Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00230




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 24. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, Mutter einer im Jahr 2000 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2014 als diplomierte Pflegefachfrau in der Y.___ in einem Pensum von 100 %, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 12. Januar 2014 war (vgl. Urk. 11/25 S. 1 f.). Unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Depression meldete sie sich am 31. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 11/4 S. 5 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/13, Urk. 11/19, Urk. 11/22, Urk. 11/25-26, Urk. 11/28, Urk. 11/31) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 6. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 11/43).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk. 11/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2016 (Urk. 11/69 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 12. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und somit unter Berücksichtigung von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden (S. 1). Die festgestellten Befunde seien als bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise als vorgetäuschte Beeinträchtigung zu interpretieren. In unbeobachteten Situationen hätten die geklagten Beschwerden nicht festgestellt werden können. Ausserdem hätten sich die bei dissoziativen Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststellen lassen. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass selbst bei der Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese nach Prüfung der Standardindikatoren keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk1), das Gutachten vermöge vor dem Hintergrund der kritischen Auseinandersetzung der behandelnden Ärzte nicht zu überzeugen. Zudem sei es unüblich aufgebaut, nehme keine Stellung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. med. Z.___, äussere sich nicht zur Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und nehme auch keine Stellung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2014. Das Gutachten sei deshalb mit Vorbehalt zu würdigen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie aufgrund der Einschätzungen der behandelnden Ärzte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 2.4-2.5). Infolge der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit im Pflegeberuf und der massiv reduzierten psychischen Belastbarkeit für Stress- und Drucksituationen sei es offensichtlich, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei. Vielmehr sei sie einem Arbeitgeber in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Inwiefern für eine weniger belastende Tätigkeit wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne, wäre zu erproben. Sollten ihr keine beruflichen Massnahmen gewährt werden, sei ihr eine Invalidenrente auszurichten (S. 9 f. Ziff. 2.8-2.10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei insbesondere die verbliebene Arbeitsfähigkeit umstritten ist.


3.

3.1    Am 9. Mai 2014 informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, darüber, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychosoziale Belastungssituation am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression sowie eine psychogene Bewegungsstörung mit kontinuierlich fliessenden, teils repetitiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem Innehalten und verlangsamtem Sprechen vorlägen. Er habe ihr vom 13. bis 26. Januar 2014 eine vollständige und vom 27. Januar bis 9. Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach sei die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. B.___ festgelegt worden (vgl. Bericht vom 9. Mai 2014, Urk. 11/13/12; vgl. auch Bericht vom 19. Juli 2014, Urk. 11/19/6).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 10. Mai 2014 (Urk. 11/13/13-15) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 10. Februar 2014 behandle (S. 2 Ziff. 2), und eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostizieren könne (S. 2 Ziff. 6). Die Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis 16. Februar 2014 sei durch den Hausarzt beurteilt worden. Seit dem 17. Februar 2014 bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 8). Die Prognose könne gegenwärtig noch nicht beurteilt werden (S. 3 Ziff. 10).

    Mit erneutem Bericht vom 29. Juli 2014 (Urk. 11/22) führte Dr. B.___ eine gegenwärtig partiell remittierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) mit häufigen Dyskinesien der Extremitäten und des Rumpfes, mit starkem Zittern oder Akinesie und mit psychogener Dysphonie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1). Eine neurologische Ursache der Bewegungsstörung werde noch abgeklärt. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführerin weiterhin keine Erwerbstätigkeit zumutbar (S. 5).

3.3    Dem am 8. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 11/26/1-6) von Dr. med. Dr. sc. nat. C.___, Fachärztin für Neurologie, lässt sich entnehmen, dass diese die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2014 untersucht hat (S. 1 Ziff. 1.2). Dr. C.___ äusserte einen hochgradigen Verdacht auf eine psychogene Bewegungsstörung bei kontinuierlich fliessenden, teils repetitiven sinnlosen Bewegungen mit kurzem Innehalten und verlangsamtem Sprechen im Rahmen einer reaktiven Depression bei einer psychosozialen Belastungssituation (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 8. Mai 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine Aussage über die langfristige Prognose und die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen könne sie aufgrund der fehlenden Kenntnis über den Langzeitverlauf nicht machen (S. 2 Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/47/1-2) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig regrediente schwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) auf (S. 1).

3.5    Am 6. Mai 2015 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/43). Dabei konnten sie keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine Präadipositas sowie eine Reflux-Symptomatik (S. 30 Ziff. 4.3).

    In der internistischen Untersuchung hätten sich abgesehen von den dauerhaften Bewegungsstörungen keine Auffälligkeiten gezeigt. Die gelegentlich auftretenden epigastrischen Schmerzen sowie die Reflux-Symptomatik seien durch Vermeidung bestimmter Medikamente und Nahrungsmittel kompensierbar und nicht namhaft einschränkend. Die Präadipositas sei durch eine Umstellung der Ernährungsgewohnheiten und Steigerung der körperlichen Aktivität gut zu beeinflussen. Die nach längeren Episoden der Bewegungsstörungen auftretenden Rückenschmerzen seien durch die regelmässige Teilnahme an Yogastunden und durch das Schwimmen im seichteren Wasser meist gut ausgleichbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich hierdurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt. Aus internistischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f. Ziff. 2.1.4).

    In der neurologischen Untersuchung habe sich kein ausreichender Anhalt für eine extrapyramidal-motorische Erkrankung ergeben. Es lägen eine Sprechstörung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremitätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wiederholt forciertem Augenschluss vor. Die Bewegungsstörung sei mit keinem neurologischen Syndrom erklärbar. So fänden sich insbesondere keine Dystonie, keine Athetose und kein choreatisches oder ballistisches Syndrom. Für eine neurodegenerative Erkrankung ergebe sich weder im Verlauf noch im klinischen Untersuchungsbefund ein Hinweis. Der Beginn der Symptome stehe im Zusammenhang mit der erfolgten Kündigung. Es ergebe sich somit kein Anhalt für eine organische Genese der beschriebenen Symptome, weshalb aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4).

    Aus psychiatrischer Sicht imponiere eine anfänglich unterschwellige und auch kurzzeitig offene Gereiztheit bei einer insgesamt abwehrenden Grundhaltung mit anschliessend adäquat werdender Affektivität und weiterhin gering ausgeprägter Kooperationsbereitschaft. Ein depressiver Affekt liege nicht vor. Psychomotorisch würden bizarre Bewegungen und ein intermittierendes undeutliches Sprechen imponieren. Der aktuelle Befund sowie die Anamnese sprächen nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit für eine depressive Episode, da die Achsenkriterien (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Interessenverlust) zumindest derzeit nicht mehr nachweisbar seien. Die Beschwerdeführerin habe die antidepressive Medikation vor zirka vier Wochen abgesetzt und fühle sich seither eher wohler. Sodann sei in den Vorberichten von psychogenen beziehungsweise dissoziativen Bewegungsstörungen ausgegangen worden. Aufgrund der hiesigen Beobachtung einer bei Ablenkung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistierenden Bewegungsunruhe sei jedoch auch eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung zu erwägen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Verlassen des Praxisgebäudes flüssig und unauffällig sowie ohne die zuvor präsentierten ausfahrenden Bewegungen gelaufen und habe in der Lobby der Klinik entspannt und unauffällig sowie ohne jede Bewegungsunruhe am Computer gesessen. Auch hätten sich die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht feststellen lassen. So habe die Beschwerdeführerin auch während intensiver Phasen gezeigter Bewegungsanomalien und Sprechstörungen mit Schliessung der Augen sowie Verdrehungen des Rumpfes und des Kopfes, Fragen, die sie zunächst nicht beantwortet habe, sehr genau aufgenommen und später im Verlauf detailliert und folgerichtig beantwortet. Eine bewusstseinsnahe Störungspräsentation (Artefaktstörung) sei daher zumindest ebenso gut vorliegend und eine bewusstseinsferne Genese als allenfalls möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei daher nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 27 ff. Ziff. 2.3.3-2.3.4).

    Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter daher zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies mit einem Rendement von 100 % (S. 30 Ziff. 4.3-4.4). Eine namhafte Einschränkung des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahrscheinlich. Es bestünden deutliche Hinweise für eine bewusstseinsnahe Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden (S. 31 Ziff. 5.1-5.2).

3.6    Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2015 erachtete Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten für umfassend und einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit liege seit jeher – mit Ausnahme der temporären Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten Krankheiten – nicht vor (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.).

3.7    PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/63/6-7 = Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr belastende Lebenssituation mit Kränkung und Kündigung erfahren habe. Dadurch seien die Angst und die existenzielle Bedrohung entstanden und es habe sich eine dissoziative Bewegungsstörung entwickelt. Ein Zusammenhang mit der frühkindlichen, ausgeprägten linkshemisphärischen zerebralen Schädigung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei derzeit vollständig arbeitsunfähig und benötige eine konsequente psychotherapeutische Behandlung. Eine bewusstseinsnahe, simulatorische Situation sei aufgrund der Krankengeschichte und des jetzigen Erscheinungsbildes nicht wahrscheinlich (S. 2).

3.8    Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 (Urk. 11/47/3-5) äusserte sich Dr. B.___ zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und nahm Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der D.___. Dabei gab sie an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und dem gegenwärtig bestehenden agitiert depressiven Syndrom (ICD-10 F32.8) weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Das Fehlen von Bewusstseinstrübungen schliesse die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung nicht aus. Der gutachterlich für überwiegend wahrscheinlich gehaltenen bewusstseinsnahen Störungspräsentation (Artefaktstörung) sei zu widersprechen (S. 2). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau sei nicht nachvollziehbar (S. 3).

3.9    Ein Bericht vom 13. Juli 2015 zu einer gleichentags durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte mässige multisegmentale degenerative Veränderungen mit Betonung der unteren LWS. Im Segment L5/S1 seien eine breitbasige, leicht linksbetonte Diskusprotrusion mit medianer Extrusion nach kranial sowie eine konsekutive mässige rezessale Stenose links ersichtlich. Eine Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links sei denkbar. Im Segment L4/5 zeigten sich eine breitbasige Diskusprotrusion sowie mässige Spondylarthrosen mit Hypertrophie der Ligamenta flava und eine konsekutive geringe Spinalkanalstenose sowie geringe rezessale Stenose beidseits. In den übrigen Segmenten seien geringere degenerative Veränderungen zu verzeichnen (vgl. Bericht vom 13. Juli 2015, Urk. 11/60 = Urk. 3/4b).

3.10    Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, H.___, führte mit Bericht vom 30. August 2015 (Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a) folgende rheumatologische Diagnosen auf (S. 2):

- bewegungs- und belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS sowie mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere breitbasiger nach links ausladender Diskusprotrusion auf Höhe L5/S1 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links

- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) der linken Schulter/Impingement-Symptomatik

- muskuläre Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich

- neurologisch bestätigte dissoziative Bewegungsstörung mit Dysarthrie, Tremor, Dystonie und Gangstörung bei Status nach frühkindlichem ischämisch bedingtem Substanzdefekt okzipitotemporobasal links/hemisphärisch

    Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit arbeitsfähig. In Anbetracht der zusätzlichen Problematik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie sei jedoch ein Einsatz im Pflegeberuf oder in einem sonstigen Beruf derzeit nicht denkbar, weshalb sie in der Gesamtheit der Befunde zur Zeit 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3).

3.11    Mit Stellungnahme vom 26. November 2015 hielt RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die eingereichten Berichte der betreuenden Ärzte keine neuen, nicht bereits bekannten Fakten vorgebracht hätten und lediglich ihre Einschätzung der Befunde wiederholen würden (vgl. Urk. 11/67 S. 2).


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3.5) auf für die damals strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/43 S. 11 Ziff. 2.1.1, S. 15 f. Ziff. 2.2.1, S. 21 f. Ziff. 2.3.1.1) in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/43 S. 2 ff. Ziff. 1) erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Gutachter kamen nach ausführlicher internistischer, neurologischer sowie psychiatrischer Befunderhebung (vgl. Urk. 11/43 S. 12 ff. Ziff. 2.1.2, S. 17 ff. Ziff. 2.2.2, S. 24 ff. Ziff. 2.3.2) zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine Präadipositas sowie eine Reflux-Symptomatik (vgl. Urk. 11/43 S. 30 Ziff. 4.3-4.4). Bei den Untersuchungen ergab sich insbesondere kein neurologischer Anhalt für die aktenkundig im Vordergrund stehende Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 21 Ziff. 2.2.3-2.2.4). Eine psychiatrische Ursache dieser Störung wurde zwar als möglich, jedoch als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen. Vielmehr erwogen die Gutachter eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung. Dies aufgrund der Beobachtung einer bei Ablenkung und in vermeintlich unbeobachteten Situationen prompt sistierenden Bewegungsunruhe sowie des Fehlens der für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins. Anhand der erhobenen Befunde wurde auch ein aktuelles depressives Geschehen verneint (vgl. Urk. 11/43 S. 28). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Dies empfahl überdies auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/65 S. 4 f.).

4.2    Daran vermögen die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte (vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.7-3.8) nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung erkennt das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 und I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten nehme keine Stellung zum neuropsychiatrischen Bericht von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4), ist ihr entgegenzuhalten, dass dieser Bericht zwar vom 1. Oktober 2014 und damit vor der im Jahr 2015 erfolgten Begutachtung datiert. Allerdings wurde er erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereicht und konnte den Gutachtern der D.___ demzufolge im Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht vorgelegen haben (vgl. Urk. 11/46-48; vgl. auch Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 3). Ausserdem werden damit keine bisher unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht, zumal der Bericht auch keine eigene Befundaufnahme enthält, weshalb sich dadurch nichts an der vorliegenden Beurteilung ändert.

4.4    Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem vorgebrachten Einwand, dass sich das Gutachten nicht zur Schulterproblematik äussere (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Dem im Mai 2014 durch die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ erstellten Bericht ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Januar 2014 infolge Beschwerden an der linken Schulter beim Hausarzt vorstellig geworden sei und dieser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, wobei sie im Anschluss aufgrund eines viralen Infekts weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 11/13/13-15 S. 1 unten). Im Rahmen der danach aufgetretenen psychischen Beschwerden geriet dies allerdings in den Hintergrund. Bemerkenswert ist diesbezüglich auch, dass sich selbst der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ in seinen Berichten mit keinem Wort zur genannten Schulterproblematik äusserte, sondern lediglich von einer psychosozialen Belastungssituation am Arbeitsplatz mit reaktiver Depression sowie einer psychogenen Bewegungsstörung berichtete (vgl. Urk. 11/13/12, Urk. 11/19/6). Anlässlich der erfolgten Begutachtung durch die D.___ erwähnte die Beschwerdeführerin sodann lediglich teilweise in der Nacht auftretende Rückenschmerzen nach anstrengenden Tagen. Bei grösseren körperlichen Belastungen wie beim Yoga oder Schwimmen leide sie allerdings unter keinen Beschwerden. Sie fühle sich dadurch im Alltag nicht namhaft eingeschränkt (vgl. Urk. 11/43 S. 12 oben, S. 14 f.). Über Schulterbeschwerden klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht. Im Zeitpunkt der Begutachtung ergaben sich demzufolge keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung aus rheumatologischer Sicht.

    Erstmals im Juli/August 2015 und somit nach der Begutachtung durch die D.___ finden sich in den Akten relevante rheumatologische Befunde (vorstehend E. 3.9-3.10). Dr. G.___ diagnostizierte dabei ein lumbales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS und mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen sowie eine PHS der linken Schulter/Impingement-Symptomatik. Allerdings hielt sie klar fest, dass die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in jeglicher körperlich nicht extrem belastender Tätigkeit arbeitsfähig sei. Einzig aufgrund der zusätzlichen Problematik wie Dysarthrie und Bewegungsdyskinesie erachtete sie die Beschwerdeführerin derzeit als vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich geringe bis mässige Veränderungen festgestellt werden konnten (vgl. Urk. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b; Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.) und die bisherige Tätigkeit lediglich das gelegentliche Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg erforderte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27. August 2014, Urk. 11/25/1-7 S. 5 Ziff. 5), ergibt sich dadurch auch aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar keine Einschränkung in der bisherigen oder einer angepassten leichteren Tätigkeit.

4.5    Schliesslich lässt sich dem Gutachten der D.___ hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten fehlenden zeitlichen Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4) auch in retrospektiver Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Rendement von 100 % entnehmen, wobei die Gutachter auf die Begründung im psychiatrischen Teilgutachten verwiesen (vgl. Urk. 7/43 S. 30 Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter der D.___ kam dabei unter anderem zum Schluss, dass sich bereits aus dem durch Dr. B.___ im Juni 2014 erstellten Bericht aufgrund des erhobenen psychopathologischen Befundes und der Kriterien des ICD-10 allenfalls noch eine mögliche leichtgradige depressive Störung habe herleiten lassen (vgl. Urk. 11/43 S. 27 f.).

4.6    Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass selbst bei Annahme einer anlässlich der Begutachtung durch die D.___ für möglich, allerdings nicht als überwiegend wahrscheinlich erachteten dissoziativen Bewegungsstörung (vgl. Urk. 11/43 S. 28 f.), eine solche vorliegend nicht versicherungsrelevant wäre.

    Dabei ist zu beachten, dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Bewegungsstörungen analog angewendet werden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 3.4.2). Die Gutachter der D.___ kamen unter Beachtung der damals geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) zum nachvollziehbaren Schluss, dass auch bei Vorliegen einer dissoziativen Störung insbesondere keine komorbide Störung vorliege, bei welcher die Beschwerdeführerin ihre präsentierten Störungen nicht willentlich überwinden könne (vgl. Urk. 11/43 S. 29 Ziff. 3).

    Daran ändert die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, nichts. Insbesondere verlieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). Danach ist die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6). Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Die Gutachter der D.___ stellten anlässlich der Untersuchungen eine Sprechstörung sowie eine Bewegungsstörung der Gesichts-, Rumpf- und Extremitätenmuskulatur mit teilweise bizarr ausfahrenden Bewegungen und wiederholt forciertem Augenschluss fest. Für eine organische Ursache fand sich kein ausreichender Anhalt. In vermeintlich unbeobachteten Situationen und bei Ablenkung beobachteten die Gutachter allerdings eine prompt sistierende Bewegungsunruhe, weshalb eine bewusstseinsnahe Artefaktstörung beziehungsweise eine vorgetäuschte Beeinträchtigung erwogen wurde. Auch konnten die für dissoziative Störungen typischerweise vorhandenen Einschränkungen des Bewusstseins nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 11/43 S. 12 f. Ziff. 2.1.2, S. 17 Ziff. 2.2.2, S. 24 f. Ziff. 2.3.2). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie erfolgt einmal wöchentlich, wogegen die antidepressive Medikation abgesetzt wurde (vgl. Urk. 11/43 S. 22 Ziff. 2.3.1.2). Eine stationäre Therapie erfolgte nach Lage der Akten bisher noch nicht. Sodann fehlt es sowohl an einer namhaften somatischen als auch an einer psychiatrischen Komorbidität. Insbesondere konnte keine affektive Störung mehr diagnostiziert werden, fehle es doch an den Achsenkriterien einer vitalen Traurigkeit sowie eines Antriebs- und Interessenverlusts (vgl. Urk. 11/43 S. 28; vgl. auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 unten). In somatischer Hinsicht sind einzig rheumatologische Befunde ausgewiesen, wobei ein lumbales Schmerzsyndrom mit mässigen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie eine PHS der linken Schulter im Sinne einer Impingement-Symptomatik vorliegen. Die Beschwerdeführerin wurde indessen aus rein rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 11/60 = Urk. 3/4b, Urk. 11/66/2-4 = Urk. 3/4a S. 2 f.).

    Aus dem geschilderten Tagesablauf ergeben sich schliesslich zahlreiche Aktivitäten körperlicher und sozialer Art. So stehe sie zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr auf, gehe der Körperpflege nach und führe, soweit es mit den Bewegungsstörungen gehe, Hausarbeiten aus. Das Mittagessen nähmen alle drei Familienmitglieder separat ein, wobei sie für jeden zu verschiedenen Zeiten verschiedene Mahlzeiten zubereite. Sie versuche weiterhin einen Waldspaziergang zu unternehmen, beschäftige sich dann mit Hausarbeiten und nehme Termine wahr. Sie lege viel Wert darauf zu funktionieren. Das Nachtessen nähmen sie meistens gemeinsam ein. Zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 11/43 S. 24). Sodann gehe sie zweimal pro Woche schwimmen und mache mindestens einmal pro Woche Yoga oder Pilates (Urk. 11/43 S. 16). Damit übereinstimmend kamen die Gutachter der D.___ auch zum Schluss, dass eine namhafte Einschränkung des Aktivitätsniveaus nicht plausibel und angesichts der klinischen Befunde nicht wahrscheinlich sei (Urk. 11/43 S. 31 Ziff. 5.1). Im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz lässt sich keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen erkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Gesamthaft betrachtet ist damit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass selbst bei Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.

4.7    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Selbst bei Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung käme dieser keine versicherungsrelevante Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin folglich weder invalid noch von einer Invalidität bedroht ist, besteht weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.2-1.3).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans