Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00237

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 24. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege (Urk. 7/1/3), arbeitete zuletzt mit einem Pensum von 80 % als Fachschwester Gastroenterologie am Y.___ und meldete sich am 28. September 2011 unter Hinweis auf Mobbing am Arbeitsplatz und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem die Akten der Pensionskasse Z.___ (Z.___; Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/23, Urk. 7/36, Urk. 7/75 und Urk. 7/129) bei, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab und teilte ihr am 31. Oktober 2011 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 7/16). Am 11. Mai 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim A.___ in Winterthur vom 14. Mai bis 18. November 2012 (Urk. 7/30), welches am 23. Oktober 2012 (Urk. 7/51) bis 17. Februar 2013 verlängert wurde. Mit Mitteilungen vom 14. März und 15. Mai 2013 (Urk. 7/70 und Urk. 7/80) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Zusprache eines Arbeitsversuchs bei Dr. med. B.___ in Dietikon vom 6. März bis 5. September 2013 sowie die Übernahme der Kosten für ein Job Coaching im Rahmen des Arbeitsversuchs durch C.___. Am 20. August 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass letztere den Arbeitsversuch aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber habe abbrechen müssen, mit, dass die Mitteilung vom 14. März 2013 (Urk. 7/70) per 9. Juni 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 7/86). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/95) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim D.___ (D.___; Einsatzbetrieb E.___) vom 3. März bis 2. September 2014, welches am 13. August 2014 bis 1. März 2015 verlängert wurde (Urk. 7/107). Im Weiteren gewährte die IV-Stelle am 15. August 2014 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die F.___ vom 16. September 2014 bis 15. Mai 2015 (Urk. 7/109). Am 23. Januar 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abbruch der Arbeitsvermittlung und die Aufhebung der Mitteilung vom 15. August 2014 (Urk. 7/109) per 22. Januar 2015 (Urk. 7/125). Mit Vorbescheid vom 24. August 2015 (Urk. 7/149) stellte die IV-Stelle der Versicherten unter Hinweis darauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen überwiegend wahrscheinlich von psychosozialen Faktoren ausgelöst worden seien, die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Invalidität in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Beilage der Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September und 28. Oktober 2015 (Urk. 7/150 und Urk. 7/159) Einwand (Urk. 7/151) erhob. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der am 11. April 2016 erstatteten Replik (Urk. 9) wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Anträge (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich von psychosozialen Faktoren ausgelöst worden seien (Probleme am Arbeitsplatz), welche aus versicherungsmedizinischer Sicht keine längerfristige, dauerhafte Erwerbsunfähigkeit begründeten. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass in den Berichten der Vertrauensärztin der Z.___ stets eine günstige Prognose abgegeben worden und die Wiedereingliederung bis zum Abbruch durch die Beschwerdeführerin gut verlaufen sei. Bis zum Erlass des Vorbescheids sei hinsichtlich der Persönlichkeitsänderung sodann von einer Differenzialdiagnose ausgegangen worden, wobei eine solche Diagnose lediglich als Annahme gelte und nicht zu den fachärztlich gestellten Diagnosen gehöre. Bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, handle es sich in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht um keine langdauernde schwere Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit und die Störung sei zudem behandelbar. Schliesslich sei die von Dr. G.___ zuletzt gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit und einer gegenwärtig mittelschweren bis schweren depressiven Episode nicht im Detail begründet (S. 2-3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden. Die Vertrauensärztin der Z.___ habe bereits in ihrem ersten Bericht festgehalten, dass Probleme am Arbeitsplatz die Erkrankung ausgelöst hätten, es sich bei Letzterer aber um eine eigenständige psychische Erkrankung mit Krankheitswert handle. Später habe die Vertrauensärztin die Frage, ob es psychosoziale Gründe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben habe, verneint (S. 6 Ziff. 15-16). Im Weiteren sei aktenkundig, dass die Eingliederungsbemühungen trotz günstiger Prognose am schweren Gesundheitsschaden und dessen Therapieresistenz gescheitert seien (S. 7 Ziff. 17). Schliesslich stehe die Beschwerdeführerin seit nahezu sechs Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe sich durchgehend einer antidepressiven medikamentösen Therapie unterworfen, weshalb von einer Chronifizierung der psychischen Störung auszugehen und die Erkrankung nicht mehr heilbar sei (S. 8 Ziff. 22-26; vgl. auch Urk. 9 S. 3 Ziff. 3).


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 30. Januar 2012 (Urk. 7/22/1-8) über die teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seit 14. September 2011 nannten Dr. med. H.___, Assistenzärztin, Dr. med. I.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt an der K.___, folgende Diagnose (S. 2 Ziff. 1.1):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- mittelgradige depressive Episode seit 02/2011 (ICD-10 F32.1)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv, leicht ängstlich, stehe zwischen Hoffnung und Hoffnungslosigkeit und sei affektarm. Es bestünden ein deutlicher Interessen- und Gefühlsverlust, eine Reduktion der Vitalgefühle, eine ausgeprägte innere Unruhe sowie Insuffizienz- und Schuldgefühle. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch ruhig und im Antrieb vermindert, aber deutlich verbessert als vor 2-3 Monaten. Bei Weiterführung der aktuellen ambulanten und teilstationären Therapie sowie der antidepressiven Pharmakotherapie sei die Prognose auf längere Sicht gut (S. 3 f.).


    Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2011 in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als spezialisierte Krankenschwester für Gastroenterologie zu 100 % arbeitsunfähig. Als körperliche, geistige und psychische Einschränkungen zeigten sich eine Erschöpfung im Rahmen chronischer Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit im Rahmen des depressiven Zustandsbilds. Bei der Arbeit bestünden eine verminderte psychische und physische Belastbarkeit mit der Möglichkeit zu fehlerhaftem Arbeiten und interaktionellen Problemen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit Januar 2012 mit maximal 4 Stunden pro Tag, entsprechend einem Arbeitspensum von 50 % möglich (S. 4 f. Ziff. 1.6 f. und Ziff. 1.9). Bei günstigem Verlauf sei eine Steigerung auf 100 % zu erwarten (S. 1).

3.2    Die Vertrauensärztin der Z.___, Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem zuhanden der Z.___ verfassten Verlaufsbericht vom 25. März 2013 (Urk. 7/75) folgende Diagnose (S. 2 lit. A1):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) unter Behandlung, bestehend seit Jahren, akute Episode seit April 2011

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

    Dr. L.___ führte aus, der Befund habe sich im Vergleich zum Mai 2012 deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin sei lebhafter, affektiv spürbarer und komme alleine zur Untersuchung. Die kognitiven Fähigkeiten seien subjektiv besser, aber noch reduziert, wobei sie klinisch im strukturierten Interview praktisch unauffällig seien. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig mit der Ausnahme von Blockaden betreffend die berufliche Vergangenheit und Zukunft. Die Stimmung sei situativ adäquat sowie auslenkbar und im Affekt sei die Beschwerdeführerin situativ adäquat und beweglich. Psychomotorisch sei sie leicht unruhig und angespannt (S. 4 lit. A3.3).

    Betreffend das Vorliegen von nicht-medizinischen (beispielsweise psychosozialen) Gründen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte die Vertrauensärztin Ergänzungen zu vorherigen Berichten (S. 4 lit. A4; vgl. Urk. 7/10 S. 4 lit. A4, Urk. 7/17 S. 3 lit. A4, Urk. 7/23 S. 3 lit. A4 und Urk. 7/36 S. 5 lit. A4).

    Unter dem Titel Prognose für bisherige Tätigkeit postulierte Dr. L.___ weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in pflegerischen Tätigkeiten, wobei die diesbezügliche Langzeitprognose unsicher sei. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit als Hörakustikerin/Diagnostikerin in einer Privatpraxis für Ohren-Nasen-Halskrankheiten (ORL) sei die Prognose hingegen günstig. Im Weiteren hielt sie fest, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt frühestens im September 2013 möglich sei, eventuell auch erst später, je nach Verlauf. Als Begründung nannte die Vertrauensärztin den bisherigen Verlauf, die persönlichen Ressourcen, die hohe Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft, die Ungünstigkeit von Schichtbetrieb sowie geregelte Arbeitszeiten (S. 5 lit. A7.1).

    Dr. L.___ führte weiter aus, der seit 6. März 2013 laufende Arbeitsversuch sei aus psychiatrischer Sicht sinnvoll und empfehlenswert. Wichtig sei eine langsame Steigerung, am besten entsprechend der Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführerin, welche unter Druck und Fremdbestimmung vermindert belastbar sei. Die Langzeitprognose mit zu erwartender 50%iger Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt sei günstig. Eine „50 % AF angepasst“ sei frühestens ab September 2013 zu erwarten, bei langsamer Steigerung und Respekt bezüglich Autonomie und Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin sei die Arbeitsfähigkeit möglicherweise noch höher (S. 6).

3.3    In seinem Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/150) nannte der behandelnde Psychiater Dr. G.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- Persönlichkeitsänderung mit Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit

- langjährige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode unter Behandlung

    Dr. G.___ führte aus, dass die gesundheitlichen Störungen zunächst durch die Auflösung einer langjährigen Partnerschaft Mitte 2010 ausgelöst worden seien und es kurz darauf durch Konflikte am Arbeitsplatz zu einer erneuten depressiven Episode gekommen sei, worauf die Beschwerdeführerin ab 5. April 2011 zu 100 % habe krankgeschrieben werden müssen. Anders als bei den depressiven Episoden vor 2010 habe sie sich trotz regelmässiger Therapie und hochdosierter Medikation nie erholt und habe sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf der Behandlung nur leicht gebessert (S. 1 Ziff. 1). Krankheitsbedingt sei es zu einer erheblich eingeschränkten Belastbarkeit gekommen, da die Beschwerdeführerin in Belastungssituationen mit Blockaden, kognitiven Ausfällen, depressiven Einbrüchen, psychosomatischen Symptomen sowie mit sozialem Rückzug rasch überfordert reagiere (S. 3 Ziff. 14). Angesichts des bisherigen Verlaufs der Erkrankung und der Dauer des Geschehens müsse von einer Fixierung ausgegangen werden, wobei die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (S. 2 Ziff. 8).

    Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen sei eine Tätigkeit im bisherigen Beruf (Pflegefachfrau Gastroskopie) nicht mehr möglich (S. 1 Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit ohne grossen zeitlichen und sonstigen Druck und ohne Multitasking sei die Beschwerdeführerin in einer auf fünf Tage verteilten 50%igen Tätigkeit seit April 2015 arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 7).

    Der behandelnde Psychiater wies weiter darauf hin, dass private Probleme und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz Auslöser der Erkrankung gewesen seien. Da sich die Beschwerdeführerin davon nicht habe erholen können, habe sich nun ein chronischer Zustand entwickelt, welcher mit einem psychosozialen Auslöser nichts mehr zu tun habe, sondern als Krankheitsverlauf betrachtet werden müsse respektive auf krankheits- und persönlichkeitsbedingt fehlende Ressourcen zurückzuführen sei (S. 3 Ziff. 18).

3.4    Am 28. Oktober 2015 äusserte sich der behandelnde Psychiater erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/159):

- langjährige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F32.1)

- andauernde Persönlichkeitsänderung mit Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit (ICD-10 F62.1)

    Der Psychiater wies darauf hin, dass es seit seinem Bericht vom 14. September 2015 (vgl. E. 3.3) zu einer erneuten Zustandsverschlechterung gekommen sei.


4.

4.1    

4.1.1    Die Ärzte der K.___, die Vertrauensärztin der Z.___ sowie der behandelnde Psychiater diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, wobei die K.___-Ärzte von einer mittelgradigen depressiven Episode, die Z.___-Vertrauensärztin von einer leichtgradigen Episode und der behandelnde Psychiater von einer mittelgradigen bis schweren Episode ausgingen. Letzterer stellte zudem die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit. Während die K.___-Ärzte und der behandelnde Psychiater von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Februar 2011 respektive November 2011 und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit Januar 2012 beziehungsweise April 2015 ausgingen, erwähnte die Z.___-Vertrauensärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in pflegerischen Tätigkeiten, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt frühestens ab September 2013 sowie eine „50 % AF angepasst“ frühestens ab September 2013 (vgl. E. 3.1-3).

4.1.2    Der K.___-Bericht (Urk. 7/22/1-8) datiert vom 30. Januar 2012 und war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 2) bereits knapp vier Jahre alt. Er wurde zudem während der teilstationären Behandlung verfasst, weshalb unklar ist, wie sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Behandlung präsentierte. Die K.___-Ärzte wiesen sodann auf eine verminderte psychische Belastbarkeit im Rahmen des depressiven Zustandsbilds hin (S. 2 unten und S. 3 oben), ohne jedoch darzulegen, wie sich die eingeschränkte Belastbarkeit konkret äussert und wie sie sich bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Einzelnen auswirkt. Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sich die K.___-Ärzte lediglich hinsichtlich des Arbeitspensums und machten im Übrigen keine Angaben über das zumutbare Belastungsprofil. Schliesslich ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Der aktuellste Verlaufsbericht der Z.___-Vertrauensärztin wurde am 25. März 2013 (Urk. 7/75) verfasst, mithin fast drei Jahre vor Erlass der in Frage stehenden Verfügung (Urk. 2). Im Weiteren sind die Angaben der Vertrauensärztin betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht vollends klar. Unter dem Titel Prognose für bisherige Tätigkeit wies sie einerseits auf eine „50% AF im 1. Arbeitsmarkt frühestens im September 2013“ hin (Urk. 7/75 lit. A7.1), andererseits hielt sie später im Bericht fest, dass eine „50% AF angepasst frühestens ab September 2013“ zu erwarten sei (lit. A8). Die Vertrauensärztin machte zudem keine Angaben darüber, inwiefern die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Befunde konkret beeinträchtigt ist. Gemäss den Angaben der Vertrauensärztin haben sich die Befunde im Vergleich zur Untersuchung im Mai 2012 (vgl. Urk. 7/36 S. 4 lit. A3.3) „deutlich verbessert“ und sind namentlich das Bewusstsein, die kognitiven Fähigkeiten sowie das formale und inhaltliche Denken (mit Ausnahme von Blockaden bei beruflicher Vergangenheit und Zukunft) unauffällig (Urk. 7/75 S. 4 lit. A3.3).

    Mit Bezug auf den Bericht von Dr. G.___ vom 28. Oktober 2015 (Urk. 7/159) ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Psychiater beschränkte sich darauf, die Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, und der andauernden Persönlichkeitsänderung mit Einschränkung der beruflichen Funktionsfähigkeit zu nennen sowie auf eine Zustandsverschlechterung seit seinem letzten Bericht vom 14. September 2015 (vgl. Urk. 7/150) hinzuweisen. Angaben betreffend den Auslöser der Verschlechterung, deren konkretes Ausmass sowie den Umfang der Arbeitsfähigkeit finden sich im Bericht nicht. Im Übrigen ist auch im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Bericht wie auch jenem vom 14. September 2015 (Urk. 7/150) die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zwischen dem behandelnden Psychiater und der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Was die Berichte des D.___ vom 24. Dezember 2014 (Urk. 7/124) und der F.___ vom 22. Januar 2015 (Urk. 7/127) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht von medizinischen Fachpersonen verfasst worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die Stellungnahme von Dr. M.___, Facharzt FMH Neurologie, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Notfallmedizin (D), des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin datiert bereits vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/152 S. 3 f.) und die RAD-Stellungnahmen vom 4. Juni und 30. Oktober 2015 (S. 5 und Urk. 7/161 S. 2) wurden nicht von einem in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierten Facharzt verfasst. Im Übrigen fallen Persönlichkeitsänderungen nach psychischer Krankheit – entgegen der Auffassung des RAD (S. 2) - nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder, bei welchen eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu erfolgen hat.

4.2    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt (namentlich der Umfang der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit) in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf. Entsprechend ist die Verfügung vom 20. Januar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung veranlasse und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

    Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage nach allfälligen Auswirkungen von psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 16, Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/152 S. 6) einstweilen offen gelassen werden.




5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend steht ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess- entschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais