, wobei sie differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht zog (E. 3.2 hiervor). Weitgehend die gleichen Diagnosen hielten auch die behandelnden Ärzte des B.___ anlässlich des ersten stationären Aufenthaltes im April 2013 fest (E. 3.1).
Der Gutachter Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin im März 2014 untersucht hatte, konnte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS mit (pseudo-) psychotischen reaktiven Anteilen festhalten, wobei er auf eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik hinwies. Die (pseudo-) psychotischen Symptome ordnete er diagnostisch, unter Berücksichtigung transkulturell-psychiatrischer Überlegungen, einer Störung nach ICD-10 F23.9 zu. Mit Bezugnahme auf das histrionische Verhalten erwähnte der Gutachter zudem verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren wie eine spezielle familiäre, häusliche und finanzielle Situation (vgl. E. 3.3 hiervor).
Nach Ankündigung der geplanten Abweisung des Leistungsgesuches anfangs April 2014 (vgl. Urk. 7/21) und einem freiwilligem Eintritt zur stationären Behandlung im B.___ vom 9. April bis 25. Juni 2014 diagnostizierten die Klinikärzte im Austrittsbericht neben der bisherigen Diagnose einer PTBS nunmehr eine paranoide Schizophrenie, wobei aufgrund mehrerer gemessener Medikamentenspiegel unter dem nachweisbaren Bereich die Frage einer Malcompliance aufgeworfen wurde (Urk. 7/46/5).
Der RAD, welcher im April 2015 eine Untersuchung durchführte, diagnostizierte einzig noch einen Status nach PTBS sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (E. 3.5 hiervor).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der RAD-Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2015 würdige die Berichte der behandelnden Ärzte nicht (Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich ohne Weiteres, dass sowohl das Gutachten von Dr. D.___ — bei welchem der RAD aufgrund von Unklarheiten im Gutachten noch telefonisch nachfragte — diskutiert wurde und auch eine Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen in den Berichten des B.___ und von Dr. C.___ erfolgte (vgl. Urk. 11/53 S. 7 f.). Im Weiteren liess der RAD den Medikamentenspiegel untersuchen (vgl. Urk. 11/52). Die Laboruntersuchungen wiesen hierbei für Risperdal und Zyprexa einen im therapeutischen — eher im mittleren — Bereich liegenden Medikamentenspiegel aus. Auf eine konsequent durchgeführte hochdosierte Neuroleptikatherapie (vgl. Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. Juni 2015, Urk. 11/59/2, vgl. auch Urk. 1 Ziff. 6) ist damit nicht zu schliessen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass selbst die B.___ bei mehreren gemessenen Medikamentenspiegeln unter dem nachweisbaren Bereich und zumindest anfänglich die Frage einer Malcompliance aufgeworfen hat (Urk. 7/46/5). In ihrer späteren Stellungnahme vom 8. Juni 2015 zu Händen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/60) wurde dies zwar relativiert und auf weitere Untersuchungen des Medikamentenspiegels anlässlich des stationären Aufenthaltes (April/Juni 2014) hingewiesen. Hierbei konnten aber einzig noch Werte für das Neuroleptikum Clozapin nachgewiesen werden, die zudem weit unter dem therapeutischen Referenzbereich lagen. Bezüglich einer aktuellen Diagnostik wiesen die B.___-Ärzte sodann auf die Berichte von Dr. C.___ hin, sodass dieser Stellungnahme nichts Weiteres abzugewinnen ist (vgl. Urk. 11/60).
4.3 Vor diesem Hintergrund wies der RAD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 (Urk. 11/69 S. 6 ff.) nachvollziehbar darauf hin, dass nachdem anlässlich der stationären Behandlung keiner der gemessenen Medikamentenspiegel im Referenzbereich lag und die Ärzte des B.___ bei zweifelhafter Compliance eine Zustandsverbesserung sahen, eine gravierende Schizophrenie, die sich unter einem untherapeutischen und sogar abnehmenden Medikamentenspiegel gebessert haben soll, als sehr unwahrscheinlich zu erachten sei. Der RAD legte auch schlüssig dar, dass das psychische Störungsbild nicht als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden kann, nachdem die Störung biographisch bereits weit vor dem belastenden Ereignis im Jahr 1996/97 bestanden hatte. Dabei konnte er auf die eigens erhobene Anamnese sowie auf fremdanamnestische Angaben der in der Untersuchung anwesenden Schwester der Beschwerdeführerin zurückgreifen (vgl. Urk. 11/53 S. 3 f.). Es wurde auch dargelegt, dass die geschilderten Phänomene nicht als Halluzinationen zu werten seien. In diesem Zusammenhang wurde einleuchtend dargelegt, dass solche Sinnestäuschungen (Halluzinationen) aus psychopathologischer Sicht Ereignisse im Kopf darstellten, welche unabhängig von äusseren Realitäten vorhanden sind und die von Dr. C.___ als „Sinnestäuschungen“ geschilderten Symptome und Bilder (vgl. Urk. 11/59 S. 5) gerade diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Urk. 11/69 S. 8). Mit Blick auf das Gutachten von Dr. D.___ ist dem RAD auch darin beizupflichten, dass bereits in dieser Expertise aufgrund der Untersuchungsbefunde die Störungsbilder lediglich als (pseudo-) psychotische Symptomatik gesehen wurden, wobei mit der Kodierung nach ICD-10 F23.9 (vgl. Urk. 11/37 S. 18 f.) auf eine nicht näher bezeichnete akute vorübergehende psychotische Störung, hingewiesen wurde (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 150).
4.4 Zusammenfassend ist der sorgfältig abgefasste RAD-Untersuchungsbericht von med. pract. A.___ vom 11. Mai 2015 (vgl. E. 3.5 hiervor) für die streitigen psychischen Belange umfassend, beruht auf einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. Er leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Der RAD setzte sich sodann mit den nach seiner Untersuchung erhobenen Kritikpunkten durch die behandelnden Ärzte, insbesondere der Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 10. Juni 2015 (Urk. 11/59), einlässlich auseinander und entkräftete diese überzeugend. So zeigte Dr. A.___ insbesondere auf, dass die beschützende und umsorgende Familienstruktur sei jeher besteht und ein sekundärer Krankheitsgewinn vorliegt. Demgegenüber äusserte sich Dr. C.___ diesbezüglich nicht differenziert, sondern sah die Familienrolle (selbstredend) im Rahmen der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/59 S. 2). Dr. A.___ verneinte in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen von realitätsunabhängigen Sinnestäuschungen unter Hinweis auf der Verschwinden der Bilder bei Kontakt mit der Realität (Urk. 7/69/8) und erklärte zum Teil auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin (Verbrennen von Kleidern auf dem Balkon wegen Familienstreits und nicht wegen imperativen Stimmenhörens, Urk. 7/59 S. 6 und Urk. 7/69/8).
Auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte weitere Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. Februar 2016 (vgl. Urk. 3) vermag die Beweiswertigkeit des RAD-Untersuchungsberichts nicht zu schmälern, beschränkt sich doch diese im Wesentlichen auf einen Verweis auf die vorgängige Stellungnahme vom 10. Juni 2015 und die Kritik, der RAD habe sich damit nicht auseinander gesetzt. Dies trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Damit verbleiben auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RADUntersuchungsberichts. Hierfür ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.6 hiervor), erfüllt sind und auf den Untersuchungsbericht abzustellen ist.
4.5 Von den beantragten (Urk. 1 S. 2 und S. 5) zusätzlichen Abklärungen der medizinischen Verhältnisse sind bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
4.6 Fehlt es nach dem Dargelegten, insbesondere gestützt auf die medizinische Beurteilung des RAD, an einem anspruchsbegründenden psychischen Gesundheitsschaden, so steht der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung zu. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef